VwGH 96/01/0200

VwGH96/01/020022.5.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Rigler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde des R, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 30. Juni 1995, Zl. 4.346.642/1-III/13/95, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;
AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 30. Juni 1995 der am 7. Juni 1995 gestellte Asylantrag des Beschwerdeführers - eines Staatsangehörigen der "Jugosl. Föderation" der am 6. Juni 1995 in das Bundesgebiet eingereist ist - in Erledigung seiner Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 7. Juni 1995 abgewiesen wurde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Der Beschwerdeführer geht darüber, daß die belangte Behörde festgestellt hat, er habe sich vor seiner Einreise nach Österreich in Ungarn aufgehalten, und sie daher auch den Ausschließungsgrund der Verfolgungssicherheit gemäß § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991, wonach einem Flüchtling kein Asyl gewährt wird, wenn er bereits in einem anderen Staat vor Verfolgung sicher war, herangezogen hat, völlig hinweg, erschöpfen sich doch die Beschwerdeausführungen zur Gänze darin, daß seiner Auffassung nach die belangte Behörde die Frage seiner Flüchtlingseigenschaft unrichtig beurteilt habe und ihr dabei Verfahrensfehler unterlaufen seien. Der Verwaltungsgerichtshof vermag unter Berücksichtigung seiner ständigen Rechtsprechung zum Begriff der "Verfolgungssicherheit" gemäß der genannten Gesetzesstelle (vgl. insbesondere das Erkenntnis vom 6. September 1995, Zl. 95/01/0030, mit ausführlichen weiteren Judikaturhinweisen) und im Hinblick darauf, daß Ungarn mit Wirkung vom 14. März 1989 der Genfer Flüchtlingskonvention betreffend Ereignisse, die in Europa eingetreten sind, beigetreten ist (siehe BGBl. Nr. 260/1992), mangels Vorbringens des Beschwerdeführers, Ungarn erfülle die sich daraus ergebenden Verpflichtungen nicht, der Annahme der belangten Behörde, er sei bereits in diesem Staat vor Verfolgung sicher gewesen, nicht entgegenzutreten.

Das Vorbringen, wonach das Bestehen eines "einklagbaren Schutzes vor Ausweisung in den Verfolgerstaat" bei der nach einer allfälligen Ausweisung nach Ungarn zu befürchtenden "Abschiebung nach Serbien und in weiterer Folge in den Kosovo" bezweifelt werde, wurde nur im Rahmen der Begründung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erstattet und stellt überdies keine Geltendmachung konkreter, gegen die Annahme der Verfolgungssicherheit im nach der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes maßgeblichen Zeitpunkt des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Drittstaat sprechender Umstände dar.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen, ohne auf das die Frage der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers betreffende Vorbringen einzugehen (vgl. aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes etwa das Erkenntnis vom 24. April 1996, Zl. 96/01/0201).

Damit erübrigt sich eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

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