Normen
AufG 1992 §6 Abs2;
AufG Anzahl der Bewilligungen 1995 §3 Z4;
AVG §56;
FrG 1993 §14 Abs3;
AufG 1992 §6 Abs2;
AufG Anzahl der Bewilligungen 1995 §3 Z4;
AVG §56;
FrG 1993 §14 Abs3;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 26. Juli 1995 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 19. April 1994 auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 6 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz, BGBl. Nr. 466/1992 (AufG), abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin beantragte mit ihrem am 19. April 1994 bei der MA 62 eingegangenen Antrag die Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz. Sie bezeichnete ihren Antrag als Erstantrag. Sie legte mehrere Nachweise über die Sicherung ihres Lebensunterhaltes und ihre Wohnung sowie den vom Arbeitsamt Persönliche Dienste - Gastgewerbe am 29. Oktober 1993 mit Gültigkeit bis 28. Oktober 1998 ausgestellten Befreiungsschein vor.
Die Behörde erster Instanz wies diesen Antrag mit Bescheid vom 22. August 1994 gemäß § 6 Abs. 2 AufG ab, weil der gegenständliche Antrag vom Bruder der Antragstellerin in der österreichischen Botschaft in Preßburg eingebracht worden sei, jedoch kein Grund zur Annahme bestehe, daß sich die antragstellende Partei zum Zeitpunkt der Antragstellung im Ausland befunden habe. Mit dieser Vorgangsweise sei das gesetzliche Erfordernis einer Antragstellung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus nicht erfüllt.
In der dagegen erhobenen Berufung vom 1. Dezember 1994 führte die Beschwerdeführerin aus, daß der Antragsteller nach dem Aufenthaltsgesetz nicht verpflichtet sei, den Antrag persönlich im Ausland einzureichen, sondern es könne auch eine bevollmächtigte Person oder ein Familienmitglied den Antrag abgeben. Weiters gab sie in der Berufung an:
"Ich lebe seit 1991 in Österreich zusammen mit meinen zwei Kindern. Seit Oktober 1993 bin ich verheiratet. Mein Ehemann ist österreichischer Staatsbürger. Ich bin seit Oktober 1993 bei der Fa. Hotel W beschäftigt und verdiene ca. 10.000,-- S netto monatlich, weiters beziehe ich 5.000,-- S netto monatlich für meine Tätigkeit als Hausbesorgerin. Die Wohnungsgröße beträgt 50 m2. Somit ist unser Lebensunterhalt gesichert und auch die ortsübliche Unterkunft gewährleistet.
Da die Abweisung meines Antrages auf Aufenthaltsbewilligung massiv in mein Recht auf Achtung meines Privatlebens nach Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention eingreift, und gleichzeitig keine schwerer wiegende Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit vorliegt, ist der Bescheid verfassungswidrig."
Darauf erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid mit folgender Begründung:
"Sie haben am 19.04.1994 an die oben genannte Behörde einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt.
Die genannte Behörde hat diesen Antrag mit der Begründung abgewiesen, daß der (Erst-)Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen ist. Da Sie sich bei der Antragstellung in Österreich aufgehalten haben, komme die Stellung eines Erstantrages nicht in Frage.
Gegen diese Beurteilung haben Sie im wesentlichen eingewendet, daß Ihr Bruder berechtigt gewesen sei, Ihren Antrag einzubringen. Sie lebten seit 1991 in Österreich mit Ihrem Ehegatten und Ihren 2 Kindern. Sie würden 2 Gehälter als Bedienerin beziehen.
Sie haben nach der auf Ihren eigenen Angaben beruhenden Aktenlage den Antrag nicht vor der Einreise, mit der Ihr derzeitiger Aufenthalt begonnen hat, gestellt.
Da Sie als jugoslawische Staatsangehörige in jedem Fall sichtvermerkspflichtig sind, halten Sie sich seit geraumer Zeit gemäß § 15 FrG illegal in Österreich auf und gehen folglich einer illegalen Beschäftigung nach.
Aus diesem Grund und infolge der Verfahrensvorschrift des § 6 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes ist die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ausgeschlossen und war auf Ihr Vorbringen - auch im Zusammenhang mit Ihren persönlichen Verhältnissen - nicht weiter einzugehen."
In der dagegen erhobenen Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin vor, der angefochtene Bescheid sei deswegen rechtswidrig, weil die belangte Behörde den genannten Bescheid am 26. Juli 1995, sohin nach Erscheinen des BGBl. vom 27. Juni 1995 mit den Verordnungen Nr. 408 und 409 erlassen habe, ungeachtet dessen jedoch aufgrund der alten Gesetzeslage entschieden habe. Die Beschwerdeführerin sei vom 21. Juli 1978 bis 30. Mai 1979, vom 5. Juni 1979 bis 30. Mai 1980, vom 1. August 1980 bis 30. April 1982, vom 27. Mai 1982 bis 30. April 1984, und vom 3. März 1992 bis 30. September 1992 im Besitz einer "aufrechten Aufenthaltsbewilligung" gewesen.
Sodann heißt es in der Beschwerde weiter: "Im Jahre 1993 war sie ebenso im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung, hat allerdings ihren Reisepaß verloren. Bei einer Anfrage seitens der Fremdenpolizei wurde angegeben, daß die Berufungswerberin im Jahre 1993 tatsächlich bei der Fremdenpolizei um eine Verlängerung des Visums ansuchte, aufgrund der neuen Gesetzeslage dieser Visumantrag aber zur MA 62 geschickt wurde. Aufgrund des seit 1.7.1993 in Kraft stehenden Aufenthaltsgesetzes war bei Fristversäumnis ein Erstantrag vom Ausland aus zu stellen." In weiterer Folge sei am 22. August 1994 mit Bescheid der MA 62 der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Bewilligung gemäß § 6 Abs. 2 AufG abgewiesen worden. Die Beschwerdeführerin weist in der Folge auf § 3 der Verordnung BGBl. Nr. 408/1995 hin, wonach ausnahmsweise eine Antragstellung von jenen Personen vom Inland aus zulässig ist, die im Besitz einer Beschäftigungsbewilligung, einer Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines sind, sowie von deren Familienangehörigen im Sinne des § 3 des Aufenthaltsgesetzes, die eine Aufenthaltsbewilligung hatten. Nach dieser Norm hätte der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden müssen.
Überdies sei sie seit 28. Oktober 1993 mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet, sodaß die Behörde wegen dieses Umstandes auch aufgrund des § 3 Z. 4 der genannten Verordnung eine Aufenthaltsbewilligung hätte erteilen müssen.
Des weiteren rügt die Beschwerdeführerin, daß die belangte Behörde die Tatsache der Heirat nicht gewürdigt habe, obwohl sie im Hinblick darauf und auf die Verordnung BGBl. Nr. 408/1995 zu einem anderen Bescheid hätte kommen müssen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin bringt keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, daß ihr unmittelbar vor Stellung des gegenständlichen Antrages (19. April 1994) ein Sichtvermerk bzw. eine Aufenthaltsbewilligung erteilt gewesen wäre. Sie hat im Gegenteil ihren Antrag als Erstantrag bezeichnet. Die belangte Behörde durfte daher zu Recht davon ausgehen, daß es sich bei dem gegenständlichen Antrag nicht um einen Verlängerungsantrag im Sinne des § 6 Abs. 3 AufG handelt.
Die Beschwerdeführerin ist der Annahme der belangten Behörde, sie halte sich seit geraumer Zeit in Österreich auf und habe den gegenständlichen Antrag nicht vor der Einreise, mit der ihr derzeitiger Aufenthalt begonnen habe, vom Ausland aus gestellt, nicht entgegengetreten. Sie hält auch ihre in der Berufung geäußerte Ansicht, das Aufenthaltsgesetz erfordere nicht die persönliche Anwesenheit der Antragstellerin im Ausland bei Antragstellung, in der Beschwerde nicht mehr aufrecht.
Damit ist zu prüfen, ob die belangte Behörde zu Recht von der Nichterfüllung des Erfordernisses der Antragstellung gemäß § 6 Abs. 2 erster Satz AufG und - im Hinblick auf die Erlassung des angefochtenen Bescheides am 4. August 1995 (nicht wie die Beschwerdeführerin behauptet am 26. Juli 1995) - vom Nichtvorliegen eines Ausnahmetatbestandes der Verordnung BGBl. Nr. 408/1995 ausgehen durfte.
§ 6 Abs. 2 AufG lautet:
"(2) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung ist vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. Begründet eine Einbringung auf dem Postweg oder durch Vertreter die Vermutung, daß diese Regelung umgangen werden soll, kann die persönliche Einbringung verlangt werden. Eine Antragstellung im Inland ist ausnahmsweise zulässig: Im Fall des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft, des Asyls oder des Aufenthaltsrechts gemäß § 1 Abs. 3 Z. 1; weiters in den Fällen des § 7 Abs. 2, des § 12 Abs. 4 und einer durch zwischenstaatliche Vereinbarung oder durch eine Verordnung gemäß § 14 FrG ermöglichten Antragstellung nach Einreise; schließlich für jene im Bundesgebiet aufhältigen Personen, für die dies in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 3 Z. 4 festgelegt ist. Der Antrag auf Verlängerung einer Bewilligung und auf Änderung des Aufenthaltszwecks kann bis zum Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung auch vom Inland aus gestellt werden."
§ 3 Z. 3 und 4 der Verordnung BGBl. Nr. 408/1995 (in der Folge: "VO") lauten:
"Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung kann
ausnahmsweise im Inland gestellt werden von:
...
3. Personen, für die eine Beschäftigungsbewilligung, eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt ist, und deren Familienangehörigen im Sinne des § 3 des Aufenthaltsgesetzes, die eine Aufenthaltsbewilligung hatten und
4. Angehörigen von österreichischen Staatsbürgern (§ 3 Abs. 1 Z 1 Aufenthaltsgesetz), die gemäß § 14 Abs. 3 FrG einreisen oder denen vor der Einreise ein gewöhnlicher Sichtvermerk erteilt wurde."
Die Gesetzmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ist unter anderem auch an Hand der eben zitierten Verordnungsstellen zu prüfen, weil die belangte Behörde mangels ausdrücklicher abweichender Anordnung auch im Hinblick auf § 6 Abs. 2 AufG die im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (4. August 1995) geltende Rechtslage anzuwenden hatte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 1. Dezember 1994, Zl. 94/18/0852).
§ 3 Z. 3 und 4 der "VO" konkretisieren den Ausnahmebereich zu § 6 Abs. 2 dritter Satz AufG auf näher umschriebene Personenkreise, welche keinen Verlängerungsantrag stellen. Dazu gehören aufgrund des unmißverständlichen Gesetzeswortlautes sowie der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 6 Abs. 3 AufG sowohl in dessen Fassung VOR der Novelle BGBl. Nr. 351/1995 als auch in der seither geltenden Fassung u. a. auch jene Personen, für die eine Fristversäumnis den Verlust der Möglichkeit bedeutete, einen Verlängerungsantrag zu stellen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. August 1995, Zl. 95/19/0218, uva.).
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 22. Februar 1996, Zl. 95/19/1703, zum Verständnis des Inhaltes des § 3 Z. 3 der Verordnung BGBl. Nr. 408/1995 ausgeführt:
"Gemäß § 4 Abs. 3 Z. 7 Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975, darf eine Beschäftigungsbewilligung nur erteilt werden, wenn der Ausländer zum Aufenthalt in Österreich nach dem AufG berechtigt ist.
Den Materialien zu § 2 Abs. 3 Z. 4 AufG, auf welche sich gemäß § 6 Abs. 2 AufG die gegenständliche "VO" stützt und welche die in § 3 Z. 3 der "VO" wiederholte Umschreibung der betroffenen Personengruppen enthält, ist zu entnehmen, daß die Möglichkeit geschaffen werden solle, an bereits LÄNGER IN ÖSTERREICH befindliche GASTARBEITER Bewilligungen auch dann erteilen zu können, wenn sie INFOLGE FRISTVERSÄUMNIS einen Erstantrag stellen (125 BlgNR 19. GP, 6).
Daraus ergibt sich, daß sich die Wortfolge "die eine Aufenthaltsbewilligung hatten" in § 3 Z. 3 der "VO" sowohl auf die Personen bezieht, für die eine Beschäftigungsbewilligung, eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein (in der Folge: arbeitsmarktrechtliche Bewilligung) ausgestellt ist, als auch auf deren Familienangehörige im Sinne des § 3 AufG. Das Wort "hatten" nimmt hiebei auf die Fristversäumnis einer Antragstellung auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung Bezug. Da das Vorhandensein der arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen ein Tatbestandselement bildet, ist der Zeitraum, für welchen die Ausnahmeregelung den Antragsteller von den negativen Folgen im Sinne des § 6 Abs. 2 erster Satz AufG nach seiner verspäteten Antragstellung ausnimmt, auch nur auf den zeitlichen Geltungsbereich der jeweiligen arbeitsmarktrechtlichen Bewilligung abgestellt. Die Ausnahme kommt also nur dann zum Tragen, wenn der Antragsteller (aufgrund verspäteter Antragstellung auf Verlängerung) auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Zeitpunkt des Beginnes der Gültigkeit der arbeitsmarktrechtlichen Bewilligung oder danach innerhalb deren Gültigkeitsdauer im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung war und diese während der Gültigkeit der arbeitsmarktrechtlichen Bewilligung ablief. Keine Anwendung findet die gegenständliche Ausnahme daher auf Antragsteller, die (irgendwann) vor Beginn der Gültigkeit der arbeitsmarktrechtlichen Bewilligung im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung waren."
Im gegenständlichen Fall lief - nach den Angaben der Beschwerdeführerin - der letztgültige der Beschwerdeführerin erteilte Sichtvermerk am 30. September 1992 ab. Aus den vagen Behauptungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde zur Anhängigkeit eines Antrages im Jahr 1993 kann nicht abgeleitet werden, daß die Beschwerdeführerin zu Beginn der Gültigkeit des ihr ausgestellten Befreiungsscheines (29. Oktober 1993) über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt hätte. Damit fällt die Beschwerdeführerin nicht unter die Ausnahmebestimmung des § 3 Z. 3 der "VO".
Die Beschwerdeführerin weist des weiteren auf die von ihr am 28. Oktober 1993 in Österreich mit einem Österreicher geschlossene Ehe hin.
Gemäß § 3 Z. 4 der Verordnung BGBl. Nr. 408/1995 sind Angehörige von österreichischen Staatsbürgern zur ausnahmsweisen Antragstellung im Inland berechtigt, die gemäß § 14 Abs. 3 Fremdengesetz einreisen oder denen vor der Einreise ein gewöhnlicher Sichtvermerk erteilt wurde. Diese Bestimmung ist dahingehend zu verstehen, daß es nicht auf einen beliebigen Zeitpunkt vor der aufenthaltsrechtlich relevanten Einreise ankommen kann, sondern auf jenen Einreisevorgang, der für den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung die Grundlage bildet. Das bedeutet im konkreten Fall, daß die Sichtvermerke der Beschwerdeführerin zwischen 1979 und 1984 nicht das Recht einräumen, ihren Antrag vom Inland aus stellen zu können. Daß der Beschwerdeführerin aber vor der Einreise im Jahre 1991, welcher in der Folge ihren noch andauernden Aufenthalt begründete und welcher daher die Grundlage des gegenständlichen Antrages bildet, ein Sichtvermerk erteilt wurde, mit dem diese Einreise rechtmäßig erfolgt wäre, wurde von der Beschwerdeführerin nicht behauptet. Daß sie gemäß § 14 Abs. 3 FrG eingereist wäre, bringt sie ebenfalls nicht vor.
Da die Beschwerdeführerin auch die übrigen Ausnahmebestimmungen des § 6 Abs. 2 AufG für sich nicht in Anspruch nehmen kann, hatte sie ihren Antrag unabhängig davon, ob die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 AufG vorlagen oder nicht, vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. Bei Nichterfüllung der Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 erster Satz AufG ist die Erteilung einer Bewilligung auch an die in § 3 Abs. 1 Z. 1 AufG genannten Fremden ausgeschlossen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 19. April 1996, Zl. 95/19/1123, und vom 26. September 1996, Zl. 95/19/1500).
Insoweit die Beschwerdeführerin die Auffassung vertritt, sie sei durch den Inhalt des angefochtenen Bescheides in ihrem durch Art. 8 MRK geschützten Recht auf Familienleben verletzt, ist ihr zu entgegnen, daß der Gesetzgeber der Aufenthaltsgesetz-Novelle 1995 mit den Bestimmungen des § 2 Abs. 3 Z. 4 AufG und des § 6 Abs. 2 dritter Satz AufG sowie der darin enthaltenen - von der Bundesregierung auch genützten - Verordnungsermächtigung bereits auf die durch die in Rede stehende Bestimmung der Europäischen Menschenrechtskonvention geschützten familiären Interessen Bedacht genommen hat. Gegen die im § 2 Abs. 3 Z. 4 AufG enthaltene Determinierung der Verordnungsermächtigung, wonach nur jene Inhaber von Befreiungsscheinen und jene Angehörige österreichischer Staatsbürger zur Antragstellung im Inland ermächtigt werden können, die eine Aufenthaltsbewilligung hatten bzw. die gemäß § 14 Abs. 3 FrG einreisen oder denen vor der Einreise ein gewöhnlicher Sichtvermerk erteilt wurde, bestehen beim Verwaltungsgerichtshof aus Anlaß des gegenständlichen Falles keine verfassungsrechtlichen Bedenken aus dem Grunde des Art. 8 Abs. 1 MRK (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. September 1996, Zl. 95/19/1500).
Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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