Normen
AufG 1992 idF 1995/351 §2 Abs3 Z4;
AufG 1992 idF 1995/351 §6 Abs2;
B-VG Art140 Abs1;
MRK Art8 Abs1;
AufG 1992 idF 1995/351 §2 Abs3 Z4;
AufG 1992 idF 1995/351 §6 Abs2;
B-VG Art140 Abs1;
MRK Art8 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 28. September 1995 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 6 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin habe im Zeitpunkt der Antragstellung bereits im Bundesgebiet Unterkunft genommen und sei vor, während und nach der Antragstellung in Österreich polizeilich gemeldet und auch aufhältig gewesen. Sie habe daher den Antrag nicht vor der Einreise, mit der ihr Aufenthalt begonnen habe, gestellt. Damit sei der Bestimmung des § 6 Abs. 2 AufG nicht Genüge getan, weshalb die Erteilung einer Bewilligung ausgeschlossen sei. Die öffentlichen Interessen überwögen die persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin im Sinne des Art. 8 Abs. 2 MRK.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag, den Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Beschwerdeführerin tritt der - im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. April 1996, Zl. 95/19/0798) zutreffenden - Beurteilung der belangten Behörde, wonach durch ihre Antragstellung die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 erster Satz AufG (in der hier anzuwendenden Fassung der Novelle BGBl. Nr. 351/1995) nicht erfüllt worden seien, nicht entgegen. Sie verweist allerdings darauf, daß sie am 5. Oktober 1994 mit einem österreichischen Staatsbürger die Ehe geschlossen habe.
Gemäß § 3 Z. 4 der Verordnung BGBl. Nr. 408/1995 sind aber nur solche Angehörige von österreichischen Staatsbürgern zur ausnahmsweisen Antragstellung im Inland berechtigt, die gemäß § 14 Abs. 3 Fremdengesetz einreisen oder denen vor der Einreise ein gewöhnlicher Sichtvermerk erteilt wurde. Die Erfüllung einer dieser Voraussetzungen wird von der Beschwerdeführerin nicht einmal behauptet und kommt im Hinblick auf die Aktenlage auch nicht in Betracht (vgl. die Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend die Aussetzung der Sichtvermerksfreiheit im Verhältnis zur "Bundesrepublik Jugoslawien", BGBl. Nr. 386a/1992, sowie die Einreise der Beschwerdeführerin aufgrund eines am 11. November 1994 von der österreichischen Botschaft in Belgrad ausgestellten Touristensichtvermerkes mit der Gültigkeit bis zum 9. Dezember 1994). Da die Beschwerdeführerin auch die übrigen Ausnahmebestimmungen des § 6 Abs. 2 AufG für sich nicht in Anspruch nehmen kann, hatte sie ihren Antrag unabhängig davon, ob die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 AufG vorlagen oder nicht, vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. Bei diesem Erfordernis handelt es sich um eine Voraussetzung, deren Nichterfüllung zwingend die Abweisung des Antrages nach sich zieht (vgl. das bereits zitierte Erkenntnis vom 19. April 1996).
Insoweit die Beschwerdeführerin die Auffassung vertritt, sie sei durch den Inhalt des angefochtenen Bescheides in ihrem durch Art. 8 MRK geschützten Recht auf Familienleben verletzt, ist ihr zu entgegnen, daß der Gesetzgeber der Aufenthaltsgesetz-Novelle 1995 mit den Bestimmungen des § 2 Abs. 3 Z. 4 AufG und des § 6 Abs. 2 dritter Satz AufG sowie der darin enthaltenen - von der Bundesregierung auch genützten - Verordnungsermächtigung bereits auf die durch die in Rede stehende Bestimmung der Europäischen Menschenrechtskonvention geschützten familiären Interessen Bedacht genommen hat. Gegen die im § 2 Abs. 3 Z. 4 AufG enthaltene Determinierung der Verordnungsermächtigung, wonach nur jene Angehörige österreichischer Staatsbürger zur Antragstellung im Inland ermächtigt werden können, die eine Aufenthaltsbewilligung hatten, bestehen beim Verwaltungsgerichtshof keine verfassungsrechtlichen Bedenken aus dem Grunde des Art. 8 Abs. 1 MRK (vgl. wiederum das zitierte Erkenntnis vom 19. April 1996, mit weiteren Nachweisen).
Auf die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften durch Unterlassung einer mündlichen Berufungsverhandlung war nicht weiter einzugehen, da die Beschwerdeführerin nicht darlegt, was sie im Falle der Vermeidung des behaupteten Verfahrensmangels vorgebracht hätte.
Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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