Normen
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §8;
BDG 1979 §38 Abs2;
BDG 1979 §38 Abs4;
BDG 1979 §40 Abs2;
BDG 1979 §46 Abs1;
B-VG Art20 Abs3;
B-VG Art20 Abs4;
DVG 1984 §3;
DVG 1984 §8 Abs2;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §8;
BDG 1979 §38 Abs2;
BDG 1979 §38 Abs4;
BDG 1979 §40 Abs2;
BDG 1979 §46 Abs1;
B-VG Art20 Abs3;
B-VG Art20 Abs4;
DVG 1984 §3;
DVG 1984 §8 Abs2;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.830,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Kriminalbeamter der Verwendungsgruppe W1 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; bis zur Rechtskraft der von ihm bekämpften Personalmaßnahme war er als Oberstleutnant Leiter der Kriminalbeamtenabteilung des Bezirkspolizeikommissariates XY.
Mit Schreiben vom 12. April 1994 erging seitens der belangten Behörde an die Dienstbehörde erster Instanz die "Einladung", den Beschwerdeführer zu versetzen bzw. eine qualifizierte Verwendungsänderung vorzunehmen und darüber bis 15. Juni 1994 zu berichten.
Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. Mai 1994 unter Hinweis auf § 38 Abs. 4 BDG 1979 ohne weitere Begründung mitgeteilt, daß in Aussicht genommen sei, ihn von seiner bisherigen Verwendung abzuberufen und mit der Leitung der Kriminalbeamtenabteilung beim Bezirkspolizeikommissariat YZ zu betrauen, was eine qualifizierte Verwendungsänderung darstelle.
Nach Einwendungen des Beschwerdeführers erging der Bescheid erster Instanz mit folgendem Spruch:
"Sie werden gemäß § 40 Abs. 1 u. 2 BDG 1979 i.V.m.
§ 38 BDG 1979, mit sofortiger Wirksamkeit, aus wichtigen dienstlichen Gründen, von Ihrer Verwendung als Leiter der Kriminalbeamten-Abteilung beim BezPolKoat XY entbunden und gleichzeitig mit der Leitung der Kriminalbeamten-Abteilung beim BezPolKoat YZ betraut."
Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, die Notwendigkeit der Verwendungsänderung ergebe sich aus den bei einer Fahndung am 5. und 6. November 1993 aufgetretenen Fehlleistungen und der damit verbundenen schweren Erschütterung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und den Vorgesetzten bzw. seinen Mitarbeitern.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er die getroffenen Feststellungen als teils unrichtig, teils unvollständig bezeichnete und eine andere Darstellung des zeitlichen Ablaufes der Ereignisse am 5. November 1993 bzw. seines Informationsstandes gab. Er legte hiebei insbesondere dar, daß die befaßten Kriminalbeamten seiner Abteilung die ihnen zugekommene Information nach ihrem damaligen Erkenntnisstand richtig beurteilt und sich auch sonst keiner Verfehlungen oder Unterlassungen schuldig gemacht hätten und die gegebene zeitliche Verzögerung beim Großeinsatz der Alarmabteilung nach ordnungsgemäßer Meldung außerhalb seines Wirkungsbereiches gelegen gewesen sei. Weiters verwies der Beschwerdeführer darauf, daß er sich am 5. November 1993 um 15.00 Uhr zum Zeitpunkt des Einlangens der Information von einem zweifelhaften Konfidenten bereits seit mehr als 32 Stunden im Dienst befunden habe. Seit Jahren sei der im Dienstplan vorgesehene zweite leitende Kriminalbeamte von XY abgezogen; er müsse daher die Leitung alleine bewältigen. Trotz seiner starken gesundheitlichen Beeinträchtigung sei er von seinen Kriminalbeamten am 5. November 1993 noch am späten Abend fernmündlich informiert worden, woraus sich aber kein gesonderter Handlungsbedarf ergeben habe. Es sei vielmehr zu einer fehlerhaften Information der Öffentlichkeit über die Massenmedien gekommen. Seine Krankmeldung sei am 6. November 1993 um 7.25 Uhr bei seinem Vertreter (dem dienstältesten Kriminalbeamten) erfolgt. Dieser habe die Krankmeldung per Dienstpost eingesendet. Da an Wochenenden keine Dienstpost befördert werde, sei auf der Hand liegend, daß die Krankmeldung erst am 9. November 1993 im Kriminalbeamteninspektorat eingetroffen sei. Weiters sei das Kriminalbeamteninspektorat am Wochenende nicht besetzt und daher die gewünschte Kontaktaufnahme nicht möglich gewesen. Die Kriminalbeamten seien ihrem Informationsstand entsprechend eingeschritten und hätten lediglich vergessen, die tatsächlich erfolgte Verständigung des Kommissariats schriftlich zu vermerken. Dies sei aber für den bedauerlichen Ausgang der Amtshandlung ohne jegliche Relevanz gewesen. Dem Vorwurf, der Beschwerdeführer hätte es nicht für notwendig erachtet einen Vertreter für seine Abwesenheit zu nominieren, sei entgegenzuhalten, daß der dienstälteste Kriminalbeamte seit nunmehr fünf Jahren mangels der Zuteilung eines zweiten leitenden Kriminalbeamten diese Vertretungstätigkeit ausübe. Dieser Umstand sei dem Kriminalbeamteninspektorat auch bekannt, sodaß keine Notwendigkeit bestanden habe, einen Vertreter bei der Kriminalbeamtenabteilung XY zu nominieren. Da sich der Beschwerdeführer nach Kenntnis der ungerechtfertigten Vorwürfe auch sofort mit den Kriminalbeamten telefonisch in Verbindung gesetzt habe, könne wohl auch nicht von "im Stich lassen" der Mitarbeiter gesprochen werden. Eine weitere Unterstützung der Beamten sei wegen der Richtigkeit und Rechtmäßigkeit ihres Einschreitens wohl überflüssig gewesen. Dem Vorwurf, daß der Beschwerdeführer durch von ihm nicht gesetzte Maßnahmen das Vertrauen der Dienstbehörde eine derart große Kriminalbeamtenabteilung leiten zu können, entbehrt habe, sei daher ohne Grundlage. Die Dienstbesprechungen in der Zeit vom
2. bis 5. November 1993 hätten sehr wohl stattgefunden; dabei sei auch der Fall "P" ausführlich erörtert worden; die behauptete Mangelhaftigkeit läge daher nicht vor. Es sei auch niemals zu einer Betrauung von nur zwei Kriminalbeamten zur Festnahme einer derart gefährlichen Person gekommen, weil zu diesem Zeitpunkt weder ein entsprechender Sachverhalt noch eine Person überhaupt bekannt gewesen sei. Bei Vorerhebungen zwecks Ermittlung eines strafbaren Tatbestandes reichten aber zwei Beamte mit Sicherheit aus. Zum Zeitpunkt des Verlassens des Amtsgebäudes sei dem Beschwerdeführer nur bekannt gewesen, daß ein Unbekannter mit einem roten Golf nach Salzburg gebracht werden solle. Erst später seien die entsprechenden Ermittlungen ordnungsgemäß aufgenommen und sodann unverzüglich das Sicherheitsbüro verständigt worden. Der Antritt des "Krankenstandes" und die damit verbundene Krankmeldung sei nach fruchtloser Behandlung (Injektionen und Tabletten) erfolgt. Diese Erkrankung sei außerhalb des Einflußbereiches des Beschwerdeführers gelegen gewesen und hätte auch durch den Aufsehen erregenden Fahndungsfall nicht beeinflußt werden können. Für eine Vertretung sei gesorgt gewesen. Alle Beamten seien zum Zeitpunkt der Amtshandlung ausreichend geschult gewesen; bei den diesbezüglichen Vorwürfen handle es sich lediglich um Annahmen und Vermutungen der Dienstbehörde, die nicht den Tatsachen entsprechen. Der bedauerliche Ausgang der Amtshandlung sei somit weder auf Fehlverhalten des Beschwerdeführers noch der ihm unterstellten Beamten zurückzuführen.
Der Beschwerdeführer behauptet weiters eine schwere Verletzung seiner Parteienrechte (insbesondere Parteiengehör) und weist den Vorwurf, er habe sich "trotz anhaltend negativer Berichterstattung in den Massenmedien" zu keiner Stellungnahme oder persönlichen Vorsprache bereitgefunden, als unrichtig zurück.
Nach den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens sprach sich auch die Personalvertretung gegen die Verwendungsänderung des Beschwerdeführers aus. Nach einer Vorsprache des Beschwerdeführers beim Bundesminister für Inneres sagte dieser eine Überprüfung des Falles zu und ersuchte um umgehende Information, ob die ihm vom Beschwerdeführer übergebenen Unterlagen irgendeine Auswirkung auf das anhängige Verfahren hätten. Der Akt wurde am 14. Dezember 1994 neuerlich dem "Kabinett des Bundesministers" vorgelegt und mit folgender Einsichtsbemerkung versehen:
"Der ZA wurde am heutigen Tage informiert, daß das Dienstrechtsverfahren fortgesetzt und der Berufung nicht stattgegeben wird" (unleserliche Unterschrift, bei der es sich aber nicht um die des Bundesministers handelt, und Datumsbeisetzung 22. Dezember 1994).
Weitere Erhebungsschritte der belangten Behörde bzw. die Gewährung von Parteiengehör sind nicht aktenkundig.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung nicht stattgegeben. Zur Begründung wird nach Darlegung der formalen Ungleichwertigkeit der Verwendung als Leiter der Kriminalbeamtenabteilung XY im Verhältnis zur Leitung der Kriminalbeamtenabteilung YZ der Sachverhalt wiedergegeben, wobei dem Beschwerdeführer zuerst zum Vorwurf gemacht wird, er habe die Kriminalbeamten bei der Dienstbesprechung in der Zeit vom 2. bis 5. November 1993 nicht auf die Fahndung und die Gefährlichkeit des gesuchten "P" hingewiesen. Dann werden die Ereignisse am 5. November 1993 dargestellt. Demnach habe nach 14.00 Uhr ein vorerst unbekannter Mann im Journaldienst der Kriminalbeamten im Bezirkspolizeikommissariat XY angerufen. Aufgrund dieser telefonischen Kontaktaufnahme hätten zwei Kriminalbeamte kurze Zeit später den anonymen Anrufer (Konfidenten) in dessen Wohnung aufgesucht. Hinsichtlich des Inhaltes dieses ersten persönlichen Gespräches der Kriminalbeamten mit dem Konfidenten bestünden wesentliche Unterschiede in den Aussagen. Während sich in den Aussagen der Kriminalbeamten kein Hinweis finde, daß der Konfident ihnen gegenüber zu diesem Zeitpunkt den Namen P erwähnt und er angeblich nur ausgesagt habe, daß eine von der Polizei gesuchte Person über Ersuchen eines namentlich genannten Freundes von ihm nach Salzburg verbracht werden sollte und sich diese derzeit in Wien, Z-Gasse 19/18, bei dem dort wohnhaften Freund aufhalten solle, sei es wesentlich, daß der Konfident den Kriminalbeamten bei diesen Treffen gesagt haben wolle, daß es sich bei der Person um den gesuchten P handeln könnte, er sich aber nicht sicher sei. In weiterer Folge hätten sich die Kriminalbeamten durch den Konfidenten das Wohnhaus des Freundes zeigen lassen, vor dem auch dessen Pkw geparkt gewesen sei. Daraufhin hätten sich die Kriminalbeamten zurück zum Bezirkspolizeikommissariat XY begeben und sich über das elektronische kriminalpolizeiliche Informationssystem die Fahndungsbilder und Datensätze ausdrucken lassen. Zu diesem Zeitpunkt sei dem Beschwerdeführer der bisher ermittelte Sachverhalt bekanntgegeben worden. Bezüglich des Informationsinhaltes sei aber nur von einer "gefährlichen Person, die nach Salzburg gebracht werden soll", gesprochen worden, und daß bei der Amtshandlung Überstunden anfallen könnten. Dieser Informationsinhalt sei jedenfalls dem Leiter des Bezirkspolizeikommissariates weitergegeben worden. Die mit den Erhebungen betrauten Kriminalbeamten hätten nochmals den Konfidenten aufgesucht und ihm die Fahndungsphotos von P und dem "Freund" vorgelegt. Der Konfident solle ihren Angaben zufolge darauf den Freund nur vorbehaltlich und P überhaupt nicht erkannt haben, während der Konfident selbst später bei seiner Einvernahme angegeben habe, beide Personen identifiziert zu haben. Fest stehe, daß die beiden Kriminalbeamten mit Erhebungen und Observierungen des Wohnhauses in Wien, Z-Gasse, begonnen und letztlich um Unterstützung ihrer Observation durch zwei weitere Kriminalbeamte des Bezirkspolizeikommissariates XY ersucht hätten. Nicht unerwähnt bleiben dürfe außerdem, daß vor Beginn dieser Aktion mit der Kriminalabteilung Niederösterreich von einem Kriminalbeamten der Kriminalbeamtenabteilung XY Kontakt aufgenommen worden sei und um dringende Mitfahndung nach P und den auf den "Freund" zugelassenen Pkw ersucht worden sei. Zu viert sei später die Perlustrierung des "Freundes" auf dem Parkplatz des Wohnhauses und die Überprüfung der in seiner Wohnung befindlichen Personen erfolgt. Inzwischen habe sich der von der Exekutive fieberhaft gesuchte P mit seinem Komplizen auf dem Dachboden des Hauses versteckt. Die folgende Überprüfung des Dachbodens durch die Kriminalbeamten habe zu keinem positiven Ergebnis, sondern dazu geführt, daß die beiden Straftäter über das Dach und das angrenzende Stiegenhaus flüchteten. Die Flucht sei jedoch bemerkt und ein Großeinsatz der Sicherheitswache (Alarmabteilung) veranlaßt worden, der jedoch erfolglos verlief. Die genannten Verbrecher hätten erst am nächstfolgenden Tag in Niederösterreich von Beamten der Bundesgendarmerie festgenommen werden können.
Der Beschwerdeführer habe am 5. November 1993, nachdem er den Stadthauptmann von der "Routineamtshandlung" und den eventuell dabei entstehenden Überstunden informiert habe, das Kommissariat verlassen und sich am Samstag, den 6. November 1993 telefonisch in den Vormittagsstunden beim Journaldienst versehenden Kriminalbeamten der Kriminalbeamtenabteilung-XY krank gemeldet. Die Krankmeldung wegen Bandscheibenbeschwerden und physikalischer Behandlung mit einer voraussichtlichen Krankheitsdauer von drei Wochen sei am 9. November 1993 im Kriminalbeamteninspektorat eingetroffen. Der Beschwerdeführer habe sich zu keiner Zeit mit seiner Dienstbehörde, dem Kriminalbeamteninspektorat, in Verbindung gesetzt, obwohl er erfahrungsgemäß hätte wissen müssen, daß es infolge der aufgetretenen Informations- und Verhaltensmängel beim Fahndungsablauf der Kriminalbeamtenabteilung XY - und diese Mängel seien in allen Medien herausgestrichen worden - zur Einleitung von dienstrechtlichen Maßnahmen gegen die ihm unterstellten und an der Amtshandlung beteiligten Mitarbeiter kommen und dabei seinem verantwortlichen Tätigkeitsbereich und seiner Aussage besonderes Gewicht zukommen werde. Die Dienstbehörde habe mit ihm - infolge der Dringlichkeit seiner Aussage am 9. November 1993 telefonisch Kontakt aufnehmen und eine Stellungnahme einholen müssen. Trotz anhaltender negativer Berichterstattung in den Massenmedien habe er sich zu keiner weiteren Stellungnahme oder persönlichen Vorsprachen bei seiner Dienstbehörde bereitgefunden. Er habe es auch nicht für notwendig erachtet, einen Vertreter bei der Kriminalbeamten-Abteilung XY zu nominieren und ihn darauf hinzuweisen, daß er möglicherweise infolge seines Krankheitszustandes nicht in der Lage wäre, mit dem Kriminalbeamteninspektorat Kontakt aufzunehmen und dieser an seiner Stelle auftreten solle. Weiters habe er durch sein Verhalten bei seinen Mitarbeitern das Gefühl des "Im-Stich-gelassen-Seins" hervorgerufen und damit deren Vertrauen verloren, weil diese bei den folgenden laufenden Einvernahmen und dem drohenden Disziplinarverfahren keinerlei moralische Unterstützung durch ihren unmittelbaren Vorgesetzten erhalten und sich deshalb allein gelassen gefühlt hätten.
Es wird dann in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Bedeutung der Kriminalbeamtenabteilung XY und die besondere Verantwortung des Leiters dieser Organisationseinheit dargestellt. Weiters wird in der Begründung des angefochtenen Bescheides noch ausgeführt, das Vertrauen der Dienstbehörde zur Fähigkeit des Beschwerdeführers, eine derart große Kriminalbeamten-Abteilung zu leiten, sei daher durch folgende dem Beschwerdeführer zuzurechnende Unterlassungen bzw. Maßnahmen, wie
- mangelhafte Dienstbesprechungen in der Woche vom 2. bis 5. November 1993, die nicht stattgefunden oder in welchen nicht auf die "gefährlichen Fahndungserhebungen" im Fall
P hingewiesen worden sei,
- Betrauung (nur) zweier Kriminalbeamter mit Vorerhebungen zur Festnahme einer derart besonders gefährlichen Person,
- Verlassen des Amtsgebäudes am 5. November 1993 um
15.30 Uhr ohne genaue Kenntnis des Erhebungsstandes,
- Krankmeldung am 6. November 1993 am Bezirkspolizeikommissariat XY trotz des aufsehenerregenden Fahndungsverlaufes (nötigenfalls Bestellung eines Stellvertreters) und der nicht erfolgten Kontaktaufnahme mit der Dienstbehörde,
- Mangel der erforderlichen Schulung der Mitarbeiter bezüglich verschiedener Dienstanordnungen, erschüttert.
Nach zusammengefaßter Wiedergabe der Berufung und der Rechtslage führt die belangte Behörde weiters aus, es liege auf der Hand, daß es sich bei der verfügten Personalmaßnahme um eine qualifzierte Verwendungsänderung handle. Es sei daher das Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses im Sinne des § 38 Abs. 2 BDG 1979 erforderlich. Die erstinstanzliche Behörde habe diese Voraussetzung als gegeben angesehen, weil das Vertrauen in die Befähigung des Beschwerdeführers zur Ausübung einer derart verantwortungsvollen Leitungsfunktion durch die ihm zuzurechnenden Maßnahmen bzw. Unterlassungen im Zusammenhang mit der Fahndung nach P erschüttert worden sei. Zur Vermeidung von Wiederholungen werde auf die entsprechenden Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides verwiesen. Hervorzuheben sei dabei vor allem, daß der Beschwerdeführer seine Krankmeldung nicht am 5. November 1993 anläßlich seiner Abmeldung beim Leiter des Bezirkspolizeikommissariates XY erstattet habe, sondern erst am nächsten Tag um 7.25 Uhr, nachdem er bereits über den negativen Ausgang der Amtshandlung informiert worden sei. Dies erscheine schon deshalb bedenklich, weil er selbst in seinem Gedächtnisprotokoll vom 26. Jänner 1994 angegeben habe, daß er sich am 5. November 1993 beim Stadthauptmann für die Dauer von drei Wochen in den "Krankenstand" abgemeldet hätte. Es sei der Eindruck entstanden, er habe durch diese Krankmeldung vermeiden wollen, an den weiteren Ermittlungen über die Gründe, die zum Scheitern der Amtshandlung geführt hätten, beteiligt zu sein. Auch wenn dem Beschwerdeführer zugebilligt werden müsse, daß er im fraglichen Zeitraum sicher Schmerzen gehabt hätte, wäre es ihm möglich gewesen, zumindest telefonisch zur Klärung des Sachverhaltes beizutragen. Von einem Beamten der Verwendungsgruppe W1, der eine derart verantwortungsvolle Funktion ausübe, müsse ein überdurchschnittliches Maß an Engagement und Initiative erwartet werden. Daß seine einzige Reaktion nach einer derart aufsehenerregenden Amtshandlung in der telefonischen Erstattung einer Krankmeldung bestanden habe, zeige, daß die erstinstanzliche Behörde zu Recht von einem erschütterten Vertrauen in die Befähigung des Beschwerdeführers zur Leitung einer derart großen Kriminalabteilung ausgegangen sei. Nicht unerwähnt dürfe bleiben, daß der Konfident bei seiner Einvernahme im Sicherheitsbüro angegeben habe, daß er schon bei seiner Kontaktnahme mit den Kriminalbeamten des Kommissariats XY die Vermutung geäußert habe, daß es sich bei der Person, die nach Salzburg gebracht werden solle, um P handeln könne. Diese Aussage erscheine glaubwürdig, weil sich die Kriminalbeamten hierauf ein Fahndungsbild des P ausdrucken ließen. Wie aus dem Berufungsvorbringen hervorgehe, habe der Beschwerdeführer von dieser Maßnahme seiner Mitarbeiter gewußt. Er hätte daher sehr wohl die Möglichkeit gehabt, auf den Ablauf der Amtshandlung Einfluß zu nehmen. Weiters sei zu bemerken, daß die Fahndung nach P im Raum Niederösterreich schon seit einer Woche im Gange gewesen sei und auch in den Medien großes Aufsehen erregt habe. Es sei davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer zu dem Zeitpunkt, als er das Amtsgebäude verließ, damit hätte rechnen müssen, daß seine Mitarbeiter bei ihren Erhebungen auf P treffen könnten. Im Hinblick auf die Bedeutung des Falles hätte er jedenfalls ein größeres Maß an Initiative zeigen müssen. Sein Verhalten am 5. und 6. November 1993 sei daher von "Desinteresse und Passivität" geprägt gewesen. In dieses Bild füge sich auch die telefonische Krankmeldung am 6. November 1993. Der Beschwerdeführer habe so nicht den Anforderungen, die an den Leiter einer derart großen Kriminalabteilung zu stellen seien, entsprochen. Der Einwand des Beschwerdeführers, daß ihm keine Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben worden sei, treffe nicht zu. Die erstinstanzliche Behörde habe dem Beschwerdeführer vielmehr gemäß § 38 Abs. 4 BDG 1979 die Gelegenheit geboten, Einwendungen gegen die Verwendungsänderung zu erheben. Ferner sei auch das Gedächtnisprotokoll des Beschwerdeführers vom 26. Jänner 1994 in das Dienstrechtsverfahren einbezogen worden. Das Recht auf Parteiengehör sei daher im vollen Umfange gewahrt gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Abweisung beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Da das zu beurteilende Dienstrechtsverfahren noch vor dem 1. Jänner 1995 eingeleitet wurde, finden die durch das Besoldungsreformgesetz, BGBl. Nr. 550/1994, geänderten Bestimmungen gemäß § 238 BDG 1979 vorliegendenfalls keine Anwendung. Das Verfahren war daher nach den bis 31. Dezember 1994 gültigen Normen des BDG 1979, BGBl. Nr. 333, zu führen.
Nach § 38 Abs. 2 BDG 1979 ist eine Versetzung von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist er nach Abs. 4 der genannten Bestimmung hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.
§ 40 Abs. 2 BDG 1979 bestimmt, daß eine Verwendungsänderung als Versetzung anzusehen ist, wenn
- 1) durch die neue Verwendung in der Laufbahn des Beamten eine Verschlechterung zu erwarten ist,
- 2) die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist oder
- 3) die neue Verwendung des Beamten einer langdauernden und umfangreichen Einarbeitung bedarf.
Die Regelungen der §§ 38 ff BDG 1979 bezwecken, Beamte vor sachlich nicht gerechtfertigten Versetzungen bzw. qualifizierten Verwendungsänderungen zu schützen. Der Begriff "wichtiges dienstliches Interesse" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Auslegung sich an normativen Inhalten zu orientieren hat. Ein wichtiges dienstliches Interesse wird berührt, wenn ordnungsgemäß festgestellte TATSACHEN den Schluß rechtfertigen, daß ein Beamter in seiner Verwendung diese Aufgaben nicht erfüllen will oder aus inneren oder äußeren Gründen nicht oder nicht mehr erfüllen kann. Vertrauensentzug kann ein wichtiges dienstliches Interesse an der Versetzung nur dann begründen, wenn entsprechende Tatsachenfeststellungen getroffen worden sind. Andernfalls wäre nämlich der Beamte Entschlüssen, Gesinnungen oder Gesinnungsänderungen seiner Vorgesetzten in der Frage seiner Versetzung ausgeliefert, selbst wenn diese Entschlüsse, Gesinnungen oder Gesinnungsänderungen durch nur in der subjektiven Sphäre des Vorgesetzten eingetretene und daher der Rechtskontrolle unzugängliche Momente bewirkt wären (vgl. in diesem Sinne die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere das Erkenntnis zur Vorgängerbestimmung der §§ 38 ff BD 1979, nämlich des § 67 der Dienstpragmatik 1914 vom 4. Mai 1972, Slg. NF Nr. 8230/A). Ein einzelnes Versehen (d.h. ein geringfügiger Irrtum) eines Beamten vermag den Schluß, daß der Wille oder die Fähigkeit zur Erfüllung der durch die Rechtsordnung vorgezeichneten Aufgaben beim betreffenden Bediensteten nicht mehr gegeben ist, nicht zu rechtfertigen (siehe Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zu einer vergleichbaren Rechtslage vom 16. Mai 1977, Zl. 2293/76).
Für eine im Rahmen des öffentlichen Rechtes zu treffende Entscheidung sind die Entscheidungsgrundlagen nach den Verfahrensgesetzen zu ermitteln und der so ermittelte Sachverhalt an der Norm zu messen. Auch für die Frage eines allfälligen Vertrauensverlustes in die Amtsführung eines Organwalters darf nicht das oft von Zufällen abhängige Ergebnis einer nicht immer sachlichen Berichterstattung in den Medien entscheidend sein. Die Frage des Vorliegens eines wichtigen dienstlichen Interesses ist vielmehr nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Nach denselben Gesichtspunkten und nur unter Beachtung der Regelung der Amtsverschwiegenheit (auch Beamte sind Parteien im Sinne der einschlägigen Bestimmungen, deren Interessenssphäre zu schützen ist) kann dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit - soweit nicht noch andere gesetzliche Regelungen entgegenstehen - allenfalls Rechnung getragen werden (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. September 1994, Zl. 94/12/0127).
Verfahrensgegenstand ist vorliegendenfalls die Frage, ob von der belangten Behörde zu Recht ein wichtiges dienstliches Interesse an der Abberufung des Beschwerdeführers von seiner Verwendung als Leiter der Kriminalbeamtenabteilung in XY angenommen worden ist und ob der angenommene Vertrauensverlust in die Führungsqualität des Beschwerdeführers durch ordnungsgemäße Feststellungen im Sachverhaltsbereich gedeckt ist.
Im Beschwerdefall übernimmt die belangte Behörde die Sachverhaltsausführungen der Behörde erster Instanz, die nicht in einem ordnungsgemäßen Verfahren erhoben worden sind. Der vom Beschwerdeführer behaupteten Verletzung des Parteiengehörs im erstinstanzlichen Verfahren kann seitens der Behörde nicht mit dem Hinweis auf die Gelegenheit zur Rechtfertigung im Verfahren nach § 38 Abs. 4 BDG 1979 entgegengetreten werden, weil bei der erfolgten Verständigung des Beschwerdeführers die Gründe für die in Aussicht genommene Personalmaßnahme nicht angegeben waren. Die belangte Behörde hat sich nicht mit dem der Sachverhaltsannahme der Behörde erster Instanz widersprechenden Berufungsvorbringen auseinandergesetzt; es bleibt unklar, ob sich die belangte Behörde mit der Wertung der Behörde erster Instanz hinsichtlich der dem Beschwerdeführer zuzurechnenden Maßnahmen bzw. Unterlassungen voll identifiziert. Der Darstellung der Ereignisse am 5. November 1993 ist nicht zu entnehmen, worin das angebliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers gelegen sein soll. Wenn die Behörde davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe in Kenntnis des Umstandes, daß die Kriminalbeamten seiner Abteilung auf den gesuchten P stoßen würden, entsprechende Informationen und Sicherheitsmaßnahmen unterlassen, so ist dies nicht durch die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen abgeklärt, weil offenbar widersprechende Angaben der Kriminalbeamten und des Beschwerdeführers einerseits gegenüber den Angaben des Konfidenten andererseits vorliegen, ohne daß in einer schlüssigen Würdigung dargelegt worden wäre, aus welchen Gründen der Aussage des Konfidenten im Verhältnis zu der der Kriminalbeamten ein höherer Wahrheitsgehalt beizumessen ist. In diesem Zusammenhang müßte auch untersucht werden, welche Bedeutung dem Ersuchen eines Kriminalbeamten aus XY (welche Person? welcher Zeitpunkt?) um Mitfahndung an die Kriminalabteilung Niederösterreich zukommt bzw. ob der Beschwerdeführer hievon im Zeitpunkt des Verlassens der Dienststelle Kenntnis hatte.
Was die dem Beschwerdeführer vorgeworfene "Krankmeldung" betrifft, ist dem Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbar, wie sich der Beschwerdeführer - seine Dienstunfähigkeit, die von der Behörde nicht in Zweifel gezogen worden ist, vorausgesetzt - anders hätte verhalten sollen bzw. welche Bedeutung hiebei der in dem Gedächtnisprotokoll vom 26. Jänner 1994 erfolgten Angabe über die Krankmeldung gegenüber dem Stadthauptmann zukommen soll. Jedenfalls können diese nicht hinlänglich verifizierten Annahmen der Behörde den "Eindruck" der "Flucht in die Krankheit" sachverhaltsmäßig nicht tragen. Im übrigen wäre, wenn dem Beschwerdeführer mangelndes Engagement vorgeworfen wird, auch eine Auseinandersetzung mit seinem Vorbringen, er habe am 5. November 1993 nach 32 Stunden durchgehender Dienstleistung seinen Arbeitsplatz verlassen, angezeigt gewesen.
Gleiches gilt im Ergebnis auch hinsichtlich des Vorwurfes, der Beschwerdeführer habe während seiner Dienstunfähigkeit trotz negativer Berichterstattung in den Massenmedien keinen Kontakt mit der Dienstbehörde gehalten, wenn es zutrifft, daß das Kriminalbeamteninspektorat am Wochenende nicht besetzt war. Der Vorwurf im Zusammenhang mit der angeblich unterlassenen Nominierung eines Vertreters hätte allenfalls erst nach Entkräftung des diesbezüglichen Berufungsvorbringens des Beschwerdeführers rechtliche Bedeutsamkeit erlangen können. Was die Aussage zum "Im Stich gelassen Sein" der Mitarbeiter betrifft, handelt es sich um eine wertende Feststellung, die nicht einmal ansatzweise durch Zeugenaussagen der Betroffenen oder ähnliche Erhebungen sachverhältsmäßig belegt ist. Gleiches gilt für die Vorwürfe der Schulungsmängel, die im übrigen genauso wie der Vorwurf der mangelhaften Dienstbesprechungen vom 2. bis 5. November 1993 in der Berufung ausdrücklich vom Beschwerdeführer in Abrede gestellt worden sind.
Aber selbst wenn das Verhalten des Beschwerdeführers aufgrund der Sachverhaltsannahmen der Behörde am 5. und 6. November 1993 von "Desinteresse und Passivität" geprägt gewesen wäre, rechtfertigt ein solches offensichtlich einmaliges Verhalten, das von vornherein nicht als schwerwiegender Vertrauensbruch zu werten ist und dessen Beurteilung - abgesehen von der Frage der Kausalität des Vorgehens bzw. Unterlassen des Beschwerdeführers - nicht iS einer Erfolgshaftung für die weiteren Geschehnisse bei der genannten Amtshandlung erfolgen darf, unter Berücksichtigung der sonstigen Leistungen des Beschwerdeführers noch nicht den Vertrauensentzug und damit ein wichtiges dienstliches Interesse an der Abberufung des Beschwerdeführers.
Der angefochtene Bescheid war daher wegen der zuletzt angestellten Überlegungen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Da bereits diese Überlegungen die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt haben, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der nach der Darstellung des Verfahrensablaufes im Hinblick auf § 10 Abs. 7 PVG (Entscheidung durch den Leiter der Zentralstelle bei Divergenz mit der Personalvertretung) erkennbaren Problematik, ob der Leiter der Zentralstelle diese Entscheidung getroffen hat, der bzw. mit deren ordnungsgemäßen Dokumentation.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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