Normen
AlVG 1977 §12;
AlVG 1977 §24 Abs1;
AlVG 1977 §24 Abs2;
AlVG 1977 §25 Abs1;
AlVG 1977 §12;
AlVG 1977 §24 Abs1;
AlVG 1977 §24 Abs2;
AlVG 1977 §25 Abs1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als in Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides die Zuerkennung des dem Beschwerdeführer im Zeitraum vom 1. Oktober 1994 bis zum 31. März 1995 gewährten Arbeitslosengeldes widerrufen wurde, sowie hinsichtlich der dem Beschwerdeführer auferlegten Verpflichtung zur Rückzahlung von Arbeitslosengeld im Gesamtbetrag von S 73.905,-
- wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Im Übrigen - also in Bezug auf den Ausspruch, der Beschwerdeführer habe das Arbeitslosengeld für die im erstinstanzlichen Bescheid angeführten Teilzeiträume im September 1994 zu Unrecht bezogen - wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.950,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der 1941 geborene Beschwerdeführer bezog - nach Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses, das vom 28. Juli 1980 bis zum 31. März 1994 gedauert hatte - auf Grund eines beim Arbeitsamt Deutschlandsberg gestellten Antrages ab dem 1. April 1994 Arbeitslosengeld und ab dem 1. Mai 1994 einen (niedrigeren) Pensionsvorschuss, der ihm bis zum voraussichtlichen Ende am 30. März 1995 zuerkannt wurde.
Am 5. August 1994 wurde beim Arbeitsamt Deutschlandsberg der (noch nicht rechtskräftige) Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten über die Abweisung des vom Beschwerdeführer gestellten Pensionsantrages zu den Akten genommen.
Am 17. Oktober 1994 langte beim Arbeitsamt Deutschlandsberg - zu Handen einer bestimmten Mitarbeiterin und offenbar als Folge einer Vorsprache des Beschwerdeführers, die als solche nicht aktenkundig ist - ein mit 14. Oktober 1994 datiertes, firmenmäßig gefertigtes Schreiben von Gerhard O. ein, das wie folgt lautete:
"Wunschgemäß bestätigen wir, dass Herr Ing. ..., geb. ..., im Zeitraum September 1994 an folgenden Tagen als Helfer bei Bodenverlegungen gearbeitet hat:
6., 15., 16., 21., 22., 23., 26., 27., 29. u. 30.9.1994
Da auf Grund der vorangeführten Beschäftigung die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wurde, haben wir für den Zeitraum September 1994 eine Änderungsmeldung bei der Steierm. Gebietskrankenkasse gemacht."
Diesem Schreiben war als "Anlage: Lohnzettel Sept. 94", die Faxkopie einer Abrechnung angeschlossen, wonach der Beschwerdeführer - offenbar in der genannten Abrechnungsperiode - einen Bruttozeitlohn von S 9.215,-- (97 Stunden zu je S 95,--) und einen Aufwandersatz von S 675,--, zusammen brutto S 9.890,-- erhalten hatte.
Ein am 19. Oktober 1994 angefertigter Ausdruck von Versicherungsdaten wies eine geringfügige Beschäftigung bei Gerhard O. seit dem 1. August 1994 aus.
Auf diese Informationen reagierte das Arbeitsamt Deutschlandsberg (offenbar noch zeitgerecht) mit einer Unterbrechung des Bezuges des Beschwerdeführers für die in dem Schreiben vom 14. Oktober 1994 angeführten Arbeitstage im September 1994, worüber der Beschwerdeführer eine Mitteilung vom 21. Oktober 1994 erhielt.
Am 28. Oktober 1994 fand das erste in den automationsunterstützt geführten Aufzeichnungen dokumentierte Gespräch mit dem Beschwerdeführer seit der Zuerkennung der Leistung statt. In einer am selben Tag zu den Akten genommenen Niederschrift erklärte der Beschwerdeführer, er werde die Abweisung des Pensionsantrages nicht bekämpfen, woraufhin die ab 1. Mai 1994 nur als Pensionsvorschuss gewährte Leistung rückwirkend als (höheres) Arbeitslosengeld gewährt wurde. Der Beschwerdeführer erhielt hierüber eine Mitteilung vom 4. November 1994, in der auch die Unterbrechungen auf Grund des Schreibens vom 14. Oktober 1994 wieder ausgewiesen waren.
Mit 1. April 1995 endete der Leistungsbezug des Beschwerdeführers wegen (durch eine betriebliche Eingliederungsbeihilfe für ältere Arbeitnehmer geförderter) Aufnahme einer Vollbeschäftigung bei Gerhard O. Das Höchstausmaß der Leistung war zu diesem Zeitpunkt - auf Grund der verfügten Bezugsunterbrechungen - noch nicht erreicht.
Im Juli 1995 ergab ein Ausdruck von Versicherungsdaten, dass der Beschwerdeführer bei Gerhard O. vom 1. bis zum 31. August 1994 geringfügig, vom 1. September bis zum 31. Oktober 1994 vollversicherungspflichtig und ab dem 1. November 1994 wieder geringfügig beschäftigt gewesen sei.
Daraufhin wurde der Bezug des Beschwerdeführers zunächst für den (gesamten) Monat September 1994 "unterbrochen", worüber der Beschwerdeführer eine Mitteilung vom 26. Juli 1995 erhielt.
Mit Bescheid vom 21. August 1995 sprach die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Deutschlandsberg aus, für die Zeit vom 1. bis 5., 7. bis 14., 17. bis 20., 24. bis 25. September 1994, am 28. September 1994 sowie für die Zeit vom 1. Oktober 1994 bis zum 31. März 1995 werde der Bezug (gemeint: die Zuerkennung) des dem Beschwerdeführer gewährten Arbeitslosengeldes "widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt" und der Beschwerdeführer zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes im Gesamtbetrag von S 73.905,-- verpflichtet. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der Beschwerdeführer das Arbeitslosengeld während der angeführten Zeiträume zu Unrecht bezogen habe, weil er in Beschäftigung gestanden sei. Zur Begründung der Rückforderung des zu Unrecht bezogenen Betrages war der Inhalt des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG wiedergegeben. Welchen der darin genannten Rückforderungstatbestände der Beschwerdeführer erfüllt habe, ging aus der Bescheidbegründung nicht hervor.
In seiner Berufung gegen diesen Bescheid machte der Beschwerdeführer geltend, er sei in den angegebenen Zeiträumen arbeitslos gewesen und nicht in Beschäftigung gestanden und habe nur "Einnahmen innerhalb der Geringfügigkeitsgrenzen" von der Firma des Gerhard O. bezogen. Unterlagen hierüber lägen "bei der Rechtshilfe der Arbeiterkammer in Graz" auf.
Die belangte Behörde fragte nochmals Versicherungsdaten des Beschwerdeführers ab und gab seiner Berufung mit dem angefochtenen Bescheid - ohne Durchführung weiterer Ermittlungen - keine Folge. Die Begründung der Entscheidung lautete - abgesehen von einer Wiedergabe der Inhalte anzuwendender Rechtsvorschriften, des erstinstanzlichen Bescheides und der Berufung - wie folgt:
"Nach Beantragung am 1.4.1994 standen Sie bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (vormals dem Arbeitsamt) Deutschlandsberg im Bezug des Arbeitslosengeldes, das 1994 mit einem Tagesbetrag von S 365,60, 1995 mit einem solchen von S 366,20 zur Auszahlung gelangte. Durch die Jahresmeldung 1994 des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger bzw. die daran anschließenden Ermittlungen erlangte das Arbeitsmarktservice Kenntnis davon, dass Sie seit 1.8.1994 bis laufend (12.9.1995) in einem Beschäftigungsverhältnis zum Dienstgeber Gerhard O. ... stehen, wobei dieses Beschäftigungsverhältnis vom 1.9. bis 31.10.1994 vollversichert bzw. vollversicherungspflichtig war und in dem Zeitraum vom 1. bis 31.8.1994 und ab 1.11.1994 geringfügig entlohnt.
Rechtliche Beurteilung:
Nach den eingangs zitierten gesetzlichen Bestimmungen ist eine der Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld das Vorliegen von Arbeitslosigkeit, wobei arbeitslos jemand ist, der nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat. Wer in einem Dienstverhältnis steht, gilt nicht als arbeitslos. Sie stehen seit 1.8.1994 in einem Beschäftigungsverhältnis, das in dem Zeitraum vom 1.9. bis 31.10.1994 vollversichert bzw. vollversicherungspflichtig war und kommt somit der Änderung von der Vollversicherungspflicht auf eine geringfügige Entlohnung mit 1.11.1994 eine rechtlich erhebliche Bedeutung nicht zu. Arbeitslosigkeit und damit eine der Voraussetzungen für den rechtmäßigen Bezug von Arbeitslosengeld lag daher weder an den bezeichneten Tagen im September 1994 noch in dem Zeitraum ab 1.10.1994 vor. Da das Arbeitsmarktservice auf die tatsächlichen Umstände durch eine Meldung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger aufmerksam wurde, erweisen sich sowohl der Widerruf der Zuerkennung als auch die Rückforderung des in den bezeichneten Zeiträumen bezogenen Arbeitslosengeldes als richtig und berechtigt, sodass wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden und Ihre Berufung abzuweisen war."
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:
Gemäß §§ 37 und 39 AVG ist es unter anderem Aufgabe der Behörde, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und hiezu von Amts wegen die geeigneten Ermittlungen zu pflegen. Gemäß § 45 Abs. 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung eines Bescheides unter anderem die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammenzufassen.
Die belangte Behörde hat das alles nicht beachtet und dem Beschwerdeführer ohne nähere Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt im Ergebnis nur seine Versicherungsdaten entgegengehalten, wobei der Beschwerdeführer auch diesbezüglich noch in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt wurde, weil der erstinstanzliche Bescheid sich in seiner Begründung nicht auf den Versicherungsverlauf gestützt hatte und der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren nicht aufgefordert wurde, zu den Versicherungsdaten Stellung zu nehmen. Feststellungen darüber, welches Entgelt der Beschwerdeführer während welcher Zeiträume erzielt habe, hat die belangte Behörde trotz des Umstandes, dass der Beschwerdeführer eine die Geringfügigkeitsgrenze übersteigende Beschäftigung in der Berufung bestritten und dazu Unterlagen angeboten hatte, nicht getroffen. Die Begründung der Rückersatzpflicht des Beschwerdeführers erschöpft sich in der Behauptung, das Arbeitsmarktservice sei "auf die tatsächlichen Umstände durch eine Meldung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger aufmerksam" geworden, womit offenbar angedeutet werden soll, der Beschwerdeführer habe Meldepflichten verletzt. Diese Begründung ist schon deshalb unzureichend, weil auf die aktenkundige - freilich auch dem Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers widersprechende - Anzeige vom 14. Oktober 1994 in Bezug auf die - vom Standpunkt der belangten Behörde aus - rechtlich entscheidende Vollversicherungspflicht im September 1994 mit keinem Wort eingegangen wird.
Die Vollversicherungspflicht (und damit mangelnde Bezugsberechtigung des Beschwerdeführers) im September 1994 wird in der Beschwerde ausdrücklich zugestanden, während in Bezug auf den Zeitraum ab dem 1. Oktober 1994 gegen die Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld mehr gehabt, Einwendungen erhoben werden, die unter den (im Folgenden noch zu erörternden) Gesichtspunkten des Erkenntnisses vom 5. September 1995, Zl. 95/08/0029, auf dessen Inhalt gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, zumindest eine Klärung der Frage erfordern, ob der Beschwerdeführer zu Gerhard O. in einem oder in mehreren Beschäftigungsverhältnissen stand.
Der angefochtene Bescheid war daher insoweit, als darin in Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides ausgesprochen wurde, dem Beschwerdeführer sei die Leistung vom 1. Oktober 1994 bis zum 31. März 1995 nicht zugestanden, und - wegen des einheitlichen Ausspruchs darüber - hinsichtlich der (gesamten) Rückforderung schon im Hinblick auf die aufgezeigten Begründungsmängel gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Im Übrigen - also hinsichtlich des Ausspruches, der Beschwerdeführer habe während der im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides genannten (restlichen) Zeiträume im September 1994 keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld gehabt, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Dieser Ausspruch wäre im Hinblick darauf, dass ihm eine Sachverhaltsänderung nach der Zuerkennung der Leistung zu Grunde lag, richtig als Einstellung zu bezeichnen und auf § 24 Abs. 1 AlVG zu stützen gewesen (vgl. dazu zuletzt das Erkenntnis vom 15. November 2000, Zl. 96/08/0115).
Aus der Gegenschrift und den vorgelegten Akten geht hervor, dass nach der Erlassung des angefochtenen Bescheides - ausgelöst durch ein Schreiben des Beschwerdeführers an den damaligen Bundeskanzler - mit einem Ermittlungsverfahren begonnen wurde, in dessen Verlauf unter anderem Unterlagen über die vom Beschwerdeführer erzielten Entgelte, die bei der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse erstatteten Meldungen und zwei von Gerhard O. gestellte Anträge auf betriebliche Eingliederungshilfe für den Beschwerdeführer zu den Akten genommen und am 15. Jänner 1996 sowohl der Beschwerdeführer als auch Gerhard O. vor der belangten Behörde einvernommen wurden.
Vor dem Hintergrund des gesamten damit vorliegenden Aktenmaterials ist für das fortgesetzte Verfahren Folgendes zu bemerken:
Mit der Anzeige vom 14. Oktober 1994 wurde die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Deutschlandsberg nicht davon in Kenntnis gesetzt, dass der Beschwerdeführer an näher genannten Tagen im September 1994 in insgesamt zehn verschiedenen Beschäftigungsverhältnissen zu Gerhard O. gestanden sei. Klar erkennbarer Gegenstand dieser Anzeige und der mit ihr übermittelten Lohnabrechnung war der Umstand, dass im Zuge eines schon vorher bestandenen Beschäftigungsverhältnisses (Bezugnahme auf eine "Änderungsmeldung") in dem genannten Monat durch die Abrechnung der an den angeführten Tagen geleisteten Arbeiten die Geringfügigkeitsgrenze überschritten und dies der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse "für den Zeitraum September 1994" gemeldet worden sei. Diese Anzeige gab - in Verbindung mit dem dazu erstellten Ausdruck von Versicherungsdaten, der schon ab dem 1. August 1994 ein (vom Beschwerdeführer zunächst nicht gemeldetes, geringfügiges) Beschäftigungsverhältnis zu Gerhard O. auswies - bei richtiger rechtlicher Beurteilung nicht Anlass dazu, den Bezug des Beschwerdeführers ohne Klärung der Modalitäten des Beschäftigungsverhältnisses und im Besonderen auch der Frage der Beendigung dieses Beschäftigungsverhältnisses, etwa durch Aufnahme einer Niederschrift mit dem Beschwerdeführer, nur für die in der Anzeige erwähnten Tage im September 1994, an denen die Arbeiten geleistet worden waren, zu unterbrechen. Erhielt der Beschwerdeführer dessen ungeachtet eine Mitteilung vom 21. Oktober 1994 sowie - nach dem Gespräch vom 28. Oktober 1994, bei dem das Thema offenbar nicht berührt wurde - eine weitere Mitteilung vom 4. November 1994, in der die Anzeige der Vollbeschäftigung im September 1994 mit den den einzelnen Arbeitstagen entsprechenden Unterbrechungen erledigt wurde, so scheint eine Rückforderung des Überbezuges während der verbleibenden Bezugstage im September 1994 unter den in § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG angeführten Gesichtspunkten nicht in Frage zu kommen.
In Bezug auf den Zeitraum ab dem 1. Oktober 1994 ist zunächst die Annahme der Vollversicherungspflicht während des Monats Oktober 1994 (Bruttoentgelt: S 1.591,25) überprüfungsbedürftig (sie scheint auf dem Inhalt einer erst im März 1995 erstatteten Änderungsmeldung bei der Gebietskrankenkasse zu beruhen, wonach das im Oktober 1994 auf Grund des Beschäftigungsausmaßes "im September" als nicht mehr geringfügig gemeldete Beschäftigungsverhältnis seit 1. November 1994 wieder geringfügig sei). Bei Berücksichtigung der in den Lohnabrechnungen gesondert ausgewiesenen Weihnachts- und Urlaubsgelder scheint die Geringfügigkeitsgrenze aber auch in den darauf folgenden Monaten bis einschließlich März 1995 nicht überschritten worden zu sein. Die Ansicht der belangten Behörde, dass es darauf - für das Vorliegen von Arbeitslosigkeit und damit der Berechtigung des Bezuges - nicht angekommen wäre, wenn die im September 1994 vollversicherungspflichtige Beschäftigung danach nicht beendet, sondern nur wieder unter die Geringfügigkeitsgrenze abgesunken wäre, ist zu teilen (vgl. dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 14. März 1989, Zl. 87/08/0159, und vom 20. Oktober 1998, Zl. 96/08/0201). Dies gilt - nach der hier noch anzuwendenden Rechtslage vor der Einführung des § 12 Abs. 3 lit. i AlVG - aber nur unter der Voraussetzung, dass der Beschwerdeführer nicht mit 1. Oktober 1994 in ein neues, nun wieder geringfügiges, Beschäftigungsverhältnis zu Gerhard O. eintrat (vgl. dazu das schon erwähnte Erkenntnis vom 5. September 1995, Zl. 95/08/0029). Dies wäre der Fall gewesen, wenn den Angaben in den beiden im Wesentlichen übereinstimmenden Niederschriften vom 15. Jänner 1996 zu folgen wäre. Danach sei geplant gewesen, den Beschwerdeführer mit 1. (oder 3.) Oktober 1994 in ein "ordentliches Arbeitsverhältnis" zu übernehmen, dessen Vorbereitung und Nichtzustandekommen - im Zusammenhang mit einem von Gerhard O. auf einem am 22. August 1994 ausgegebenen Antragsformular am 20. September 1994 gestellten Antrag auf Gewährung einer Beihilfe -
auch aktenkundig ist. In einem Aktenvermerk vom 29. September 1994 wurde festgehalten, der Antrag auf Gewährung der Beihilfe werde von Gerhard O. zurückgezogen, was mit Schreiben vom 30. September 1994 - mit der Begründung, das Arbeitsverhältnis komme nicht zu Stande - auch geschah. Dieser Vorgang wird in beiden Niederschriften damit erklärt, dass der Beschwerdeführer eine andere Tätigkeit angestrebt habe. Nach dem Nichtzustandekommen dieses anderen Beschäftigungsverhältnisses soll er wieder an Gerhard O. herangetreten und es soll vereinbart worden sein, "dass es wie im August 1994 weitergeht, auf der Basis einer geringfügig entlohnten Beschäftigung, und zwar solange, bis (der Beschwerdeführer) eine Beschäftigung findet". Träfe dies zu, so könnte davon auszugehen sein, dass gegen Ende des Monats September 1994 hinsichtlich des Beschäftigungsverhältnisses, das in diesem Monat die Geringfügigkeitsgrenze überschritten hatte und nach den Vorstellungen der Vertragspartner in ein "ordentliches Arbeitsverhältnis" übergeleitet werden sollte, wegen der beabsichtigten anderweitigen Beschäftigungsaufnahme des Beschwerdeführers eine Auflösungsvereinbarung getroffen und Anfang Oktober - nun mit einer ausdrücklichen Abrede darüber, dass die Beschäftigung in Hinkunft geringfügig bleiben solle - erneut ein Beschäftigungsverhältnis begründet worden war. Die Bezugsberechtigung des Beschwerdeführers könnte dann im Zeitraum vom 1. Oktober 1994 bis zum 31. März 1995 zu bejahen sein.
Andernfalls wäre unter dem Gesichtspunkt der dann in Verbindung mit einem Ausspruch über die mangelnde Bezugsberechtigung während dieses Zeitraumes zu prüfenden Rückforderung darauf Bedacht zu nehmen, dass ein auf Dauer angelegtes Beschäftigungsverhältnis und die Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze im Monat September 1994 dem Arbeitsmarktservice auf Grund der Anzeige vom 14. Oktober 1994 (und des dazu erstellten Ausdrucks von Versicherungsdaten) bekannt und eine Beendigung dieses Beschäftigungsverhältnisses nicht angezeigt worden war. Unter diesen Umständen scheint für den Zeitraum ab dem 1. Oktober 1994 weder der Rückforderungstatbestand unwahrer Angaben noch derjenige einer Verschweigung maßgebender Tatsachen mit der jeweiligen Folge der Herbeiführung des unberechtigten Bezuges in Frage zu kommen. War die Beschäftigung auf das Ausmaß einer geringfügigen Beschäftigung reduziert worden, so könnte unter den Umständen des vorliegenden Falles auch nicht ohne Weiteres angenommen werden, der Beschwerdeführer hätte die mangelnde Bezugsberechtigung (im Sinne des hg. Erkenntnisses vom 14. März 1989, Zl. 87/08/0159) erkennen können.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 20. Dezember 2000
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