Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) Aufwendungen von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Vorgeschichte des Beschwerdefalles ist den
hg. Erkenntnissen vom 18. Dezember 1990, Zlen. 85/08/0151, 86/08/0193, und vom 8. März 1994, Zl. 92/08/0155, zu entnehmen.
Daraus ist für den Beschwerdefall noch folgendes von Bedeutung:
Die erstmitbeteiligte Partei war vom 1. Jänner 1979 bis 30. Juli 1981 und die zweitmitbeteiligte Partei vom 5. September 1977 bis 17. Dezember 1977, vom 2. Jänner 1978 bis 30. Juni 1982, vom 2. August 1982 bis 16. Juli 1983, und vom 8. August 1983 bis 28. Dezember 1984 für die drittmitbeteiligte Partei als sog. Programmkontrollorin tätig. Die drittmitbeteiligte Partei hat mit den erst- und zweitmitbeteiligten Parteien (sowie mit anderen Programmkontrolloren) jeweils für ein Jahr "Werkverträge" folgenden Inhaltes geschlossen:
"1. Wir bestellen bei Ihnen und Sie übernehmen in der Zeit vom 1. Jänner ... bis zum 31. Dezember ... das Abhören von Sendungen des Fernsehens und das (handschriftliche) Zusammenstellen der entsprechenden Daten in Kontrollisten. Dazu zählt auch die zeitgemäße Kontrolle der Sendungen mittels Stoppuhren.
2. Diese Arbeiten werden im Durchschnitt fünfmal wöchentlich anfallen. Die entsprechenden Aufträge erhalten Sie von der Abteilung FS-Sendeleitung.
3. Bei Erbringung Ihrer Leistungen sind Sie an keinen bestimmten Arbeitsplatz gebunden.
4. Für die ordnungsgemäße Erfüllung dieses Vertrages erhalten Sie jeweils am Letzten jedes Monates ein Pauschalentgelt in der Höhe von S ... bezahlt. Mit diesem Pauschalentgelt sind gleichzeitig alle Barauslagen, die im Zusammenhang mit der vertragsgegenständlichen Tätigkeit auflaufen, wie z.B. Telefonkosten oder Fahrtkosten usw., abgegolten.
5. Die Vertragsteile räumen einander wechselseitig das Recht ein, diesen Vertrag unter Einhaltung einer 14-tägigen Kündigungsfrist jeweils am Monatsende ohne Angabe von Gründen aufzukündigen.
6. Da es sich bei Vorliegendem um einen Werkvertrag handelt, erfolgt weder ein Abzug von Lohnsteuer noch eine Anmeldung zur Sozialversicherung. Die auf das Einkommen gemäß vorliegendem Vertrag entfallenden Steuern und Abgaben, z.B. Einkommensteuer, Umsatzsteuer, werden Sie selbst entrichten."
Die belangte Behörde hatte die Versicherungspflicht der erst- und zweitmitbeteiligten Parteien als Programmkontrollorinnen der drittmitbeteiligten Partei zuletzt im zweiten Rechtsgang mit Ersatzbescheid vom 21. Mai 1992 bejaht und dazu festgestellt, daß die zu verrichtende Tätigkeit von Programmkontrolloren darin bestanden habe, die auf den Programmblättern von der zuständigen Bereichsleiterin eingetragenen Sendungen auf ihren Musik- bzw. Wortanteil mit einer Stoppuhr zu überprüfen und diese Daten handschriftlich in eine Liste einzutragen. Diese Programmblätter seien einmal pro Woche zu einem festgesetzten Termin bei der drittmitbeteiligten Partei abzuholen bzw. die ausgefüllten Programmblätter abzugeben gewesen. Neben diesen Programmblättern habe die drittmitbeteiligte Partei als Arbeitsunterlagen Stoppuhren und Schreibmaterial, einer Programmkontrollorin auch einen Fernsehapparat zur Verfügung gestellt. Es sei sowohl ein sogenannter 5-Tage-Vertrag als auch ein sogenannter 3-Tage-Vertrag möglich gewesen. Bei ersterem seien im sogenannten "Radldienst" Sendungen für fünf Tage in der Woche zum Stoppen eingeteilt worden, beim anderen nur für drei Tage.
Die Erstmitbeteiligte habe von Anbeginn ihrer Tätigkeit an fünf Tagen pro Woche und zwar mit einer monatlichen Stundenanzahl von ca. 35 gearbeitet. Für die "spätere Zeit", als sie Kinder gehabt habe, sei sie auf eine dreitägige Beschäftigung umgestiegen.
Die Zweitmitbeteiligte habe zu Beginn ihrer Tätigkeit an drei Tagen der Woche und einer wöchentlichen Stundenanzahl von sieben bis acht gearbeitet, zumindest ab 1984 an fünf Tagen.
Die wöchentliche Abholung der Programmblätter sei grundsätzlich persönlich erfolgt. Der Urlaub habe innerhalb einer bestimmten Frist vor Antritt gemeldet werden müssen, die entsprechenden Sendungen seien auf die übrigen Programmkontrollore verteilt worden. Eine Erkrankung sei unverzüglich zu melden gewesen. In diesem Fall sei die Arbeit auf die anderen Programmkontrollore verteilt worden.
Welche Sendungen zu stoppen gewesen seien, sei von der jeweiligen Leiterin der AKM-Stelle bestimmt worden. Diese habe das Recht gehabt, die Sendungen einzuteilen, je nach persönlichem Entgegenkommen habe über die Einteilung am Abholtag gesprochen und diese abgeändert werden können. Im Falle eines Urlaubes oder einer Erkrankung sei das zu kontrollierende Programm durch einen Anruf unter der Woche geändert worden. Die Entlohnung habe auf einer Pauschalannahme der monatlich zu stoppenden Stunden basiert und sei in der Höhe eines Pauschalbetrages gewährt worden. Vor der Aufnahme als Programmkontrollorinnen hätten sich u.a. die erst- und zweitmitbeteiligten Parteien bei der Abteilungsleitung vorgestellt, welche die erforderlichen Qualifikationen (entsprechende Allgemeinbildung, Musikverständnis etc.) überprüft habe.
In rechtlicher Hinsicht hat die belangte Behörde in diesem Bescheid die Auffassung vertreten, daß eine generelle Vertretungsbefugnis im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen gewesen sei. Durch die tolerierte und auch genutzte Möglichkeit, die zu stoppenden Sendungen auf Video aufzunehmen und zu einem anderen als dem Sendezeitpunkt zu kontrollieren, sei eine gewisse Verfügungsberechtigung über die Arbeitszeit eingetreten. Diese Berechtigung sei allerdings dadurch beschränkt gewesen, daß einerseits die Programmblätter einmal pro Woche, mitunter sogar täglich hätten abgeliefert werden müssen und daß andererseits das bei der Abholung gelieferte Programm durch Weisungen seitens der drittmitbeteiligten Partei habe abgeändert werden können und auch geändert worden sei. Die zeitliche Inanspruchnahme der Programmkontrollorinnen durch diese Tätigkeit sei von der jeweils eingegangenen Arbeitsverpflichtung geprägt gewesen. Der Arbeitsort erscheine auf den ersten Blick variabel, sei aber doch im Hinblick auf die Notwendigkeit der Eignung zu einer sehr konzentrierten Tätigkeit beschränkt gewesen. Zusammenfassend sei von einem deutlichen Überwiegen der Merkmale persönlicher Abhängigkeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit auszugehen.
Mit Erkenntnis vom 8. März 1994, Zl. 92/08/0155, hat der Verwaltungsgerichtshof diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben und - zusammengefaßt - in diesem Erkenntnis die Auffassung vertreten, daß die Feststellungen der belangten Behörde nicht ausgereicht hätten, eine Bindung (u.a.) der erst- und zweitmitbeteiligten Partei an Ordnungsvorschriften über die Arbeitszeit anzunehmen. Dazu wäre es erforderlich, die Dauer der zu beobachtenden Sendungen, deren tage- und stundenweise Lagerung und den Zeitpunkt der Ablieferung der sogenannten Programmblätter festzustellen. Auch eine genaue Festlegung der Anzahl der wöchentlichen (zwischen den einzelnen Abgabeterminen gelegenen) Arbeitsstunden sei im Hinblick auf die Vereinbarung über den Umfang der Arbeit - 5-Tage-, 3-Tage-Vertrag - unumgänglich. Erst genaue Feststellungen über diese Leistungszeit im Zusammenhang mit dem vereinbarten Abgabetermin der Programmblätter ließen eine abschließende Beurteilung zu, ob die Beschäftigung wegen ihres zeitlichen Ausmaßes oder wegen sehr enger Zeitvorgaben dem Beschäftigten keine Möglichkeit ließ, die Arbeitszeit frei einteilen zu können. Da die erst- und zweitmitbeteiligten Parteien ihre Leistungen ohne Bindung an einen bestimmten Arbeitsort erbracht hätten, komme der zeitlichen Inanspruchnahme im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung entscheidungswesentliche Bedeutung zu. Sei diese Inanspruchnahme während einer Periode (Woche/Monat) im Verhältnis zur Normalarbeitszeit nur gering, so sei dies im vorliegenden Fall ein gewichtiges Indiz für die persönliche Unabhängigkeit der so Beschäftigten. Bei zunehmender zeitlicher Inanspruchnahme oder gar einer (direkten oder indirekten) Festlegung der Arbeitszeit durch den Arbeitgeber werde hingegen der selbständigen Wahl des Arbeitsortes kein so großes Gewicht zukommen. Auch hielt der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis die Frage der generellen Vertretungsbefugnis für klärungsbedürftig.
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 31. Mai 1995 hat die belangte Behörde (u.a.) hinsichtlich der erst- und zweitmitbeteiligten Partei die Versicherungspflicht nach dem ASVG und AlVG in den eingangs genannten Zeiträumen verneint. Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des wesentlichen Inhalts des zuletzt ergangenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. März 1994, Zl. 92/08/0155, traf die belangte Behörde folgende ergänzende Feststellungen:
Die Erstmitbeteiligte habe im streitgegenständlichen Zeitraum nach dem von der AKM-Sendeleitung festgesetzten "Radl-Dienst" an fünf Tagen pro Woche täglich dreieinhalb Stunden vor dem Fernseher verbracht und eine reine Stoppzeit von 35 bis 45 Stunden pro Monat ausgewiesen. Der Arbeitszeitumfang der zweitmitbeteiligten Partei habe hinsichtlich der eingangs genannten streitgegenständlichen Zeiträume nach dem von der Sendeleitung festgelegten "Radl-Dienst" drei bis vier Tage in der Woche und pro Tag zwei bis vier Stunden, jedoch in der Woche nicht mehr als sieben bis acht Stunden betragen. Die Programmblätter seien einmal wöchentlich, im allgemeinen montags abzuholen und abzugeben gewesen. Der "Radl-Dienst", also die konkreten Arbeitstage sowie die zeitliche Lage der Arbeitsstunden habe sich aus den von der AKM-Leitung übernommenen Programmblättern ergeben, wobei eine Änderung nur im Ausnahmefall möglich gewesen sei. Es sei aber die Verwendung eines Videorekorders möglich gewesen und das Ergebnis der Stoppungen grundsätzlich einmal wöchentlich, in besonders dringenden Fällen auch vorher telefonisch abzugeben gewesen. Daraus ergebe sich, daß die erst- und zweitmitbeteiligten Parteien die zeitliche Lage der zu stoppenden Sendungen grundsätzlich vorgegeben erhielten und nur ausnahmsweise eine Änderung der Arbeitszeit habe erreicht werden können. Insofern habe eine grundsätzliche Bindung an die vorgegebene Arbeitszeit bestanden. Die erst- und zweitmitbeteiligten Parteien wären aufgrund des festgestellten geringen zeitlichen Ausmaßes der Beschäftigung in ihrer Verfügungsmacht über die Arbeitszeit nur in geringem Maß beeinträchtigt gewesen. Es sei daher hinsichtlich dieser Parteien keine Bindung an Ordnungsvorschriften über die Arbeitszeit festzustellen gewesen. Es habe zwar eine Weisungsbefugnis in bezug auf das Arbeitsverfahren und eine Befugnis des Bereichsleiters zur Umverteilung der Arbeit bei gleichbleibendem Arbeitsumfang bestanden. Angesichts des geringen Arbeitsumfanges lasse sich aber aus der letzteren Feststellung hinsichtlich der Beschäftigung der erst- und zweitmitbeteiligten Parteien keine arbeitszeitliche Bindung ableiten. Da keine Bindung an einen bestimmten Arbeitsort bestanden habe und dem Element der arbeitszeitlichen Bindung nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (ergänze: vom 8. März 1994, Zl. 92/08/0155) entscheidungswesentliche Bedeutung zukomme, ergebe sich im Rahmen der Gesamtabwägung der Beschäftigungen bezüglich der erst- und zweitmitbeteiligten Parteien kein Überwiegen der Merkmale der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit.
Zur Frage der Vertretungsbefugnis stellte die belangte Behörde - nach Wiedergabe der diesbezüglichen Beweisergebnisse - folgendes fest: Die Frage der Möglichkeit, sich vertreten zu lassen, sei anläßlich des Beginns des Vertragsverhältnisses nicht eigens besprochen worden, jedoch sei zunächst sowohl die Sendeleitung als auch die AKM-Stellenleitung grundsätzlich von der persönlichen Arbeitspflicht ausgegangen. Daß sich - eine näher genannte - Programmkontrollorin durch ihren Gatten habe vertreten lassen, sei seitens der drittmitbeteiligten Partei akzeptiert worden, weil dieser selbst bei der drittmitbeteiligten Partei als Programmhelfer beschäftigt gewesen sei. Nach den Angaben eines näher genannten Zeugen habe es zur Frage der Vertretungsmöglichkeit mehrere Gespräche gegeben, die unter anderem von der erstmitbeteiligten Partei und einer weiteren Programmkontrollorin ausgegangen seien, die der Meinung gewesen seien, eine Vertretungsmöglichkeit sei sinnvoll und wünschenswert. Der Zeuge habe die Vertretungsmöglichkeit jeweils bestätigt und zwar gegenüber der Erstmitbeteiligten und einer weiteren Programmkontrollorin sowie gegenüber drei Bediensteten der drittmitbeteiligten Partei. Diese Aussagen seien jedoch nicht geeignet eine Feststellung zu decken, daß damit eine generelle Vertretungsmöglichkeit im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zugesagt worden sei. Die Vorschrift handschriftlicher Eintragungen in den verwendeten Listen hätte primär der Einfachheit, Leserlichkeit und dem Ausschalten der Gefahr von Übertragungsfehlern gegolten und könne daher nicht unmittelbar als Indiz für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit gewertet werden.
Gegen diesen Bescheid - soweit dieser die Versicherungspflicht der erst- und zweitmitbeteiligten Parteien verneint - richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde der Gebietskrankenkasse.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, jedoch - ebenso wie die mitbeteiligten Parteien - keine Gegenschrift erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die vorliegende Beschwerde stützt sich unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des Inhaltes im wesentlichen auf zwei Argumente: Was die Dauer der Arbeitszeit anlange, hätte die belangte Behörde die Anwesenheitszeiten vor dem Bildschirm und nicht bloß die "reinen Stoppzeiten" berücksichtigen dürfen. Die Behörde übersehe auch, daß die Programmierung und sonstigen Bedienungsarbeiten gewisse Zeiten in Anspruch nähmen und andererseits die vorgegebenen Sendungen meistens nicht programmgemäß begännen oder endeten und auch des öfteren technisch bedingte Programmunterbrechungen möglich gewesen seien. Ausgehend von den Angaben der Erstmitbeteiligten, daß ihre Anwesenheit vor den Bildschirmen fünf Tage pro Woche und in der Regel dreieinhalb Stunden täglich erforderlich gewesen sei, ergebe sich eine Arbeitszeit von rund 66 Stunden monatlich, weshalb von einem geringen zeitlichen Ausmaß der Beschäftigung keine Rede sein könne. Aber auch bei einer monatlichen Arbeitszeit von 35 bis 45 Stunden sei nach Ansicht der Beschwerdeführerin eine arbeitszeitliche Bindung gegeben. Bezüglich der Zweitmitbeteiligten seien die Feststellungen der belangten Behörde in sich widersprüchlich:
Während sie selbst angegeben habe, daß sie täglich zwei bis vier Stunden und in der Woche drei bis vier Tage gearbeitet habe und dies eine wöchentliche Arbeitszeit von 8 bis 16 Stunden ergebe, habe die belangte Behörde ihrer Entscheidung eine Arbeitszeit von 7 bis 8 Stunden zugrunde gelegt.
Soweit die Beschwerdeführerin damit die Tatsachenfeststellungen der belangten Behörde hinsichtlich des Arbeitszeitausmaßes der erst- und zweitmitbeteiligten Parteien rügt, bekämpft sie - ungeachtet der Geltendmachung unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des Inhaltes - in Wahrheit die Beweiswürdigung der belangten Behörde. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet der in § 45 Abs. 2 AVG zum Ausdruck kommende Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht, daß der in der Begründung des Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Diese Bestimmung hat nur zur Folge, daß - sofern in den besonderen Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist - die Würdigung der Beweise keinen anderen, insbesondere auch nicht gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt aber keineswegs eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind. Der Verwaltungsgerichtshof ist an den von der belangten Behörde angenommenen Sachverhalt insoweit nicht gebunden, als dieser in einem wesentlichen Punkt aktenwidrig angenommen wurde, einer Ergänzung bedarf oder bei seiner Ermittlung Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Schließlich unterliegt die Beweiswürdigung der Behörde auch der Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes in der Richtung, ob alle zum Beweis oder zur Widerlegung strittiger Tatsachen nach der Aktenlage objektiv geeigneten Umstände berücksichtigt wurden und die Behörde bei der Würdigung dieser Umstände (bzw. bei Gewinnung ihrer Schlußfolgerungen) deren Gewicht (im Verhältnis untereinander) nicht verkannt hat. Prüfungsmaßstab des Verwaltungsgerichtshofes für die Beurteilung der Frage, ob Umstände in diesem Sinne objektiv geeignet (und daher zu berücksichtigen) sind und ob ihr Gewicht (an sich oder im Verhältnis zu anderen Sachverhaltselementen) verkannt wurde, sind die Gesetze der Logik und des allgemeinen menschlichen Erfahrungsgutes.
Wenn es hingegen nachvollziehbare, mit den Denkgesetzen übereinstimmende Gründe für jede von mehreren in Betracht kommenden Sachverhaltsvarianten gibt, so hat die belangte Behörde nach freier Überzeugung auch zu entscheiden, welchen der in Betracht kommenden Sachverhaltsvarianten sie den Vorzug gibt, und dies nachvollziehbar zu begründen, ohne daß ihr der Verwaltungsgerichtshof darin entgegentreten könnte (vgl. zu alldem etwa das Erkenntnis vom 17. Februar 1992, Zl. 92/08/0071, sowie aus jüngerer Zeit das Erkenntnis vom 12. Dezember 1995, Zl. 95/08/0082).
Der von der belangten Behörde hinsichtlich des Ausmaßes der Arbeitszeit der erst- und zweitmitbeteiligten Parteien festgestellte Sachverhalt und die dabei angestellten Erwägungen halten vor diesem rechtlichen Hintergrund einer verwaltungsgerichtlichen Kontrolle aus folgenden Gründen stand:
Die belangte Behörde hat die Arbeitszeit der erstmitbeteiligten Partei mit 35 bis 45 Stunden monatlich (also etwa acht bis zehn Stunden wöchentlich) als "reine Stoppzeiten" festgestellt. Sie stützte sich dabei auf die Angabe der erstmitbeteiligten Partei vom 30. Oktober 1981 vor der Beschwerdeführerin, und auf die damit im wesentlichen übereinstimmenden Angaben der AKM-Leiterin der drittmitbeteiligten Partei vom gleichen Tag. Die davon etwas abweichenden Angaben der Erstmitbeteiligten vom 22. Mai 1991 (mindestens vier Stunden Stoppzeit im Rahmen eines 5-Tage bzw. später im Rahmen eines 3-Tage-Vertrages) hat die belangte Behörde mit der Begründung als nicht zutreffend erachtet, daß die zeitlich früheren Angaben unmittelbar im Anschluß an den streitgegenständlichen Zeitraum und im Hinblick auf die Übereinstimmung mit den Angaben der AKM-Leiterin glaubwürdiger seien. Diese Erwägungen sind nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig.
Es besteht aber auch der von der Beschwerdeführerin behauptete Widerspruch in der Beweiswürdigung hinsichtlich der zweitmitbeteiligten Partei nicht: Es ist richtig, daß die Multiplikation der Angaben "täglich zwei bis vier Stunden, drei bis vier Tage in der Woche" eine höhere Anzahl von Stunden als sieben bis acht Wochenstunden ergibt. Bei dieser Feststellung konnte sich die belangte Behörde jedoch auf die Angabe der zweitmitbeteiligten Partei vom 10. März 1980 vor der Beschwerdeführerin stützen. Es ist jedenfalls kein Widerspruch darin zu sehen, daß bei einer zeitlichen Untergrenze von täglich zwei Stunden an drei Tagen (also insgesamt sechs Wochenstunden) bis zu täglich vier Stunden an vier Tagen (also 16 Stunden) dennoch eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von sieben bis acht Stunden bestanden hat. Es kann dabei nicht unberücksichtigt bleiben, daß aus der Sicht des Zeitpunktes der Erlassung des angefochtenen Bescheides der genaue Zeitaufwand, den die erst- und zweitmitbeteiligten Parteien in den streitgegenständlichen Zeiträumen 1979 bis 1981 bzw. 1977 bis 1984 aufgewendet haben, nur mehr sehr eingeschränkt feststellbar ist. Es ist daher auch nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde von den von der Zweitmitbeteiligten angegebenen Durchschnittsstundenanzahlen ausgegangen ist.
Selbst wenn die belangte Behörde bezüglich der zweitmitbeteiligten Partei von einer etwas höheren Stundenanzahl (also etwa jener der erstmitbeteiligten Partei) ausgegangen wäre, hätte dies kein anderes Ergebnis des Verfahrens zur Folge gehabt.
Es ist einzuräumen, daß - im Lichte des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. März 1994, Zl. 92/08/0155, wonach bei grundsätzlich freier Wahl des Arbeitsortes im Beschwerdefall das zeitliche Ausmaß der Inanspruchnahme von besonderer Bedeutung ist - keine exakte Grenze jener Stundenanzahl angegeben werden kann, ab welcher unter den gegebenen Umständen von einem Überwiegen der Merkmale der persönlichen Abhängigkeit ausgegangen werden muß. Der Verwaltungsgerichtshof ist jedoch der Auffassung, daß ein Ausmaß von acht bis zehn Wochenstunden unter den sonstigen Umständen des vorliegenden Beschwerdefalles noch als geringfügig im Sinne der Ausführungen des Erkenntnisses vom 8. März 1994, Zl. 92/08/0155, angesehen werden kann und zwar auch dann, wenn man - wie die Beschwerdeführerin meint - diese Zeiten noch geringfügig auf die "Anwesenheitszeiten vor dem Bildschirm" anheben müßte. Es darf nämlich nicht übersehen werden, daß die vertragliche Vereinbarung, welche schriftlich zwischen der drittmitbeteiligten und den erst- und zweitmitbeteiligten Parteien abgeschlossen wurde, gerade kein Beschäftigungsverhältnis in wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit begründen sollte. Einer solchen schriftlichen Vereinbarung käme zwar dann keine entscheidende Bedeutung zu, wenn ein solches Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG tatsächlich bestünde. Andererseits ist eine solche vertragliche schriftliche Vereinbarung für die Konturen des beabsichtigten Beschäftigungsverhältnisses wesentlich (vgl. dazu u.a. das Erkenntnis vom 17. September 1991, Zl. 90/08/0131, 0146 uva) und hat - zunächst - die Vermutung für sich, daß die tatsächliche Gestaltung des Beschäftigungsverhältnisses von der vereinbarten nicht abgewichen ist (vgl. die Erkenntnisse vom 13. Juli 1991, Zl. 89/08/0310, und vom 8. Oktober 1991, Zl. 90/08/0057), sodaß selbst dann, wenn die derzeit noch feststellbaren (und von der belangten Behörde festgestellten) Sachverhaltselemente eindeutig weder in die eine noch in die andere Richtung deuten, dem erklärten Willen der Vertragsparteien entscheidende Bedeutung zukommt.
Die belangte Behörde hat daher auf dem Boden ihrer Tatsachenfeststellungen zu Recht die Versicherungspflicht der erst- und zweitmitbeteiligten Parteien verneint.
Sie mußte sich dabei auch nicht mit der Frage des "Nichtvorliegens eines generellen Vertretungsrechtes" auseinandersetzen, weil dies - entgegen den diesbezüglichen Beschwerdeausführungen - kein wesentliches Indiz für die Versicherungspflicht wäre: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt zwar die generelle Vertretungsbefugnis das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG von vornherein aus (vgl. etwa das Erkenntnis vom 29. September 1986, Slg. Nr. 12244/A, mit weiteren Hinweisen). Bei Fehlen einer solchen generellen Vertretungsbefugnis (d.h. bei grundsätzlich persönlicher Arbeitspflicht) darf aber noch nicht schon allein deshalb auf das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit geschlossen werden, da die persönliche Arbeitspflicht nur eines von mehreren Elementen eines Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG darstellt und - für sich allein genommen - auch mit einem freien Dienstvertrag vereinbar ist.
Da auch sonst nicht erkennbar ist, daß der belangten Behörde bei Abwägung aller Umstände der Beschäftigungen der erst- und zweitmitbeteiligten Partei ein Rechtsirrtum unterlaufen wäre, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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