Normen
ABGB §364a;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
VwRallg;
WRG 1959 §105 Abs1 litm;
WRG 1959 §105;
WRG 1959 §111 Abs1;
WRG 1959 §111;
WRG 1959 §111a;
WRG 1959 §12 Abs1;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §15 Abs1;
WRG 1959 §60;
WRG 1959 §9 Abs1;
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1997:1995070174.X00
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat I. den Beschwerdeführern Erwin und Anna L Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 12.920,-- (95/07/0174), II. dem Beschwerdeführer Gotthart H Aufwendungen in der Höhe von S 13.040,-- (95/07/0178), III. den Beschwerdeführern Otto und Annemarie Sch sowie Gerhard und Claudia K Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 13.040,-- (95/07/180) und IV. der K-Gesellschaft mbH Aufwendungen in der Höhe von S 13.160,-- (95/07/0184) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Die Rechtsvorgängerin der zu Zl. 95/07/0184 beschwerdeführenden K-Gesellschaft mbH hat im Jänner 1983 das Wasserkraftwerk Wolfsberg-Reding I samt allen dazugehörigen Anlagen rechtsgeschäftlich erworben. Für dieses auf Grundstück Nr. .65 KG Reding befindliche Kraftwerk ist ein Wasserbenutzungsrecht unter Wasserbuchpostzahl 1.107 des Verwaltungsbezirkes Wolfsberg eingetragen. Die letzten relevanten Wasserbucheintragungen hiefür gehen auf das Jahr 1925 zurück. Vom Kraftwerk Reding I führt ein rund 200 m langer "Oberwassergraben" über das Grundstück Nr. 202/1, KG Reding, zur Lavant, wo sich seit mehr als 100 Jahren auf den Grundstücken 209/2 bzw. 355/4 ds. Gbs. im Stadtteil Wolfsberg-Reding/Priel ein sperrendes Wehr befindet, welches den Betrieb der unter Wasserbuchpostzahl 1.107 eingetragenen Kraftwerksanlagen der beschwerdeführenden K-Gesellschaft mbH ermöglicht. Im Wasserbuch ist bezüglich dieses Wehrs die Dauer der wasserrechtlichen Bewilligung mit "unbeschränkt" und der Zweck der Anlage mit "Betrieb einer Holzschleiferei" eingetragen. Die Beschreibung der Anlage und des Ausmaßes der Wasserbenutzung ist wie folgt umschrieben:
"Steinkastenwehr senkrecht zur Flußachse 32 m lang, 1,48 m Überfallshöhe. Zwei Einlaufschützen von je 2,82 m l. Breite.
Oberleitung:
Unmittelbar am Einlaß befindet sich der Grundablaß mit je zwei Schützentafeln von je 1,86 m l. Breite. Am Einlauf ist das Oberwassergerinne links- und rechtsufrig durch eine 15 m lange Bohlenwand verkleidet; der Kanal hat eine Länge von 585 m bis zum Fabriksgebäude, dort geht er in ein 5 m breites und 0,30 m hohes Betongerinne über. Der Einlauf in die Turbinenkammer geschieht durch einen 5 m breiten Feinrechen. Eine Francisturbine mit senkrechter Welle für 330 bis 360 PS Leistung bei einer Wassermenge von 6 m3/sec bei 6 m Nutzgefälle. Der Unterwasserkanal ist 1.300 m lang."
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 24. April 1950 wurden der damaligen wasserbenutzungsberechtigten Wolfsberger Holzstoff-Fabrik Gesellschaft mbH Instandsetzungsarbeiten an ihrer Wehranlage aufgetragen. Unter Punkt 5. dieses Bescheides erfolgte die "Festlegung der konsensmäßigen Höhenlage der Wehrkrone". Aus den diesbezüglichen Planunterlagen ist ersichtlich, daß die Wehrkrone bei 443,56 m liegt. (Nach dem Beschwerdevorbringen der beschwerdeführenden wasserrechtsbenutzungsberechtigten K-Gesellschaft mbH soll die Wasserrechtsbehörde am 26. Februar 1953 einen Ortsaugenschein durchgeführt haben und in der Folge mit Bescheid vom 7. März 1953 die Anbringung eines Streichbalkens am Wehrüberfall vorgeschrieben haben, wodurch sich die Wehrkronenhöhe laut Auftrag der Wasserrechtsbehörde auf eine absolute Höhe von 443,76 m gestellt habe.)
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg vom 16. Februar 1988 wurde der Rechtsvorgängerin der beschwerdeführenden K-Gesellschaft mbH die wasserrechtliche Bewilligung zur Reparatur eines Steinkastenwehres auf Flurstücken der KG Reding und Priel mit den dazu dienenen Anlagen erteilt. Unter Punkt 3. der Auflagen wurde vorgeschrieben, daß "der konsensmäßige Zustand hinsichtlich der festen Wehrkrone und des Stauzieles" beizubehalten sei.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 2. Mai 1988 wurde dieser Bescheid gemäß § 68 Abs. 4 lit. a AVG in Verbindung mit § 101 Abs. 3 WRG 1959 als nichtig erklärt, da dieses Steinkastenwehr zur Wasserkraftanlage Wolfsberg/Reding I gehöre, die durch eine Francisturbine mit senkrechter Welle eine Leistung von 330 bis 360 PS erbringe und daher der Landeshauptmann für die beantragte wasserrechtliche Bewilligung zuständig sei. Der dagegen erhobenen Berufung der Wasserbenutzungsberechtigten wurde keine Folge gegeben. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
In der in der Folge über den Antrag der Rechtsvorgängerin der K-Gesellschaft mbH vom 17. Dezember 1987 um wasserrechtliche Genehmigung der notwendigen Reparatur des gegenständlichen Steinkastenwehrs vom Landeshauptmann von Kärnten am 20. Juli 1989 durchgeführten mündlichen Verhandlung stellte der wasserbautechnische Amtssachverständige u.a. fest, daß keinerlei Projektsunterlagen über den Altbestand des Wehrs vorlägen. In der Folge ergänzte die Antragstellerin die Projektsunterlagen mit Schreiben vom 11. September 1989. Im technischen Bericht der Projektsergänzung des technischen Büro Kärnten Ing. Alois L wird ausgeführt, daß die Staumauer mit einer Kronenhöhe von 443,76 müA (somit um 53 cm höher als das alte Steinkastenwehr 443,23 müA, gemessen vom seinerzeitigen Festpunkt) vorgesehen sei. Beim Bauabschnitt 1983 (Bewilligungsbescheid vom 29. Mai 1983 - Einlaufbauwerk) sei das bestehende Wehr mit seiner tatsächlichen Höhe als Grundlage angenommen worden. Diese weiche nach dem heutigen Wissensstand (Aushebung Wasserbuch) von der ursprünglichen Verhaimung im Jahre 1925 wesentlich ab. Der wasserbautechnische Amtssachverständige führte in der mündlichen Verhandlung vom 14. November 1989 aus, daß die Höhe des Wehrs im Altbestand 1925 443,233 m (443,185 m) betragen habe, derzeit jedoch bei 443,76 m liege.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 10. September 1990 wurde der Antrag der K-Gesellschaft mbH (vormals K-KG) vom 17. Dezember 1987 um Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Reparatur des Steinkastenwehrs beim Kraftwerk Wolfsberg-Reding I abgewiesen und gleichzeitig gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 der Auftrag erteilt, bis längstens 1. März 1991 die bereits vorgenommenen Neuerungen, nämlich das Betonwehr bestehend aus Staumauer und Tosbecken, sowie die links- und rechtsufrigen Ufermauern, Entsander mit Kieswaage und Tauchwand, zu beseitigen. Ohne die hiefür erforderliche wasserrechtliche Genehmigung sei die Neuerrichtung der Wehranlage vorgenommen worden. Trotz mehrmaliger Aufforderung seien Projektsunterlagen, die eine Entscheidung im Zusammenhang mit der festgestellten wesentlichen Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Lavant zuließen, nicht vorgelegt worden. Das ergänzte Projekt entspreche noch immer nicht den Hochwasserschutzanliegen der Anrainer.
Die dagegen erhobene Berufung der K-Gesellschaft mbH wurde mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 19. Jänner 1993 abgewiesen, die Frist zur Beseitigung der vorgenommenen Neuerung aber auf den 1. Mai 1993 erstreckt. Die 1925 bewilligte Wehroberkante hätte 443,20 m betragen, die nunmehrige Wehroberkante betrage jedoch 443,76 m, das neue Wehr liege somit um 55 cm höher. Eine Kollaudierung der konsensgemäßen Höhe des 1950 instandgesetzten Wehrs habe nicht stattgefunden. Das neue Wehr unterscheide sich in den Abmessungen, der Lage, im Grundriß, der Art der Energieumwandlung und durch die Wehrhöhe von der alten 1925 bewilligten Wehranlage. Eine Wiederherstellung einer zerstörten Anlage liege demnach nicht vor. Im Gegenstand sei die Wehroberkante erhöht worden, wodurch höhere Grundwasserstände und eine Vergrößerung der Überschwemmungsgefahr gegeben seien. Durch die geänderte Ausführung des Absturzbauwerkes zusammen mit der Verschwenkung der Wehrachse werde die Strömung im Unterwasser zum Nachteil der Unterlieger geändert. Durch die dichte Ausführung des Wehrbauwerkes werde die Dotierung der Unterliegerstrecke auf Null reduziert, während bei dem alten Wehr schon zum Zeitpunkt der Errichtung eine starke Umläufigkeit im Untergrund vorhanden gewesen sei. Zur vorgeschlagenen linksufrigen Drainage sei festzustellen, daß eine hydraulische Abschätzung der ausreichenden Leistungsfähigkeit fehle. Als unzureichend erweise sich die Ausleitung in die Vorflut, da es bei Außenabflüssen zu einem Rückstau in die Drainageleitung komme.
Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Mit Ansuchen vom 21. Dezember 1992 beantragte die K-Gesellschaft mbH "die im beigeschlossenen Projekt dargestellte Änderung der Wehranlage an der Lavant in Wolfsberg-Priel/Reding" zu genehmigen. Zur Begründung wurde ausgeführt:
"Wie aus dem Aktenvorgang ersichtlich, hat die Firma K 1983 eine konsenswidrig veränderte und baufällige Wasserbenutzungsanlage ersteigert, welche unter der WBPostzahl 1.107 an der Lavant eingetragen ist. Im Zuge der Instandsetzungsarbeiten, die zur Verhinderung der Folgen des § 27 Abs. 1 lit. g erforderlich waren, wurde 1983/1984 der Oberwasserkanal mit Rechenanlage, 1985/1986 das Kraftwerk Reding II, 1987 die Entsandung mit Kragschwellung, 1988 das Lavantwehr errichtet oder instandgesetzt. Letztere Vornahme führte zu den aktenkundigen Auffassungsunterschieden zwischen Anrainern, Behörden und Wasserbenutzungsberechtigten. Durch die nunmehr beantragte Änderungsbewilligung sollen sowohl das Sicherheitsbedürfnis der Anrainer wie auch wasserrechtliche Aspekte der Behörde Berücksichtigung finden und die Wasserbenützung durch den Bewilligungswerber im bisherigen Berechtigungsumfang erhalten bleiben."
In der über dieses Ansuchen am 8. Juli 1993 durchgeführten mündlichen Verhandlung wendete der Fischereiberechtigte Ing. Anton H (der zu hg. Zl. 95/07/0178 ausgewiesene Beschwerdeführer ist dessen Rechtsnachfolger) ein, daß im Projekt keinerlei technische Vorrichtungen vorgesehen seien, welche einen Laichaufstieg der Fische sowie eine Kommunikation der Biotope oberhalb und unterhalb der Wehranlage gewährleisteten. Eine Fischaufstiegshilfe, eine Fischtreppe oder ein natürliches Umgehungsgerinne wären vorzusehen und zu projektieren. Der Vorbehalt dieser Maßnahmen für einen Zeitraum nach Herstellung einer allenfalls genehmigten Anlage sei unzulässig. Ein nachträglicher Einbau wäre mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden. Eine Projektsergänzung zu einem späteren Zeitpunkt sei nicht möglich, da das Projekt eine auf die gesamte Breite des Wehres in endgültiger Form herzustellende Klappe bzw. Wehrmauer vorsehe. Auch sei im Rahmen der Prüfung und allfälligen Genehmigung des Projektes vorzusehen, daß eine Restwassermenge in das Flußbett unterhalb der Wehranlage gelange, dies unabhängig vom jeweiligen Wasserstand der Lavant in einer Menge, welche das Überleben der Fische und sonstigen Tiere auch zu Zeiten des Niedrigwasserstandes gewährleiste. Im Zusammenhang mit Hochwasserereignissen würde immer wieder eine Vielzahl von Fischen in den Flußabschnitt unterhalb des Wehres geschwemmt, welche, sollten nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, nach Rückgang des Hochwassers verenden würden.
Die zu Zlen. 95/07/0174 und 0180 beschwerdeführenden Parteien (Grundstückseigentümer oberhalb des Wehrs liegender Grundstücke) wendeten ein, daß seit Durchführung der Baumaßnahmen der Konsenswerberin die Kellerräumlichkeiten ihrer Häuser der Einwirkung durch Grundwasser ausgesetzt seien. Je nach Höhe des Wasserspiegels der Lavant käme es zu einer Durchfeuchtung bzw. zu einem direkten Wassereintritt. Ursache hiefür sei eine erhöhte Aufstauung der Lavant um 55 cm entgegen dem bestehenden Konsens, was eine entsprechende Steigerung des Druckes auf das Grundwasser und somit eine entsprechende Erhöhung des Grundwasserspiegels mit sich bringe. Die vorhandene Drainageanlage habe nicht das ansteigende Grundwasser abzuführen vermocht. Eine Ursache für die Erhöhung des Grundwasserspiegels sei auch in dem durch die Art und Weise der Durchführung der Baumaßnahmen gelegenen Aufreißen der abgedichteten Flußsohle der Lavant gelegen. Die projektsgemäße Aufstauung der Lavant um 55 cm höher, als es der bisherige Konsens vorgesehen habe, habe auf die Grundwassersituation die gleichen Auswirkungen unabhängig davon, ob die Aufstauung aufgrund einer starren Mauer oder einer in gleicher Höhe hergestellten aufgerichteten Wehrklappe, welche sich lediglich für den Fall des Hochwassers entsprechend neige und nur im Hochwasserfall eine Senkung des Wasserspiegels der Lavant bewirke, erfolge. Die Drainage linksseitig der Lavant sei aufgrund ihrer derzeitigen Ausgestaltung nicht im erforderlichen Maß funktionsfähig, da nicht ausreichend dimensioniert und nicht dem Stand der Technik entsprechend ausgeführt.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 1. April 1994 wurde der K-Gesellschaft mbH "gemäß §§ 9 Abs. 1, 11 ff, 21, 55, 72, 99 Abs. 1 lit. b, 105 und 111 f Wasserrechtsgesetz 1959 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 252/1990 - WRG 1959 -" die "(nachträgliche) wasserrechtliche Bewilligung zur Änderung bzw. Erneuerung der Wehranlage der Kraftwerke Wolfsberg-Reding I und II Wasserbuch PZ. Zl.: 1.107), nach Maßgabe des mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Projektes des technischen Büros Kärnten, Ing. L, Klagenfurt, vom Dezember 1992" erteilt (Spruchpunkt I). Gleichzeitig wurde gemäß § 120 Abs. 1 WRG 1959 eine wasserrechtliche Bauaufsicht zur Überwachung der Änderung bzw. Erneuerung der Wehranlage sowie zur Durchführung des zweijährigen Beweissicherungsprogramms bestellt (Spruchpunkt II). Im Spruchpunkt III wurde folgendes angeordnet:
"Gemäß § 111 WRG 1959 ist durch die wasserrechtliche Bauaufsicht im Einvernehmen mit dem Amt für Wasserwirtschaft Klagenfurt und mit sofortigem Beginn ein
z w e i j ä h r i g e s
B e w e i s s i c h e r u n g s p r o g r a m m
hinsichtlich - durch die Erhöhung der Wehranlage entstehender - Vernässungen der anrainenden Gebäude auf Kosten der Antragstellerin durchzuführen.
Sollte dieses Beweissicherungsprogramm zeigen, daß - bedingt durch die Erhöhung der Wehranlage - stärkere Vernässungen der anrainenden Gebäude auftreten, so hat die Antragstellerin binnen sechs Monaten ein entsprechendes Detailprojekt (Vernässungsschutz) gemäß § 105 WRG 1959 zu erstellen, bei der Wasserrechtsbehörde zu beantragen und nach Bewilligung dieses Detailprojekt UMGEHEND auszuführen.
Bezüglich dieses Spruchpunktes wird die AUFSCHIEBENDE WIRKUNG einer etwaigen Berufung gemäß § 64 Abs. 2 AVG
AUSGESCHLOSSEN.
In diesem Zusammenhang wird auf die Möglichkeit des Bewilligungsentzuges gemäß § 27 Abs. 4 WRG 1959 verwiesen."
Unter Spruchpunkt IV wurden - für das Beschwerdeverfahren nicht entscheidungsrelevante - Anträge zurück- und abgewiesen.
Nach Aufzählung der Genehmigungsgrundlagen und Festsetzung der Baubeginns- und Bauausführungsfristen wurde unter dem Titel "technische Beschreibung des Bauvorhabens" ausgeführt:
"...
Ursprünglich als Steinkastenwehr errichtet, wurde es infolge Baufälligkeit als Betonwehr (Schwergewichtsmauer) wiederhergestellt.
Wie nachträglich vorgenommene Berechnungen ergeben haben, werden bei Abfluß eines HQ 100 in der Größenordnung von 235 m3/sec, sowohl bei der derzeit bestehenden Kronenhöhe von 443,76 müA als auch bei der konsentierten Höhe von (im Mittel) 443,21 m die beidseitigen Lavantdämme zwischen Bundesstraßen-Brücke und Wehranlagen an mehreren Stellen überströmt.
Um nun einerseits die konsentierte Wassermenge von 6 bis 7 m3/sec durch die bestehenden Triebwasseranlagen zu den Kraftwerken Reding I und II leiten zu können, andererseits die Sicherheit im Anlagenbereich zu gewährleisten, war die im genehmigten Projekt dargestellte Änderung erforderlich.
Es ist vorgesehen, die aus armiertem Beton bestehende feste Wehrkrone soweit abzuschneiden, daß an ihrer Stelle eine 29,5 m lange, an Ort und Stelle zu einem Stück zusammengebaute verwindungssteife, stählerne Stauklappe eingebaut werden kann. Diese Klappe wird in wartungsfreien Lagerungen beweglich angeordnet. Die Klappe hat eine Höhe von rund 1000 mm (schräg gemessen) und wird von einem über Seilrollen und Rohrwelle wirkenden Gegengewicht aus Beton im Gleichgewicht zum Wasserdruck gehalten, welcher aus der bestehenden Spiegellage von 443,76 m resultiert. Ein Ansteigen des Wasserspiegels stört dieses Gleichgewicht und kippt - bei gleichzeitgem Hub des Gegengewichts - die Stauklappe in Fließrichtung so weit, daß die Entlastung durch überströmendes Wasser eintritt und das Stauziel mit einer Toleranz von 5 cm bis 7 cm eingehalten wird. Diese Art des Antriebes wurde aus Gründen der Betriebssicherheit gewählt.
...
Die Klappe allein ist in der Lage, in völlig gekipptem Zustand 44,6 m3/sec in das Unterwasser abzuführen, wobei die Höhe der Oberkante der umgelegten Klappe 443 m beträgt, also um 0,20 m tiefer, als die konsentierte Wehrkrone ist.
Bei Abfluß eines HQ 100 wird die Klappe unter Einrechnung der anderen Entlastungsvorrichtungen (Entsandungsschütze, kleine Schütze, kleines Wehr, jedoch ohne Triebwasserbedarf - Kraftwerk) 1,95 m hoch überströmt.
Die vorgenannte Herabsetzung der Höhenlage der geöffneten Stauklappe bewirkt, daß die Lavantdämme bei einem HQ 100-Ereignis nicht mehr überströmt werden, wie aus dem Längenschnitt bzw. der Tabelle C3 ersichtlich ist."
Punkt 19) und 20) der "Bedingungen und Auflagen" haben folgenden Wortlaut:
"19) Durch das Vorhaben dürfen keine zusätzlichen Vernässungen der anrainenden Gebäude auftreten.
20) Hinsichtlich der Errichtung einer Fischaufstiegshilfe bzw. der Festsetzung einer Pflichtwassermenge behält sich die Wasserrechtsbehörde die Durchführung eines zusätzlichen § 21a WRG 1959 - Verfahrens ausdrücklich vor."
In der Begründung führte die Wasserrechtsbehörde erster Instanz aus, bei der am 8. Juli 1993 durchgeführten Wasserrechtsverhandlung und dem darauffolgenden durchgeführten Ermittlungsverfahren hätten die Parteien und Beteiligten keine wesentlichen Einwände gegen das Projekt erhoben. Zu den von den verschiedenen Anrainern eingeräumten Grundwassereintritten in ihren zuvor trockenen Kellern, welche - nach Meinung dieser Anrainer - durch die Erhöhung der Wehranlagen hervorgerufen würden, habe der wasserbautechnische Sachverständige des Amtes der Kärntner Landesregierung in seiner Stellungnahme vom 12. Mai 1993 schlüssig festgestellt, daß stichhaltige Aussagen zur Grundwassersituation auf Grund der fehlenden Beweissicherung derzeit nicht möglich seien und daß hiezu umfangreiche Beobachtungsmeßreihen erforderlich seien. Dies habe er in der Verhandlung vom 8. Juli 1993 wiederholt. Auf Grund der Behauptungen der Anrainer und der schlüssigen Aussagen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen zur Grundwassersituation sei - zum Schutz der Anrainer vor Vernässungen - die Durchführung eines zweijährigen Beweissicherungsprogrammes durch die wasserrechtliche Bauaufsicht und im Einvernehmen mit der Wasserbauverwaltung vorgeschrieben worden. Sollte dieses Beweissicherungsprogramm ergeben, daß - bedingt durch die Erhöhung der Wehranlage - Vernässungen auftreten, habe die Antragstellerin binnen sechs Monaten ein entsprechendes Detailprojekt zur Hintanhaltung der Vernässungen auszuarbeiten, bei der Wasserrechtsbehörde zu beantragen und nach Bewilligung desselben umgehend auszuführen. Für die Durchführung dieses Beweissicherungsprogramms sei der Bestand der Wehranlage unbedingt erforderlich. Im Zuge des Beweissicherungsprogrammes könnten mit der genehmigten beweglichen Stauklappe Stauhöhen von - 0,20 bis + 0,55 zur konsentierten Stauhöhe beobachtet werden. Je nach Ergebnis des Beweissicherungsprogrammes könnte auch eine maximale Stauhöhe und die damit verbundene Stauklappenstellung vorgeschrieben werden. Zum Anrainerschutz sei auch die aufschiebende Wirkung einer etwaigen Berufung gegen diesen Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes III ausgeschlossen worden, da sowohl der umgehende Beginn des Beweissicherungsprogramms als auch - bei Notwendigkeit - die Durchführung des Detailprojektes "Vernässungsschutz" im Interesse der Anrainer gelegen sei. Die Wasserrechtsbehörde behalte sich ausdrücklich die Durchführung eines § 21a WRG 1959 - Verfahrens hinsichtlich der Errichtung einer Fischaufstiegshilfe bzw. die Festsetzung der Pflichtwassermenge vor, welches bereits eingeleitet worden sei.
Der Einwand, daß der wasserbautechnische Amtssachverständige nicht beurteilen könne, ob der derzeitige Bestand mit der Geländeaufnahme des Vermessungsbüros aus dem Jahre 1989 übereinstimme und aus diesem Grunde eine Bescheiderlassung rechtswidrig wäre, gehe insofern ins Leere, als die Tatsache, daß die neue Wehranlage gegenüber der alten Wehranlage um 55 cm höher sei, auch vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen in seinem Gutachten vom 7. September 1993 als unstrittig dargestellt worden sei. Dem Einwand, daß eine Darstellung der Methodik der durchzuführenden Bauarbeiten fehle, diese aber unbedingt schon vor Bescheiderlassung vorliegen müsse, könne seitens der Wasserrechtsbehörde nicht nähergetreten werden, da die technische Beherrschbarkeit der durchzuführenden Arbeiten auch vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen nie bestritten oder in Frage gestellt worden sei und zur Überwachung dieser Arbeiten eine wasserrechtliche Bauaufsicht bestellt worden sei. Damit die konkrete Beurteilung der Auswirkungen des Objektes auf die Lavantsohle möglich werde, sei das zweijährige Beweissicherungsprogramm vorgeschrieben worden, weshalb auch der dagegen erhobene Einwand ins Leere gehen müsse. Das zweijährige Beweissicherungsprogramm sei zur objektiven Feststellung des Kausalzusammenhanges bzw. Neuerrichtung der Wehranlage und Vernässungen notwendig.
Gegen diesen Bescheid erhoben die zu den
hg. Zlen. 95/07/0174, 95/07/0178 und 95/07/0180 beschwerdeführenden Parteien Berufung. Die antragstellende K-Gesellschaft mbH erhob keine Berufung.
In der von der Berufungsbehörde durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 21. Dezember 1994 wies die Antragstellerin darauf hin, daß das Stauziel in der derzeitigen Höhe bereits im Jahre 1983 (Erwerb der Anlage im Versteigerungswege) vorgelegen sei. Bis 1988 habe es keinerlei Beschwerden der Anrainer gegeben. Daraus sei ersichtlich, daß eine Kommunikation zwischen Grundwasser und Lavantwasser bei verschlissenem Bachbett nicht stattfinde. Lediglich im Rahmen der Baumaßnahmen im Jahre 1988 sei es durch ein unsachgemäßes Vorgehen des beauftragten Bauunternehmens zu einer Verletzung der Flußsohle und dadurch auch zu einer vorübergehenden Kommunikation zwischen Grund- und Lavantwasser und in deren Folge auch zu Feuchtigkeitsschäden bei den Häusern der Anrainer gekommen. Diese Situation sei jedoch längst beseitigt.
Festgestellt wurde, daß die bereits vorhandene Drainage wasserrechtlich nicht bewilligt worden und daher konsenslos sei. Das vorzulegende Detailprojekt werde nachzuweisen haben, ob die bereits vorhandene Drainage zur Beseitigung der zu erwartenden Mißstände (Vernässung der Keller) ausreiche oder ob eine Erweiterung des Drainageprojektes durchzuführen sein werde. Die Vorschreibung von Detailprojekten betreffend die Fischereiwirtschaft bzw. ökologische Fragen sei nicht notwendig, da die Sachverständigen bereits im Zuge der Bewilligungsverhandlung eine ausführliche Begründung gegeben hätten. Im übrigen habe sich die Antragstellerin gegen die Vorschreibung des erstinstanzlichen Bescheides Punkt 20) nicht ausgesprochen.
Der wasserbautechnische Sachverständige führte aus, daß im Keller der Beschwerdeführer L, K und Sch Feuchtigkeitsflecken von Vernässungen an allen Kellerwänden bis zur Kellerdecke festzustellen seien und in dem im Keller angebrachten Peilrohr ein Grundwasserstand von 60 cm unter dem Kellerfußboden festgestellt worden sei. Der Stau am festen Wehr sei knapp unter der Wehrkrone gewesen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 4. Juli 1995 wurde der erstinstanzliche wasserrechtliche Bewilligungsbescheid auf Grund der Berufungen gemäß § 66 Abs. 4 AVG "wie folgt behoben bzw. ergänzt:
Punkt III Abs. 3:
Sollte dieses Beweisprogramm zeigen, daß bedingt durch den Betrieb der Kraftwerksanlage Vermessungen (gemeint offensichtlich: Vernässungen) der Keller der anrainenden Gebäude auftreten, so ist der Stau umgehend zu legen und so lange gelegt zu halten, bis ein geeignetes Drainageprojekt errichtet ist oder eine andere wirkungsvolle Maßnahme gesetzt wurde.
Die Konsenswerberin hat bis 1.1.1996 ein Drainageprojekt vorzulegen, wobei insbesondere eine Bestandsaufnahme der bestehenden Drainage mit dem Nachweis der Leistungsfähigkeit des Abflusses aus dem letzten Schacht in das Unterwasser des Kraftwerkes zu erbringen ist.
Weiters sind Durchlässigkeitsuntersuchungen des anstehenden Bodens in mehreren Profilen normal zur Lavant bis zu einer maximalen Tiefe von 2 m unter der Kellersäule der Häuser mit einem Durchmesser von mindestens 63 mm durchzuführen. Die Möglichkeit zur Spülung und Reinigung der Drainagen ist nachzuweisen. Schließlich ist der Grundwasserzudrang zu ermitteln und eine diesbezügliche hydraulische Bemessung vorzulegen.
Bescheidpunkt 20):
Die Konsenswerberin hat ein Projekt betreffend die Errichtung einer Fischaufstiegshilfe, bei Nichtrealisierbarkeit entsprechende Ersatzmaßnahmen, und ein Projekt betreffend die von den Sachverständigen festgelegte Pflichtwassermenge bis 1.1.1996 vorzulegen.
Bescheidpunkt 22):
Sollte öffentliches Wassergut über das bisherige Ausmaß in Anspruch genommen werden, ist mit der Repulik Österreich (Verwalter des öffentlichen Wassergutes) ein entsprechender Benützungsvertrag abzuschließen.
Der Antrag von Erwin und Anna L auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 122 WRG 1959 zur Offenhaltung der Schleuse nach Erreichen der konsentierten Stauhöhe wird abgewiesen.
Der Baubeginn wird gemäß § 122 (gemeint wohl: § 112) WRG 1959 mit 1.1.1996, die Bauvollendungsfrist mit 1.1.1997 festgelegt."
In der Begründung führte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aus, aus der Aktenlage bzw. aus dem durchgeführten Lokalaugenschein ergebe sich, daß die Einwände der Berufungswerber im wesentlichen berechtigt seien. Die von der Konsenswerberin aufgestellte Behauptung, zwischen dem Flußbett der Lavant und dem Grundwasserhaushalt bestehe kein Zusammenhang, müsse auf Grund der Tatsache, daß erst nach Beginn der Arbeiten 1988 die Vernässungen der Keller der Berufungswerber aufgetreten seien und auch nach der angeblichen Abdichtung des Flußbettes der Lavant gemeldet worden seien, als nicht berechtigt angesehen werden. Es erscheine eine Beeinträchtigung des Grundwassers durch den Aufstau der Lavant, insbesondere durch die von den Eheleuten L vorgelegten Unterlagen sehr wahrscheinlich. Die bereits verlegte Drainage sei niemals wasserrechtlich gültig bewilligt worden und daher konsenslos. Das vorzulegende Detailprojekt habe nachzuweisen, ob die erwähnte Drainage zur Beseitigung der zu erwartenden Mißstände (Vernässung der Keller) ausreiche oder eine Erweiterung des Drainageprojektes durchzuführen sein werde. Die Vorschreibung eines Detailprojektes betreffend eine Fischaufstiegshilfe bzw. zur Festlegung der notwendigen Restwassermenge erweise sich insofern als notwendig, als die zuständigen Sachverständigen bereits im Zuge der Bewilligungsverhandlung in der ersten Instanz diesbezüglich eine ausführliche Begründung gegeben hätten, eine entsprechende Vorschreibung aber nicht erfolgt sei. Die unter Bescheidpunkt 20) auf § 21a WRG 1959 gestützten Vorbehalte seien als rechtswidrig zu beheben gewesen, da eine Anwendung der zitierten Gesetzesstelle ausschließlich nur bei Vorliegen eines rechtskräftigen Bescheides gestattet sei. Durch die vorgeschriebene Beweissicherung bzw. die Tätigkeit des bestellten Aufsichtsorganes erscheine gewährleistet, daß die Bauarbeiten ohne eine Beeinträchtigung der Berufungswerber erfolgen würden. Die Konsenswerberin habe, falls solche Mißstände wider Erwarten doch auftreten sollten, einen entsprechenden Schadenersatz zu leisten. Der Antrag der Berufungswerber L auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung sei abzuweisen gewesen, weil eine tatsächliche Gefahr in Verzug gemäß § 122 WRG 1959 nicht gegeben sei.
Gegen diesen Bescheid richten sich folgende Beschwerden:
Die zu Zl. 95/07/0174 beschwerdeführenden Parteien Erwin und Anna L erachten sich "durch den angefochtenen Bescheid in ihren bestehenden Rechten gemäß §§ 9, 12 WRG und der Verletzung des bestehenden Grundsatzes, daß durch neue Anlagen fremde Rechte nicht beeinträchtigt werden dürfen, durch Einräumung eines Zwangsrechtes gemäß § 63 WRG und Nichtbehandlung von Anträgen verletzt".
Sie machen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die zu Zl. 95/07/0178 beschwerdeführende Partei Gotthart H erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid - ihrem gesamten Vorbringen zufolge - in dem Recht auf Nichterteilung der beantragten wasserrechtlichen Genehmigung, "ohne zugleich entsprechende Vorkehrungen zur Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers (als Fischereiberechtigten) zu treffen", verletzt. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die zu Zl. 95/07/0180 beschwerdeführenden Parteien Otto und Annemarie Sch sowie Gerhard und Claudia K erachten sich ihrem Vorbringen in der Beschwerde zufolge in dem Recht auf Nichterteilung der beantragten wasserrechtlichen Bewilligung verletzt. Sie machen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die zu Zl. 95/07/0184 beschwerdeführende K-Gesellschaft mbH ficht den Bescheid "in den ersten Absätzen seines Spruches" an, läßt ihn im übrigen ausdrücklich unangefochten, "bekämpft also die Einfügung der Absätze 3, 4 und 5 in den bisherigen Punkt III. des Bescheidspruches sowie die Neufassung des Punktes 20. der Auflagen des Bescheides der ersten Instanz, sodaß insbesondere die Vorschreibung der Vorlage eines Drainageprojektes, die Vorschreibung der Durchführung von Durchlässigkeitsuntersuchungen, die Vorschreibung der Vorlage eines Projektes betreffend die Errichtung einer Fischaufstiegshilfe oder von Ersatzmaßnahmen hiefür sowie die Vorschreibung der Vorlage des Projektes betreffend eine Pflichtwassermenge" bekämpft werden. Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die mitbeteiligte Partei K-Gesellschaft mbH erstattete zu den Beschwerden Zlen. 95/07/0174, 95/07/0178 und 97/07/0180 eine Gegenschrift.
Die zur Beschwerde Zl. 95/07/0184 mitbeteiligten Parteien erstatteten ebenfalls eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Beschwerdesachen infolge ihres sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges verbunden und erwogen:
Zu den zu Zlen. 95/07/0174 und 95/07/0180 protokollierten Beschwerden:
Diese Beschwerdeführer stützten ihre Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren auf § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 im Zusammenhang mit § 12 Abs. 2 leg. cit. Sie wenden sich in ihren Beschwerden im wesentlichen gegen die wasserrechtliche Bewilligung des hier zu beurteilenden Projektes deshalb, weil damit in unzulässiger Weise in ihr Grundeigentum eingegriffen werde. Das - nunmehr von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid näher detaillierte - Beweissicherungsprogramm könne die Vernässung der Kellerräumlichkeiten in ihren Häusern nicht verhindern.
Sowohl die Wasserrechtsbehörde erster Instanz als auch offensichtlich die belangte Behörde gingen - ohne dies näher zu begründen - davon aus, daß die Voraussetzungen des § 111a WRG 1959 vorliegen, um eine Entscheidung über eine allfällige - in einem zweijährigen Beweissicherungsprogramm festgestellte - Vernässung der Nachbargrundstücke einem entsprechenden "Detailprojekt" vorbehalten zu können. Für die Anwendung des § 111a WRG 1959 bietet aber der Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Hiezu wird jedoch bemerkt:
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 13. Dezember 1994, Slg. NF Nr. 14.179/A, näher dargelegt hat, ergibt sich aus § 111a WRG 1959, daß die Wasserrechtsbehörde im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren den Sachverhalt so weit zu klären hat, um beurteilen zu können, ob und gegebenenfalls bei Einhaltung welcher Auflagen das Vorhaben grundsätzlich einer Genehmigung zugänglich ist, was auch eine Sachverhaltsermittlung bedingt, die es ermöglicht, über Einwendungen gegen die grundsätzliche Zulässigkeit des Vorhabens abzusprechen. Grundsätzlich zulässig ist das Vorhaben, wenn ihm keine öffentlichen Interessen und keine wasserrechtlich geschützten Rechte entgegenstehen, die nicht durch die Einräumung von Zwangsrechten aus dem Weg geräumt werden können.
Solche Feststellungen fehlen jedoch sowohl im erstinstanzlichen Bescheid als auch im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde.
Die zu hg. Zlen. 95/07/0174 und 95/07/0180 beschwerdeführenden Parteien stützen also ihre auf rechtzeitig erhobene Einwendungen begründete Parteistellung im Sinne des § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 auf behauptete Eingriffe in ihr Grundeigentum (§ 12 Abs. 2 WRG 1959). Im angefochtenen Bescheid ist hiezu festgestellt, daß durch das bewilligte Projekt eine Beeinträchtigung des Grundwassers durch den Aufstau der Lavant, insbesondere bei den Grundstücken der vorgenannten Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich ist. Verdichtet sich aber die behauptete Verletzung fremder Rechte zu einem hohen Kalkül der Eintrittswahrscheinlichkeit einer tatsächlich zu gewärtigenden Rechtsverletzung, so rechtfertigt dies die Abweisung einer beantragten wasserrechtlichen Bewilligung (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 21. November 1996, Zl. 94/07/0041, und vom 12. Dezember 1996, Zl. 96/07/0226). Da weder feststeht, ob Rechte benachbarter Grundstückseigentümer durch das bewilligte Vorhaben der K-Gesellschaft mbH verletzt werden - dies ist im Hinblick auf die Begründungsdarlegungen im angefochtenen Bescheid als gegeben anzunehmen -, noch ob diese Rechte durch Zwangsrechte überwunden werden könnten, waren die Wasserrechtsbehörden im vorliegenden Verfahren nicht berechtigt, die beantragte wasserrechtliche Bewilligung unter Vorbehalt eines Beweissicherungsprogrammes zur Feststellung der Vernässungen benachbarter Grundstücke zu erteilen und ein allfälliges Detailprojekt - ohne nähere Umschreibung und Befristung - einem Detailgenehmigungsverfahren vorzubehalten.
Im übrigen wird darauf verwiesen, daß gemäß § 111a Abs. 1 WRG 1959 ein Grundsatzverfahren nur über Antrag zulässig ist. Grundsätzlich ist es somit unzulässig, eine wasserrechtliche Bewilligung mit einer Beweissicherung zu verknüpfen, deren positives Ergebnis Voraussetzung für die Erteilung der Bewilligung sein soll (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 23. Juni 1992, Zl. 90/07/0014).
Damit belastete die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Ein Eingehen auf die Verfahrensrügen ist daher entbehrlich.
Insoweit sich die zu hg. Zl. 95/07/0174 beschwerdeführenden Parteien auf eine zu starke Geräuschbelästigung durch eine erhöhte Fallhöhe des Wassers bei Bewilligung des hier zu beurteilenden Projektes beziehen, ist darauf hinzuweisen, daß solche im wohlverstandenen öffentlichen Interesse hintanzuhalten und damit Sache der Wasserrechtsbehörde im Sinne des § 105 WRG 1959 sind. Dem durch Lärmauswirkungen betroffenen Grundeigentümer bleibt es unbenommen, den Schutz vor unzumutbaren Immissionen im Sinne einschlägiger zivilrechtlicher Bestimmungen anzustreben (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 25. Jänner 1979, Zl. 2829/78 und vom 12. Dezember 1996, Zl. 96/07/0226).
Zur Beschwerde des Fischereiberechtigten Zl. 95/07/0178:
Gemäß § 15 Abs. 1 WRG 1959 können die Fischereiberechtigten anläßlich der Bewilligung von Vorhaben mit nachteiligen Folgen für ihre Fischwässer Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehren. Dem Begehren ist Rechnung zu tragen, insoweit hiedurch das geplante Vorhaben nicht unverhältnismäßig erschwert wird. Für sämtliche aus einem Vorhaben erwachsenden vermögensrechtlichen Nachteile gebührt den Fischereiberechtigten eine angemessene Entschädigung (§ 117).
Entgegen dem Beschwerdevorbringen haben Fischereirechte zwar im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren unter den Voraussetzungen des § 15 WRG 1959 Berücksichtigung zu finden, sie stehen jedoch der Bewilligung grundsätzlich nicht entgegen. Der Fischereiberechtigte kann somit nicht verlangen, daß eine nachgesuchte Wasserbenutzung überhaupt nicht stattfindet und anstelle der projektierten eine völlig andere Anlage errichtet werde (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 22. Juni 1993, Zl. 93/07/0058, u.v.a.). Die Verweisung zulässiger Forderungen des Fischereiberechtigten in ein Detailverfahren gemäß § 111a WRG 1959 wurde vom Verwaltungsgerichtshof daher für zulässig erkannt, weil dem Fischereiberechtigten Einwendungen gegen die grundsätzliche Zulässigkeit des Vorhabens gemäß § 111a Abs. 1 WRG 1959 nicht zustehen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 1994, Zl. 91/07/0130). Im gegenständlichen Fall liegen jedoch - wie bereits oben näher ausgeführt - die Voraussetzungen des § 111a WRG 1959 nicht vor. Die Wasserrechtsbehörden wären daher verpflichtet gewesen, die vom Fischereiberechtigten begehrten Maßnahmen dem Bewilligungsbescheid in Form von Auflagen hinzuzufügen, es sei denn, daß durch die begehrten Maßnahmen der geplanten Wassernutzung ein unverhältnismäßiges Erschwernis entgegenstehen würde (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 1994, Zl. 91/07/0130, u.a.). Die vom Fischereiberechtigten begehrten, als zutreffend erkannten Schutzmaßnahmen sind im Bewilligungsbescheid, nicht aber nachträglich mit gesondertem Bescheid vorzuschreiben.
Der im Auflagenpunkt 20. des angefochtenen Bescheides enthaltene Vorbehalt der Entscheidung über die Einwendungen des Fischereiberechtigten erweist sich somit als gesetzwidrig. Dies führt im vorliegenden Fall auch zu einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung subjektiver Rechte des beschwerdeführenden Fischereiberechtigten, weil dieser bzw. dessen Rechtsvorgänger - entgegen den Ausführungen in der Gegenschrift der Antragstellerin - konkretisierte Vorschläge zum projektierten Vorhaben gemacht hat, welche sich nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 zweiter Satz WRG 1959 dazu eignen, in die wasserrechtliche Bewilligung durch Vorschreibung von Auflagen Eingang zu finden (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 28. Juli 1994, Zl. 92/07/0160, und vom 13. Dezember 1994, Zl. 91/07/0160). Ob diesem Begehren auch Rechnung zu tragen ist, bleibt einem von der Wasserrechtsbehörde abzuführenden Verfahren vorbehalten, in welchem insbesondere zu klären ist, ob und inwieweit das geplante Vorhaben unverhältnismäßig erschwert wird.
Zur Beschwerde der Antragstellerin K-Gesellschaft mbH Zl. 95/07/0184:
Die beschwerdeführende K-Gesellschaft mbH wendet sich gegen die Abänderung des erstinstanzlichen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides, insoweit damit die darin angeordneten Maßnahmen des Beweissicherungsprogrammes abgeändert wurden und nunmehr durch Auflagepunkt 20. die Vorlage eines Projektes betreffend die Wahrung der bestehenden Fischereirechte aufgetragen wurde.
Unter Auflagepunkt 19. des erstinstanzlichen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides wurde ausgesprochen, daß durch das bewilligte Vorhaben keine zusätzlichen Vernässungen der anrainenden Gebäude auftreten dürfen. Diese Anordnung erfolgte offensichtlich im Hinblick auf die von der Wasserrechtsbehörde erster Instanz als Grundsatzgenehmigung im Sinne des § 111a WRG 1959 angesehene wasserrechtliche Bewilligung. Die Voraussetzungen für die Einhaltung dieser Auflage sollten durch das angeordnete Beweissicherungsprogramm geschaffen werden. Die Untauglichkeit dieser Vorgangsweise wurde bereits klargelegt, wären doch die Wasserrechtsbehörden - ungeachtet der übrigen Voraussetzungen des § 111a WRG 1959 - jedenfalls verpflichtet gewesen, den Sachverhalt so weit zu klären, um beurteilen zu können, ob und gegebenenfalls bei Einhaltung welcher Auflagen das Vorhaben grundsätzlich einer Genehmigung zugänglich ist, was auch eine Sachverhaltsermittlung bedingt, die es ermöglicht, über Einwendungen gegen die grundsätzliche Zulässigkeit des Vorhabens abzusprechen. Grundsätzlich zulässig ist aber das Vorhaben nur dann, wenn ihm keine öffentlichen Interessen und keine wasserrechtlich geschützten Rechte entgegenstehen, die nicht durch die Einräumung von Zwangsrechten aus dem Weg geräumt werden können (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 1994, Slg. NF Nr. 14.179/A). Solche Sachverhaltsermittlungen fehlen. Insbesondere steht mangels entsprechender Sachverhaltsfeststellungen derzeit nicht fest, ob für die beantragte wasserrechtliche Bewilligung zum Schutze der Anrainer ein Drainageprojekt erforderlich ist. Der im angefochtenen Bescheid der beschwerdeführenden K-Gesellschaft mbH erteilte Auftrag, ein Drainageprojekt vorzulegen, erweist sich somit deshalb als rechtswidrig, weil dessen Erforderlichkeit auf sachverhaltsmäßiger Ebene nicht nachvollzogen werden kann.
Auch die geänderte Auflage Punkt 20. findet - vom Erfordernis der Bestimmtheit abgesehen - mangels sachverhaltsmäßiger Grundlage keine durch § 15 Abs. 1 WRG 1959 umschriebene Deckung.
Welche Maßnahmen zum Schutze der Fischerei zu treffen sein werden, kann erst nach entsprechenden - auf sachverständiger Grundlage zu ermittelnder - Erhebungen abschließend beurteilt werden. Hiebei wird - wie von der Konsenswerberin hingewiesen - der Gegenstand des wasserrechtlichen Bewilligungsantrages zu berücksichtigen sein, der sich auf die "Änderung der Wehranlage" unter ausdrücklicher Beibehaltung der "Wasserbenützung durch den Bewilligungswerber im bisherigen Betriebsumfang" bezieht. Einwendungen des Fischereiberechtigten gegen das beschwerdegegenständliche Projekt können sich nur gegen dieses und nicht gegen bereits vorliegende Berechtigungen richten (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 30. September 1986, Zl. 86/07/0026). Diese Einschränkung besteht jedoch nicht bezüglich der von den Wasserrechtsbehörden zu berücksichtigenden öffentlichen Interessen insbesondere der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer (§ 105 Abs. 1 lit. m WRG 1959).
Ob das hier zu beurteilende Projekt mit der vom wasserpolizeilichen Auftrag des Landeshauptmannes von Kärnten vom 10. September 1990 betroffenen Anlage ident ist, kann derzeit vom Verwaltungsgerichtshof nicht beurteilt werden und bedarf im fortgesetzten Verfahren einer Klarstellung (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 26. April 1995, Zl. 92/07/0197).
Aus diesen Gründen erweist sich auch die Beschwerde der K-Gesellschaft mbH als berechtigt.
Der angefochtene Bescheid war somit wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft nichterforderlichen Stempelgebührenaufwand im Verfahren Zlen. 95/07/0178, 95/07/0180 und 95/07/1084.
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