Normen
BauRallg;
ROG Stmk 1974 §25 Abs3 Z1;
VwRallg;
BauRallg;
ROG Stmk 1974 §25 Abs3 Z1;
VwRallg;
Spruch:
Gemäß § 42 Abs. 4 VwGG iVm § 62 Abs. 2 VwGG wird die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Groß St. Florian vom 23. August 1994 betreffend das Bauansuchen des Beschwerdeführers vom 19. Juli 1993 gemäß § 66 Abs. 4 AVG und § 25 Abs. 3 Z 1 Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 1974, LGBl. Nr. 127, in der Fassung LGBl. Nr. 13/1977, 56/1977, 51/1980, 54/1982, 75/1985 und 39/1986, und gemäß § 119 Abs. 2 Steiermärkisches Baugesetz, LGBl. Nr. 59/1995, iVm § 62 Abs. 1 Steiermärkische Bauordnung 1968, LGBl. Nr. 149, in der Fassung LGBl. Nr. 130/1974, 61/1976, 55/1977, 9/1983, 12/1985, 80/1985, 67/1987, 14/1989, 68/1990, 42/1991 und 43/1992, als unbegründet abgewiesen.
Die Marktgemeinde Groß St. Florian hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 936,34 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Antrag vom 19. Juli 1993 suchte der Beschwerdeführer um die Erteilung einer Baubewilligung für den Neubau eines Teichwirtschaftsgebäudes auf Grundstück Nr. 127, 128, KG F, an.
Das Bauvorhaben stand nach den Angaben des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit einer auf Grund des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 6. Juni 1984 errichteten und betriebenen Teichanlage auf einem anderen Grundstück. Der Beschwerdeführer legte den Bewilligungsbescheid für die Errichtung und den Betrieb der Teichanlage vor.
Das Bauwerk sollte nach der vom Beschwerdeführer eingereichten Baubeschreibung eine bebaute Fläche von 137,25 m2 und einen umbauten Raum von 823,50 m3 aufweisen. Die Höhe des Bauwerkes gemäß § 5 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 war mit 5,90 m, die Traufen- und die Firsthöhe mit 2,90 m bzw. 10,15 m angegeben.
Das Gebäude sollte ein Kellergeschoß und ein Erdgeschoß mit Raumhöhen von 2,70 m und einer Geschoßhöhe von 3 m aufweisen. Bei der Konstruktion sollte es sich um einen Ziegelbau mit Flachgründung und Streifenfundamenten handeln. Der Bürgermeister der Marktgemeinde Groß St. Florian holte im erstinstanzlichen Verfahren die Stellungnahme der Agrarbezirksbehörde Graz zur Frage der Erforderlichkeit des Gebäudes gemäß § 25 Abs. 3 Z 1 Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 1974 in der geltenden Fassung ein. Mit Schreiben eines Sachverständigen der Agrarbezirksbehörde Graz vom 27. Juli 1994 wurde mitgeteilt, dass im gegenständlichen Falle kein landwirtschaftlicher Betrieb vorhanden sei. Die Frage der Erforderlichkeit bzw. der betriebstypischen Ausstattung der angestrebten Baumaßnahmen bedürften bei Verneinung, ob es sich um einen landwirtschaftlichen Betrieb handle, "im Grunde keiner Beantwortung, da das Bauvorhaben, wie im Gegenstande festgestellt, keinem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Raumordnungsbestimmungen zugeordnet werden" könne.
Allein die Tatsache, dass aus der Nutzung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken, wie im vorliegenden Falle vornehmlich aus der Fischzucht, ein Einkommen erzielt werde, könne nicht als Grundlage für eine Baumaßnahme im Freiland angesehen werden. Die Forderung des § 25 Abs. 3 Z 1 Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 1974 in der geltenden Fassung im Hinblick auf eine betriebstypische standörtliche Zuordnung könne in der Bauangelegenheit des Beschwerdeführers wegen Fehlens einer Hofstelle nicht als erfüllt angesehen werden.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Groß St. Florian vom 23. August 1994 wurde der Antrag des Beschwerdeführers "wegen eines unlösbaren Widerspruches zum Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Groß St. Florian bzw. mangels Fehlens der Merkmale einer land- und forstwirtschaftlichen Nutzung" abgewiesen.
Begründend gab der Bürgermeister den Inhalt des genannten Gutachtens wieder; insbesondere wiederholte der Bürgermeister die Argumentation, dass der Beschwerdeführer keine örtlich gebundenen Einrichtungen wie Wohn- und Wirtschaftsgebäude habe und daher der Schluss, dass es sich um keinen landwirtschaftlichen Betrieb handle, zwingend sei. Die Frage der Erforderlichkeit bzw. der betriebstypischen Ausstattung der "angestrebten Baumaßnahmen" bedürften bei Verneinung der Frage, ob ein landwirtschaftlicher Betrieb vorliege, keiner Beantwortung. Die Forderung einer betriebstypischen standörtlichen Zuordnung könne wegen Fehlens einer Hofstelle nicht als erfüllt angesehen werden. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 13. September 1994 Berufung. Da über diese Berufung nicht entschieden wurde, erhob der Beschwerdeführer die am 11. September 1995 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte Säumnisbeschwerde.
Mit Verfügung vom 25. Februar 1998 wurde der Beschwerdeführer zur Abgabe einer Stellungnahme zum Gutachten vom 27. Juli 1994 und zur Vorlage eines Betriebskonzeptes für die geplante Teichwirtschaft im Sinne der hg. Rechtsprechung zum Steiermärkischen Raumordnungsgesetz 1994 (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 20. April 1995, Zl. 92/06/0036, und die darin zitierte Vorjudikatur zu § 25 Abs. 3 Stmk. ROG 1974 in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 1/1995) aufgefordert. Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 27. April 1998 zum Gutachten vom 27. Juli 1994 Stellung und legte ein Betriebskonzept der Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft Deutschlandsberg vom 9. Februar 1993 vor, aus welchem ersichtlich ist, dass auf dem Preisniveau von 1993 auf Grund der teichwirtschaftlichen Bewirtschaftung pro Hektar ein erzielbarer Deckungsbeitrag von S 41.000,-- bis S 121.000,-- kalkuliert worden sei, was bei einer Teichfläche von 2,2 ha einen Deckungsbeitrag in der Höhe von S 90.000,-- bis S 266.000,-- ergäbe. Es ergebe sich aus dem Betriebskonzept eindeutig, dass zur Durchführung der teichwirtschaftlichen Nutzung zwingend ein Gebäude zu errichten sei.
Mit Verfügung vom 6. Dezember 1999 wurde die belangte Behörde eingeladen, eine allfällige Stellungnahme zum Betriebskonzept vorzulegen. Eine derartige Stellungnahme ist nicht ergangen.
Mit Verfügung vom gleichen Tag wurde die Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft Deutschlandsberg vom Verwaltungsgerichtshof ersucht, folgende, für die Entscheidung über die Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers betreffend Erteilung einer Baubewilligung wesentliche Fragen zu beantworten:
"1. Beziehen sich die Aussagen über eine Notwendigkeit eines Gebäudes in dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Betriebskonzept vom 9. Februar 1993 ... auf ein konkretes Projekt, insbesondere:
beziehen sie sich auf das im Einreichplan vom 16. Juli 1993 dargestellte Objekt?
2. Wenn nein:
Welche Teile des im Einreichplan (der in Kopie vorgelegt wird) dargestellten Gebäudes können als für die Betriebsführung erforderlich angesehen werden (vgl. insbesondere 'Heulager' und 'Schafstall')?"
Mit Schreiben vom 20. Jänner 2000 nahm die Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft Deutschlandsberg zu diesen Fragen wie folgt Stellung:
"Zu 1.
Die Aussagen über die Notwendigkeit eines Gebäudes zur Bewirtschaftung der Fischteiche beziehen sich nicht auf den konkreten Einreichplan.
Da die Teiche einige Kilometer voneinander entfernt liegen, kann das Gebäude durchaus in einer Ortschaft z.B. in dem ca. 500 m entfernt liegenden Ort Kraubath errichtet oder angemietet bzw. gepachtet werden.
Zu 2.
Für die Betriebsführung, wie im Betriebskonzept beschrieben, ist für die Schafhaltung ein Stall von 15 m2 (1,5 m2 pro Mutterschaf mit 2 Lämmern) erforderlich.
Das Heulager kann als Flugdach ausgebildet sein, wobei der Heustock wetterseitig geschützt sein sollte.
Für die Fischverarbeitung und Räucherung genügt ein Raum mit der Größe von 24 m2 (z.B. 4 m x 6 m)."
Diese Stellungnahme wurde im Rahmen des Parteiengehörs dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. Jänner 2002 zur Kenntnis gebracht und er darauf hingewiesen, dass sich aus dieser Stellungnahme ergäbe, dass selbst unter der Annahme der Erforderlichkeit der Errichtung des Stalles aus betrieblichen Gründen aus fachlicher Sicht ein Gebäude von etwa 40 m2 für die vom Beschwerdeführer verfolgten Zwecke ausreichend wäre.
Zu diesem Vorhalt nahm der Beschwerdeführer nicht Stellung. Er hatte bereits mit Schreiben vom 27. Jänner 2000 lediglich darauf hingewiesen, dass sich die Notwendigkeit des geplanten Heulagers und Schafstalles aus dem Betriebskonzept ergebe, wonach aus ökobiologischen Gründen die Beweidung der Dämme und nicht teichwirtschaftlich genutzten Flächen durch Mutterschafe erfolge. Dies habe zur Folge, dass auf den Einsatz von treibstoffgetriebenen Rasenmähern verzichtet werden könne und es sohin in weiterer Folge zu keiner wie immer gearteten Beeinträchtigung der Speisefische durch Mineralölverschmutzungen kommen könne. Im Übrigen wurde in diesem Schreiben klargestellt, dass das Gesamtausmaß der Räumlichkeiten 114 m2 betragen solle und sich die gesamte verbaute Fläche von 137,25 m2 auf Grund der Außenmauern ergebe.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die Säumnisbeschwerde ist zulässig. Da die belangte Behörde den versäumten Bescheid nicht nachgeholt hat, ist die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Berufung des Beschwerdeführers auf den Verwaltungsgerichtshof übergegangen. Es ist daher vom Verwaltungsgerichtshof über die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Groß St. Florian vom 23. August 1994 zu entscheiden.
2. Das Grundstück, auf dem das antragsgegenständliche Gebäude errichtet werden soll, ist (ebenso wie zum Zeitpunkt der Antragstellung am 19. Juli 1993) gemäß dem auch derzeit noch geltenden Flächenwidmungsplan 2.0 der Marktgemeinde Groß St. Florian (genehmigt mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. Juli 1992) als Freiland (land- und forstwirtschaftliche Nutzung) ausgewiesen.
3. Nach der hg. Rechtsprechung sind die Festlegungen in einem Flächenwidmungsplan grundsätzlich nach jener Rechtslage auszulegen, die im Zeitpunkt der Erlassung des Flächenwidmungsplanes gegolten hat (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 20. November 1997, Zl. 96/06/0247, oder vom 9. November 1998, Zl. 95/05/0268).
Die Zulässigkeit des antragsgegenständlichen Bauvorhabens ist daher hinsichtlich der Frage der Übereinstimmung mit dem Flächenwidmungsplan an Hand des Raumordnungsgesetzes in der 1992 geltenden Fassung (damals zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 41/1991) zu beurteilen.
4. § 25 Abs. 3 Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 1974 in dieser im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung (vor der Novelle LGBl. Nr. 1/1995) lautete:
"(3) Im Freiland dürfen
1. nur solche Gebäude, Bauwerke und Anlagen errichtet werden, die als Objekte eines Betriebs für eine bestimmungsgemäße Nutzung gemäß Abs. 2 nachweislich erforderlich sowie in ihrer standörtlichen Zuordnung und Gestaltung betriebstypisch sind;
..."
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 25 Abs. 3 Z 1 Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 1974 in der genannten Fassung ist zunächst zu prüfen, ob die geplante landwirtschaftliche Nutzung zumindest die Annahme eines land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerbs rechtfertigt (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 20. April 1995, Zl. 92/06/0036).
Zur Vermeidung missbräuchlicher Aushöhlung der Ziele der Raumordnung, insbesondere zur Vorkehrung gegen eine Zersiedelung (vgl. die Erkenntnisse vom 17. November 1981, Slg. Nr. 10592/A, vom 4. April 1991, Zl. 88/05/0008, und vom 26. April 1994, Zl. 94/05/0009, 0010) hat der Verwaltungsgerichtshof daher das Vorliegen betrieblicher Merkmale, d.h. eine planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete nachhaltige Tätigkeit, für wesentlich erachtet, die zumindest die Annahme eines nebenberuflichen landwirtschaftlichen (d.h. der Urproduktion dienenden) Betriebes rechtfertigen (vgl. ebenfalls das hg. Erkenntnis vom 20. April 1995, Zl. 92/06/0036, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Auch wenn diese Annahme gerechtfertigt ist, gestattet § 25 Abs. 3 Z 1 Steiermärkisches Raumordnungsgesetz jedoch nur die Errichtung solcher Gebäude, die für eine bestimmungsgemäße Nutzung nachweislich erforderlich sind.
5. Das durchgeführte Beweisverfahren hat ergeben, dass auch unter Zugrundelegung des vom Beschwerdeführer vorgelegten Betriebskonzeptes und unter der Annahme, dass nicht nur ein Raum für die Fischverarbeitung, sondern auch ein Stall für die Schafhaltung als erforderlich anzusehen wäre, ein Gebäude von rund 40 m2 für die vom Beschwerdeführer verfolgten Zwecke ausreichend wäre.
Diese Feststellung gründet sich auf die oben wiedergegebene Stellungnahme der Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft Deutschlandsberg.
Der Beschwerdeführer ist dieser Feststellung nicht entgegengetreten.
6. Daraus ergibt sich, dass für das antragsgegenständliche Objekt die Voraussetzungen für die Errichtung eines Gebäudes im Freiland gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 Stmk. ROG 1974 nicht vorliegen.
7. Der Beschwerdeführer hat, ungeachtet des Umstandes, dass er im Schreiben vom 30. Jänner 2002 darauf hingewiesen wurde, dass selbst unter der Annahme der Erforderlichkeit der Errichtung des Stalles aus betrieblichen Gründen aus fachlicher Sicht ein Gebäude von etwa 40 m2 für die vom Beschwerdeführer verfolgten Zwecke ausreichend wäre, das Projekt auch nicht modifiziert (vgl. zum Erfordernis, dem Antragsteller vor Abweisung eines Antrags Gelegenheit zu dessen Änderung zu geben, um allenfalls einen Abweisungsgrund zu beseitigen, beispielsweise die hg. Erkenntnisse vom 21. Februar 1989, Zl. 88/05/0205, 0206, vom 19. November 1998, Zl. 98/06/0056, oder die Hinweise bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, E 103 zu § 56 AVG).
Eine Genehmigung des verfahrensgegenständlichen Antrags kommt somit nicht in Betracht.
Die Berufung gegen die Abweisung des Antrags durch die erstinstanzliche Behörde war daher gemäß § 66 Abs. 4 AVG abzuweisen.
8. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 501/2001, insbesondere deren § 3 Abs. 2. Die (noch) in Schillingwerten entrichteten Stempelgebühren waren gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 Eurogesetz, BGBl. I Nr. 72/2000, mit EUR 28,34 zuzusprechen.
Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft den den auf Grund der genannten Verordnung für den Schriftsatzaufwand festgelegten Pauschalbetrag übersteigenden
Teil des Kostenbegehrens sowie die eigens angesprochene Umsatzsteuer, welche in den Pauschalsätzen der genannten Verordnung bereits enthalten ist.
Wien, am 20. Juni 2002
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