VwGH 95/03/0338

VwGH95/03/03385.3.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Sauberer, Dr. Gruber, Dr. Gall und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über die Beschwerde der beschwerdeführenden Parteien 1. J S in P, 2. E W in P,

  1. 3. R und E F in P, 4. D A in K, 5. F S in P, 6. E R in P,
  2. 7. W S in K und 8. M F in P, alle vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 28. November 1994, Zl. 225.502/67-II/2-1994, betreffend eisenbahnrechtliche Baugenehmigung (mitbeteiligte Partei:

    Eisenbahn-Hochleistungsstrecken AG in Wien XII, Vivenotgasse 10), zu Recht erkannt:

Normen

31985L0337 UVP-RL;
ABGB §364a;
AVG §8;
EisenbahnG 1957 §19;
EisenbahnG 1957 §32;
EisenbahnG 1957 §34 Abs4;
EisenbahnG 1957 §35 Abs2;
EisenbahnG 1957 §35 Abs3;
EisenbahnG 1957;
EURallg;
EWR-Abk Art3;
EWR-Abk Art6;
UVPG 1993 §46 Abs1;
UVPG 1993 §46 Abs3;
VwGG §21 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §5 Abs2;
WRG 1959 §8;
WRG 1959;
31985L0337 UVP-RL;
ABGB §364a;
AVG §8;
EisenbahnG 1957 §19;
EisenbahnG 1957 §32;
EisenbahnG 1957 §34 Abs4;
EisenbahnG 1957 §35 Abs2;
EisenbahnG 1957 §35 Abs3;
EisenbahnG 1957;
EURallg;
EWR-Abk Art3;
EWR-Abk Art6;
UVPG 1993 §46 Abs1;
UVPG 1993 §46 Abs3;
VwGG §21 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §5 Abs2;
WRG 1959 §8;
WRG 1959;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben je zu gleichen Teilen dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 13.580,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Die Mehrbegehren werden abgewiesen.

Begründung

Mit dem den Beschwerdeführern am 23. Dezember 1994 zugestellten angefochtenen Bescheid erteilte die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei auf Antrag vom 7. Oktober 1992 mit Nachtrag vom 14. Dezember 1992 und weiteren Nachträgen für den "Hochleistungsstreckenabschnitt Gloggnitz-Mürzzuschlag mit Semmering-Basistunnel km 76,100 bis 98,797" aufgrund der vorgelegten Unterlagen gemäß §§ 35 und 36 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, (EG) die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung im Zusammenhalt mit den §§ 15, 38, 41 und 127 Abs. 1 lit. b des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, (WRG) und § 9 Abs. 2 und 3 Abfallwirtschaftsgesetz 1990, BGBl. Nr. 325, bei Einhaltung näher bezeichneter Vorschreibungen (Spruchteil I). Die Vorschreibungen betreffen unter anderem auch die Beweissicherung von Quellen bzw. Brunnen und Gebäuden, wobei in den entsprechenden Listen (Beilagen 2 und 3) Quellen bzw. Brunnen der Erst-, Dritt-, Sechst- und Achtbeschwerdeführer sowie Gebäude der Zweit-, Dritt-, Sechst- und Siebentbeschwerdeführer aufgenommen wurden. In Abschnitt "E) Vorschreibungen betreffend Erschütterungen" findet sich unter Z. 4 folgende Vorschreibung:

"Zur Verifikation der Prognosen sind in folgenden Bereichen dynamische in situ-Versuche (Ermittlung des tatsächlichen Schwingungs-Übertragungsverhaltens zwischen Tunnel und Bauwerken im Nahbereich) durchzuführen:

Die Schwingungsanregung hat hiebei auf der Sohlplatte zu erfolgen. In mindestens einem Fall (besser im Bereich beider Portale) ist zusätzlich eine Probestrecke mit dem geplanten Oberbau von etwa 20 m Länge anzuordnen und die Schwingungsanregung auf diesem zu wiederholen. Es ist zu betonen, daß insbesondere bei Verwendung einer festen Fahrbahn nur auf diese Weise die Einhaltung der prognostizierten Werte sichergestellt werden kann. Es soll versucht werden, durch entsprechende Ausführung des Oberbaues einen KB-Wert 0,15 einzuhalten, was gemäß der Prognose für alle nicht abgelösten Bauwerke möglich sein sollte. Bei 98 % aller Zugvorbeifahrten muß jedoch zumindest KB=0,2 eingehalten werden. Bei 2 % der Zugvorbeifahrten ist ein KB=0,3 vertretbar."

Im Spruchteil V wurde über die in der mündlichen Verhandlung vom 18. April bis 2. Mai und vom 10. und 13. Juni 1994 vorgebrachten sowie über schriftlich eingebrachte Einwendungen und Forderungen (E/F) entschieden, und zwar in Ansehung der Beschwerdeführer wie folgt:

"6. Die E/F von J S und von F T - beide vertreten durch Dkfm. M - betreffend Gesetzwidrigkeit des Tunnelprojektes und betreffend Ersatzwasserversorgung werden hinsichtlich von J S gemäß § 35 Abs. 2 und Abs. 3 EisbG als unbegründet abgewiesen und hinsichtlich der zivilrechtlichen Belange einschließlich betreffend Beeinträchtigung der Beweidung durch einen Lüftungsschacht gemäß § 35 Abs. 2 EisbG auf den Zivilrechtsweg verwiesen und hinsichtlich von F T zur Gänze gemäß § 8 AVG in Verbindung mit § 34 Abs. 4 EisbG mangels Parteistellung zurückgewiesen.

...

10. Die E/F von R und E F sowie von C B und Ing. J L und A P - alle vertreten durch RA Dr. W/Dr. V, Wien - betreffend die zu ihren eigenen E/F erhobenen E/F des Landes Niederösterreich, der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer, betreffend die Gesetzwidrigkeit der Trassenverordnung, betreffend eine straßenseitige Stützmauer und betreffend den Antrag, Prof. K mit einem verkehrstechnischen Gutachten zu beauftragen und betreffend der Wasserversorgung, werden gemäß § 35 Abs. 2 und Abs. 3 EisbG. als unbegründet abgewiesen und hinsichtlich der zivilrechtlichen Belange einschließlich Immissionen wie durch Lärm, Erschütterungen Staub und Geruch, gemäß § 35 Abs. 2 EisbG auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

11. Die E/F von D A und von F S - beide vertreten durch RA Dr. W/Dr. V, Wien - betreffend die zu ihren eigenen E/F erhobenen E/F des Landes NÖ, der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer und betreffend die Gesetzwidrigkeit der Trassenverordnung, sowie betreffend den Antrag, Prof. K mit einem verkehrstechnischen Gutachten zu beauftragen werden gemäß § 35 Abs. 2 und Abs. 3 EisbG als unbegründet abgewiesen und hinsichtlich der zivilrechtlichen Belange einschließlich Immissionen wie durch Lärm, Erschütterungen, Staub und Geruch gemäß § 35 Abs. 2 EisbG auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

...

13. Die E/F von E W - vertreten durch RA Dr. W/Dr. V, Wien - betreffend die zu ihren eigenen E/F erhobenen E/F des Landes NÖ und der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer und betreffend die Gesetzwidrigkeit der Trassenverordnung, betreffend eine straßenseitige Stützmauer, betreffend den Antrag, Prof. K mit einem verkehrstechnischen Gutachten zu beauftragen werden gemäß § 35 Abs. 2 und Abs. 3 EisbG als unbegründet abgewiesen und hinsichtlich der zivilrechtlichen Belange einschließlich Immissionen wie durch Lärm, Erschütterungen, Staub und Geruch gemäß § 35 Abs. 2 EisbG auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

14. Die E/F vom 10. 6. 1994 der von RA Dr. V, Wien Vertretenen, von ihm als Parteien Bezeichneten (Gemeinde P, R und E F, D A, C B, P K, Ing. J L und A P, E R, L T, F S und E W), soweit diese das Vorbringen der Gemeinde P und damit auch das Vorbringen der NÖ Behörden zu ihrem eigenen machen und die E/F der Genannten hinsichtlich einer Zusammenfassung der Gutachten, betreffend Erschütterungswerte und betreffend Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen hinsichtlich der der Erschütterungen werden gemäß § 35 Abs. 2 und Abs. 3 EisbG als unbegründet abgewiesen und hinsichtlich der zivilrechtlichen Belange einschließlich Immissionen wie durch Lärm, Erschütterungen Staub und Geruch, gemäß § 35 Abs. 2 EisbG auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

15. Die schriftlichen E/F der Gemeine P und von D A, C B, R F,

P K, E R, F S, E W, A P und Ing. J, - alle vertreten durch RA Dr. V, Wien, eingelangt am 8. August 1994 - mit denen die Stellungnahme des Amtes der NÖ Landesregierung (umweltschutztechnische Angelegenheiten) vom 2. 8. 1994, Z:B/10-8-7447, sowie die Stellungnahme des NÖ Gebietsbauamtes II/Wr. Neustadt vom 30. 6. 1994 ZW 91900/10 zu ihren Vorbringen erhoben werden, Einwendungen zum Amtssachverständigen für Erschütterungen vorgebracht werden und eine Gesamtschau sämtlicher Gutachten verlangt wird, werden gemäß § 42, Abs. 1 und § 43 Abs. 2 AVG im Hinblick auf die in der Verhandlung vom 13. 6. 1994 dem Rechtsvertreter der Genannten eingeräumten Frist zur ergänzenden Stellungnahme von 3 Wochen als verspätet zurückgewiesen.

...

21. Die E/F von M F - vertreten durch Mag. B F - betreffend Gesetzwidrigkeit des Projektes und betreffend Beeinträchtigung ihrer Quelle, werden gemäß § 35 Abs. 2 und Abs. 3 EisbG. als unbegründet abgewiesen und hinsichtlich der zivilrechtlichen Belange, insbesondere bezüglich Schadenersatz, gemäß § 35 Abs. 2 EisbG. auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

...

28. Die E/F von W S und A E (vertreten durch W S) betreffend die Notwendigkeit des Projektes, das Nichterwachsen von Mehrkosten beim Bezug von Wasser aus der öffentlichen Wasserversorgung, die Sicherstellung von Wasser im gleichen Umfang, in der gleichen Qualität und Menge, die Regelung der Tagesarbeitszeit im Sinne der Forderungen der Gemeinde P und betreffend die Durchführung einer Hochbaubeweissicherung werden gemäß § 35 Abs. 2 und Abs. 3 EisbG. als unbegründet abgewiesen und hinsichtlich der zivilrechtlichen Belange, insbesondere im Hinblick auf Schadenersatzforderungen, gem. § 35 Abs. 2 EisbG auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

...

30. Die E/F von E R - zeitweilig vertreten durch Dr. V/Dr. B - und E R, - vertreten durch E R - betreffend Sicherstellung der Art der Bewässerung seines Grundstückes, Ersatzquartier, Ableitung von Wässern in den Payerbach, Fehlen einer ausreichenden Tunnelabdichtung im Bereich der Querung des Payerbaches, forstliche Beweissicherung, Stellungnahmen Land NÖ und NÖ Landes-Landwirtschaftskammer, Gesetzwidrigkeit des Tunnelprojektes, Antrag auf Beauftragung von Prof. K zur Erstellung eines verkehrstechnischen Gutachtens und Aufnahme der Erhaltung der Ghegabahn in eine § 15a Vereinbarung werden gemäß § 35 Abs. 2 und Abs. 3 EisbG. als unbegründet abgewiesen und hinsichtlich der zivilrechtlichen Belange einschließlich Immissionen wie durch Lärm und Erschütterungen gemäß § 35 Abs. 2 EisbG auf den Zivilrechtsweg verwiesen."

In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, daß das Projekt vom eisenbahnfachlichen Standpunkt gemäß § 33 EG geprüft und als zur Ausführung geeignet befunden worden sei. Der durch die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung entstehende Vorteil für die Öffentlichkeit sei größer als der allfällige Nachteil, der einer Anzahl von Beteiligten bzw. Parteien durch die Genehmigung des Bauvorhabens erwachsen könnte (§ 35 Abs. 3 EG). Hier seien insbesondere die durch eine Errichtung des Semmering-Basistunnels vom Amtssachverständigen für betriebliche Angelegenheiten hervorgehobenen Vorteile anzuführen: eine wesentliche Streckenverkürzung um ca. 17 km, Verkürzung der Fahrzeiten im Reise- und Güterzugverkehr, Erhöhung der zulässigen Zuggewichte um mehr als 100 %, Entfall des Vorspann- und Nachschiebedienstes sowie Verringerung der Kosten für die Erhaltung und Betriebsführung. Diesen Vorteilen für die Allgemeinheit stünden bloß die allfälligen, d.h. möglicherweise entstehenden, Nachteile vor allem betreffend Beeinträchtigung von Brunnen und Quellen, Erschütterungen bei Hochbauten und Immissionen während der Bauführung gegenüber. Dabei handle es sich um Nachteile, "die gegebenenfalls ohnedies vom Bauwerber privatrechtlich entschädigt werden müßten". Zu den von den Beschwerdeführern erhobenen Einwendungen wurde darauf verwiesen, daß aus Immissionen (Lärm, Erschütterungen, Staub und Geruch) keine Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte abgeleitet werden könne. Es lägen allenfalls zivilrechtliche Ansprüche vor. Darüber hinaus wurde im wesentlichen ausgeführt:

Hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers: Auf der vom Bau nicht betroffenen Liegenschaft des Erstbeschwerdeführers EZ nn1 KG Prein befinde sich die sogenannte "Bertaquelle". Bei dieser sei eine qualitative Beeinflussung infolge der Entfernung des Stollens auszuschließen. Eine meßbare mengenmäßige Beeinflussung sei aufgrund der Lagerungsverhältnisse äußerst unwahrscheinlich, im äußersten Fall sei eine geringfügige Schüttungsminderung zu erwarten.

Hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin: Diese sei von einer Tunnelservitut betroffen. Aufgrund der Gutachten der Amtssachverständigen ergäbe sich, daß die Genehmigung des Projektes unter Berücksichtigung der vorgeschlagenen Auflagen unbedenklich sei. Eine Gefährdung durch Hangrutschungen sei vom Sachverständigen verneint worden. Möglichen Beeinträchtigungen durch Sprengerschütterungen sei durch die vom Sachverständigen vorgeschlagenen Auflagen begegnet worden. Auf dem Grundstück der Zweitbeschwerdeführerin sei weder eine Quelle noch ein Brunnen vorhanden.

Hinsichtlich der Drittbeschwerdeführer: Das Grundstück der Drittbeschwerdeführer liege im Bereich der bergmännisch herzustellenden Tunnelstrecke. Nach den Ausführungen des Amtssachverständigen sei eine Beeinträchtigung der Liegenschaft durch Hangrutschungen aufgrund der Standfestigkeit der massigen Grüngesteine erfahrungsgemäß auszuschließen. Zur Vermeidung unzumutbarer Erschütterungen während der Bauarbeiten, insbesondere durch Sprengungen, und beim Bahnbetrieb seien vom Amtssachverständigen entsprechende "Werte" vorgegeben worden. Eine Beeinträchtigung des Brunnes der Drittbeschwerdeführer sei bei Vornahme der vorgeschriebenen Abdichtungsmaßnahmen nicht zu erwarten.

Hinsichtlich der Viertbeschwerdeführerin: Das Grundstück der Viertbeschwerdeführerin werde für die Errichtung des Fluchtstollens benötigt. Es sei nicht verbaut und verfüge über keine Brunnen oder Quellen.

Hinsichtlich der Fünftbeschwerdeführerin: Bei dem von einer Tunnelservitut betroffenen Grundstück der Fünftbeschwerdeführerin handle es sich um ein nicht verbautes Waldgrundstück, auf dem sich keine Quelle und kein Brunnen befänden.

Hinsichtlich des Sechstbeschwerdeführers: Das Haus des Sechstbeschwerdeführers sei ca. 90 m von der projektierten Bahntrasse entfernt. Die Gefahr einer "unzumutbaren Schwingungsbeeinträchtigung (insbesondere eine Unbewohnbarkeit von Bauwerken)" sei nach dem Gutachten des Amtssachverständigen für Erschütterungen nicht zu erwarten. Bei Einhaltung der vorgeschriebenen Abdichtungsmaßnahmen sei mit keiner Beeinträchtigung des auf dem Grundstück des Sechstbeschwerdeführers befindlichen Brunnens zu rechnen.

Hinsichtlich des Siebentbeschwerdeführers: Der Siebentbeschwerdeführer sei mit seiner Liegenschaft von einer Grundinanspruchnahme nach Maßgabe der Projektsunterlagen nicht betroffen. Eine Beeinträchtigung der auf der Liegenschaft befindlichen Quelle infolge der Bautätigkeit sei nicht auszuschließen, doch seien die zum Schutz der Quelle erforderlichen Auflagen vorgeschrieben worden.

Hinsichtlich der Achtbeschwerdeführerin: Gemäß den Projektsunterlagen sei die Liegenschaft der Achtbeschwerdeführerin nicht unmittelbar betroffen. Eine Gefährdung der auf dieser Liegenschaft befindlichen Quelle sei nicht auszuschließen, doch seien die zum Schutz der Quelle erforderlichen Maßnahmen und Auflagen vorgeschrieben worden.

Die Zurückweisung der am 8. August 1994 eingelangten schriftlichen Einwendungen wurde damit begründet, daß dem Parteienvertreter bei der fortgesetzten Verhandlung am 10. Juni 1994 eine Frist von drei Wochen zur Erstattung einer schriftlichen Stellungnahme zu den während der Verhandlung abgegebenen Sachverständigengutachten gewährt worden sei. Die erst am 8. August 1994 eingebrachte schriftliche Stellungnahme sei "als verspätet gemäß § 42 Abs. 1 AVG nicht mehr zu berücksichtigen und - soweit Beteiligte und Parteien betroffen sind - zurückzuweisen". Da diese schriftliche Stellungnahme jedoch Sachverständigenbeurteilungen zum Inhalt habe, sei es aufgrund des im Verwaltungsverfahren geltenden Offizialprinzips und des Prinzips der materiellen Wahrheitsforschung Aufgabe der belangten Behörde, auf diese "Sachverständigenvorbringungen" einzugehen. Die belangte Behörde halte jedoch die Ausführungen der von ihr beigezogenen Sachverständigen für Wasserbautechnik und Grundwasserschutz sowie Geologie, Hydrogeologie und Baugeologie und für Erschütterungen für schlüssig und glaubhaft. Die eingehendere Befassung der beigezogenen Sachverständigen sowohl mit dem Projektsunterlagen als auch durch örtliche Erhebungen bewirke "mehr Überzeugung von der Beweiskraft deren Aussagen", weshalb die belangte Behörde den gutachtlichen Ausführungen der Amtssachverständigen folge.

Zu der im Verwaltungsverfahren geäußerten Ansicht, für das Semmering-Basistunnel-Projekt müßte nach den seit 1. Jänner 1994 für Österreich geltenden "EWR-Richtlinien", eine Umweltverträglichkeitsprüfung stattfinden, sei folgendes klarzustellen:

"Gemäß § 46 Abs. 1 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G) trat dieses Bundesgesetz am 1. Juli 1994 in Kraft. Gemäß § 46 Abs. 4 UVP-G sind die Bestimmungen des dritten Abschnittes des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes - das sind jene über die Umweltverträglichkeitsprüfung bezüglich Bundesstraßen und Hochleistungsstrecken - auf Vorhaben nicht anzuwenden, für die das nach dem Bundesstraßengesetz bzw. Hochleistungsstreckengesetz vorgesehene Anhörungsverfahren bis zum 30. Juni 1994 eingeleitet worden ist.

Gemäß Art. 74 des EWR-Abkommens sind die besonderen Bestimmungen über die Schutzmaßnahmen betreffend die Umwelt im Anhang XX enthalten. Anhang XX bestimmt, daß die Richtlinie 85/337 EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP Richtlinien) anwendbar ist. Da hiezu keine Übergangsregelung vereinbart wurde, ist Österreich seit dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens zur nationalen Umsetzung dieser Richtlinie verpflichtet.

Durch das EWR-Abkommen, das am 1. Jänner 1994 in Kraft getreten ist, wurde nun die Bestimmung des § 46 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes nicht derart abgeändert, daß dieses Gesetz seit 1. 1. 1994 gelten würde.

Als Teil des gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden EWR-Abkommens sind die Bestimmungen der UVP-Richtlinie gemäß Art. 74 des EWR-Abkommens aber zweifellos Bestandteil der österreichischen Rechtsordnung. Für Richtlinien im Rahmen des EWR-Abkommens gilt die im Range eines einfachen Gesetzes stehende Bestimmung des Art. 7 lit. b) des EWR-Abkommens, wonach "den Behörden der Vertragsparteien die Wahl der Form und der Mittel zu ihrer Durchführung" überlassen ist. Es ist daher davon auszugehen, daß die Bestimmungen von Richtlinien im Rahmen des EWR-Abkommens nach dem Willen der Vertragsparteien non-self-executing, also im innerstaatlichen Recht grundsätzlich nicht unmittelbar anwendbar sind (vgl. VfSlg. 12.281/1990). Art. 14 der UVP-Richtlinie bestimmt auch, daß diese Richtlinie an die Mitgliedsstaaten gerichtet ist. Im Zusammenhang mit Art. 6 des EWR-Abkommens könnte auf jene Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofes hingewiesen werden, wonach sich die Einzelnen in Ermangelung von fristgemäß erlassenen Ausführungsmaßnahmen auf Bestimmungen einer Richtlinie, die inhaltlich als unbedingt und hinreichend genau erscheinen, d. h. für eine unmittelbare Anwendung ausreichend präzise formuliert sind, gegenüber allen innerstaatlichen, nicht richtlinienkonformen Vorschriften berufen können. Als hinreichend genau bestimmt käme etwa Art. 6 der UVP-Richtlinie hinsichtlich der Anhörung in Betracht. Hinzuweisen ist allerdings darauf, daß nach der genannten Rechtsprechung eine Belastung einer Einzelperson (hier etwa des Antragstellers) in der Regel nicht bewirkt werden kann.

Die Einleitung des Anhörungsverfahrens für die Basistunnel-Trassenverordnung ist aber vor dem 1. Juli 1994 (Datum des Inkrafttretens des UVP-G), ja bereits vor dem 1. 1. 1994 (Datum des Inkrafttretens des EWR-Abkommens) erfolgt und sogar die Trassenverordnung selbst vor dem 1. 1. 1994 erlassen und im BGBl. kundgemacht worden (BGBl. Nr. 472/1991, ausgegeben am 29. August 1991). Das für die Umweltverträglichkeit maßgebliche eisenbahnbehördliche Verfahren - das ist in bezug auf die Präambel der UVP-Richtlinie das als "frühzeitig" hiefür in Frage kommende Trassenverordnungsverfahren - ist sohin schon lange vor dem Geltungsbeginn der EU-UVP-Richtlinie (1. 1. 1994) gemäß dem Hochleistungsstreckengesetz ordnungsgemäß abgeschlossen gewesen. Aus den zitierten europarechtlichen Normen läßt sich für den gegenständlichen Fall keine rückwirkende Verpflichtung dahingehend ableiten, daß die ab 1. 1. 1994 für Österreich geltenden EU-Umweltverträglichkeitsregelungen auch bereits für das mit Trassenverordnung grundsätzlich schon festgelegte Basistunnelprojekt anzuwenden wären.

Aber selbst wenn man für das Basistunnelprojekt die EU-UVP-Richtlinie heranzieht, kann davon ausgegangen werden, daß bereits durch die bestehenden nationalen Gesetze eine innerstaatliche Umsetzung dieser Richtlinie vorweggenommen ist und dadurch die europäischen Umweltschutzanforderungen genügend erfüllt sind. So regelt § 4 des Hochleistungsstreckengesetzes näher die Umweltverträglichkeit von Hochleistungsstrecken der Eisenbahnen und garantieren auch die das öffentliche Interesse und den Stand der Technik normierenden Bestimmungen des Eisenbahngesetzes und zum Beispiel auch das Wasserrechtsgesetz, das Forstgesetz und die Naturschutzgesetze den Schutz der für eine intakte Umwelt bedeutsamen Güter. Und eben nach diesen zitieren Gesetzesbestimmungen wurde und wird das Basistunnelprojekt von den Behörden behandelt; dessen Umweltverträglichkeit wurde sohin einer den EU-UVP-Richtlinien entsprechenden Weise geprüft, und hat diese Prüfung ein positives Ergebnis erbracht. Im besonderen wurden auch die verfahrensgemäßen Erfordernisse der EU-UVP-Richtlinie bei der Planung und im Rahmen der Trassenverordnung des Semmering-Basistunnelprojektes erfüllt. So wurde das Projekt der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, der Öffentlichkeit Gelegenheit gegeben, sich zum Projekt zu äußern (insbes. durch öffentliche Informationsveranstaltungen und durch die 6-wöchige Auflage in den Gemeinden zur öfffentlichen Einsicht) und die "Entscheidung" als Verordnung im Bundesgesetzblatt für die Öffentlichkeit kundgemacht. Darüber hinaus wird auch der Baugenehmigungsbescheid für den Basistunnel den betroffenen Gemeinden und der Vielzahl der betroffenen Beteiligten bzw. Parteien zugestellt."

Gegen diesen Bescheid erhoben - unter anderem - die Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Erkenntnis vom 5. Dezember 1995, B 274/95, B 286/95, sprach der Verfassungsgerichtshof aus, daß die beschwerdeführenden Parteien durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden seien. Die Beschwerden wurden abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob die beschwerdeführenden Parteien durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden sind. In den Entscheidungsgründen verneinte der Verfassungsgerichtshof die Präjudizialität der Verordnungen der Bundesregierung vom 4. Juli 1989 über die Erklärung von Eisenbahnen zu Hochleistungsstrecken, BGBl. Nr. 370, (Hochleistungsstreckenverordnung) und der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betreffend die Bestimmung des Trassenverlaufes der Hochleistungsstrecke Gloggnitz-Mürzzuschlag (Semmeringbasistunnel), BGBl. Nr. 472/1991, (Trassenverordnung) für den angefochtenen Bescheid.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachten sich die Beschwerdeführer "in ihrem gesetzlich gewährleisteten Recht,

als verletzt."

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete ebenso wie die mitbeteiligte Partei eine Gegenschrift sowie ergänzende Stellungnahmen zur Frage der Parteistellung einiger Beschwerdeführer.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die mitbeteiligte Partei beantragt die Zurückweisung der Beschwerden der Erst-, Sechst-, Siebent- und Achtbeschwerdeführer. Diese hätten im Sinne des § 34 Abs. 4 EG keine Parteistellung, weil sie weder Rechte, die sich auf Grundstücke bezogen, welche durch das Projekt unmittelbar betroffen wären, noch Rechte an Grundstücken hätten, die im Bauverbots-, Feuer- oder Gefährdungsbereich zu liegen kommen würden. Dies gelte, "da sich jede Wasserberechtigung aus dem Grundeigentum ableitet", auch in bezug auf eine mögliche Beeinträchtigung ihrer Quellen. Von einer unter Mitanwendung von § 127 Abs. 1 lit. b WRG bewilligten Baumaßnahme würden die genannten Beschwerdeführer nicht berührt. Diese stützten ihre Einwendungen nicht auf "ein konkretes eingeräumtes subjektives öffentliches Recht", sondern vielmehr auf eine bewilligungsfreie Nutzung der Tagwässer nach § 9 Abs. 2 WRG bzw. auf die bewilligungsfreie Benutzung des Grundwassers nach § 10 Abs. 1 leg. cit. Bei dieser bewilligungsfreien Nutzung der Tagwässer oder des Grundwassers handle es sich um Privatrechte, die keinen subjektiven öffentlichen Rechtscharakter hätten.

Mit diesen Ausführungen verkennt die mitbeteiligte Partei die Rechtslage. Gemäß § 34 Abs. 4 EG sind im eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren Parteien im Sinne des § 8 AVG insbesondere der Bauwerber, die Eigentümer der betroffenen Liegenschaften, die an diesen dinglich Berechtigten, die Wasserberechtigten und die Bergwerksberechtigten. Betroffene Liegenschaften sind außer den durch den Bau selbst in Anspruch genommenen Liegenschaften auch die, die in den Bauverbotsbereich (§ 38) oder in den Feuerbereich (§ 40) zu liegen kommen, sowie die, die wegen ihrer Lage im Gefährdungsbereich (§ 39) Veränderungen oder Beschränkungen unterworfen werden müssen. Schon die einfache Wortauslegung dieser Bestimmung ergibt, daß es für die Parteistellung von Wasserberechtigten nicht darauf ankommt, ob die Wasserberechtigten Eigentümer von "betroffenen Liegenschaften" sind, fehlt doch im Gesetzestext jede in diesem Sinn zu deutende Einschränkung. Daß die Nutzungsberechtigung an Privatgewässern nicht - wie die mitbeteiligte Partei anzunehmen scheint - zwingend mit dem Grundeigentum zusammenfällt, folgt aus § 5 Abs. 2 WRG, wonach die Nutzung der Privatgewässer mit den durch Gesetz oder besonderen Rechtstitel begründeten Einschränkungen denjenigen zusteht, denen sie gehören. Wer als Wasserberechtigter im Sinne des § 34 Abs. 4 EG anzusehen ist, wird im EG nicht näher ausgeführt. Zur Lösung dieser Frage muß auf das WRG zurückgegriffen werden. § 102 Abs. 1 lit. b leg. cit. nennt - unter anderen - diejenigen als Parteien, deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden. Gemäß § 12 Abs. 2 WRG sind als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen. Hängt die Parteistellung von der Berührung eines wasserrechtlich geschützten Rechtes im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG ab, so ist die Beiziehung des Berechtigten als Partei im Zweifel dann geboten, wenn eine solche Berührung seines Rechtes zwar nicht wahrscheinlich, aber aufgrund sachverständiger Beurteilung auch nicht von vornherein auszuschließen ist (vgl. die bei Rossmann, Das österreichische Wasserrechtsgesetz2, 277 f zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Die Anwendung dieser Grundsätze zur Auslegung des Begriffes der "Wasserberechtigten" im § 34 Abs. 4 EG steht mit dem Regelungszweck dieser Norm nicht in Widerspruch. Wasserberechtigte im Sinne der genannten Bestimmung sind daher die Träger von rechtmäßig geübten Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8 WRG) und von Nutzungsbefugnissen nach § 5 Abs. 2 WRG, sofern eine Berührung dieser Rechte (Veränderung oder Beschränkung) durch das Eisenbahnbauvorhaben nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Letzteres trifft auf dem Boden der in diesem Punkt unbestritten gebliebenen Sachverhaltsannahmen der belangten Behörde auf die von den Erst-, Sechst-, Siebent- und Achtbeschwerdeführern geltend gemachten Wassernutzungsrechte zu. Bei diesen handelt es sich um Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 WRG, die - unabhängig davon, ob sie einer behördlichen Bewilligung bedürfen oder nicht - entgegen der Ansicht der mitbeteiligten Partei als subjektive öffentliche Rechte anzusehen sind.

Mit dieser Rechtsauffassung steht das hg. Erkenntnis vom 20. September 1995, Zl. 95/03/0032, nicht in Widerspruch. Der diesem Erkenntnis zugrundeliegende Sachverhalt war insofern besonders gelagert, als die dortige Beschwerdeführerin, die in ihrer Stellungnahme zum Bauvorhaben ausdrücklich erklärt hatte, daß gegen die Erteilung der beantragten eisenbahnrechtlichen Genehmigungen bei plan-, sach- und vorschreibungsgemäßer Ausführung kein Einwand bestehe und sie nur "volle Entschädigung für die ihr verursachten Einschränkungen ihrer Wasserrechte" an zwei Kraftwerken an der Mürz begehre, die Parteistellung aus der von ihr behaupteten wasserrechtlichen Bewilligungspflicht des Projektes abzuleiten versuchte. Der Verwaltungsgerichtshof verneinte in dem angeführten Erkenntnis die wasserrechtliche Bewilligungspflicht des Projektes und sprach - ausschließlich bezogen auf das angeführte Beschwerdevorbringen - aus, daß bei Fehlen einer wasserrechtlichen Bewilligungspflicht des Projektes ein Wasserberechtigter - unmittelbar - aus den Bestimmungen des § 102 Abs. 1 lit. b WRG in Verbindung mit § 12 Abs. 2 WRG und § 34 Abs. 4 EG keine Parteistellung im eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren ableiten könne. Wenn es in dem genannten Erkenntnis ferner heißt, die Beschwerdeführerin hätte nicht mit Erfolg aufzuzeigen vermocht, daß sie durch die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Zurückweisung ihrer Einwendungen mangels Parteistellung in ihren Rechten verletzt worden sei, so ist dies - auch - vor dem Hintergrund zu sehen, daß mit der Erklärung, gegen die Erteilung der beantragten eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung bestehe bei plan-, sach- und vorschreibungsgemäßer Ausführung kein Einwand, keine im eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren wahrzunehmende Verletzung eines subjektiven öffentlichen Rechtes geltend gemacht wurde, kommt doch darin nicht zum Ausdruck, das Vorhaben entspreche zur Gänze oder hinsichtlich eines Teiles nicht den Bestimmungen der Rechtsordnung (vgl. zum Begriff der Einwendungen Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, 276 ff und die dort angeführte hg. Judikatur).

Die Beschwerdeführer vertreten die Ansicht, daß auf das eisenbahnrechtliche Baugenehmigungsverfahren das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz - UVP-G, BGBl. Nr. 697/1993, mit Ausnahme der Übergangsbestimmungen des § 46 und des dritten Abschnittes anzuwenden und eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen gewesen wäre. Mit Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 909/1993, am 1. Jänner 1994 sei die Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (Richtlinie) in das geltende österreichische Recht übernommen worden. Nach dieser Richtlinie sei auch das gegenständliche Projekt eines Semmering-Basistunnels einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen gewesen, und zwar bereits ab dem 1. Jänner 1994, sodaß die "Übergangsbestimmung des § 46 UVP-G (Verpflichtung zur Durchführung einer UVP erst ab 1.1.1995)" im Widerspruch zur Richtlinie stehe. Dieser Übergangsbestimmung komme daher "keine Relevanz" zu. Jedenfalls seien die Beschwerdeführer aber in ihrem Recht auf Durchführung eines der Richtlinie entsprechenden Verfahrens verletzt worden, da die in Art. 5 bis 10 der Richtlinie festgelegten Verfahrensgarantien nicht eingehalten worden seien. Darüber hinaus werde der angefochtene Bescheid durch die Nichtanwendung der Richtlinie auch "materiell falsch", da keine Prüfung im Sinne des Art. 3 der Richtlinie durchgeführt worden sei.

Mit diesen Ausführungen sind die Beschwerdeführer gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 1996, Zl. 95/06/0246, zu verweisen. Dort wurde ausgesprochen, daß nicht davon ausgegangen werden könne, daß die innerstaatliche Umsetzung des am 1. Jänner 1994 in Kraft getretenen EWR-Abkommens (BGBl. Nr. 909/1993) so erfolgt sei, daß dem EWR-Abkommen innerstaatlich eine Vorrangwirkung zukäme. Unabhängig von der Frage der unmittelbaren Anwendung von EWR-Recht im innerstaatlichen Recht komme eine unmittelbare Anwendung der Richtlinie im - dortigen - Beschwerdefall angesichts der ausdrücklichen, später in Kraft gesetzten, innerstaatlichen Vorschrift des § 46 Abs. 4 UVP-G nur dann in Betracht, wenn man davon ausgehe, daß das gemäß § 46 Abs. 1 UVP-G grundsätzlich am 1. Juli 1994 in Kraft getretene UVP-G, welches im § 46 Abs. 4 eine dezidierte Übergangsregelung für die Frage der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bei Erlassung von Trassenverordnungen nach dem Bundesstraßengesetz 1971 enthalte, durch das früher in Kraft getretene EWR-Abkommen "zurückgedrängt" werde, daß also eine Vorrangwirkung des EWR-Abkommens bestehe. Eine solche bestehe aber nicht. Dies gilt auch für die im Beschwerdefall maßgebende Übergangsbestimmung des § 46 Abs. 3 UVP-G. Auch diese Norm wird als geltendes innerstaatliches Recht durch das EWR-Abkommen nicht verdrängt.

Nach dieser Bestimmung ist der zweite Abschnitt des UVP-G auf Vorhaben nicht anzuwenden, für die ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren bis zum 31. Dezember 1994 eingeleitet wird, sofern nicht der Projektwerber/die Projektwerberin bei der Landesregierung die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und des konzentrierten Genehmigungsverfahrens für die nach dem 30. Juni 1994 eingeleiteten, aber noch nicht durch Bescheid erledigten Genehmigungen beantragt. Im Beschwerdefall war das eisenbahnrechtliche Genehmigungsverfahren bereits mit dem Antrag vom 7. Oktober 1992 eingeleitet und vor dem 1. Jänner 1995 (Beitritt Österreichs zur EU) beendet worden. Auf dem Boden der dargestellten Rechtslage ist es daher nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn keine Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne des zweiten Abschnittes des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes bzw. der Richtlinie durchgeführt wurde.

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rügen die Beschwerdeführer, daß ihre Stellungnahme vom 8. August 1994 nicht unter Berufung auf § 42 Abs. 1 AVG als verspätet zurückgewiesen hätte werden dürfen. In dieser unter anderen von den Beschwerdeführern D, R F, E R, F S und E W erstatteten Stellungnahme behaupteten die genannten Beschwerdeführer nicht, in anderen als den schon bisher in ihren Einwendungen geltend gemachten Rechten verletzt worden zu sein; ihr Vorbringen erschöpfte sich vielmehr in der Bekämpfung der auch aus Anlaß ihrer Einwendungen eingeholten Gutachten des Amtssachverständigen für Erschütterungen sowie des geologisch-hydrogeologischen und baugeologischen Gutachtens und des Gutachtens des Amtssachverständigen für Wasserbau und quantitativen und qualitativen Grundwasserschutz. Es bezog sich somit lediglich auf die Begründung der Einwendungen. Da jedoch nur die Erhebung von Einwendungen, nicht aber ihre Begründung von den Präklusionsfolgen nach § 42 Abs. 1 AVG erfaßt ist (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, 283, zitierte hg. Judikatur), hätte das Vorbringen in der Stellungnahme vom 8. August 1994 nicht als verspätet zurückgewiesen werden dürfen. Diese der belangten Behörde unterlaufene Verletzung von Verfahrensvorschriften vermag jedoch nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides zu führen, weil die belangte Behörde auch bei Vermeidung des Verfahrensmangels zu keinem inhaltlich anderen Bescheid hätte kommen können. Die belangte Behörde hat sich nämlich - entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde - in der Begründung ihres Bescheides mit dem Vorbringen in der Stellungnahme vom 8. August 1994 auseinandergesetzt und dargelegt, welche Erwägungen sie veranlaßten, die Gutachten der Amtssachverständigen unter Abstandnahme von weiteren Ermittlungen der Entscheidung zugrundezulegen. Zur Dartuung der Relevanz der geltend gemachten Verfahrensverstöße führen die Beschwerdeführer lediglich aus, daß die Fragen der Schwingungseinwirkung durch den Bahnbetrieb und der Richtgrenze für Schalleinwirkungen unrichtig gelöst und die "diesbezüglichen Auflagen (E Z 4) des angefochtenen Bescheides" unbestimmt seien. Dieses Vorbringen vermag ihnen schon deshalb nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil nach der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom 27. November 1996, Zl. 91/03/0143) Einwendungen, mit denen Immissionen geltend gemacht werden - dazu gehören Lärm und Erschütterungen - keine Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte zum Gegenstand haben; sie sind nämlich nicht auf eine aus öffentlich-rechtlichen Regelungen erwachsene Rechtsstellung abgestellt, sondern betreffen - allenfalls - zivilrechtliche Ansprüche, etwa nach § 364a ABGB. Solche Einwendungen sind - was im Beschwerdefall auch geschehen ist - gemäß § 35 Abs. 2 EG auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Wohl hat die Behörde dann, wenn durch die Verwirklichung des zur Genehmigung eingereichten Projektes Personen in ihrem Leben oder in ihrer Gesundheit Schaden erleiden können, einem solchen Schaden durch Vorschreibung entsprechender Auflagen zu begegnen; dies hat jedoch von Amts wegen zu geschehen, ohne daß den betroffenen Personen darauf ein Rechtsanspruch zustünde (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 29. September 1993, Zl. 92/03/0084).

Dieser ständigen Rechtsprechung halten die Beschwerdeführer entgegen, daß "- wenn nicht auf Grundlage des EisenbahnG - jedenfalls auf Grundlage des UVP-G bzw. der UVP-Richtlinie" Fragen der Immissionen Gegenstand des Verfahrens seien und die Parteien ein subjektiv-öffentliches Recht an der Beachtung und Behandlung dieser Immissionen hätten. Dieser Einwand vermag im Beschwerdefall schon deshalb nicht durchzuschlagen, weil - wie oben dargelegt - weder die Bestimmungen des zweiten Abschnittes des UVP-G noch der Richtlinie zur Anwendung kommen. Steht den von Immissionen betroffenen Personen kein Rechtsanspruch auf Vorschreibung von Auflagen zur Hintanthaltung von Schäden zu, dann haben sie entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer auch kein "subjektiv-öffentliches Recht an der korrekten und ausreichend bestimmten Festlegung der Auflagen". In diesem Zusammenhang sei darauf verwiesen, daß der Verwaltungsgerichtshof auch ausgesprochen hat, daß im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, in dem es ausschließlich nur mehr um die Rechtmäßigkeit der zur Abwehr von durch den Betrieb der Eisenbahn (mittelbar) einwirkenden Immissionen gehe, weder dem von den Immissionen Betroffenen noch einer anderen Person die Stellung einer mitbeteiligten Partei zukomme (Erkenntnis vom 13. März 1991, Zl. 90/03/0038). Gegenteiliges kann auch aus § 364a ABGB nicht abgeleitet werden. Im übrigen bleiben die Beschwerdeführer jegliche Begründung dafür schuldig, warum "die diesbezüglichen Auflagen (E Z 4)" unzureichend oder nicht hinreichend bestimmt sein sollten.

Mit den Ausführungen in der Beschwerde werden somit keine Rechtswidrigkeiten aufgezeigt, die eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides nach sich ziehen müßten. Solche vermag der Verwaltungsgerichtshof auch bei amtswegiger Prüfung des angefochtenen Bescheides im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte nicht wahrzunehmen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der von den Beschwerdeführern beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die Mehrbegehren waren abzuweisen, da über den Pauschalbetrag für Schriftsatzaufwand hinaus keine Umsatzsteuer zusteht und Stempelgebührenersatz für die mit dem Schriftsatz der mitbeteiligten Partei vom 19. Juni 1996 vorgelegten Beilagen nicht zuerkannt werden kann, weil diese Beilagen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht erforderlich waren.

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