VwGH 95/03/0201

VwGH95/03/020111.10.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über die Beschwerde des C in K, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 29. Mai 1995, Zl. 15/36-2/1995, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §45 Abs2;
AVG §46;
AVG §66 Abs4;
StVO 1960 §20 Abs1;
StVO 1960 §20 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
AVG §66 Abs4;
StVO 1960 §20 Abs1;
StVO 1960 §20 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 24. Jänner 1995 wurde der Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs. 2 StVO 1960 bestraft. Im Spruch dieses Straferkenntnisses wurde ihm zur Last gelegt, er habe "am 17.08.94 um 05.05 Uhr auf der Inntalautobahn A-12 im Gemeindegebiet von Kramsach, bei km 34.3, den PKW KB-n1 (D) in Fahrtrichtung Kufstein gelenkt und dabei die gem. § 20 Abs 2 StVO 1960 festgesetzte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um mind. 60 km/h überschritten (Meßtoleranz von 5 km/h bzw. 5 % berücksichtigt)."

Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid "mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als im Spruch anstelle der Bezeichnung "KM 34.3" die Bezeichnung zu treten hat "KM 34 bis KM 30"."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörden erwogen hat:

Der Beschwerdeführer erblickt eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin, daß die belangte Behörde "den Tatort einfach auf eine Strecke von KM 34 bis KM 30 ausdehnt", obwohl die Kilometerbezeichnung des Tatortes in der ursprünglichen Aufforderung zur Rechtfertigung und im erstinstanzlichen Straferkenntnis mit "KM 34.3" angeführt worden sei. Diese Ausdehnung des Vorwurfes sei zudem erst nach Ablauf der Verjährungsfrist erfolgt.

Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer darauf zu verweisen, daß die Berufungsbehörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG (§ 24 VStG) nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet ist, einen fehlerhaften Abspruch der Erstinstanz richtigzustellen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. September 1987, Zl. 87/03/0119). Daß es sich bei der im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses bei der Tatortumschreibung verwendeten Angabe "KM 34.3" um eine offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit handelte, ergibt sich eindeutig daraus, daß in der Begründung auf die Anzeige und die Zeugenaussage des Meldungslegers Bezug genommen wurde, in denen der Tatort mit km 34 bis 30 umschrieben wurde. Auch der Angabe "km 34.3" in der vom Beschwerdeführer erwähnten Aufforderung zur Rechtfertigung vom 29. August 1994 lag offensichtlich derselbe Irrtum zugrunde. Da die richtige Tatortumschreibung - die im übrigen auch den Erfordernissen des § 44a Z. 1 VStG entspricht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 1992, Zl. 91/03/0152) - jedenfalls in der am 2. Dezember 1994, somit noch innerhalb der sechsmonatigen Verjährungsfrist des § 31 Abs. 2 VStG, vorgenommenen Zeugenvernehmung des Meldungslegers zum Ausdruck gekommen ist und diese Zeugenvernehmung eine den Eintritt der Verfolgungsverjährung ausschließende Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG darstellt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. April 1989, Zl. 89/03/0004), erweist sich auch der Einwand der Verjährung als nicht berechtigt.

Als Verfahrensmangel macht der Beschwerdeführer geltend, daß entgegen § 51e VStG keine mündliche Berufungsverhandlung anberaumt worden sei. Dies wäre erforderlich gewesen, weil in der Berufung in Bekämpfung der Beweiswürdigung geltend gemacht worden sei, daß entgegen der Behauptung im erstinstanzlichen Straferkenntnis "kein Lichtbild über die Übertretung" angefertigt worden sei und daß das Dienstfahrzeug - die Geschwindigkeitsmessung erfolgte durch Nachfahren mit einem solchen - über kein geeichtes Geschwindigkeitsmeßgerät verfügt habe. Ferner sei im Berufungsverfahren zu klären gewesen, ob sich das Verfahren überhaupt gegen den Beschwerdeführer richte, da der Meldungsleger als Zeuge angeführt habe, es wäre das Fahrzeug mit dem Kennzeichen KL-n1 verfolgt worden. Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer jedoch nicht die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels darzutun (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 18. September 1991, Zl. 91/03/0165): Zum einen ging die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides ohnedies davon aus, daß der Tachometer des Dienstkraftfahrzeuges nicht geeicht war (welchem Umstand bei der vorliegenden erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung keine Bedeutung zukommt - vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. September 1993, Zl. 92/03/0044) und daß kein Lichtbild "über die Übertretung" angefertigt wurde; zum anderen ist bei der gegebenen Sachlage nicht zweifelhaft und wurde in der Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis auch nicht bestritten, daß es sich bei dem vom Meldungsleger "verfolgten" Pkw um das vom Beschwerdeführer gelenkte Fahrzeug handelte.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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