Normen
StVO 1960 §20 Abs2;
VStG §44a lita;
StVO 1960 §20 Abs2;
VStG §44a lita;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 9. April 1991 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 20. Mai 1990 gegen 20.30 Uhr als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws auf der Tauernautobahn zwischen Hallein und Kuchl, ca. Strkm 17-24, in Fahrtrichtung Villach die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h wesentlich überschritten. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs. 2 StVO begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe von S 1.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt wurde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsstrafakten vor und beantragte in der von ihr erstatteten Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 20 Abs. 2 StVO darf der Lenker eines Fahrzeuges, sofern die Behörde nicht eine geringere Höchstgeschwindigkeit erläßt (§ 43 Abs. 1) oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt (§ 43 Abs. 4), auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h fahren.
Für die Tatbestandsmäßigkeit einer Übertretung nach § 20 Abs. 2 StVO kommt es - dies sei vorweg bemerkt - nicht auf das Ausmaß der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit an. Vielmehr wird durch jede auch nur geringfügige Überschreitung der Geschwindigkeit von 130 km/h auf Autobahnen das Tatbild der Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs. 2 StVO verwirklicht. Es bedurfte daher im Spruch des von der belangten Behörde bestätigten Straferkenntnisses keiner Angabe des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung. Der Beschwerdeführer wurde dadurch, daß ihm überflüssigerweise im Spruch des Straferkenntnisses vorgeworfen wurde, er habe die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h "wesentlich" überschritten, hinsichtlich der Subsumtion seines Verhaltens unter § 20 Abs. 2 StVO in keinem Recht verletzt.
Die belangte Behörde gründete ihre Annahme, daß vom Beschwerdeführer die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten worden sei, auf die insoweit mit der Anzeige übereinstimmenden Zeugenaussagen der beiden Gendarmeriebeamten, denenzufolge die Geschwindigkeitsüberschreitung durch Nachfahren mit einem Zivilstreifenfahrzeug in möglichst gleichbleibendem Abstand über eine längere Strecke und Ablesen der gefahrenen Geschwindigkeit vom geeichten Tachometer festgestellt wurde. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt ein solches Nachfahren mit dem Dienstfahrzeug und das Ablesen des damit ausgestatteten Tachometers grundsätzlich ein taugliches und zulässiges Beweismittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit dar. Von der belangten Behörde wurde auch hinreichend begründet, warum sie den Angaben der beiden Gendarmeriebeamten folgte und nicht der leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers Glauben schenkte. Gegen die der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur eingeschränkt unterliegende Beweiswürdigung (vgl. dazu die Ausführungen im Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) bestehen keine Bedenken.
Der Beschwerdeführer wendet ein, daß der mit "ca. Strkm 17-24" angegebene Tatort nicht entsprechend konkretisiert sei. Bei Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit reiche die Beschreibung eines bestimmten Straßenteiles als Tatort nicht aus. Es fehle demnach an der genauen Angabe des Tatortes. Aus diesem Grunde sei auch Verfolgungsverjährung eingetreten. Im übrigen würden hinsichtlich des Tatortes von den beiden Gendarmeriebeamten in ihren Zeugenaussagen unterschiedliche Angaben gemacht.
Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. Gemäß § 44a lit. a VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Es bedarf daher im Bescheidspruch der Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die dadurch verletzte Verwaltungsvorschriften erforderlich sind.
Wesentlich für die Bezeichnung der Tat ist der Ausspruch über Zeit und Ort der Begehung. So hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 13. Juni 1984, Slg. Nr. 11.466/A, ausgesprochen, daß es nach § 44a lit. a VStG rechtlich geboten ist, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß 1) die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und daß
2) die Identität der Tat z.B. nach Ort und Zeit unverwechselbar feststeht. Was den Punkt 2) anlangt (unverwechselbares Feststehen der Identität der Tat), so muß a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, daß der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren (Wiederaufnahmeverfahren) auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und b) der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Slg. Nr. 11.894/A, dargetan, daß nach diesen, aber nur nach diesen Gesichtspunkten in jedem konkreten Fall zu beurteilen ist, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dem § 44a lit. a VStG genügt oder nicht genügt, mithin, ob die erfolgte Tatort- und Tatzeitangabe im konkreten Fall das Straferkenntnis als rechtmäßig oder als rechtswidrig erscheinen läßt. Es wird daher das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den wiedergegebenen Rechtsschutzüberlegungen zu messendes Erfordernis sein.
Im Beschwerdefall wurde dem Beschwerdeführer die Übertretung des § 20 Abs. 2 StVO durch Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h "auf der Tauernautobahn zwischen Hallein und Kuchl, ca. Stkm 17-24" zur Last gelegt. Eine Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs. 2 StVO kann nur vom Lenker eines in Fahrt befindlichen Fahrzeuges während der Fahrt begangen werden, sodaß als Tatort für ein solches Delikt begrifflich niemals ein bestimmter Punkt, sondern stets nur eine bestimmte (Fahr-)Strecke in Betracht kommt. Durch die im angefochtenen Bescheid vorgenommene Bezeichnung des Tatortes ist ein ausreichend enger Bezug zwischen der dem Beschwerdeführer angelasteten, im Fahren gesetzten Tat mit einem bestimmten Ort hergestellt, sodaß der Tatort unverwechselbar feststeht. Es besteht kein Zweifel, wofür der Beschwerdeführer bestraft worden ist. Der Beschwerdeführer wurde durch die gewählte Tatortumschreibung weder in seinen Verteidigungsrechten eingeschränkt noch der Gefahr ausgesetzt, für dieselbe Tat doppelt bestraft zu werden. Die Tatumschreibung entspricht demnach den Erfordernissen des § 44a lit. a VStG. Solcherart ist aber, da das Straferkenntnis der Erstbehörde noch innerhalb der Frist des § 31 Abs. 2 VStG erlassen wurde, Verfolgungsverjährung nicht eingetreten. Der Behörde war es im übrigen nicht verwehrt, dem Beschwerdeführer abweichend von der Anzeige und der gegen ihn erlassenen Strafverfügung gestützt auf die Zeugenaussagen der beiden Gendarmeriebeamten den Tatort entsprechend diesen Zeugenaussagen zu umschreiben, zumal deren Angaben entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, wie schon die Erstbehörde in der Begründung ihres Bescheides darlegte und auch von der belangten Behörde zutreffend begründet wurde, voneinander keineswegs so abweichen, daß deswegen die belangte Behörde die Übertretung nicht als erwiesen hätte annehmen dürfen.
Die vom Beschwerdeführer gegen die Strafbemessung vorgetragene Verfahrensrüge vermag im Lichte des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG schon deswegen nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides in der Straffrage zu führen, weil nicht zu erkennen ist, daß die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, wenn sie die vom Beschwerdeführer vermißten Feststellungen getroffen hätte. Denn in Hinsicht auf den bis zu S 10.000,-- reichenden Strafrahmen und das sich nach der Aktenlage ergebende Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung liegt - wie die belangte Behörde in der Gegenschrift zutreffend bemerkte - noch immer im unteren Bereich, und zwar selbst bei Bedachtnahme auf die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, weshalb nicht gesagt werden kann, daß die belangte Behörde bei der Strafbemessung von dem ihr zustehenden Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.
Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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