VwGH 95/01/0147

VwGH95/01/014729.1.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Kremla, Dr. Bachler, Dr. Rigler und Dr. Schick als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerden 1. des N und 2. der R, beide in S, beide vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in S, gegen die Bescheide des Bundesministers für Inneres vom 24. April 1995, Zl. 4.323.317/19-III/13/95 (zu 1.) und Zl. 4.323.317/20-III/13/95 (zu 2.), betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1991 §16 Abs1;
AsylG 1991 §20 Abs2;
AVG §13a;
AsylG 1991 §16 Abs1;
AsylG 1991 §20 Abs2;
AVG §13a;

 

Spruch:

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von je S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführer, ein Ehepaar und Staatsangehörige der "früheren SFR" albanischer Nationalität, die am 4. September 1991 (Erstbeschwerdeführer) bzw. am 14. Jänner 1992 (Zweitbeschwerdeführerin) in das Bundesgebiet eingereist sind, haben die Bescheide der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 25. September 1991 (Erstbeschwerdeführer) bzw. vom 30. Jänner 1992 (Zweitbeschwerdeführerin), mit denen ihre Asylanträge abgewiesen worden waren, mit Berufungen bekämpft.

Mit Bescheiden vom 6. April 1993 wies die belangte Behörde die Berufungen gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab. Diese Bescheide wurden auf Grund von dagegen erhobenen Beschwerden mit den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Oktober 1994, Zlen. 93/01/0960 (Erstbeschwerdeführer) und 93/01/1164 (Zweitbeschwerdeführerin), im Hinblick auf die Aufhebung des Wortes "offenkundig" in § 20 Abs. 2 Asylgesetz 1991 durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Juli 1994, G 92, 93/94, aufgehoben.

Im fortgesetzten Verfahren wies die belangte Behörde mit Bescheiden vom 24. April 1995 die Berufungen neuerlich ab.

Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machenden, wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Beschwerden, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Der Erstbeschwerdeführer hat bei seiner Einvernahme durch die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich am 10. September 1991 geltend gemacht, er sei seit 1989 Mitglied der gegen die Änderung der Autonomieverfassung gerichteten und für die Menschenrechte eintretenden demokratischen Bewegung in seinem Heimatdorf und als solches im Besitz einer Mitgliedskarte gewesen; er habe monatlich Mitgliedsbeiträge entrichtet und habe an allen Demonstrationen dieser Bewegung, die in seiner Heimatgemeinde durchgeführt worden seien, teilgenommen. Er sei nie ausgeforscht oder von der Miliz deswegen verhört worden. Am 10. Juni 1991 habe er einen Einberufungsbefehl erhalten, den er aber nicht übernommen habe. Er habe den Einberufungsbefehl "verweigert", weil er mit niemandem habe Krieg führen wollen. Aus diesem Grund sei er geflüchtet.

Die Zweitbeschwerdeführerin führte bei ihrer Einvernahme durch die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich am 17. Jänner 1992 zu ihren Fluchtgründen befragt aus, ihr Ehemann, der im September 1991 hätte einrücken sollen, sei, nachdem er nach Österreich geflüchtet sei, von der Polizei gesucht worden. Die Polizei sei täglich in der Wohnung der Zweitbeschwerdeführerin gewesen und habe ihr sogar ihre zweijährige Tochter im Dezember 1991 für zwei Tage weggenommen. Es habe damit erreicht werden sollen, daß die Zweitbeschwerdeführerin den Aufenthaltsort des Erstbeschwerdeführers verrate. Sie sei auch etwa fünf- bis sechsmal bei der Polizei vorgeladen gewesen und immer wieder nach ihrem Ehemann befragt worden. Sie sei dabei nicht geschlagen, sondern nur fest an den Händen gehalten worden. Die letzte Vorladung habe sie für den 16. Jänner 1992 erhalten, wobei ihr Mißhandlungen angedroht worden seien. Sie sei, um mit ihrem Ehemann zusammenzukommen, und aus Angst vor dem Verhör geflüchtet.

In ihren Berufungen bekräftigten die Beschwerdeführer ihr bisheriges Vorbringen. Der Erstbeschwerdeführer betonte, daß er entweder gegen die "unbescholtenen" Kroaten bzw. gegen Albaner hätte kämpfen müssen oder sein Leben riskiert hätte. Die Zweitbeschwerdeführerin wandte sich insbesondere auch dagegen, daß der erstinstanzliche Bescheid lediglich allgemeine Feststellungen treffe und nicht nachvollziehbar erkennen lasse, auf Grund welcher Tatsachen die Flüchtlingseigenschaft verneint werde.

Mit einer an die belangte Behörde gerichteten gemeinsamen Eingabe vom 26. Jänner 1995 legten die Beschwerdeführer Berufungsergänzungen vor. Der Erstbeschwerdeführer machte darin geltend, entgegen den Feststellungen des Protokolls über seine Ersteinvernahme seien ihm die im Protokollformular vorgedruckten "obigen 2 Absätze" - es handelt sich um die Belehrung des Asylwerbers insbesondere über die Maßgeblichkeit seiner Angaben bei der Ersteinvernahme und darüber, daß unter Umständen späteren Behauptungen über Verfolgung kein Glauben geschenkt werden könnte, weshalb alle Fluchtgründe bereits bei dieser Einvernahme vorzubringen seien - nicht zur Kenntnis gebracht worden. Der seiner Ersteinvernahme beigezogene Dolmetscher habe ihn nicht darüber belehrt, daß seine Aussagen für das weitere Asylverfahren ausschlaggebend seien und daß später Abänderungen nicht mehr geglaubt würden. Er sei vor diesem Dolmetscher gewarnt worden, weil dieser "es mit den Serben hält". Er habe daher und, weil ihm gesagt worden sei, möglichst wenig zu sagen, weniger vorgebracht als im Erstbericht stehe; auch habe er aus Angst falsche Angaben gemacht. Er habe auch deswegen vor diesem Dolmetscher Angst gehabt, weil er selbst erlebt habe, wie dieser Angaben eines anderen kosovo-albanischen Asylwerbers über einen sechsjährigen Gefängnisaufenthalt als Lüge hingestellt habe. Die Niederschrift über seine Vernehmung sei ihm weder rückübersetzt noch überhaupt zur Kenntnis gebracht, sondern lediglich zum Unterschreiben vorgelegt worden. Entgegen der Darstellung im Protokoll über die Ersteinvernahme habe der Erstbeschwerdeführer nicht einen Einberufungsbefehl nicht befolgt, sondern vielmehr sei er bereits mehrfach zum Militär einberufen worden, wobei er jedesmal - wie in der Berufungsergänzung ausführlich dargestellt wird - schwer mißhandelt und gefoltert worden sei. Hiebei habe ihn einmal ein serbischer Kommandant mit einem Messer in den rechten Vorfuß geschnitten und durch die Fingerspitze des rechten Ringfingers gestochen; davon wie auch von Schlägen auf die Nase und von einem Injektionsstich seien Narben verblieben, die noch sichtbar seien. Er sei auch einmal in das Militärspital von Skopje eingeliefert und dort, weil er sich geweigert habe, Medikamente einzunehmen, eineinhalb Monate lang schwer mißhandelt worden. Von seinem letzten Militärdienst in Piuk sei er mit Hilfe eines Freundes, der Wachdienst gehabt habe, desertiert. Außerdem habe der Erstbeschwerdeführer auf Grund von Schlägen bei einer Demonstration im Jahre 1989 drei Wochen im Krankenhaus verbringen müssen. Seine Berufung sei, da er damals die deutsche Sprache nicht beherrscht habe, von einem Bekannten verfaßt worden. Dem Erstbeschwerdeführer sei damals nicht bewußt gewesen, welche Anforderungen an eine Berufung zu stellen seien, sodaß seine Fluchtgründe und die Fehler beim "Erstbericht" völlig ungenügend und falsch dargelegt und nicht zur Sprache gebracht worden seien.

Die Zweitbeschwerdeführerin brachte in ihrer Berufungsergänzung insbesondere vor, sie sei bei der Ersteinvernahme durch die vielen Worte eines bei der Vernehmung anwesenden weitschichtigen Verwandten der Familie ihres Mannes, der ihr die vom Dolmetscher in die serbokroatische Sprache übersetzten Textpassagen übersetzt habe, sehr verwirrt gewesen. Ihr Ehemann habe sich besonders nach seinem Aufenthalt in einem "Militär-Psychiatrie-Gefängnis" in einem äußerst schlechten Gesundheitszustand befunden. Nach seiner Desertion Mitte Dezember 1990 sei bei ihr zu Hause immer wieder von der serbischen Polizei nach ihm gesucht worden. Die Zweitbeschwerdeführerin sei insbesondere auch deshalb geflüchtet, weil sie auf Grund einer Vergiftung durch ausgelegte "wohlriechende Giftsäckchen" an Krämpfen gelitten habe, wodurch es zu einer Fehlgeburt gekommen sei. Sie habe Angst gehabt, daß sie und ihr Kind auf "irgendeine Art und Weise" getötet werden könnten. Zum Zeitpunkt ihrer Ersteinvernahme sei ihr das Wort "Asyl" unbekannt gewesen; sie habe einfach Schutz gesucht. Bei Erhebung der Berufung sei sie der Auffassung gewesen, alles genauso wie im Erstbericht und möglichst kurz vorbringen zu müssen. Zu dieser Gestaltung ihres Berufungsvorbringens sei sie auch dadurch bewogen worden, daß die die Berufung abfassende Betreuerin der Caritas serbokroatisch gesprochen habe, weshalb die Zweitbeschwerdeführerin der Auffassung gewesen sei, es handle sich um eine Serbin, die "vielleicht irgend etwas gegen uns macht". Es sei auch möglich, daß sich die Zweitbeschwerdeführerin, da serbokroatisch nicht ihre Muttersprache sei, nicht ganz richtig ausgedrückt habe.

Die belangte Behörde hat die Abweisung der Berufung des Erstbeschwerdeführers insbesondere damit begründet, daß die Einberufung zum Militärdienst bzw. die Weigerung, diesen abzuleisten, nur dann als asylbegründende Tatsache angesehen werden könne, wenn die Einberufung in Verfolgungsmotivation aus z. B. ethnischen oder religiösen Gründen erfolgt wäre. Solches habe der Beschwerdeführer aber nicht glaubhaft gemacht.

Der belangten Behörde ist zunächst insoweit beizupflichten, als die Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes - sei es durch Nichtbefolgung eines Einberufungsbefehls, sei es durch Desertion - nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich allein nicht die Anerkennung eines Asylwerbers als Flüchtling rechtfertigt. Der Verwaltungsgerichtshof geht allerdings von einer asylrechtlich relevanten Furcht vor Verfolgung in solchen Fällen aus, in denen die Einberufung aus einem der in § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 (übereinstimmend mit Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) angeführten Gründen erfolgt, in denen damit gerechnet werden müßte, daß ein Asylwerber hinsichtlich seiner Behandlung oder seines Einsatzes während des Militärdienstes aus diesen Gründen im Vergleich zu Angehörigen anderer Gruppierungen in erheblicher, die Intensität einer Verfolgung erreichender Weise benachteiligt würde, oder in denen davon auszugehen ist, daß eine dem Asylwerber wegen Wehrdienstverweigerung drohende Strafe aus diesen Gründen gegen diesen schwerer als gegenüber anderen Staatsangehörigen verhängt würde (vgl. insbesondere das Erkenntnis vom 29. Juni 1994, Zl. 93/01/0377, Slg.Nr. 14089/A). Anders als in dem Fall, der dem angeführten Erkenntnis eines verstärkten Senates zugrunde lag, hat der Beschwerdeführer bei seiner Ersteinvernahme keine Ausführungen, die auf das Vorliegen von in der Aufforderung, sich zum Militärdienst zu melden, liegender Verfolgung im Sinne obiger Judikatur hindeuten würden, gemacht und insbesondere aus seiner Zugehörigkeit zur albanischen Volksgruppe nicht abgeleitet, er müsse wegen dieser Volkszugehörigkeit Verfolgung während der Ableistung des Militärdienstes befürchten.

Auch die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur demokratischen Bewegung in seinem Heimatdorf hat die belangte Behörde zu Recht nicht als Fluchtgrund gewertet, weil der Beschwerdeführer selbst ausgeführt hat, nie ausgeforscht oder deshalb verhört worden zu sein.

Die Berufung der Zweitbeschwerdeführerin hat die belangte Behörde mit der Begründung abgewiesen, daß die Einberufung ihres Ehemannes zum Militärdienst für sich allein keine Verfolgung im Sinne des § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 darstelle. Weder die mehrfachen Befragungen nach dem Aufenthalt des Erstbeschwerdeführers noch der Vorfall, bei dem der Zweitbeschwerdeführerin ihr Kind für zwei Tage weggenommen worden sei, könnten als asylrelevante Verfolgungshandlungen angesehen werden, weil für eine solche Wertung noch die staatliche Verfolgungsmotivation hinzukommen müsse, die aus dem Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin aber nicht abgeleitet werden könne. Der belangten Behörde kann hiebei nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie gegen einen Asylwerber ergriffene Maßnahmen, die ausschließlich in der Ausforschung des Aufenthaltsortes eines Verwandten begründet sind, nicht als Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention gewertet hat (vgl. für viele andere z.B. das hg. Erkenntnis vom 7. November 1995, Zl. 94/20/0889). Daß die Gründe für das Vorgehen der Polizei gegen die Zweitbeschwerdeführerin in ihrer Person selbst gelegen gewesen wären, hat sie nicht behauptet.

Unbestrittenermaßen waren die Asylverfahren der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Asylgesetzes 1991 (1. Juni 1992) bereits bei der belangten Behörde anhängig, sodaß zufolge § 25 Abs. 2 Asylgesetz 1991 diese Verfahren nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu Ende zu führen waren. Die belangte Behörde war daher gemäß § 20 Abs. 1 leg. cit. verpflichtet, ihrer Entscheidung das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erster Instanz zugrunde zu legen. Gemäß Abs. 2 dieses Paragraphen hat der Bundesminister für Inneres eine Ergänzung oder Wiederholung des Ermittlungsverfahrens anzuordnen, wenn es mangelhaft war, der Asylwerber Bescheinigungsmittel vorlegt, die im Verfahren vor dem Bundesasylamt nicht zugänglich waren, oder wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung erster Instanz zugrunde gelegt wurde, in der Zwischenzeit geändert hat.

Die Beschwerdeführer waren grundsätzlich berechtigt, ihre Berufungen zu ergänzen, weil sie zufolge der bis zur Aufhebung des Wortes "offenkundig" in Geltung gestandenen Rechtslage nicht offenkundige Verfahrensmängel nicht mit Aussicht auf Erfolg hätten geltend machen können. Rechtlich relevanter Inhalt dieser Ergänzungen konnten aber nur Gründe im Sinne des § 20 Abs. 2 Asylgesetz 1991 sein. Hiebei hätten die Beschwerdeführer in Geltendmachung von Verfahrensmängeln auch insoweit ergänzendes Vorbringen zu ihren Fluchtgründen erstatten können, als auf Grund der von ihnen aufgezeigten Verfahrensmängel ihr bereits diesbezüglich vor der Behörde erster Instanz erstattetes Vorbringen nicht protokolliert worden wäre oder sie zufolge dieser Verfahrensmängel gehindert gewesen wären, dieses Vorbringen bereits vor der Behörde erster Instanz geltend zu machen. Demgegenüber bringen aber die Beschwerdeführer selbst vor, nur unvollständige und teilweise falsche Angaben vor der Behörde erster Instanz gemacht zu haben. Die Gründe, die die Beschwerdeführer für dieses Verhalten ins Treffen führen, können aber der Behörde nicht als Verfahrensmängel angelastet werden. Selbst bei Zutreffen der Behauptung des Erstbeschwerdeführers, ihm wären die Formularabsätze hinsichtlich der Bedeutung der Ersteinvernahme nicht zur Kenntnis gebracht worden, könnte daraus kein wesentlicher Verfahrensmangel abgeleitet werden, weil eine derartige Belehrung im zur Zeit der Ersteinvernahme in Geltung gestandenen Asylgesetz (1968) nicht vorgesehen war und es auch ohne derartige Belehrung einem Asylwerber klar sein muß, daß die Asylbehörden bei ihrer Entscheidung über einen Asylantrag auf eine möglichst vollständige und wahrheitsgetreue Darstellung der Fluchtgründe durch den Asylwerber angewiesen sind. Ebensowenig kann das vom Erstbeschwerdeführer behauptete Mißtrauen gegenüber dem seiner Einvernahme beigezogenen Dolmetscher das Verfahren der Behörde erster Instanz mit einem Verfahrensmangel belasten. Auch der von der Zweitbeschwerdeführerin ins Treffen geführte Umstand, sie wäre auf Grund der "vielen Worte" des ihrer Einvernahme beigezogenen Verwandten ihres Ehemannes "sehr verwirrt" gewesen, stellt keinen Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens dar.

Der Umstand, daß die umfangreichen und teilweise in Widerspruch zu den Aussagen der Beschwerdeführer im Verfahren vor der Behörde erster Instanz stehenden Ausweitungen der Fluchtgründe erstmals in den Berufungsergänzungen vorgebracht wurden, kann somit nicht auf der Behörde erster Instanz unterlaufene Verfahrensmängel zurückgeführt werden. Daß einer der anderen in § 20 Abs. 2 Asylgesetz 1991 angeführten Gründe für eine Ergänzung oder Wiederholung des Ermittlungsverfahrens vorgelegen wäre, haben die Beschwerdeführer nicht behauptet. Der - wie bereits oben ausgeführt - grundsätzlich an das Ergebnis des Ermittlungsverfahren der Behörde erster Instanz gebundenen belangten Behörde kann somit daraus, daß sie auf die in den Berufungsergänzungen angeführten weiteren Fluchtgründe nicht eingegangen ist, kein Vorwurf gemacht werden.

Soweit die Beschwerdeführer rügen, die belangte Behörde sei der ihr aufgegebenen Ermittlungspflicht nicht nachgekommen, ist festzuhalten, daß der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 16 Abs. 1 Asylgesetz 1991 wohl bestimmt, daß die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, daß die für die Entscheidung erheblichen Angaben über die zur Begründung des Asylantrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Asylantrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Gesetzesstelle, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 AVG hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörden, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, darstellt, begründet aber keine über den Rahmen der angeführten Vorschriften hinausgehende Ermittlungspflicht. Nur im Fall hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention in Frage kommt, hat die Behörde gemäß § 16 Abs. 1 Asylgesetz 1991 in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Aus dieser Gesetzesstelle kann aber keine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. November 1992, Zlen. 92/01/0800-0803). Da in den Beschwerdefällen über die bereits oben behandelten Angaben hinausgehende, hinreichend deutliche Hinweise auf das Vorliegen weiterer Gründe im Sinne der Flüchtlingskonvention im Vorbringen der Beschwerdeführer vor der Behörde erster Instanz nicht enthalten waren, war die belangte Behörde, da auch sonst für die Entscheidung wesentliche Mängel des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz nicht hervorgekommen sind, nicht verpflichtet, gemäß § 20 Abs. 2 Asylgesetz 1991 die Ergänzung oder Wiederholung dieser Verfahren anzuordnen.

Wenn die Beschwerdeführer weiters auf von ihnen vorgelegte Publikationen und einen Bericht des UNHCR-Büros in Wien hinweisen, ist ihnen entgegenzuhalten, daß - wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat - solchen allgemeinen Berichten keine aussagekräftigen Hinweise auf die jeweilige individuelle Situation eines Asylwerber entnommen werden können.

Die sich sohin als unbegründet erweisenden Beschwerden waren gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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