Normen
AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen, nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 10. August 1994, wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 7. August 1992, mit dem festgestellt worden war, daß die Voraussetzungen für die Anerkennung des Beschwerdeführers als Flüchtling nicht vorlägen, ab.
Begründend führte die belangte Behörde aus, daß der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Irak, der am 4. Jänner 1992 in das Bundesgebiet eingereist war und am 7. Jänner 1992 den Asylantrag gestellt hatte, bei seiner niederschriftlichen Befragung vor der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark am 7. April 1992 im wesentlichen angegeben habe, er habe 1987 oder 1988 seine Einberufung zum irakischen Heer mit der Einschränkung erhalten, daß er dieser erst nach seinem Studium Folge zu leisten gehabt hätte. Im Juni 1990 nach Ende des Semesters hätte er - wie alle Studenten - an einer Waffenübung teilnehmen sollen, habe jedoch daraufhin für den 11. August 1990 eine Reise nach Spanien gebucht, die aber mit Beginn der Kuwait-Krise gestrichen worden sei. Er sei trotzdem nicht zur Waffenübung gegangen. Im Oktober 1990 sei er von der Universität Erbil verwiesen worden. Danach hätte er sofort zum Heer einrücken sollen. Um der Einberufung aus dem Wege zu gehen, habe er sich bei seinem Onkel I in A, einem Vorort von E bis März 1991 versteckt, zu welchem Zeitpunkt diese Stadt von Kurden angegriffen und vollkommen zerstört worden sei. Er sei deshalb illegal in die Türkei gezogen. Sein primärer Fluchtgrund sei die Einberufung zum irakischen Heer gewesen. Er sei im Irak nie Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen, er habe sich nie in Haft befunden, es seien auch keine grundlosen Hausdurchsuchungen bei ihm vorgenommen worden. In seiner durch zwei Nachträge ergänzten Berufung brachte er darüber hinaus vor, er habe den Irak am 29. März 1991 verlassen, weil er dort seit seiner Geburt unter Menschen gelebt habe, die ihm fremd geblieben und in denen nicht "ein Korn von Menschlichkeit gelebt" habe. Es stimme zwar, daß er nicht Mitglied der Oppositionspartei gegen Saddam Hussein gewesen sei, doch stünden seine Meinungen, sein Denken und sein Glauben gegen die Baath-Partei, gegen Schiiten und Kurden. Er fügte diesen Äußerungen einen generellen Überblick über die geschichtliche Entwicklung der assyrischen Christen samt Diagramm über die sinkende Anzahl derselben im Irak bei. In seiner zweiten Berufungsergänzung vom 22. Mai 1993 präzisierte er nach einem neuerlichen geschichtlichen Rückblick über die Entwicklung der assyrischen Christen im Irak sein eigenes Schicksal dahingehend, nach seiner Matura habe er auf der Universität Mathematik studieren wollen, er habe gute Noten gehabt, habe aber, da er sich geweigert habe, der Baath-Partei beizutreten, in Baghdad nicht die Universität besuchen dürfen. Ein Beitritt zur Baath-Partei sei für ihn gleichbedeutend gewesen, seine assyrische Volkszugehörigkeit mit der arabischen zu tauschen, letztlich seine Identität zu verlieren. So habe er sich an der Universität Erbil im Norden des Irak beworben. Er habe dort bald viele Unannehmlichkeiten erfahren. So sei er eines Tages in das Büro der Universität gerufen und verhört worden, wobei Grund für dieses Verhör einzig und allein die Nichtzugehörigkeit zur Partei gewesen sei. Man habe ihm mitgeteilt, daß er unbedingt der Partei beizutreten oder die Universität zu verlassen habe. Es sei ihm auch das Angebot gemacht worden, für die Baath-Partei Spionage unter den Kurden zu betreiben. Dies habe er verweigert. Deshalb habe er im zweiten Semester bereits die Universität wiederum verlassen müssen. Obwohl er nun zum Militärdienst beordert worden sei, habe er versucht, ein Flugticket nach Spanien zu bekommen. Abflugtermin sei der 11. August 1990 gewesen.
"Unglücklicherweise" sei am 2. August 1990 die irakische Armee in Kuwait einmarschiert und gleichzeitig sei allen Irakern die Erlaubnis entzogen worden, das Land zu verlassen. Auch dann habe er sich allerdings nicht dem Militärdienst gestellt, sodaß er im Oktober (1990) zu einem Verhör gerufen worden sei. Er habe versucht darzulegen, daß er lieber Student bleiben wolle, doch sei ihm erklärt worden, daß ihm wegen Militärverweigerung von der Verwaltung der Universität auf Grund eines Beschlusses der obersten Regierungsstelle das Weiterstudieren an einer irakischen Universität untersagt sei. Er müsse vielmehr sofort zum Militär. Er habe sich erneut dem Militärdienst entzogen, indem er bei Verwandten im Norden des Irak Unterschlupf gesucht habe. Am 11. März 1991 seien oppositionelle Kurden in Erbil einmarschiert, hätten dort die Universität zerstört und auch eine Gruppe von Universitätsprofessoren ermordet. Da die irakische Armee in den Norden des Irak vorgerückt sei, habe er beschlossen, so rasch als möglich das Land zu verlassen. Wegen der Verweigerung der Wehrdienstleistung müsse er nach der noch immer in Geltung stehenden Resolution Nr. 1370 des revolutionären Kommandorates vom 13. Dezember 1983 mit der Todesstrafe rechnen, weil die Entziehung von der Wehrdienstleistung als Hochverrat gelte.
Des weiteren machte er verfahrensrechtliche und Begründungsmängel des erstinstanzlichen Bescheides geltend.
Die belangte Behörde resümierte, der Beschwerdeführer erfülle ausgehend von diesem Vorbringen die Voraussetzungen für eine Asylgewährung nicht.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Vorauszuschicken ist, daß die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides und Darlegung der Rechtslage davon ausgegangen ist, daß von ihr bereits das Asylgesetz 1991 anzuwenden sei, dies im Hinblick auf die Bestimmung des § 25 Abs. 2 erster Satz dieses Gesetzes, weil das gegenständliche Asylverfahren "am nach dem 1. Juni 1992 beim Bundesministerium für Inneres anhängig war". Diese Auffassung trifft aber - wie der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 31. März 1993, Zl. 92/01/0831, auf welches des näheren gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ausführlich dargelegt hat - auf Grund der Auslegung der genannten Bestimmung sowie der des § 25 Abs. 1 erster Satz Asylgesetz 1991 nicht zu. Dadurch, daß die belangte Behörde insofern die von ihr anzuwendende Rechtslage unrichtig zitiert, konnte der Beschwerdeführer jedoch in seinem Recht auf Feststellung seiner Flüchtingseigenschaft nicht verletzt werden, weil der Flüchtlingsbegriff des § 1 AsylG (1968) in Verbindung mit Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention durch § 1 Z. 1 AsylG 1991 inhaltlich keine Veränderung erfahren hat (vgl. beispielhaft für viele hg. Erkenntnis vom 20. Mai 1994, Zl. 94/01/0128) und in Hinblick auf die Erlassung des angefochtenen Bescheides nach dem 5. August 1994 (mit diesem Datum wurde die Aufhebung des Wortes "offenkundig" in § 20 Abs. 2 AsylG 1991 durch den Verfassungsgerichtshof im BGBl. Nr. 610/1994 kundgemacht) davon auszugehen ist, daß die belangte Behörde bereits die "bereinigte Rechtslage" angewendet hat. Dazu widersprechende Behauptungen hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht.
Gemäß § 1 des Bundesgesetzes vom 7. März 1968, BGBl. Nr. 126 über die Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Asylgesetz) idF BGBl. Nr. 796/1974 ist ein Fremder Flüchtling im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn nach dessen Bestimmungen festgestellt wird, daß er die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, unter Bedachtnahme auf das Protokoll BGBl. Nr. 78/1974 erfüllt und daß bei ihm kein Ausschließungsgrund nach Art. 1 Abschnitt C oder F dieser Konvention vorliegt. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention bestimmt, daß als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Sowohl unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften als auch unter dem der inhaltlichen Rechtswidrigkeit macht der Beschwerdeführer unter Heranziehung bundesdeutscher Medienberichte, Literatur und Judikatur zur Frage der Wehrdienstverweigerung geltend, die oben zitierten Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention lägen bei ihm vor, weil ihm infolge der Wehrdienstverweigerung in seinem Heimatland die Todesstrafe drohe. Im Falle einer Desertion werde von vornherein dem Deserteur eine politische Gesinnung, nämlich Staatsfeindlichkeit, unterstellt. Wehrdienstverweigerung sei daher im Irak als "politisches Delikt" zu werten. Zahlreiche Deserteure seien Medienberichten zufolge hingerichtet worden. Dennoch kann der belangten Behörde - ausgehend vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erster Instanz und dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Berufung (samt Ergänzungen) nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie zur Auffassung gelangt ist, daß dem Beschwerdeführer mangels Flüchtlingseigenschaft kein Asyl zu gewähren sei. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt weder die Flucht eines Asylwerbers vor einem drohenden Militärdienst noch die Furcht vor einer wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion drohenden, unter Umständen auch strengen Bestrafung, einen Grund für die Anerkennung als Flüchtling dar, sofern nicht Umstände hinzutreten, die die Annahme rechtfertigen, die Einberufung, die Behandlung während des Militärdienstes oder die Bestrafung wegen Verweigerung des Wehrdienstes oder Desertion sei infolge einer der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen für den Beschwerdeführer ungünstiger erfolgt (vgl. hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 29. Juni 1994, Zl. 94/01/0377). Daß die Einberufung oder die ihm drohende Bestrafung auch einen asylrechtlich relevanten Aspekt hätte, hat der Beschwerdeführer weder im Verwaltungsverfahren noch auch in der Beschwerde behauptet. Auszugehen ist vielmehr davon, daß der Beschwerdeführer lediglich den Wunsch weiterzustudieren als Begründung für seine Weigerung, den Militärdienst abzuleisten, angegeben hat. Daß von seiten der staatlichen Behörden den Betroffenen aufgrund einer derartigen Handlungsweise eine bestimmte - staatsfeindliche - Gesinnung unterlegt wird, ändert nichts daran, daß es nicht eine solche Gesinnung war, die den Beschwerdeführer zu seiner Handlungsweise veranlaßte. Im Falle einer Bedrohung mit der Todesstrafe (oder mit einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe) kommt bei Zutreffen der dort angeführten Voraussetzungen im übrigen das Zurückschiebungsverbot des § 37 Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992, in Betracht. Selbst die Bedrohung mit der Todesstrafe begründet aber keinen Anspruch auf Asylgewährung, wenn - wie im Beschwerdefall - kein Zusammenhang mit Konventionsgründen besteht. Behauptet der Beschwerdeführer erstmals in der Beschwerde, er als Angehöriger der religiösen Minderheit der assyrischen Christen würde einer wesentlichen härteren Bestrafung zugeführt werden (als andere Staatsangehörige des Irak), stellt sich dies als eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beachtliche Neuerung dar.
Die belangte Behörde befindet sich aber auch im Einklang mit der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn sie davon ausgeht, daß grundsätzlich weder ein ungerechtfertigter Ausschluß vom Hochschulstudium noch die Schwierigkeiten, mit denen christliche Minderheiten in islamischen Staaten konfrontiert sind, ausreichen, objektive Furcht vor konkreter Verfolgung zu begründen (vgl. auch hg. Erkenntnis vom 31. März 1993, Zl. 92/01/0754, vom 8. April 1992, Zl. 92/01/0052, vom 16. Dezember 1992, Zl. 92/01/0929 u.a., jeweils mit weiteren Nachweisen).
Ferner macht der Beschwerdeführer nunmehr geltend, er habe durch die Asylantragstellung im Ausland einen "Nachfluchtgrund" gesetzt, weil die irakischen Behörden diese Vorgangsweise nur als "illoyales Handeln gegenüber dem irakischen Staat" ansehen, was die belangte Behörde hätte feststellen müssen, wäre sie ihrer im § 16 AsylG 1991 verankerten Pflicht zur Ermittlung des der Entscheidung zugrundezulegenden Sachverhaltes nachgekommen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind in den Asylverfahren nach dem Asylgesetz (1968) die Angaben des Asylwerbers im erstinstanzlichen Verfahren zentrale Erkenntnisquelle. Dabei obliegt es dem Asylwerber alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen. Die Asylbehörden sind nicht verhalten, den Asylwerbern Unterweisungen darüber zu erteilen, wie sie ihr Vorbringen auszuführen und welche Fluchtgründe sie anzugeben haben, damit diesem ihrem Verlangen auf Anerkennung als Konventionsflüchtling entsprochen werden kann. Enthält jedoch das Vorbringen eines Asylwerbers einen hinreichend deutlichen Hinweis auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Konvention in Betracht kommt, so entspricht die Asylbehörde der ihr gemäß § 37 AVG obliegenden Verpflichtung, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben, nur dann, wenn sie allenfalls vorhandene Zweifel über den Inhalt und die Bedeutung des Vorbringens des Asylwerbers durch entsprechende Erhebungen, insbesondere ergänzende Befragung beseitigt (vgl. hg. Erkenntnis vom 20. Mai 1992, Zl. 91/01/0216). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer in seinen Berufungsergänzungen ausführlich die Gelegenheit gehabt und genutzt, seine schon in erster Instanz dargelegten Fluchtgründe neuerlich darzulegen und zu ergänzen. Die belangte Behörde war daher auch nicht verhalten, den Beschwerdeführer im Berufungsverfahren nochmals über allfällige Fluchtgründe zu befragen. Die erstmals in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, durch seine Asylantragstellung in Österreich einen "Nachfluchtgrund" gesetzt zu haben, fällt daher unter das Neuerungsverbot des § 41 VwGG. Sollten die Voraussetzungen des § 37 FrG auch hinsichtlich dieses Faktums vorliegen, gilt das bereits oben Gesagte.
Insoweit der Beschwerdeführer meint, die Verwendung von Textbausteinen könnte nicht als ordnungsgemäße Bescheidbegründung bezeichnet werden, es sei nicht ersichtlich, von welchen Feststellungen die belangte Behörde ausgegangen sei, bleibt unerfindlich, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer durch die intern gehandhabte Arbeitsweise der belangten Behörde in einem subjektiven Recht verletzt zu sein glaubt. Auch von welchem Sachverhalt die belangte Behörde ausgegangen ist, erscheint gerade im Hinblick auf die ausführliche Auseinandersetzung mit den zur Feststellung erhobenen Angaben des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren völlig unzweifelhaft.
Insgesamt erweist sich daher die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2.
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