VwGH 94/18/1043

VwGH94/18/10435.4.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des L in Wien, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 24. Oktober 1994, Zl. SD 825/94, betreffend Aufenthaltsverbot, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1993 §20 Abs1;
FrG 1993 §20 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 18 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Z. 1 FrG ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen. In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, daß der Beschwerdeführer, der sich seit Oktober 1990 im Bundesgebiet aufhalte und dessen Gattin und 14-jähriges Kind sich ebenfalls hier befänden, nach einer am 31. März 1992 erfolgten (rechtskräftigen) Verurteilung wegen versuchten Diebstahls mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 3. November 1993 wegen räuberischen Diebstahls (§§ 127, 131 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt worden sei.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Daß auf Grund des oben wiedergegebenen, unbestritten gebliebenen Sachverhaltes der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 1 FrG (und zwar des dritten und vierten Falles dieser Bestimmung) verwirklicht, die im § 18 Abs. 1 leg. cit. umschriebene Annahme gerechtfertigt und die Erlassung des Aufenthaltsverbotes gemäß § 19 FrG zum Schutz von im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Zielen (insbesondere zur Verhinderung von strafbaren Handlungen) dringend geboten ist, stößt auf keine Bedenken. Wenn der Beschwerdeführer meint, daß er mit Ausnahme des Vorfalls, der zur Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien geführt habe, niemals eine schwerwiegende Verletzung der österreichischen Rechtsordnung begangen habe, weshalb sein Aufenthalt "nicht dazu geeignet ist, die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gefährden," kann ihm nicht beigetreten werden. Daß er sich trotz der Verurteilung wegen versuchten Diebstahls nicht von der Begehung einer wesentlich schwerwiegenderen, auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Straftat abhalten ließ, läßt die Annahme einer von ihm ausgehenden beträchtlichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit berechtigt erscheinen.

Das Schwergewicht der Ausführungen in der Beschwerde liegt in der Bekämpfung des Ergebnisses der im Grunde des § 20 Abs. 1 FrG vorgenommenen Interessenabwägung, wonach die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie keineswegs schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung dieser Maßnahme. Der Beschwerdeführer vermag jedoch nicht darzutun, daß der belangten Behörde dabei eine Rechtswidrigkeit unterlaufen sei. Entgegen seiner Auffassung kann nicht von einer "umfassenden Integration" seiner Person gesprochen werden; dies deshalb nicht, weil aus dem ca. vierjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet noch kein besonderes Maß an Integration abzuleiten ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. November 1993, Zl. 93/18/0524) und darüber hinaus die für eine Integration wesentliche soziale Komponente durch die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten beeinträchtigt wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. November 1994, Zl. 94/18/0330). Der Hinweis der belangten Behörde, daß der Beschwerdeführer seiner Unterhaltspflicht auch vom Ausland aus nachkommen könne, steht mit der hg. Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom 21. Juli 1994, Zl. 94/18/0374) in Einklang. Mit seinem Vorbringen, daß ihm der Aufbau einer Existenzgrundlage in seiner Heimat "Exjugoslawien" derzeit nicht möglich sei, vermag der Beschwerdeführer keine in rechtlicher Hinsicht bedeutsamen Gesichtspunkte aufzuzeigen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Juli 1994, Zl. 94/18/0354). Daß und aus welchen Gründen der Beschwerdeführer "Ladungen der Fremdenpolizei" nicht nachgekommen ist, spielt für die hier zu treffende Entscheidung keine Rolle.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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