Normen
FrG 1993 §18 Abs1 Z1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z1;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §20 Abs1 Z1;
EMRK Art8 Abs2;
StGB §130;
FrG 1993 §18 Abs1 Z1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z1;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §20 Abs1 Z1;
EMRK Art8 Abs2;
StGB §130;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde gegen die Beschwerdeführerin, eine jugoslawische Staatsangehörige, gemäß § 18 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Z. 1 FrG ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Unbestritten ist, daß die Beschwerdeführerin wegen gewerbsmäßigen Diebstahls rechtskräftig mit einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten, davon 5 Monate unbedingt, bestraft worden ist. Daß damit der Tatbestand nach § 18 Abs. 2 Z. 1 FrG erfüllt ist, räumt auch die Beschwerdeführerin ein. Ihrer Meinung nach sei aber dennoch die in § 18 Abs. 1 Z. 1 (oder 2) FrG umschriebene Annahme nicht gerechtfertigt. Darüber hinaus sei das Aufenthaltsverbot im Sinne des § 19 FrG nicht zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten und wögen die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation der Beschwerdeführerin, ihrer Tochter und ihres Lebensgefährten schwerer als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung.
Dem vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht beizutreten:
Das von der Beschwerdeführerin begangene Delikt (gewerbsmäßiger Diebstahl im Zusammenwirken mit mehreren Mittätern), dessentwegen sie empfindlich bestraft wurde, stellt eine derart schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit dar, daß die in § 18 Abs. 1 Z. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Daran vermag nichts zu ändern, daß sich die Beschwerdeführerin nach ihren Behauptungen seit ihrer Entlassung aus der Haft wohlverhalten hat, weil die seither verstrichene Zeit viel zu kurz ist, um daraus verläßliche Schlußfolgerungen in bezug auf das künftige Verhalten der Beschwerdeführerin ziehen zu können. Welche konkreten entscheidungswesentlichen Feststellungen aus dem Strafakt zu treffen gewesen wären, dessen Nichtbeischaffung die Beschwerdeführerin als Verfahrensmangel rügt, wird in der Beschwerde nicht dargetan.
Auch wenn durch das Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben der Beschwerdeführerin eingegriffen wird - die Beschwerdeführerin ist seit vier Jahren im Bundesgebiet und hat hier eine dreijährige Tochter sowie einen Lebensgefährten -, so ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes mit Rücksicht auf die von der Beschwerdeführerin ausgehende beträchtliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit gemäß § 19 FrG jedenfalls zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten.
Was die gemäß § 20 Abs. 1 FrG vorzunehmende Interessenabwägung anlangt, so kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie zum Ergebnis kam, daß die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation der Beschwerdeführerin und ihrer Familie keineswegs schwerer als die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung eines solchen wögen. Wenn die Beschwerdeführerin betont, daß sie sich - zuletzt aufgrund des bis 10. März 1994 gültigen Sichtvermerks - seit vier Jahren in Österreich aufhalte, nachdem sie vorher vier Jahre in Deutschland gelebt habe, und hier einer legalen Beschäftigung nachgehe, so vermag sie damit - wie schon die belangte Behörde zutreffend erkannt hat - kein besonderes Maß an Integration aufzuzeigen. Darauf, daß sich die dreijährige Tochter der Beschwerdeführerin in deren Obsorge befindet, wurde von der belangten Behörde ebenso Bedacht genommen wie auf den Umstand, daß sich der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin, der Vater ihrer Tochter, gleichfalls in Österreich aufhält. Ob die Beschwerdeführerin jeweils ordnungsgemäß in Österreich gemeldet war und ob ihr nunmehriger Wohnsitz hinsichtlich der Größe "die diesbezüglichen Bestimmungen für eine Aufenthaltsberechtigung" erfüllt, ist rechtlich ohne Belang. Es erweisen sich daher auch die von der Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfe von Feststellungsmängeln als nicht berechtigt.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
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