Normen
FrG 1993 §18 Abs1 Z1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z2;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §20 Abs1;
EMRK Art8 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs1 Z1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z2;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §20 Abs1;
EMRK Art8 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 27. April 1994 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen kroatischen Staatsangehörigen, gemäß § 18 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 2 sowie den §§ 19 bis 21 FrG ein mit 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, daß sich der Beschwerdeführer seit 12. Juni 1990 im Bundesgebiet aufhalte.
Der Beschwerdeführer sei am 22. Dezember 1992 wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 StVO rechtskräftig bestraft worden, weil er in alkoholbeeinträchtigtem Zustand ein Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt habe. Diese rechtskräftige Bestrafung sowie der Entzug der Lenkerberechtigung auf die Dauer von 4 Wochen hätten den Beschwerdeführer jedoch nicht abhalten können, bereits am 7. Mai 1993 wieder ein Kraftfahrzeug in alkoholbeeinträchtigtem Zustand auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zu lenken. Hiebei habe er mehrfach unter besonders gefährlichen Verhältnissen gegen Verkehrsvorschriften verstoßen: Er habe im Ortsgebiet (in zwei Fällen) auf einem Schutzweg vorschriftswidrig ein mehrspuriges Kraftfahrzeug überholt, in weiteren zwei Fällen im Bereich einer unübersichtlichen Kurve ein mehrspuriges Kraftfahrzeug überholt und die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h in einem Fall um mindestens 50 km/h und in einem weiteren Fall um etwa 60 km/h überschritten. Aufgrund dieses Vorfalles sei er neuerlich nach § 5 Abs. 1 StVO rechtskräftig bestraft und ihm die Lenkerberechtigung rechtskräftig entzogen worden.
Der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 2 FrG sei verwirklicht; die im § 18 Abs. 1 leg. cit. umschriebene Annahme gerechtfertigt. Da sich die Gattin und der zweijährige Sohn des Beschwerdeführers im Bundesgebiet aufhielten, werde durch das Aufenthaltsverbot in sein Privat- und Familienleben eingegriffen. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sei zur Verteidigung der Ordnung (Art. 8 Abs. 2 MRK) dringend geboten. Die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie seien nicht unbedeutend. Die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes wögen jedoch schwerer als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Der Beschwerdeführer ist mit seiner Auffassung, daß nicht jede Übertretung nach § 5 Abs. 1 StVO schlechthin als schwerwiegende Verwaltungsübertretung zu qualifizieren sei, auf die ständige hg. Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom 25. November 1993, Zl. 93/18/0504, mit weiteren Nachweisen) zu verweisen, wonach Übertretungen nach § 5 Abs. 1 StVO grundsätzlich schwerwiegende Verwaltungsübertretungen im Sinne des § 18 Abs. 2 Z. 2 FrG darstellen. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, warum dies nicht auch in seinem Fall gelten soll. Diese Verwaltungsübertretungen erfüllen für sich allein den Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 2 FrG. Bereits aufgrund dieser bestimmten Tatsache ist mit Rücksicht auf die besonderen, von alkoholisierten Kraftfahrzeuglenkern ausgehenden Gefahren für die Allgemeinheit auch die im § 18 Abs. 1 Z. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt.
Im Hinblick auf die solcherart vom Beschwerdeführer ausgehenden großen Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit begegnet es auch keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde das Aufenthaltsverbot trotz des damit verbundenen Eingriffes in sein Privat- und Familienleben im Sinne des § 19 FrG zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Zielen (hier: zum Schutz der öffentlichen Ordnung und zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen) dringend geboten erachtete (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. Mai 1994, Zl. 94/18/0217).
Bei der gemäß § 20 Abs. 1 FrG gebotenen Interessenabwägung hat die belangte Behörde sowohl die Dauer seines Aufenthaltes und seine Erwerbstätigkeit berücksichtigt und auch darauf Bedacht genommen, daß die Ehegattin und ein etwa zweijähriges Kind des Beschwerdeführers in Österreich leben. Der Aufenthalt und die Berufstätigkeit des Beschwerdeführers konnten kein derart großes Ausmaß an Integration bewirken, da die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes unzulässig erschiene. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind die Verhältnisse in seiner Heimat für die Rechtmäßigkeit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes ohne rechtliche Bedeutung. Mit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes wird lediglich das Verbot ausgesprochen, sich weiter in Österreich aufzuhalten. Eine Abschiebung (oder Ausreise) in ein bestimmtes Land wird damit nicht angeordnet. Auf das berufliche Fortkommen des Beschwerdeführers sowie seine Verdienstmöglichkeiten außerhalb Österreichs ist ebenfalls nicht Bedacht zu nehmen.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Zulässigkeit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Grunde des § 20 Abs. 1 FrG mit folgender Behauptung:
"Stellt man die Anzahl der von Inländern begangenen gleichartigen Delikte jener von Ausländern begangenen gegenüber, ergibt sich, daß die Zunahme der Störung der Ordnung nicht in einem Maße zunimmt, die ausreicht, um die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zu rechtfertigen."
Bei der Interessenabwägung nach § 20 Abs. 1 FrG ist ausschließlich zu beurteilen, welches Gewicht den für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer sprechenden öffentlichen Interessen einerseits und den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers andererseits zukommt und je nach dem Ergebnis der daran anschließend durchzuführenden Abwägung der einander gegenüberstehenden Interessen die Zulässigkeit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes zu bejahen oder zu verneinen. Erwägungen über die Zunahme der Störung der Ordnung durch von Ausländern begangene Verwaltungsübertretungen im Hinblick auf die Anzahl der von Inländern begangenen gleichartigen strafbaren Handlungen hat die belangte Behörde hiebei nicht anzustellen.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wird bei der Interessenabwägung gemäß § 20 Abs. 1 FrG nicht gefordert, daß den an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes bestehenden öffentlichen Interessen ein höheres Gewicht zukomme als den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers. Ein Aufenthaltsverbot darf nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes nur dann nicht erlassen werden, wenn seine Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von einer Erlassung. Wenn die belangte Behörde die hier maßgebenden, nach ständiger Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom 25. November 1993, Zl. 93/18/0504) hoch zu veranschlagenden öffentlichen Interessen für gewichtiger erachtete als die gegenläufigen privaten Interessen des Beschwerdeführers, kann ihr nicht mit Erfolg entgegengetreten werden.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein gesonderter Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
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