VwGH 94/06/0160

VwGH94/06/016014.9.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart über die Beschwerde des P in W, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 25. November 1993, Zl. II-2419/93, betreffend Nachbareinwendungen im Bauverfahren (mitbeteiligte Partei: Gemeinde F, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §41 Abs2;
AVG §42;
AVG §43 Abs5;
AVG §45 Abs3;
AVG §59 Abs1;
AVG §7 Abs1 Z4;
AVG §7 Abs1;
AVG §8;
BauG Vlbg 1972 §23 Abs1;
BauG Vlbg 1972 §30 Abs1;
BauG Vlbg 1972 §30 Abs2;
BauG Vlbg 1972 §31 Abs3;
BauG Vlbg 1972 §31 Abs5;
BauG Vlbg 1972 §32;
BauRallg;
AVG §41 Abs2;
AVG §42;
AVG §43 Abs5;
AVG §45 Abs3;
AVG §59 Abs1;
AVG §7 Abs1 Z4;
AVG §7 Abs1;
AVG §8;
BauG Vlbg 1972 §23 Abs1;
BauG Vlbg 1972 §30 Abs1;
BauG Vlbg 1972 §30 Abs2;
BauG Vlbg 1972 §31 Abs3;
BauG Vlbg 1972 §31 Abs5;
BauG Vlbg 1972 §32;
BauRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Vorarlberg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.950,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Schriftsatz vom September 1993 stellte die mitbeteiligte Partei den Bauantrag gemäß § 4 der Baueingabeverordnung für den Neubau des Hochbehälters auf den Grundparzellen Nr. 1031/1, 1400/1 und 1410/1, KG F und die gleichzeitig notwendig werdende Neutrassierung der Wegtrasse Nr. 1410/1 in südöstlicher Richtung über die Grundstücke Nr. 1031/3, 1030 und 1029. Mit Schreiben vom 9. September 1993 (dem Beschwerdeführer persönlich ausgehändigt am 10. September 1993) erfolgte die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung für den 16. September 1993. In dieser Ladung wurde auf die Präklusionsfolgen gemäß § 42 AVG und darauf hingewiesen, daß die Pläne bis zum Verhandlungstage im Gemeindeamt F zur Einsicht aufliegen. Am 13. September 1993 ersuchte der Beschwerdeführer bei der Gemeinde um die Aushändigung der Projektunterlagen für den zu errichtenden Trinkwasserhochbehälter. Der Beschwerdeführer erhielt eine Kopie des Detailplanes Nr. n1 betreffend die Süd- und Westansicht des Projektes. Die Aushändigung weiterer Kopien der vorliegenden Pläne wurde unter Hinweis auf den urheberrechtlichen Schutz abgelehnt. Der Beschwerdeführer wurde auf die Möglichkeit der Akteneinsicht hingewiesen, die er nicht in Anspruch nahm. Mit Schriftsatz vom 13. September 1993 erhob der Beschwerdeführer Einwendungen. Die Ladung vom 10. September 1993 für die Verhandlung am 16. September 1993 sei nicht rechtzeitig gewesen. Die ihm zur Verfügung stehenden Planunterlagen (nämlich die in Kopie erhaltene Ansicht West und Ansicht Süd des beabsichtigten Projektes) seien unzureichend. Weiters verstoße das Bauprojekt gegen das Landschafts- und Ortsbild. Am Tag der Verhandlung erfolgte ein Aktenvermerk über die auf Wunsch der Nachbarn vorzunehmende Verschiebung des Hochbehälters in nordöstlicher Richtung und der Auftrag zur entsprechenden Auspflockung auf dem Grundstück. Die Niederschrift über die Verhandlung enthält keinen Hinweis, daß das eingereichte Projekt lagemäßig geändert werden soll. In der Niederschrift über die Verhandlung vom 16. September 1993 ist weiters festgehalten, daß die "Erklärung des Bausachverständigen" schriftlich erfolgt. Im Verwaltungsakt liegt ein Schriftstück mit der Überschrift "Sachverständigen-Gutachten" ebenfalls vom 16. September 1993 (also dem Tag der Verhandlung) ein, das ausschließlich 28 Auflagen enthält (davon 8 straßenpolizeiliche und straßenbautechnische, sonst baurechtliche). Bei einer Vorsprache des Beschwerdeführers bei der Gemeinde am 4. Oktober 1993 wurde ihm der nach der Verhandlung neu erstellte Lageplan Nr. n2 übergeben, in dem die Verschiebung des Hochbehälters in Richtung Nordosten festgehalten ist.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Partei vom 4. Oktober 1993 wurde das "Bauvorhaben, dargestellt im genehmigten Bauplan mit angeschlossener Baubeschreibung, ... gemäß den §§ 31 und 32 des BauG. unter Beobachtung der im Gutachten d. Sachverständigen aufscheinenden Auflagen und Bedingungen bewilligt." Die Einwendungen des Beschwerdeführers wurden gemäß § 30 Abs. 2 Baugesetz zurückgewiesen. Der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung wurde mit Bescheid der Gemeindevertretung der mitbeteiligten Partei vom 27. Oktober 1993 gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge gegeben.

Die Vorstellung des Beschwerdeführers wurde mit dem angefochtenen Bescheid in der Folge abgewiesen. Die Ladung zur Verhandlung sei - indem sie sechs Tage vor der Bauverhandlung zugestellt worden sei - rechtzeitig erfolgt. Wenn der Beschwerdeführer die persönlich überbrachte Ladung erst Tage später habe öffnen können, habe der Beschwerdeführer dies zu verantworten. Weiters habe der Beschwerdeführer eine Kopie des Planes Nr. n1 erhalten. Dies sei die für den Beschwerdeführer wesentliche Planunterlage, enthalte sie doch die Ansichten West und Süd des Versorgungstraktes des beabsichtigten Hochbehälters, welche allein sichtbar und dem Objekt des Beschwerdeführers zugewandt seien. Andere Kopien von Plänen seien nicht erstellt worden, da der gesamte Hochbehälter einschließlich des Wartungs- bzw. Versorgungstraktes im restlichen Bereich überschüttet werde. Es handle sich bei der übergebenen Kopie des genannten Planes um die von den Beschwerdeführer "urgierten Ansichten NACH Norden". Der Beschwerdeführer sei daher in der Lage gewesen, sich ein genaues Bild sowohl von der Größe als auch vom Aussehen des Gebäudes zu verschaffen. Gemäß § 29 Abs. 2 Baugesetz habe der Antragsteller bis zur mündlichen Verhandlung die Gebäudeecken in der Natur darzustellen und die Grundstücksgrenzen kenntlich zu machen. Dies sei im vorliegenden Fall geschehen. In bezug auf den Schutz des Orts- und Landschaftsbildes habe der Beschwerdeführer gemäß § 30 Baugesetz kein Parteirecht. Die vom Beschwerdeführer nicht näher definierten "Auswirkungen" auf seine Liegenschaft lägen nicht vor. Die Abstandsvorschriften nach dem Baugesetz seien eingehalten. Aus dem Bauakt ergebe sich, daß das Parteiengehör gemäß § 45 AVG gewahrt worden sei. Noch am Verhandlungstag sei der endgültige Standort genau ausgesteckt worden. Den Nachbarn (u.a. dem Beschwerdeführer) sei Gelegenheit eingeräumt worden, diesen neu ausgesteckten Standort in der Natur zu besichtigen. Eine Protokollübermittlung bzw. von Abschriften von Sachverständigengutachten sei nach dem AVG grundsätzlich nicht vorgesehen. Eine weitere Bauverhandlung sei nicht erforderlich gewesen, da der leicht geänderte Standort noch am Verhandlungstag ausgepflockt worden sei. Der Beschwerdeführer habe einen korrigierten Lageplan erhalten. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, im Falle eines Lecks des Hochbehälters würde sich das Wasser aus dem Hochbehälter vergleichbar einem Staudammbruch über sein Objekt ergießen, sei nicht näher begründet, und ergebe sich aus dem Projekt kein Ansatzpunkt einer derartigen Gefährdung. Das Projekt sei von einem staatlich befugten und beeideten Zivilingenieur projektiert worden. Durch die im Baubescheid vorgesehenen Auflagen sei sichergestellt, daß das Bauvorhaben durch befugte Unternehmer und den statischen Erfordernissen entsprechend plan- und beschreibungsgemäß ausgeführt werde und die Bestimmungen des Vbg. Baugesetzes sowie der Bautechnikverordnung, die geltenden Ö-Normen und der Unfallverhütungsvorschriften eingehalten würden. Auch in bezug auf die Durchführung eines Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens stehe dem Beschwerdeführer kein Parteirecht zu. Der Beschwerdeführer sei daher durch die Erteilung der Baubewilligung in keinen Rechten verletzt worden.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wird die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Als Rechtsverletzung führt der Beschwerdeführer die unrichtige Anwendung insbesondere der §§ 30 und 31 in Verbindung mit §§ 4 und 6 Vbg. Baugesetz, die Unterlassung der Durchführung des vorgeschriebenen Ermittlungsverfahrens sowie die Verletzung des Parteiengehörs gemäß § 37 AVG, das Fehlen von ausreichenden Planunterlagen und die Verletzung der Begründungspflicht ins Treffen.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Gemäß § 30 Abs. 1 Vbg. Baugesetz, LGBl. Nr. 39/1972 in der Stammfassung, ist über Einwendungen der Nachbarn, die sich auf Rechte stützen, die u.a. durch folgende Vorschriften begründet werden, in der Erledigung über den Bauantrag abzusprechen:

  1. "a) § 4, soweit mit Auswirkungen auf Nachbargrundstücke zu rechnen ist;
  2. b) § 6, insoweit er den Schutz der Nachbarn aus Rücksichten des Brandschutzes und der Gesundheit, insbesondere Belichtung, Luft und Lärm, betrifft; ..."

Gemäß § 30 Abs. 2 leg. cit. sind Einwendungen der Parteien, mit denen die Verletzung anderer als im Abs. 1 genannter öffentlich-rechtlicher Vorschriften behauptet wird, als unzulässig zurückzuweisen, Einwendungen, die sich auf das Privatrecht stützen, sind auf den Rechtsweg zu verweisen. Gemäß § 31 Abs. 2 leg. cit. ist der Bauantrag ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzuweisen, wenn sich die Unzulässigkeit des Vorhabens schon aus dem Bauantrag und den diesem angeschlossenen Unterlagen ergibt, insbesondere auch, wenn das Vorhaben einem Flächenwidmungsplan oder einem Bebauungsplan widerspricht. Gemäß § 31 Abs. 3 leg. cit. ist die Baubewilligung zu erteilen, wenn das Vorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung den Bestimmungen dieses Gesetzes und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie einem Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan nicht widerspricht und andere öffentliche Interessen, insbesondere solche der Sicherheit, der Gesundheit, des Verkehrs, des Fremdenverkehrs, des Schutzes des Landschafts- und Ortsbildes und des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen.

Wenn der Beschwerdeführer zunächst meint, seine schriftlich vor der Verhandlung erhobene Einwendung in bezug auf die Wahrung des Landschafts- und Ortsbildes sei zu Unrecht gemäß § 30 Abs. 2 Vbg. Baugesetz zurückgewiesen worden, ist er nicht im Recht. Er beruft sich dabei auch gar nicht auf jene, den Nachbarn gemäß § 30 Abs. 1 leg. cit. im Bauverfahren eingeräumten Rechte. Bei den Interessen des Schutzes des Landschafts- und Ortsbildes, die gemäß § 31 Abs. 3 leg. cit. bei der Erteilung der Baubewilligung zu beachten sind, handelt es sich um solche öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Sinne des § 30 Abs. 2 Vbg. Baugesetz, die nicht im § 30 Abs. 1 leg. cit. genannt sind. Die diesbezüglichen Einwendungen des Beschwerdeführers sind daher zu Recht zurückgewiesen worden.

Wenn der Beschwerdeführer weiters meint, der Bauantrag hätte gemäß § 31 Vbg. deshalb zurückgewiesen werden müssen, da offensichtlich von der mitbeteiligten Partei nur die ihm ausgehändigten dürftigen Planskizzen eingebracht worden seien, ist klarzustellen, daß der verfahrensgegenständliche Bauantrag die Pläne Nr. n1-n7 enthält (betreffend einen Übersichtsplan, einen Lageplan, einen Abstandsflächenplan, Plan betreffend Schnitte der neuen baulichen Anlagen, Ansichten der Erweiterung, der Längenschnitt der umgelegten Straße und Detaillageplan: "HB Brand-Neu" Gestaltungsplan mit Anschlußleitungen).

Der Beschwerdeführer wendet sich weiters dagegen, daß ihm die sonstigen Pläne (außer dem Plan Nr. n1) nicht zur Kenntnis gebracht worden seien. Eine abschließende Stellungnahme sei ihm daher nicht möglich gewesen. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, daß sämtliche von der mitbeteiligten Partei eingebrachten Pläne beim Gemeindeamt vor der mündlichen Verhandlung am 16. September 1993 zur Verfügung gestanden wären. Nach der hg. Judikatur (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 29. November 1994, Zl. 94/05/0205) hat der Nachbar kein Recht auf die vollständige und dem Gesetz entsprechende Vorlage von Planungsunterlagen durch den Bauwerber an die Baubehörde, sie müssen lediglich ausreichen, um dem Nachbarn die Möglichkeit zu geben, zu erkennen, inwieweit durch das Bauvorhaben in seine Rechte eingegriffen werden könnte. Die von der mitbeteiligten Partei vorgelegten Pläne waren ausreichend, um dem Beschwerdeführer die Geltendmachung seiner Rechte zu ermöglichen.

Sofern der Beschwerdeführer rügt, ihm seien keine Abschriften der sonstigen vorliegenden Projektunterlagen angefertigt worden, steht dies zwar in einem Widerspruch zu § 17 Abs. 1 AVG, nach dem sich die Parteien an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auf ihre Kosten Kopien anfertigen lassen dürfen. Es wäre dem Beschwerdeführer aber bis zur mündlichen Verhandlung offengestanden, in sämtliche Planunterlagen Einsicht zu nehmen und in der Beschwerde die Wesentlichkeit dieses Verfahrensmangels darzutun. Gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG sind Verfahrensmängel nur dann beachtlich, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, daß die Behörden bei Vermeidung des Verfahrensfehlers zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Die Wesentlichkeit dieses Verfahrensmangels wird vom Beschwerdeführer nicht dargetan.

Anzumerken ist in diesem Zusammenhang auch noch, daß die Auflage der eingereichten Projektunterlagen im Gemeindeamt - entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers - in der Ladung bekanntgegeben worden war.

Soweit der Beschwerdeführer ins Treffen führt, die Behörde habe Aspekte der Sicherheit im Zusammenhang mit den Bauvorhaben gemäß § 31 Abs. 3 Vbg. Baugesetz nicht geprüft, steht dem Beschwerdeführer als Nachbar - abgesehen davon, daß diesbezüglich Präklusion gemäß § 42 AVG eingetreten ist - auch in dieser Hinsicht gemäß § 30 Abs. 1 und 2 leg. cit. kein Nachbarrecht zu. Dies gilt auch, wenn der Beschwerdeführer nunmehr in der Beschwerde die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, die geboten gewesen wäre, ins Treffen führt.

Der Beschwerdeführer führt weiters aus, daß er entgegen der Auffassung der belangten Behörde zur Bauverhandlung vom 16. September 1993 nicht rechtzeitig geladen worden sei. Es sei ihm zwar am 10. September 1993 vom Bürgermeister während der Aufräumarbeiten eines in seinem Lokal passierten Brandes ein Kuvert ausgehändigt worden. Aufgrund der Aufräumungsarbeiten habe er jedoch keine Zeit gehabt, das Kuvert zu öffnen. Die persönliche Überbringung der Ladung sei daher erst am nächsten Werktag wirksam gewesen. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zu Recht entgegengehalten, daß der Umstand, daß er sich am Tag der Aushändigung der Ladung keine Zeit zum Öffnen genommen habe, an der wirksamen Zustellung an ihn am 10. September 1993 nichts ändern könne. Den Umstand der nicht rechtzeitigen Ladung zur Bauverhandlung hätte der Beschwerdeführer aber in der Bauverhandlung durch einen entsprechenden Vertagungsantrag geltend machen müssen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 16. Dezember 1952, Slg. Nr. 2785/A, vom 12.September 1962, Slg. Nr. 5857/A, und vom 10. September 1981, Zl. 2205/79). Ein derartiger Vertagungsantrag wurde vom Beschwerdeführer - auch nach seinem eigenen Vorbringen - nicht gestellt, vielmehr hat sich der Beschwerdeführer in die Verhandlung eingelassen.

Soweit der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit des "Leckwerdens" des Trinkwasserbehälters verweist, ist ihm insbesondere die eingetretene Präklusion im Sinne des § 42 Abs. 1 AVG entgegenzuhalten. Gemäß dieser Bestimmung finden Einwendungen, die nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung vorgebracht werden, keine Berücksichtigung und wird angenommen, daß die Beteiligten dem Parteiantrag, dem Vorhaben oder der Maßnahme, die den Gegenstand der Verhandlung bilden, zustimmen. Im Falle einer nur durch Verständigung der Beteiligten anberaumten Verhandlung erstreckt sich diese Rechtsfolge bloß auf die rechtzeitig verständigten Beteiligten (§ 42 Abs. 2 AVG).

Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen der behaupteten Verfahrensverletzungen geltend macht, es sei in bezug auf die Frage des Schutzes des Landschafts- und Ortsbildes nicht der maßgebliche Sachverhalt ermittelt worden, ist darauf hinzuweisen, daß die Verletzung von Verfahrensrechten nur soweit in Betracht kommt, als dem Beschwerdeführer materielle Rechte zustehen und Verletzungen solcher möglich sind. Im Hinblick auf den Schutz des Landschafts- und Ortsbildes steht - wie bereits dargestellt - dem Nachbarn kein Parteirecht zu.

Der Beschwerdeführer ist grundsätzlich im Recht, wenn er meint, es hätte ihm im Hinblick auf das geänderte Projekt das Recht eingeräumt werden müssen, Einwendungen zu erheben. Derartige Einwendungen sind aber nur im Hinblick auf die Änderung zulässig, da bezüglich aller anderen Einwendungen bei ordnungsgemäßer Ladung mit Hinweis auf die Präklusionsfolgen bereits Präklusion eingetreten ist. Der Beschwerdeführer hat nun weder in der Berufung noch auch in der vorliegenden Beschwerde derartige Einwendungen erhoben. Die Wesentlichkeit dieses Verfahrensmangels wurde daher nicht dargetan. Gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG sind nur solche Verfahrensfehler beachtlich, bei deren Vermeidung nicht ausgeschlossen werden kann, daß die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können

Sofern der Beschwerdeführer die Befangenheit der Gemeindeorgane deshalb geltend macht, weil sie über einen Antrag der Gemeinde entschieden haben, ist ihm entgegenzuhalten, daß dieser Umstand, wenn nicht besondere Umstände hervorkommen, grundsätzlich keinen wichtigen Grund im Sinne des § 7 Abs. 1 Z. 4 AVG darstellt, der geeignet ist, die Unbefangenheit der Gemeindeorgane in Zweifel zu ziehen (vgl. wenn auch in bezug auf einen Amtssachverständigen des Landes und ein Verwaltungsverfahren betreffend einen Antrag des Landes das hg. Erkenntnis vom 29. Mai 1980, Zl. 1491, 1492/79). Der Beschwerdeführer macht keine solchen besonderen Gründe geltend und sind solche, soweit es die Berufungsbehörde betrifft, für den Verwaltungsgerichtshof nicht ersichtlich.

Zuletzt macht der Beschwerdeführer geltend, daß die Baubewilligung von der Baubehörde erster Instanz, die von der Berufungsbehörde bestätigt wurde, "unter Beachtung der im Gutachten des Sachverständigen aufscheinenden Auflagen und Bedingungen bewilligt" wurde. Dieses Sachverständigengutachten sei ihm nicht zugestellt worden und die Einsichtnahme sei ihm verwehrt worden. In der Gegenschrift wird dazu lediglich festgestellt, daß Parteien kein Recht auf Übermittlung von Abschriften von Sachverständigengutachten hätten. Aus diesem Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich, daß der von der Berufungsbehörde bestätigte erstinstanzliche Spruch nicht ausreichend bestimmt im Sinne des § 59 Abs. 1 AVG ist, weil dem Beschwerdeführer der Inhalt der Baubewilligung im Hinblick auf die im Spruch verwiesenen, in einem Gutachten enthaltenen Auflagen und Bedingungen nicht erkennbar war, da nach der Aktenlage und dem Vorbringen der belangten Behörde das verwiesene Gutachten dem Beschwerdeführer nie zur Kenntnis gebracht wurde. Es handelt sich dabei auch um keine Einwendung, hinsichtlich welcher Präklusion im Sinne des § 42 AVG hätte eintreten können. Der Beschwerdeführer hat diesen Mangel bereits in der Berufung geltend gemacht. Da die belangte Behörde aus dem zuletzt genannten Grund den bei ihr bekämpften Berufungsbescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Partei hätte aufheben müssen, stellt sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig dar und war gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 3 VwGG Abstand genommen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994. Da neben den in der zitierten Verordnung angeführten Pauschbeträgen für Schriftsatzaufwand u.a. kein Kostenbegehren insoweit abzuweisen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte