Normen
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §68 Abs1;
VwRallg;
WehrG 1978 §37 Abs2 lita;
WehrG 1990 §35;
WehrG 1990 §36a Abs1 Z1;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §68 Abs1;
VwRallg;
WehrG 1978 §37 Abs2 lita;
WehrG 1990 §35;
WehrG 1990 §36a Abs1 Z1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund ist schuldig, dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer gemäß § 35 des Wehrgesetzes BGBl. Nr. 305/1990 (WG) zur Ableistung des Grundwehrdienstes im Bundesheer für den 1. Oktober 1993 einberufen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides mit dem Antrag, diesen kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Mit dem, an den Beschwerdeführer gerichteten, Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 18. Juli 1979 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 37 Abs. 2 lit. a des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150/1978, von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes aus gesamtwirtschaftlichen Interessen von Amts wegen befreit. Es wurde auch ausgesprochen, daß der Bescheid seine Wirksamkeit verliere, wenn die Voraussetzungen "für die Befreiung vom ordentlichen Präsenzdienst" weggefallen seien. Mit Schreiben vom 1. Juli 1993 gab der Bundesminister für Landesverteidigung dem Militärkommando Wien, Ergänzungsabteilung, bekannt, daß unter anderem auch beim Beschwerdeführer (und bei anderen Wehrpflichtigen) "die Gründe für die Befreiung vom Präsenzdienst gemäß § 36a Abs. 1 Z. 1 des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 690/1992, maßgebenden Voraussetzungen weggefallen" seien. Es wurde ausgesprochen, daß "die erforderlichen Speicherungen" durch die Ergänzungsabteilung des Militärkommandos Wien selbständig durchzuführen seien. Die belangte Behörde (Militärkommando Niederösterreich) erließ darauf den angefochtenen Einberufungsbefehl vom 11. August 1993, der hinsichtlich der gesamtwirtschaftlichen Interessen, die seinerzeit Grundlage der Befreiung des Beschwerdeführers waren, bzw. über eine Änderung der Verhältnisse keinerlei Begründung enthält.
Der Beschwerdeführer wendet demgegenüber ein, daß die belangte Behörde nicht geprüft habe, ob die seinerzeit gegebenen gesamtwirtschaftlichen Interessen weggefallen seien oder nicht; auch habe der Beschwerdeführer keinerlei Gelegenheit gehabt, dazu Stellung zu nehmen. Auf Grund seiner Funktion als Bautruppführer beim Fernmeldebauamt 2 seien nach wie vor die gesamtwirtschaftlichen Interessen an seiner Befreiung (in höherem Maße als seinerzeit) gegeben. Darüber hinaus werden auch noch private und wirtschaftliche Gründe für eine weitere Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes genannt.
Auf Grund des dargestellten Sachverhaltes ist davon auszugehen, daß der Bundesminister für Landesverteidigung gegenüber dem Beschwerdeführer als Adressaten einen Bescheid erlassen hat, der die Rechtslage des Beschwerdeführers dahin gestaltete, daß er solange nicht einberufbar ist, als die "gesamtwirtschaftlichen Interessen", die Grundlage der Befreiung waren, gegeben sind. Jedenfalls aus diesem, dem Beschwerdeführer gegenüber erlassenen, rechtsgestaltenden Bescheid folgte nicht nur die Bindungswirkung gegenüber anderen Behörden, und damit auch gegenüber der belangten Behörde, sondern erwuchs dem Beschwerdeführer auch das subjektive Recht, solange nicht zum ordentlichen Präsenzdienst (Grundwehrdienst) einberufen zu werden, bis die Voraussetzungen für die Befreiung weggefallen sind. Ob der Beschwerdeführer nun in seinen Rechten verletzt wurde oder tatsächlich die Befreiungsgründe weggefallen sind, ist auf Grund des Inhaltes des angefochtenen Bescheides nicht überprüfbar, weil er diesbezüglich keinerlei Begründung enthält, inwieweit eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes im Verhältnis zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 18. Juli 1979 eingetreten ist. Die belangte Behörde wird zu prüfen haben, ob die maßgebenden Voraussetzungen, die seinerzeit zur Befreiung geführt haben, weggefallen sind. Hiefür bedarf es auch der Einräumung des Parteiengehörs an den Beschwerdeführer. Die in der Gegenschrift dargestellten Gründe ersetzen nicht die fehlende Begründung des angefochtenen Bescheides.
Da somit der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung bedarf, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG aufzuheben, wobei sich eine weitere Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen erübrigte.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Das Mehrbegehren betrifft Stempelgebühren für nicht erforderliche Beilagen.
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