Normen
NatSchG OÖ 1982 §5 Abs1 idF 1988/072;
NatSchG OÖ 1982 §5 Abs5;
NatSchG OÖ 1982 §6 Abs1 lita;
NatSchG OÖ 1982 §6 Abs1;
NatSchG OÖ 1982 §6 Abs2;
NatSchG OÖ 1982 §6 Abs4 idF 1988/072;
NatSchG OÖ 1982 §5 Abs1 idF 1988/072;
NatSchG OÖ 1982 §5 Abs5;
NatSchG OÖ 1982 §6 Abs1 lita;
NatSchG OÖ 1982 §6 Abs1;
NatSchG OÖ 1982 §6 Abs2;
NatSchG OÖ 1982 §6 Abs4 idF 1988/072;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 26. Februar 1991 wies die Bezirkshauptmannschaft Perg gemäß § 6 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982 - O.ö. NSchG 1982, Landesgesetzblatt für Oberösterreich Nr. 80, den Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 24. August 1990 auf Feststellung, daß durch die Errichtung einer Bootsanlegestelle im Donaualtarm Abwinden bei Strom-Kilometer 2119,570 bis Strom-Kilometer 2119,670 solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden, ab.
Die beschwerdeführende Partei erhob Berufung.
Die im Berufungsverfahren beigezogene Amtssachverständige für Natur- und Landschaftsschutz erstattete mit Datum 5. November 1991 Befund und Gutachten. Sie führte darin im wesentlichen aus, die im Donaualtarm bei Abwinden geplante Bootsanlegestelle erstrecke sich auf eine Länge von 100 m und reiche von Strom-Kilometer 2119.570 bis Strom-Kilometer 2119.670. Die Stegplattform weise eine Länge von 7 m und eine Breite von 3 m auf. Auf der gesamten Ländenlänge würden im Abstand von 10 m 10 Bojen verankert. Die Plattform werde mittels Schorbäumen am Ufer befestigt. Die Kennzeichnung erfolge durch eine auf der Plattform oder am Ufer befestigte Tafel. Es handle sich hier um einen linksufrigen Donaualtarm, der das ursprüngliche Donaubett im Bereich der Kraftwerksanlage Abwinden-Asten darstelle. Die Altarmmündung befinde sich bei Stromkilometer 2118,80. Etwa parallel zum linken Altarmufer verlaufe die neuerrichtete Bundesstraße B 3, welche jedoch aufgrund der durchgeführten Böschungsbepflanzung nahezu im gesamten Bereich im Landschaftsbild nicht mehr zutage trete. Etwa 1,5 Kilometer von der Mündung aufwärts befänden sich am linken Ufer drei "bewilligte Länden" (der Freiwilligen Feuerwehren Luftenberg und St. Georgen an der Gusen sowie die Anlegestelle des Herrn Johann N.). Diese Länden seien naturschutzrechtlich nicht bewilligt. Die dritte Bootsanlegestelle im Besitz des Herrn B. sei nicht als Bootslände anzusprechen, da sie eher Hausbootcharakter besitzte. Abwärts dieser Länden stelle sich das Landschaftsbild, obwohl künstlich geschaffen, als sehr naturnah und intakt dar. Bis zur Mündung fänden sich keinerlei störende Elemente mehr, ausgenommen die Anlegestelle einschließlich Bootshaus der DOKW am rechtsseitigen Ufer. Sie stelle als einzige in diesem Abschnitt einen störenden Eingriff dar. Für sie liege ebenfalls keine Bewilligung vor. Wie bereits erwähnt, verschwinde die neue B 3 bereits vollständig hinter dem standortgerechten, gepflanzten Bewuchs, der zum größten Teil aus diversen Weidenarten bestehe, welche dem natürlichen Bewuchs entsprächen. Der Stufenaufbau des Bestandes werde durch den dahinterliegenden Pappelauwald vervollständigt, wodurch die Intaktheit des Landschaftsbildes verstärkt werde. Die Wasserfläche selbst und das dahinterliegende Ufer mit dem darauf stockenden Bewuchs seien als Elemente der Landschaft anzusprechen und prägten den Eindruck eines in sich geschlossenen Naturraumes. Die geplante Anlegestelle würde in diesem Abschnitt zu liegen kommen.
In ihrem "Gutachten" beurteilte die Amtssachverständige das Vorhaben wie folgt: Bereits die Plattform mit den Bojen sei als Eingriff in das Landschaftsbild zu werten, da es sich um einen Fremdkörper im beschriebenen, optisch naturnahen Altarmbereich handle. Die Plattform als dreidimensionaler Körper sei als landschaftsfremdes Element zu beurteilen. Verstärkt werde der störende Eindruck durch die ebenfalls als Fremdkörper zu beurteilenden anlegenden Boote. Zeitlich sei der Eingriff zwar auf die Monate April bis Oktober beschränkt, doch werde der Altarm gerade in dieser Zeit durch Erholungssuchende am meisten frequentiert. Die Anlegestelle sei zwar nicht von der Straße aus, wohl aber vom gegenüberliegenden Ufer, vom Wasser und auch von den bestehenden Anlagen aus sichtbar und als Störfaktor wahrnehmbar. Die Errichtung der Bootsanlegestelle würde zu einer maßgeblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes im gegenständlichen Uferabschnitt führen und sei somit aus fachlicher Sicht abzulehnen.
Aufgrund von Einwendungen der beschwerdeführenden Partei erstattete die Amtssachverständige eine mit 9. Juni 1992 datierte "Ergänzung zum Gutachten vom 5. November 1991". Sie führte darin im wesentlichen aus, es sei jederzeit nachvollziehbar, daß die Bundesstraße B 3 aufgrund des bereits aufgekommenen Bewuchses kaum mehr im Landschaftsbild zutage trete. Nur im Abschnitt der bereits bestehenden Bootsanlegestellen sei sie vom gegenüberliegenden Ufer einsehbar. Zum Vorwurf widersprüchlicher Angaben hinsichtlich bewilligter und naturschutzbehördlich nicht bewilligter Länden stellte sie klar, am linken Ufer des Altarms seien 4 Länden verankert, von denen 2 naturschutzbehördlich bewilligt seien. Die Länden der Freiwilligen Feuerwehren Luftenberg und St. Georgen/Gusen seien schiffahrtsrechtlich, nicht jedoch naturschutzrechtlich bewilligt. Die größte Anlagestelle, das Bootshaus der DOKW, sei weder schiffahrtsrechtlich noch naturschutzrechtlich bewilligt; diesbezüglich werde ein Verfahren eingeleitet. Dem Hinweis der beschwerdeführenden Partei auf störende Elemente im Landschaftsbild auf der rechten Seite des Altarmes (Objekte der Kraftwerksanlage) hielt die Amtssachverständige entgegen, hier sei der Bewuchs bereits so dominant, daß nur ein kleiner Teil der Kraftwerksanlage die Baumwipfel überrage; im übrigen reiche der Bewuchs bis ans Ufer heran. Beleuchtungskörper und sonstige Einrichtungen am Sporn befänden sich weitab vom gegenständlichen Abschnitt, in dem sich der Standort der beantragten Anlegestelle befinde. Dabei handle es sich, wie bereits im Gutachten ausgeführt, um einen sehr naturnahen Abschnitt des Altarmes.
Die beschwerdeführende Partei legte zur Untermauerung ihres gegenteiligen Standpunktes 2 Privatgutachten vor, in denen (zusammengefaßt) die Auffassung vertreten wird, es handle sich beim gegenständlichen Vorhaben wenn überhaupt, so doch nur um einen kaum ins Gewicht fallenden Eingriff in das Landschaftsbild.
Mit dem vorliegend angefochtenen Bescheid wurde in Anwendung des § 6 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 O.ö. NschG 1982 der Berufung keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt. Die belangte Behörde vertrat unter Hinweis auf die als schlüssig erachteten Ausführungen der Amtssachverständigen die Auffassung, entgegen der Meinung der beschwerdeführenden Partei existiere im gegenständlichen Bereich des Donaualtarmes Abwinden ungeachtet der seinerzeit im Zusammenhang mit der Errichtung des Kraftwerkes gesetzten Eingriffe ein schützenswertes Landschaftsbild. Es handle sich hier um einen durch anthropogene Beeinflussung entstandenen naturnahen und schützenswerten Landschaftsteil mit den für ihn typischen Elementen der Wasserfläche und des standortgemäßen Uferbewuchses. Durch die Bootsanlegestelle würde aufgrund ihrer geometrischen Form (Stegplattform) und Ausdehnung (10 Bojen auf einer Länge von 100 m) sowie infolge der Dreidimensionalität auf der offenen Wasserfläche und vor dem Hintergrund der Uferbegleitvegetation das Landschaftsbild des Altarmes verändert. Die Bootsanlegestelle werde von einem objektiven Beobachter als nicht hergehörig und daher landschaftsfremd empfunden; sie würde die Eingriffswirkung der bereits vorhandenen Eingriffe verstärken. Bei der Interessenabwägung berücksichtigte die belangte Behörde das private Interesse der beschwerdeführenden Partei an der Schaffung der Bootsanlegestelle. Sie bejahte grundsätzlich auch ein öffentliches Interesse an der Schaffung geordneter, zusammengefaßter Liegeplätze für Motorboote und an der Beseitigung von "wilden" (nicht bewilligten) Anlegestellen. Im Rahmen dieser anzustrebenden Ordnung komme allerdings dem Ziel vorrangige Bedeutung zu, Hafenanlagen bzw. Bootsanlegestellen auf bestimmte Bereiche zu beschränken und bestimmte Bereiche davon freizuhalten. Im Interesse des Landschaftsschutzes sollten in Altarmbereichen derartige Anlagen grundsätzlich nicht geschaffen werden. Dies gelte insbesondere auch für den gegenständlichen, nach Einschätzung der Amtssachverständigen im Vergleich zu anderen besonders erhaltungswürdigen Altarmbereich. Somit würden die Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes in diesem Bereich jene an der Realisierung des Vorhabens der beschwerdeführenden Partei überwiegen.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluß vom 4. Oktober 1993, B 1133/93, die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde abgelehnt und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
In der Beschwerdeergänzung macht die beschwerdeführende Partei Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend; sie beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 6 Abs. 1 lit. a O.ö. NschG 1982 gilt der im § 6 geregelte Landschaftsschutz u.a. für die Donau (einschließlich ihrer gestauten Bereiche) und einen daran unmittelbar anschließenden 200 m breiten Geländestreifen.
Nach § 6 Abs. 2 leg. cit. ist in geschützten Bereichen gemäß Abs. 1 jeder Eingriff in das Landschaftsbild verboten, solange die Behörde nicht bescheidmäßig festgestellt hat, daß solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden.
Die Beschwerde bemängelt, daß die belangte Behörde wiederholt auf den "gegenständlichen Altarmbereich" Bezug nehme, ohne darzulegen, um welchen Bereich es sich dabei exakt handle, und daß eine genaue Beschreibung dieses Bereiches unterblieben sei. Dies sei offensichtlich darauf zurückzuführen, daß die belangte Behörde trotz dahingehender Anträge keinen Ortsaugenschein vorgenommen habe. In diesem Zusammenhang weist die Beschwerde auf die Lage des gegenständlichen Altarmbereiches zwischen dem Kraftwerk Abwinden-Asten und der Trasse der B 3 hin.
Diese Verfahrensrügen lassen keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit erkennen, weil die Beschwerde nicht konkret darlegt, welcher andere Sachverhalt sich andernfalls hinsichtlich des in Rede stehenden Altarmbereiches ergeben hätte als jener, von dem die belangte Behörde auf dem Boden des von ihr eingeholten Gutachtens ausgegangen ist. Davon abgesehen läßt sich den Ausführungen des angefochtenen Bescheides in ihrem Zusammenhang entnehmen, daß unter dem "gegenständlichen Altarmbereich" der Abschnitt des Altarmes zwischen den Objekten an der Spitze des Kraftwerksporns und den genannten 4 Länden oberhalb der geplanten Bootsanlegestelle zu verstehen ist. Auch schließt die Lage dieses Altarmbereiches zwischen dem Kraftwerksbau einerseits und der Trasse der B 3 andererseits nicht aus, daß in diesem Bereich ein im Sinne des O.ö. NSchG 1982 schützenswertes Landschaftsbild existiert.
Zu der in der Beschwerde aufgeworfenen Frage, ob der Altarm Abwinden überhaupt zur "Donau" im Sinne des § 6 Abs. 1 lit. a O.ö. NSchG 1982 gehört, bringt die Beschwerde nichts vor, was diese schon von der Erstbehörde vorgenommene (im Verwaltungsverfahren unbekämpft gebliebene) Subsumption als unzutreffend erscheinen ließe. Auch der Verwaltungsgerichtshof hegt insoweit keine Bedenken, handelt es sich doch beim Altarm Abwinden um ein ehemaliges Teilstück der Donau im Bereich der Ausleitungsstrecke für das Kraftwerk Abwinden-Asten, welches von der Donau zwar nicht mehr durchflossen wird, mit ihr aber aufgrund der direkten Verbindung auf einer Seite eine funktionelle Einheit bildet, was gerade auch das hier geplante Vorhaben der beschwerdeführenden Partei zeigt (siehe zur "funktionellen Einheit" von Gewässern das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. September 1988, Zl. 88/10/0042). Es besteht kein Grund, im gegebenen Zusammenhang derartige Altarmbereiche der Donau anders zu behandeln als ihre in § 6 Abs. 1 lit. a angeführten "gestauten" Bereiche.
Für ihre Auffassung, in Ansehung der vorgesehenen Bojen sei eine Zuständigkeit der belangten Behörde nach § 6
O.ö. NSchG 1982 nicht gegeben, läßt die Beschwerde eine Begründung vermissen.
Ein Verkennen des Verhandlungsgegenstandes scheint dem Beschwerdevorbringen zugrunde zu liegen, das naturschutzbehördliche Bewilligungsverfahren könne sich nur auf das Floß als solches beziehen, das bloße Festmachen von Booten sei schon aufgrund schiffahrtsrechtlicher Vorschriften auch ohne Anbringung von Bojen überall im Altarm möglich, und es zeige sich die Haltlosigkeit der Auffassung der belangten Behörde, die geplante Anlage bilde einen unzulässigen Eingriff in das Landschaftsbild, auch darin, daß danach zwar das geordnete Festmachen einer begrenzten Anzahl von Booten eine Entwertung des Landschaftsbildes bewirke, während ein ungeordnetes Anlegen einer unbeschränkten Anzahl von Booten ohne Anlegestelle nicht einmal eine Kompetenz der Naturschutzbehörde zum Einschreiten begründen könne. Im vorliegenden Fall ging es nämlich nicht um das Anlegen (Verankern) von Motorbooten für sich, sondern um eine auf Dauer angelegte Bootsanlegestelle, bestehend aus einem am Ufer festgemachten Floß, den 10 Bojen und den daran festzumachenden Motorbooten. Dabei war im Hinblick auf den Zweck der Anlage und den Schutzzweck des § 6 O.ö. NSchG 1982 davon auszugehen, daß im Bereich dieser Anlegestelle ständig bis zu 10 Motorboote angelegt sein werden. Diese Gesamtheit bildet den zu beurteilenden "Eingriff in das Landschaftsbild". Das wird von der Beschwerde offensichtlich nicht erkannt, wenn sie von Teilaspekten ausgehend den Eingriffscharakter der Bootsanlegestelle als Ganzes in Frage stellt. Daß diese "Anlage" eine als menschlicher Eingriff in das Landschaftsbild des Altarmbereichs der Donau augenscheinlich in Erscheinung tretende Maßnahme von nicht bloß vorübergehendem Charakter (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Oktober 1990, Zl. 90/10/0016) darstellt, kann nicht ernstlich bezweifelt werden. Die Beurteilung der Bootsanlegestelle als "Eingriff in das Landschaftsbild" im Sinne des § 6 Abs. 2 O.ö. NSchG 1982 begegnet daher keinen Bedenken.
Daran vermag das Vorbringen nichts zu ändern, die durch § 6 Abs. 4 O.ö. NSchG 1982 angeordnete sinngemäße Geltung des § 5 Abs. 5 komme im Analogiewege auch für Wasserflächen in Betracht. Nach dieser Gesetzesstelle gilt (von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen) die zeitgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung von Grund und Boden einschließlich der Errichtung landesüblicher Weidezäune nicht als Eingriff im Sinne des § 5 Abs. 1. Diese Bestimmung erfaßt nur die "Nutzung" von Grund und Boden, nicht aber die Schaffung von Anlagen bzw. das Setzen von Maßnahmen, die ihrerseits erst die Voraussetzung für eine bestimmte land- bzw. forstwirtschaftliche Nutzung bilden (vgl. zum Begriff der "üblichen landwirtschaftlichen Nutzung" die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. November 1988, Zl. 88/10/0099, vom 24. September 1990, Zl. 90/10/0010, und vom 29. November 1993, Zl. 92/10/0083). Im vorliegenden Fall geht es um die Schaffung einer solchen Anlage, nämlich einer auf Dauer angelegten Bootsanlegestelle, und nicht bloß um die "Nutzung" der Wasserfläche zum fallweisen, kurzfristigen Anlegen von Booten.
Die Beschwerde wirft der belangten Behörde weiters vor, von zwei verschiedenen Beurteilungszeitpunkten auszugehen, wenn sie einerseits meine, es sei bei der Beurteilung des Landschaftsbildes auf den Zeitpunkt der Errichtung der geplanten Anlage abzustellen, andererseits aber die Schutzwürdigkeit des Landschaftsbildes ungeachtet der Trasse der B 3 damit begründe, es sei aufgrund der vorgeschriebenen Bepflanzungsmaßnahmen damit zu rechnen, daß in Zukunft die besagte Trasse durch Pflanzenwuchs verdeckt sein werde.
Auch dieses Vorbringen ist nicht berechtigt. Es betrifft offensichtlich jenen Teil der Begründung des angefochtenen Bescheides (S.5), in dem die belangte Behörde den Einwand der Beschwerdeführerin, die ursprüngliche Uferlandschaft sei infolge zahlreicher Eingriffe, insbesondere der Errichtung des Donaukraftwerkes und der Bundesstraße B 3, nicht mehr vorhanden, entgegenhält, maßgeblich sei hier der Zustand des Landschaftsbildes vor und nach (allfälliger) Realisierung des gegenständlichen Vorhabens, nicht aber das ursprüngliche, vor jeder anthropogenen Beeinflussung vorhanden gewesene Landschaftsbild. Die belangte Behörde ist zu Recht davon ausgegangen, daß es für die Beurteilung der Eingriffswirkung einer Maßnahme auf das Landschaftsbild vor und nach deren Realisierung ankomme. Grundlage der Beurteilung hat daher das Landschaftsbild zu sein, wie es sich vor der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Maßnahme darstellt, und zwar nach Beseitigung allfälliger konsenslos vorgenommener Eingriffe (Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Mai 1993, Zl. 92/10/0147, und vom 27. Juni 1994, Zl. 91/10/0237). Bei der Beurteilung des Istzustandes haben ungewisse zukünftige Entwicklungen unberücksichtigt zu bleiben. Anderes gilt, wenn - wie im vorliegenden Fall - aufgrund rechtskräftiger Vorschreibungen, die auf die Gestaltung eines Landschaftsbildes abzielen, ein bestimmtes Landschaftsbild bereits konkret zu erwarten ist. In einem solchen Fall ist dieses angestrebte Landschaftsbild der behördlichen Beurteilung zugrunde zu legen.
Da sich die Beschwerde als nicht begründet erwiesen hat, ist sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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