Normen
LSchV Arzler Kalvarienberg Feuchtwiesengebiet 1981 §5;
NatSchG Tir 1975 §11 Abs1;
NatSchG Tir 1975 §11 Abs2;
NatSchG Tir 1975 §13;
NatSchG Tir 1975 §3 litb;
LSchV Arzler Kalvarienberg Feuchtwiesengebiet 1981 §5;
NatSchG Tir 1975 §11 Abs1;
NatSchG Tir 1975 §11 Abs2;
NatSchG Tir 1975 §13;
NatSchG Tir 1975 §3 litb;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Mit Schreiben vom 4. Juni 1985 beantragte der Beschwerdeführer die Genehmigung für die Auffüllung des Zufahrtsbereiches zur Gp. n1, KG. X, durch bereits auf der Gp. n1 abgelagertes Material sowie für die Begrünung der von der Stadtgemeinde Innsbruck errichteten Kanaltrasse und zum Zurückschneiden des im Zeitpunkt der Erlassung der Verordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck über die Erklärung des südlich des Arzler Kalvarienberges gelegenen Feuchtwiesengebietes zum geschützten Landschaftsteil vom 19. Oktober 1981 (im folgenden: Verordnung) nicht vorhandenen Schilfes, das die Gp. n1 fast im gesamten Ausmaß zu überwuchern beginne, auf den seinerzeitigen Stand, wobei diese Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der üblichen landwirtschaftlichen Nutzung der Gp. n1 erforderlich seien.
Im Zuge einer am 8. August 1985 durchgeführten mündlichen Verhandlung, die mit einem Lokalaugenschein verbunden war, präzisierte der Vertreter des Beschwerdeführers auf Grund einer Begehung den vorgenannten Antrag wie folgt:
"Im Falle einer landwirtschaftlichen Nutzung der gegenständlichen Fläche wäre es im Sinne des gestellten Antrages erforderlich, Baum- und Strauchgruppen sowie Schilf zu entfernen, Geländeangleichungen zur Gewährleistung der maschinellen Bearbeitung vorzunehmen und in gewissen Bereichen dieser Parzelle Entwässerungen durchzuführen."
1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Tiroler Landesregierung (belangte Behörde) die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck als zuständige Bezirksverwaltungsbehörde vom 21. Jänner 1986, betreffend die Vornahme von Maßnahmen auf Gp. n1 KG. X im geschützten Landschaftsteil Arzler Kalvarienberg, gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 ab und änderte den Spruch dieses Bescheides wie folgt:
"Gemäß § 4 der Verordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck über die Erklärung des südlich des Arzler Kalvarienberges gelegenen Feuchtwiesengebietes zum geschützten Landschaftsteil vom 19.10.1981, in Verbindung mit § 11 Abs. 3 sowie § 13 Abs. 3 des Tiroler Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 15/1975, wird dem Ansuchen des N, vertreten durch RA Dr. H, um Erteilung der naturschutzrechtlichen Ausnahmebewilligungen von den Verboten des § 3 lit. c, d und f der zitierten Verordnung zur Entfernung von Baum- und Strauchgruppen und Schilf, die (richtig wohl: zur) Vornahme von Geländeangleichungen (Planierungen) sowie zur Vornahme von Entwässerungen auf der in seinem Eigentum stehenden und von dieser Verordnung erfaßten Gp. n1 KG. X keine Folge gegeben."
Die belangte Behörde führte in der Begründung aus, daß von ihr ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchgeführt worden sei. Ziel der durchgeführten mündlichen Verhandlungen sei es gewesen, einerseits festzustellen, wie die verfahrensgegenständliche Parzelle bisher genutzt worden sei, und andererseits den derzeitigen Zustand zu erheben. Es sollte auch ermittelt werden, ob die beantragten Maßnahmen noch als solche der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung angesehen werden könnten. Vom Beschwerdeführer sei erklärt worden, daß die Parzelle n1, KG. X, vor Inkrafttreten der Verordnung regelmäßig gemäht worden sei. Die letzten Jahre hindurch sei sie offensichtlich nicht mehr gemäht worden, sie sei nunmehr in wesentlichen Teilen mit einem Altbestand an Röhricht bewachsen. Die gegenständliche Fläche liege im Zentrum des geschützten Landschaftsteiles Arzler Kalvarienberg, der wegen seiner Ursprünglichkeit und seiner spezifischen Tier- und Pflanzenwelt unter Schutz gestellt worden sei.
In dem die Erwägungen der belangten Behörde beinhaltenden Teil der Begründung stellte die Behörde nach Wiedergabe der bezughabenden Normen fest, daß vorerst zu prüfen sei, ob die beantragten Maßnahmen als Maßnahmen im Rahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung anzusehen seien. Sie griff dabei auf die Legaldefinition des § 3 lit. b des Tiroler Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 15/1975 (im folgenden: Tir NSchG), zurück. Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung gehe es bei der "Nutzung" um Hervorbringen/Gewinnen von Erzeugnissen mittels Verfahren. Somit seien Maßnahmen, wie Pflanzen, Säen, Düngen, Verfahren, um landwirtschaftliche Erzeugnisse hervorzubringen und zu gewinnen. Die Vornahme von Geländeangleichungen (Planierungen) unter Einsatz von Kultivierungsmaschinen, die Vornahme von Entwässerungen und die Entfernung von Baum- und Strauchgruppen sowie Schilf sei klar trennbar vom unmittelbaren Hervorbringen und Gewinnen landwirtschaftlicher Erzeugnisse und käme einer Kulturumwandlung gleich. Auch andere Erwägungen führten zu diesem Auslegungsergebnis, wie etwa die erläuternden Bemerkungen zu § 3 Tir NSchG, Seite 9. Dort heiße es:
"Die Errichtung von Wegen und baulichen Anlagen, die Umwandlung von Weide- oder Ackerland in Wald oder umgekehrt, fällt jedenfalls nicht darunter ... Im übrigen ist klargestellt, daß vielmehr auch Produktionsmethoden unter diesen Begriff zu subsumieren sind, die erst ab einem späteren Zeitpunkt praktisch angewendet werden."
Aus diesen Erläuterungen lasse sich die Absicht des Gesetzgebers erkennen, daß es sich bei der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung um "Verfahren" bzw. "Produktionsmethoden" handeln müsse. Somit bestehe nach der Begriffsumschreibung im Tir NSchG kein Zweifel daran, daß Maßnahmen wie maschinelle Geländeangleichungen, die Vornahme von Entwässerungen und die Entfernung von Baum- und Strauchgruppen nicht eine übliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung darstellten. Maßnahmen der bezeichneten Art mögen zwar der Landwirtschaft dienen, seien aber selbst (unmittelbar) nicht landwirtschaftliche Nutzung. Keineswegs jedoch könnten diese Maßnahmen als "Hervorbringen und Gewinnung landwirtschaftlicher Erzeugnisse" unter Anwendung bestimmter Verfahren qualifiziert werden.
Zu dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwand, daß die gegenständliche Parzelle vor Inkrafttreten der Verordnung regelmäßig gemäht worden sei, führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer irre, wenn er meine, daß zum jetzigen Zeitpunkt solche Maßnahmen, wie sie bis zum Oktober 1981 als ortsüblich zu bezeichnen gewesen seien, zulässig wären. Zwar könne davon ausgegangen werden, daß auf der gegenständlichen Parzelle vor Inkrafttreten der Verordnung die frühere Nutzung auf der gesamten Südhangfläche des Kalvarienberges darin bestanden habe, daß dort minderwertiges, "saures" Heu gewonnen worden sei, das vorwiegend als Pferdefutter Verwendung gefunden habe. Wirtschaftliche Erschwernisse sowie ein vollkommen unzureichender Ertrag auch auf der Grundparzelle des Beschwerdeführers hätten bewirkt, daß diese seit mehreren Jahren nicht mehr bewirtschaftet werde, wodurch sich sehr homogene, ausgedehnte Schilfbestände entwickelt hätten. Hinsichtlich der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung sei somit nicht auf den Zustand vor Erlassung der Verordnung abzustellen, sondern auf die "heutigen Verhältnisse".
Anschließend prüfte die belangte Behörde, ob die beantragten Maßnahmen dem Schutzzweck des "geschützten Landschaftsteiles Arzler Kalvarienberg" bzw. den im § 13 Abs. 1 lit. a Tir NSchG angeführten Schutzgütern zuwiderliefen. Unter Heranziehung des § 13 Abs. 1 lit. a Tir NSchG und der Gutachten der naturschutzfachlichen Sachverständigen kam die belangte Behörde zu dem Schluß, daß die beantragten Maßnahmen zweifelsohne eine qualifizierte Beeinträchtigung im Sinne des § 13 Abs. 1 lit. a Tir NSchG mit sich bringen würden. Es dürfe von der Behörde somit eine Bewilligung im Sinne des § 13 Abs. 1 lit. a Tir NSchG nicht erteilten werden und sei eine Interessenabwägung im Sinne des § 13 Abs. 1 lit. b Tir NSchG notwendig.
Zu dieser Abwägung führte die belangte Behörde aus, sie habe ein diesbezügliches Ermittlungsverfahren durchgeführt und demnach nicht erkennen können, daß der Beschwerdeführer Gründe vorgebracht hätte, wonach die beantragten Geländeangleichungen, Entwässerungen und Entfernungen von Baum- und Strauchgruppen und Schilf im öffentlichen Interesse lägen. Zitiert wird unter anderem die Erklärung des Vertreters der Bezirkslandwirtschaftskammer, der die Sinnhaftigkeit der Maßnahmen bezweifelt und erklärt habe, daß die Maßnahmen technisch kaum zu verwirklichen und praktisch wohl auch nicht sinnvoll seien. Auch sei die Kultivierung (Entwässerung) vereinzelter Kleinflächen inmitten eines größeren Gebietes von vornherein als kaum durchführbar bezeichnet worden, zumal auch der frühere am Hangfuß verlaufende Wasserablaufgraben nicht mehr funktioniere und total mit Schilf verwachsen sei, sodaß ein Abwasserfluß in Richtung Osten nicht mehr möglich sei. Vom genannten Vertreter sei festgestellt worden, daß bei ORTSÜBLICHER INTENSIVER landwirtschaftlicher Nutzung der dem Beschwerdeführer gehörenden landwirtschaftlich nutzbaren Flächen als Grünland soviel Futter erzeugt werden könne, daß damit der derzeitige Viehbestand ausreichend versorgt werden könne. Die Eignung der verfahrensgegenständlichen Fläche für Gemüseanbau sei nicht gegeben. Auch der kulturbautechnische Amtssachverständige habe die Sinnhaftigkeit der Entwässerungsmaßnahmen auf der genannten Parzelle in der beantragten Form angezweifelt und erklärt, daß für eine Verbesserung der landwirtschaftlichen Nutzung dieser Parzelle die Reaktivierung der seinerzeitigen Wiesengräben keinen wesentlichen Beitrag leisten könne. Die aus der Fläche gesammelten Wässer müßten in einem geeigneten Vorfluter weitergeleitet werden, wobei schon jetzt darauf hingewiesen worden sei, daß der "Y-Bach" auch heute schon ohne diese weitere Inanspruchnahme hinsichtlich der Abflußverhältnisse zu Schwierigkeiten Anlaß gebe.
Des weiteren legte die belangte Behörde dar, daß selbst bei Annahme von gewissen öffentlichen Interessen für die Erteilung der Bewilligung diese schwächer seien als die öffentlichen Interessen am Schutz von Natur und Landschaft. Bei dieser Abwägung stützte sich die belangte Behörde auf die allgemeinen Grundsätze des § 1 Tir NSchG und zog auch als "Hilfsmittel" das Tiroler Erholungsraumkonzept und das Tiroler Fremdenverkehrskonzept II heran. Zum letzten Satz des § 13 Abs. 1 lit. b Tir NSchG erklärte die belangte Behörde, im vorliegenden Fall könne gesagt werden, daß der Beschwerdeführer bei ortsüblicher intensiver landwirtschaftlicher Nutzung seiner Grundflächen als Grünland hievon soviel Futter erzeugen könne, daß damit der derzeitige Viehbestand ausreichend versorgt werden könne. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Interessen seien sonst private Interessen, denen gegenüber die langfristigen öffentlichen Interessen an der Erhaltung von Natur und Landschaft überwögen. Die beabsichtigten Maßnahmen würden einen irreversiblen Eingriff darstellen.
1.3. Mit Beschluß vom 28. November 1989, B 938/89, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der zunächst dort erhobenen Beschwerde ab und trat diese antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
1.4. In dem an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Teil seiner Beschwerde stellte der Beschwerdeführer den Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
1.5. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. § 1 der Verordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck über die Erklärung des südlich des Arzler Kalvarienberges gelegenen Feuchtwiesengebietes zum geschützten Landschaftsteil vom 19. Oktober 1981, Bote für Tirol 1981, Stück 43, Nr. 703, bestimmt, daß das im Bereich der Landeshauptstadt Innsbruck südlich des Arzler Kalvarienberges gelegene und in § 2 näher beschriebene Gebiet wegen seiner Ursprünglichkeit und seiner spezifischen Tier- und Pflanzenwelt zum geschützten Landschaftsteil erklärt wird.
Diese Verordnung erging auf Grund des § 11 Abs. 1 und 2 Tir NSchG. § 11 lautet:
"(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann Teile der Landschaft, die weder in einem Schutzgebiet nach den §§ 7, 8, 9 oder 19 liegen noch die Voraussetzungen für eine Erklärung zum Naturdenkmal (§ 23) aufweisen, jedoch für den Naturhaushalt, besonders für das Kleinklima oder für die Tier- und Pflanzenwelt, von Bedeutung sind oder die zur Belebung des Landschafts- oder des Ortsbildes beitragen, durch Verordnung zu geschützten Landschaftsteilen erklären.
(2) In Verordnungen nach Abs. 1 ist, soweit dies im Einzelfall zur Erhaltung der für die Erklärung zum geschützten Landschaftsteil bedeutsamen Merkmale erforderlich ist, die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Ausführung sonstiger Vorhaben zu verbieten.
(3) Für die Entscheidung über ein Ansuchen um die Erteilung einer Ausnahmebewilligung von den in Verordnungen nach Abs. 2 festgesetzten Verboten gilt § 13. Die Entscheidung obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde."
§ 3 der genannten Verordnung bestimmt in den im konkreten
Fall angewendeten lit. c, d und f:
"Im geschützten Landschaftsteil ist verboten:
.....
- c) die Vornahme von Geländeabtragungen und -aufschüttungen;
- d) die Entfernung von Schilf-, Baum- und Strauchgruppen;
- f) die Vornahme von Entwässerungen;
- g) ....."
Gemäß § 4 dieser Verordnung obliegt die Entscheidung über ein Ansuchen um die Erteilung einer Ausnahmebewilligung von den Verboten nach § 3 gemäß § 11 Abs. 3 Tir NSchG dem Bürgermeister der Landeshauptstadt Innsbruck. Für die Entscheidung über ein derartiges Ansuchen gilt § 13 Tir NSchG.
Die Verbote des § 3 der Verordnung gelten gemäß § 5 dieser Verordnung nicht für Maßnahmen im Rahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung bzw. der rechtmäßigen Ausübung der Jagd sowie für Maßnahmen, die ausschließlich oder überwiegend im Interesse der erholungsuchenden Bevölkerung der Stadt Innsbruck gesetzt werden.
§ 13 Abs. 1 und 3 Tir NSchG in der Fassung vor LGBl. Nr. 52/1990 lauten:
"(1) Eine Bewilligung, die in einer Bestimmung dieses Abschnittes oder in einer auf Grund einer solchen Bestimmung erlassenen Verordnung vorgesehen ist - mit Ausnahme einer Bewilligung für eine Werbeeinrichtung (§ 5 Abs. 1 lit. b Z. 8) -, ist zu erteilen,
a) wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wurde, weder den Naturhaushalt noch den Erholungswert der Landschaft, noch das Landschaftsbild in seiner Eigenart oder Schönheit, noch die Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Tieren oder Pflanzen in einer Weise beeinträchtigt, die dem öffentlichen Interesse, das durch die Festsetzung der Bewilligungspflicht geschützt werden soll, zuwiderläuft oder
b) wenn öffentliche, wie etwa regionalwirtschaftliche oder wissenschaftliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung das öffentliche Interesse an der Vermeidung von Beeinträchtigungen der in lit. a erwähnten Art übersteigen.
Bei Beurteilung der Frage, ob eine Beeinträchtigung des Erholungswertes der Landschaft vorliegt, ist auch darauf Bedacht zu nehmen, ob das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wurde, in den im § 6 Abs. 1, 2, 3 und 4 umschriebenen Bereichen, in einem Ruhegebiet (§ 8) oder in einem Naherholungsgebiet (§ 9) ausgeführt werden soll. Ein öffentliches Interesse an der Erteilung der Bewilligung besteht nicht, wenn der angestrebte Zweck auf eine andere technisch und wirtschaftlich vertretbare Weise erreicht werden kann, durch die Beeinträchtigungen der in lit. a erwähnten Art nicht oder in geringerem Umfang bewirkt werden.
(2) ....
(3) Eine Bewilligung ist zu versagen, wenn keine der Voraussetzungen für ihre Erteilung vorliegt."
Die Grundparzelle n1, KG. X, ist vom Anwendungsbereich der mehrfach genannten Verordnung umfaßt (§ 2).
2.2.1. Einziger Beschwerdeeinwand ist, daß sich die belangte Behörde bei der Beurteilung nach § 5 der Verordnung im angefochtenen Bescheid "auf den gegenwärtigen Zeitpunkt" und nicht auf das Inkrafttreten der Verordnung bezogen habe. Durch die Verordnung sollte der vorhandene Pflanzenbestand geschützt werden. Nach dem Beschwerdevorbringen sei jedoch "eine Erweiterung des Pflanzenbestandes einerseits durch Untätigkeit des Eigentümers oder aber auch durch die im Zeitraum (1985 bis 1989), den die Behörde zur Entscheidung benötigt habe, gewachsenen Pflanzen aus der gegenständlichen Verordnung nicht abzuleiten". Jene Maßnahmen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung der Bestimmung des § 5 entsprochen hätten, wären auch im Zeitpunkt einer späteren Antragstellung zu bewilligen gewesen bzw. hätte die Behörde erster Instanz feststellen müssen, daß für jene Maßnahmen, die im Sinne des § 5 zulässig seien, eine Bewilligung nicht erforderlich sei.
Auch das Beschwerdevorbringen unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ist mit diesem Vorbringen im Zusammenhang zu sehen. Der Beschwerdeführer weist darauf hin, daß er die Herstellung von Vergrößerungen jener Luftbilder beantragt habe, die den Status im Zeitpunkt der Erlassung der Verordnung wiedergeben, weil nur diese Situation zur Beurteilung der Frage der Zulässigkeit und des Umfanges der beantragten Maßnahmen herangezogen werden könne. Ohne Kenntnis des damaligen Zustandes sei eine Entscheidung über den gestellten Antrag nicht möglich.
2.2.2. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen. Dies aus folgenden Gründen:
Die belangte Behörde hat zum Begriff der "üblichen landwirtschaftlichen Nutzung" zu Recht ausgeführt, daß die dem Beschwerdeantrag zugrundeliegenden Vorhaben nicht darunter fallen. Als "übliche landwirtschaftliche Nutzung" sind nämlich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht schon Maßnahmen anzusehen, die der landwirtschaftlichen Nutzung von Grundstücken DIENEN, sondern solche, die für sich gesehen eine landwirtschaftliche Nutzung darstellen (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 21. November 1988, Zl. 88/10/0099 = ZfVB 1989/5/1583, vom 21. November 1988, Zl. 88/10/0101 = ZfVB 1989/5/1584, vom 30. Jänner 1989, Zl. 87/10/0131, insbesondere aber das hg. Erkenntnis vom 30. März 1987, Zl. 85/10/0091 = ZfVB 1987/6/2384, betreffend die Anlegung eines Zufahrtsweges). Dieses Auslegungsergebnis folgt, wie die belangte Behörde zu Recht ausführt, aus der Legaldefinition des § 3 lit. b Tir NSchG und wird auch durch die erläuternden Bemerkungen zum Entwurf des Tir NSchG gestützt. Nach der Begriffsbestimmung des § 3 lit. b Tir NSchG ist im Sinne dieses Gesetzes unter dem Begriff der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung" die Hervorbringung und Gewinnung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte unter Anwendung der nach dem jeweiligen Stand der Technik und der Betriebswirtschaft gebräuchlichen Verfahren zu verstehen. Den erläuternden Bemerkungen zufolge fällt die "Errichtung von Wegen und baulichen Anlagen, die Umwandlung von Weide- oder Ackerland in Wald oder umgekehrt jedenfalls nicht darunter". Im Beschwerdefall kann nun die "Auffüllung des Zufahrtsbereiches" mit abgelagertem Material, die Entfernung von Baum- und Strauchgruppen und von Schilf, die Vornahme von "Geländeangleichungen zur Gewährleistung der maschinellen Bearbeitung" und die Durchführung von "Entwässerungen in gewissen Bereichen der Parzelle" nicht als eine Gesamtheit von Maßnahmen im Rahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung angesehen werden. Die Vornahme der erwähnten Maßnahmen mag zwar der Landwirtschaft (Viehwirtschaft) dienen, ist aber selbst (unmittelbar) nicht landwirtschaftliche Nutzung, da diese Maßnahmen nicht als Hervorbringung und Gewinnung landwirtschaftlicher Erzeugnisse unter Anwendung bestimmter Verfahren qualifiziert werden können; vielmehr wird durch sie erst die Voraussetzung für eine bestimmte Art der landwirtschaftlichen Nutzung geschaffen.
Die Frage des der Beurteilung zugrundezulegenden Zeitpunktes spielt hier keine Rolle mehr, weil die beantragten Maßnahmen in ihrer Gesamtheit gesehen - diese Betrachtungsweise ist auf Grund des (modifizierten) Antrages geboten - auch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung nicht unter den Begriffsinhalt der "üblichen landwirtschaftlichen Nutzung" gefallen wären.
Damit aber fehlt auch der Verfahrensrüge die Relevanz.
2.3. Da somit nichts vorgebracht wurde, was die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun vermocht hätte und auch beim Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der von ihm aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit keine Bedenken gegen den Bescheid entstanden sind, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
2.4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlicher Dienst BGBl. Nr. 206/1989.
2.5. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse des Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
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