Normen
AuslBG §20 Abs3;
AVG §56;
AVG §58 Abs1;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §63 Abs1;
AVG §73 Abs2;
BMG §2 Anl Teil2 litD Z3 idF 1987/078 ;
B-VG Art132;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
AuslBG §20 Abs3;
AVG §56;
AVG §58 Abs1;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §63 Abs1;
AVG §73 Abs2;
BMG §2 Anl Teil2 litD Z3 idF 1987/078 ;
B-VG Art132;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die beschwerdeführende Partei, die ein China-Restaurant betreibt, beantragte mit dem am 15. Juni 1992 beim Arbeitsamt eingelangten Antragsformular die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für den chinesischen Staatsangehörigen Y für die Tätigkeit als Koch. Dem Antragsformular war ein als "Antrag" bezeichnetes Beiblatt, datiert mit 12. Juni 1992, angeschlossen, in dem mit der Klausel "VM erteilt" die anwaltliche Vertretung der beschwerdeführenden Partei durch den Rechtsanwalt Dr. G ausgewiesen war. Die beschwerdeführende Partei beantrage durch ihren ausgewiesenen Vertreter die Beschäftigungsbewilligung für Herrn Y als Spezialkoch für die Shanghai-Küche. Im immer härter werdenden Wettbewerb der China-Restaurants sei die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung unentbehrlich. Eine Vermittlung allenfalls vorgemerkter Inländer komme aus sprachlichen und sachlichen Gründen nicht in Betracht; bei chinesischen Vorgemerkten käme nur jemand mit identischer Qualifikation in Frage.
Die als Bescheid bezeichnete Erledigung des Arbeitsamtes Persönliche Dienste - Gastgewerbe vom 24. Juni 1992 enthielt folgenden Spruch:
"Ihr Antrag vom 15. Juni 1992 auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für Y, Staatsangehörigkeit: China für die berufliche Tätigkeit als Koch(Köchin) wird gemäß § 4 Abs. 6 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, idgF, abgelehnt."
Im Adressfeld war Dr. G per Adresse N-Gasse 12-14, Wien, ausgewiesen. Im Kopf der Erledigung waren weiters als Arbeitnehmer: Y, P-Gasse 16/7, Wien und als Arbeitgeber:
P GesmbH, G-Straße 59, Wien, genannt. In der "Begründung" wurde nach Wiedergabe des Gesetzeswortlautes des § 4 Abs. 6 AuslBG festgestellt, daß der Vermittlungsausschuß im gegenständlichen Verfahren die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nicht befürwortet habe. Darüberhinaus habe das Ermittlungsverfahren ergeben, daß keine der im § 4 Abs. 6 Z. 2 bis 4 vorgesehenen Voraussetzungen vorliege. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Am 20. Juli 1992 richtete der Rechtsanwalt Dr. G ein Schreiben an das Landesarbeitsamt Wien (Amtsleitung). Darin bezog sich der Rechtsanwalt auf seine rechtsfreundliche Vertretung für die P GesmbH und den am 15. Juni 1992 eingereichten Antrag auf Beschäftigungsbewilligung. Der zugestellte Bescheid sei eindeutig AN IHN gerichtet, weil er mit den Worten beginne: "Ihr Antrag vom 15.6 1992 ....". Der Bescheid sei somit als an ihn erlassen ins Leere gegangen und daher wirkungslos geblieben. Darüber hinaus habe eine Mitteilung zur Kenntnisnahme des Ermittlungsverfahrens gemäß § 45 AVG nicht stattgefunden, sodaß ein allenfalls wirksam ergangener Bescheid schon deshalb nichtig wäre. Weiters rügte der Rechtsanwalt noch verschiedene weitere seiner Ansicht nach gegebene Unzulänglichkeiten bei der Bescheiderlassung und im Verhalten des Personals des Arbeitsamtes ihm gegenüber und regte schließlich an, das Landesarbeitsamt wolle "im Aufsichtsweg nach dem Rechten sehen".
Mit Schriftsatz vom 16. Dezember 1992 brachte die beschwerdeführende Partei durch ihren Vertreter Dr. G einen Devolutionsantrag beim Landesarbeitsamt Wien ein. Die beschwerdeführende Partei habe am 15. Juni 1992 einen Antrag auf Beschäftigungsbewilligung beim Arbeitsamt Persönliche Dienste-Gastgewerbe persönlich überreicht. Da bis heute keine gültige Entscheidung zugestellt worden sei, die Frist für die Entscheidung jedoch abgelaufen sei, werde nunmehr die Entscheidung des Landesarbeitsamtes Wien beantragt.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diesen Antrag gemäß § 73 Abs. 2 AVG 1991 als unzulässig zurück. Dem Anbringen vom 15. Juni 1992 auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für Herrn Y sei mit einem den Formvorschriften des AVG entsprechenden Bescheid des Arbeitsamtes Persönliche Dienste-Gastgewerbe vom 24. Juni 1992, AZ. 6702 B/766 378, nicht stattgegeben worden. Durch die ordnungsgemäße Erlassung des Bescheides seien die Voraussetzungen für einen Devolutionsantrag nicht gegeben. In weiterer Folge nahm die belangte Behörde auf das Schreiben vom 20. Juli 1992 Bezug und führte dazu im wesentlichen aus: Die Zustellung des Bescheides habe gemäß § 9 Abs. 1 Zustellgesetz an den im Verfahren bevollmächtigten Rechtsvertreter zu erfolgen gehabt. Aus EDV-technischen Gründen sei es nicht möglich gewesen als Adressat den Firmennamen und den Vertreter mit seiner Anschrift anzuführen. Da jedoch im Kopf des Bescheides der Arbeitgeber mit Anschrift ausgewiesen gewesen sei, sei eindeutig ersichtlich gewesen, daß nicht der Rechtsvertreter "als solcher fungiere". Auf dem Bescheid scheine auch der Name des Genehmigenden in Entsprechung der Vorschrift des § 18 Abs. 4 AVG auf, weshalb auch dahingehend eine rechtskräftige behördliche Entscheidung vorliege. Auch die Auffassung, daß durch die nicht gewährte Gelegenheit zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Entsprechung des § 45 Abs. 3 AVG Stellung zu nehmen, ein allenfalls wirksam ergangener Bescheid schon deshalb nichtig wäre, sei verfehlt. Es liege daher - zumal keine Berufung gegen den Bescheid vom 24. Juni 1992 eingebracht worden sei - eine rechtskräftige bescheidmäßige Erledigung vor.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der sich die beschwerdeführende Partei in ihrem "einfachgesetzlich gewährleisteten Recht auf Sachentscheidung" verletzt erachtet.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 73 Abs. 1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Wird der Bescheid der Partei nicht innerhalb dieser Frist zugestellt, so geht auf ihren schriftlichen Antrag die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen die ausständige Entscheidung die Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat vorgesehen ist, auf diesen über (§ 73 Abs. 2 erster Satz leg. cit.).
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes steht gegen die bescheidmäßige Ablehnung (Abweisung, Zurückweisung) eines Devolutionsantrages durch die Oberbehörde - ungeachtet eines eingeschränkten Instanzenzuges in der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Verwaltungsangelegenheiten - der Rechtszug an deren sachlich in Betracht kommende Oberbehörde offen (vgl. z.B. den Beschluß vom 16. Mai 1984, Zl. 93/11/0073, das Erkenntnis vom 17. Dezember 1984, Zl. 84/11/0255, sowie den Beschluß vom 4. Mai 1987, 87/10/0048). Im vorliegenden Fall ist daher die Erschöpfung des Instanzenzuges im Sinne des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG und damit die Zulässigkeit einer Bescheidbeschwerde so lange nicht gegeben, solange nicht der Bundesminister für Arbeit und Soziales als die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes sachlich in Betracht kommende oberste Behörde über eine gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 5. April 1993 erhobene Berufung entschieden hat. Auf § 71 Abs. 1 Z. 2 AVG wird im gegebenen Zusammenhang verwiesen.
Nach dem Gesagten mangelt es dem Verwaltungsgerichtshof an der Zuständigkeit zur Sachentscheidung über die vorliegende Beschwerde. Aus diesem Grund war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich (für den Fall einer Fortsetzung des Verfahrens) zur Frage, ob die Erledigung des Arbeitsamtes Persönliche Dienste-Gastgewerbe vom 24. Juni 1992 eine bescheidmäßige Erledigung des Antrages der beschwerdeführenden Partei vom 15. Juni 1992 darstellt, zu folgenden Hinweisen veranlaßt:
Nach § 58 Abs. 1 AVG ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Nach dem Abs. 2 dieser Bestimmung sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.
Aus einem Bescheid muß hervorgehen, an wen er sich richtet, da jede individuelle Norm an eine bestimmte Person gerichtet sein muß (vgl. Walter-Mayer, Grundriß des Österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, 5. Auflage, Seite 157, mit Hinweisen auf hg. Rechtsprechung). Aus den Angaben im Kopf der Erledigung vom 24. Juni 1992 im Zusammenhalt mit dem Spruch konnte nicht ernstlich zweifelhaft sein, daß es sich um einen an die beschwerdeführende Partei gerichteten Bescheid handelte (vgl. dazu z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Mai 1992, 90/17/0036). Der in der Anschrift des Bescheides bezeichnete Rechtsanwalt hatte für die im Bescheidkopf ausdrücklich als Arbeitgeberin genannte beschwerdeführende Partei den Antrag auf Beschäftigungsbewilligung für Y als Rechtsvertreter eingebracht; laut Spruchwortlaut sollte dieser Antrag vom 15. Juni 1992 einer bescheidmäßigen Erledigung zugeführt werden. Damit war die beschwerdeführende Partei aber eindeutig als Bescheidadressat erkennbar.
Der Bescheid des Arbeitsamtes vom 24. Juni 1992 enthält auch eine Begründung. Ist eine Begründung mangelhaft bzw. läge ihr ein - wie in der Beschwerdeschrift vorgebracht wird - wegen fehlenden Parteiengehörs mangelhaftes Ermittlungsverfahren zugrunde, ist damit noch nicht die Bescheidqualität beseitigt.
Da auch die sonstigen Formvorschriften des § 18 Abs. 4 AVG erfüllt sind (der Bescheid des Arbeitsamtes entspricht den Erfordernissen des § 18 Abs. 4 vierter Satz leg. cit., denn er enthält die Beisetzung des Namens des genehmigenden Organwalters "Litschauer" - vgl. dazu beispielsweise das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. September 1993, 93/09/0171), liegt - entsprechend der Ansicht der belangten Behörde - eine bescheidmäßige Erledigung des Antrages der beschwerdeführenden Partei vom 15. Juni 1992 vor.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit § 51 VwGG und Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 104/1991.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)