VwGH 92/18/0082

VwGH92/18/008229.6.1992

be Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden VizepräsidentDr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des G in P, vertreten durch Dr. L, Rechtsanwalt in P, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 20. Jänner 1992, Zl. Ge-43.743/8-1992/Pan/Neu, betreffend Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes,

Normen

AVG §37;
VStG §19;
VStG §55 Abs2;
VStG §63 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §63 Abs1;
AVG §37;
VStG §19;
VStG §55 Abs2;
VStG §63 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §63 Abs1;

 

Spruch:

I. den Beschluß gefaßt:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Schuldsprüche richtet;

II. zu Recht erkannt:

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Hinsichtlich der Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 3. Dezember 1990, Zl. 90/19/0403, verwiesen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Berufung des Beschwerdeführers insofern Folge gegeben, als die zu den einzelnen Punkten des erstinstanzlichen Straferkenntnisses verhängten Geldstrafen samt den Ersatzfreiheitsstrafen um jeweils die Hälfte reduziert wurden; im übrigen wurde dieses Straferkenntnis bestätigt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Soweit der Beschwerdeführer die Schuldsprüche bekämpft, ist darauf zu verweisen, daß dieser im Bescheid der belangten Behörde vom 28. Mai 1990 enthaltene Schuldspruch mit dem erwähnten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Dezember 1990 nicht aufgehoben wurde. Die belangte Behörde hätte sich daher bei der Erlassung des Ersatzbescheides einer neuerlichen Entscheidung über diesen Schuldspruch zu enthalten gehabt. Durch die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte, überflüssige und objektiv gesehen rechtswidrige neuerliche Bestätigung dieses Schuldspruches konnte der Beschwerdeführer aber in keinem subjektiven Recht verletzt werden, weil ihm dadurch kein über den Bescheid der belangten Behörde vom 28. Mai 1990 hinausgehender Rechtsnachteil erwachsen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Oktober 1990, Zl. 90/19/0483).

Die Beschwerde war daher in diesem Umfang mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

Soweit der Beschwerdeführer in Hinsicht auf die Strafbemessung vorträgt, daß sich seine Sorgepflicht auf drei Kinder erhöht habe, so kann zufolge des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 41 Abs. 1 VwGG geltenden Neuerungsverbotes darauf nicht eingegangen werden. Seinem Vorbringen, es sei ihm nach Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde vom 28. Mai 1990 keine Möglichkeit zur weiteren Stellungnahme eingeräumt worden, ist zu erwidern, daß ihm zwischen der Zustellung des hg. Erkenntnisses vom 3. Dezember 1990 (diese erfolgte am 31. Jänner 1991) und der Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides ausreichend Zeit zu ergänzendem Vorbringen zur Verfügung stand; zu einer Aufforderung an den Beschwerdeführer zur Erstattung weiteren Vorbringens war die belangte Behörde nicht verpflichtet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. März 1992, Zl. 91/19/0280).

Soweit in der Beschwerde bemängelt wird, die belangte Behörde sei von einem geschätzten (monatlichen) Nettoeinkommen von S 30.000,-- ausgegangen, ohne darzulegen, wie sie dazu gelangt sei, so fehlt dem Vorbringen die Relevanz, weil es der Beschwerdeführer unterlassen hat, jene Einkommensverhältnisse darzulegen, welche die belangte Behörde richtigerweise hätte feststellen müssen (vgl. das soeben zitierte hg. Erkenntnis).

Es trifft nicht zu, daß die belangte Behörde in dem im ersten Rechtsgang ergangenen Bescheid vom 28. Mai 1990 von 24 Vorstrafen des Beschwerdeführers ausgegangen ist, vielmehr ist dort von "zahlreichen" einschlägigen Vorstrafen des Beschwerdeführers die Rede. Im nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20. Jänner 1992 hat die belangte Behörde darauf verwiesen, daß infolge der eingetretenen Tilgung derzeit lediglich zwei Vorstrafen zu berücksichtigen seien. Allerdings war die belangte Behörde - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - keineswegs verpflichtet, im Hinblick auf die "Reduktion" der Vorstrafen die Herabsetzung der verhängten Strafen in einem bestimmten Verhältnis vorzunehmen. Entscheidend ist vielmehr, ob die belangte Behörde das ihr eingeräumte Ermessen bei der Strafbemessung überschritten hat; solches vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu finden: Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, auch die von der belangten Behörde zitierten zwei Vorstrafen hätten keine Berücksichtigung finden dürfen, da die diesbezüglichen Bescheide nicht in Rechtskraft erwachsen seien, so ist zunächst auf das hg. Erkenntnis vom 27. September 1988, Zl. 88/08/0088, zu verweisen, mit welchem eine Beschwerde desselben Beschwerdeführers gegen eine im Instanzenzug ergangene Bestrafung wegen Übertretung des Arbeitszeitgesetzes abgewiesen wurde. Im Hinblick auf den Unrechts- und Schuldgehalt der dem Beschwerdeführer angelasteten Taten ist aber selbst unter Bedachtnahme darauf, daß dem Beschwerdeführer nur eine einschlägige Vorstrafe angelastet werden konnte, angesichts des jeweils lediglich zu einem Viertel ausgeschöpften (Geld-)Strafrahmens eine Überschreitung des behördlichen Ermessenspielraumes nicht zu erblicken.

Aus den angeführten Gründen war die Beschwerde somit in dem aus dem Spruch ersichtlichen Umfang gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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