VwGH 90/19/0403

VwGH90/19/04033.12.1990

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Iro und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Magistratsoberkommissär Dr. Kral, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 28. Mai 1990, Zl. Ge-43.743/4-1990/Pan/Lb, betreffend übertretungen des Arbeitszeitgesetzes, zu Recht erkannt:

Normen

AZG §14;
AZG §15;
AZG §16;
AZG §28;
AZG §14;
AZG §15;
AZG §16;
AZG §28;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird in Ansehung der Straf- und Kostenaussprüche wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.530,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit gemäß § 9 Abs. 1 AVG 1950 nach außen hin vertretungsbefugtes Organ der K. Co. Ges.m.b.H. in Rohr, "wie bei der Überprüfung der Diagrammscheiben betreffend die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes durch das Arbeitsinspektorat Linz festgestellt wurde, den Lenker Herrn B.

  1. 1. vom 21.4.1989 zum 22.4.1989 mit einer Einsatzzeit von 19 Stunden, 40 Minuten beschäftigt, obwohl diese nur 14 Stunden betragen darf.
  2. 2. Die Lenkzeit betrug vom 24.4.1989 zum 25.4.89 neun Stunden, 15 Minuten u. vom 21.4.89 zum 22.4.89 acht Stunden, 15 Minuten, obwohl diese nur 8 Stunden betragen darf.
  3. 3. Die Lenkpause wurde vom 24.4.1989 zum 25.4.1989 nicht eingehalten". Er habe dadurch
  4. "1. § 28 i.V.m. § 16 Arbeitszeitgesetz
  5. 2. § 28 i.V.m. § 14 Arbeitszeitgesetz
  6. 3. § 28 i.V.m. § 15 Arbeitszeitgesetz"

    verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über ihn gemäß § 28 des Arbeitszeitgesetzes Geldstrafen von je S 3.000,-- (Ersatzarrest 3 Tage) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zufolge der Gleichartigkeit des Sachverhaltes und des Beschwerdevorbringens mit den den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. November 1990,

Zlen. 90/19/0352 und 90/19/0350, 0351 und 0363, zugrunde liegenden Beschwerdefällen genügt es, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf diese Erkenntnisse zu verweisen. Aus den dort dargelegten Gründen war der angefochtene Bescheid in dem aus dem Spruch ersichtlichen Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben; im übrigen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung war gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abzusehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte