Normen
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
AVG §68 Abs2;
VStG §21 Abs1;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;
VwGG §34 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
AVG §68 Abs2;
VStG §21 Abs1;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wegen der Übertretung der Bauarbeiterschutzverordnung richtet;
II. zu Recht erkannt:
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 23. Jänner 1990 wurde der Beschwerdeführer der Übertretung des § 44 Abs. 2 der Verordnung über Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit von Dienstnehmern bei der Ausführung von Bauarbeiten, Bauneben- und Bauhilfsarbeiten, BGBl. Nr. 267/1954, (Bauarbeiterschutzverordnung) schuldig erkannt, weil er, wie bei einer am 27. Dezember 1988 um
8.30 Uhr auf einer bestimmten Baustelle durchgeführten Inspektion durch das Arbeitsinspektorat L festgestellt worden sei, zwei namentlich angeführte Arbeitnehmer mit der Herstellung der Ziegeleindeckung auf dem ca. 38 Grad geneigten Dach beschäftigt habe, ohne daß Schutzblenden vorhanden gewesen wären, die ein Abstürzen von Menschen und Materialien verhindert hätten, wobei die Traufenhöhe ca. 9 m betragen habe. Hiefür wurde er gemäß § 31 Abs. 2 lit. p des Arbeitnehmerschutzgesetzes mit einer Geldstrafe von S 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage) bestraft.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Mit Erkenntnis dieses Gerichtshofes vom 18. Juni 1990, Zl. 90/19/0185, wurde der (damals) angefochtene Bescheid im Ausspruch über die Strafe und den Kostenersatz wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Aufhebung des Strafausspruches erfolgte deshalb, weil die belangte Behörde hinsichtlich der angewendeten Gesetzesbestimmung, auf welche die verhängte Strafe gestützt wurde, insoferne einem Rechtsirrtum unterlag, weil nur § 31 Abs. 2 lit. p des Arbeitnehmerschutzgesetzes ohne Bezugnahme auf § 33 Abs. 7 leg. cit. angeführt wurde.
Mit dem nunmehr angefochtenen Ersatzbescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis - neuerlich - als unbegründet abgewiesen und das erstinstanzliche Straferkenntnis mit der Änderung bestätigt, "daß zu § 31 Abs. 2 lit. p Arbeitnehmerschutzgesetz der § 33 Abs. 7 leg. cit. zu ergänzen ist."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem gesetzlich gewährleisteten Recht verletzt, unter Zugrundelegung des von der belangten Behörde festgestellten Sachverhaltes nicht der Übertretung gemäß § 31 Abs. 2 lit. p Arbeitnehmerschutzgesetz in Verbindung mit § 44 Abs. 2 der Bauarbeiterschutzverordnung schuldig erkannt und gemäß § 31 Abs. 2 lit. p Arbeitnehmerschutzgesetz in Verbindung mit § 33 Abs. 7 leg. cit. bestraft zu werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Soweit der Beschwerdeführer den Schuldspruch wegen der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung bekämpft, ist darauf zu verweisen, daß der Schuldspruch des Bescheides der belangten Behörde vom 23. Jänner 1990 mit dem erwähnten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Juni 1990 nicht aufgehoben wurde. Die belangte Behörde hätte sich daher bei der Erlassung des Ersatzbescheides einer neuerlichen Entscheidung über den Schuldspruch zu enthalten gehabt. Durch die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte, überflüssige und objektiv gesehen rechtswidrige neuerliche Bestätigung des Schuldspruches konnte der Beschwerdeführer aber in keinem subjektiven Recht verletzt werden, weil ihm dadurch kein über den Bescheid der belangten Behörde vom 23. Jänner 1990 hinausgehender Rechtsnachteil erwachsen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Februar 1990, Zl. 89/03/0113).
Die Beschwerde war daher in diesem Umfang mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Gegen den Strafausspruch wendet der Beschwerdeführer ein, daß die belangte Behörde gemäß § 21 VStG 1950 von der Verhängung einer Strafe hätte absehen müssen, weil das Verschulden des Beschwerdeführers höchstens geringfügig sein könne und die "Übertretung" keine Folgen nach sich gezogen habe. Diesem Vorbringen kann kein Erfolg beschieden sein. Gemäß § 21 Abs. 1 VStG 1950 kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten. Eine Anwendung dieser Bestimmung kommt daher nur in Frage, wenn die Schuld des Beschuldigten geringfügig ist. Davon kann aber nur die Rede sein, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl. u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. September 1986, Zl. 86/18/0059). Daß dies im Beschwerdefall zuträfe, vermag der Verwaltungsgerichtshof auf dem Boden des dem Schuldspruch zugrundeliegenden Sachverhaltes nicht zu erkennen. Zur Frage des Verschuldens wird auf die Ausführungen im oben angeführten Vorerkenntnis vom 18. Juni 1990 verwiesen.
Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer in bezug auf den Strafausspruch behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde insoweit gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
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