Normen
ASchG 1972 §31 Abs2 litp;
BArbSchV §44 Abs2;
VStG §5 Abs1;
ASchG 1972 §31 Abs2 litp;
BArbSchV §44 Abs2;
VStG §5 Abs1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird im Ausspruch über die Strafe und den Kostenersatz wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.620,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe, wie bei einer am 27. Dezember 1988 um 8.30 Uhr auf einer bestimmten Baustelle durchgeführten Inspektion durch das Arbeitsinspektorat Linz festgestellt worden sei, zwei namentlich angeführte Arbeitnehmer mit der Herstellung der Ziegeleindeckung auf dem ca. 38 Grad geneigten Dach beschäftigt, ohne daß Schutzblenden vorhanden gewesen wären, die ein Abstürzen von Menschen und Materialien verhindert hätten, wobei die Traufenhöhe ca. 9 m betragen habe. Er habe dadurch § 31 Abs. 2 lit. p Arbeitnehmerschutzgesetz in Verbindung mit § 44 Abs. 2 der Verordnung über Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit von Dienstnehmern bei der Ausführung von Bauarbeiten, Bauneben- und Bauhilfsarbeiten, BGBl. Nr. 267/1954, verletzt und wurde hiefür gemäß § 31 Abs. 2 lit. p Arbeitnehmerschutzgesetz mit einer Geldstrafe (Ersatzarrest) bestraft. Nach der Begründung habe der Beschwerdeführer die Verwirklichung der objektiven Tatseite nicht bestritten. Er habe versucht, Gründe darzulegen, die sein Verschulden ausschließen sollten. Er gebe hinsichtlich der Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften lediglich Anweisungen an seine Mitarbeiter. Eine entsprechende Kontrolle könne insofern nicht erfolgen, als bei einem Unternehmen mit ca. 70 Mitarbeitern nicht jede Baustelle täglich mehrmals kontrolliert werden könne. Diesem Vorbringen sei entgegenzuhalten, daß der Beschwerdeführer die Baustellenkontrolle nicht persönlich durchzuführen, sondern durch ein entsprechendes Kontrollsystem die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften zu gewährleisten habe. Er habe durch organisatorische Maßnahmen ein lückenloses Kontrollsystem aufzubauen. Ein derartiges Kontrollsystem habe er weder behauptet noch glaubhaft gemacht. Dieser Sorgfaltsmangel sei ihm anzulasten und begründe sein Verschulden, das zumindest als Fahrlässigkeit einzustufen sei, da er infolge der Größe des Betriebes die gebotene Sorgfalt außer acht gelassen und dadurch verkannt habe, daß er einen tatbildmäßigen Sachverhalt verwirkliche.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bestreitet lediglich das Verschulden an der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung. Er habe einem verläßlichen Arbeitnehmer, der bisher keinen Grund zu Beanstandungen gegeben habe, detaillierte Anweisungen erteilt und darüber hinaus selbst die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften überwacht. Dazu ist zu bemerken, daß die Erteilung von Anweisungen an einen verläßlichen Arbeitnehmer selbst dann, wenn von diesem die anstandslose Besorgung der ihm übertragenen Obliegenheiten erwartet werden kann, zu der dem Beschwerdeführer angesichts der Wertung der ihm zur Last gelegten Tat als Ungehorsamsdelikt gemäß § 5 Abs. 1 VStG 1950 obliegenden Glaubhaftmachung seines mangelnden Verschuldens nicht ausreicht; der Beschwerdeführer hätte vielmehr auch dartun müssen, daß er für die wirksame Überwachung der Einhaltung seiner Anweisungen gesorgt hat. Dem hat er jedoch nicht entsprochen: Er brachte zwar vor, daß er sich von der Anbringung des Schutzgerüstes in einem TEIL des Arbeitsbereiches überzeugt habe; daß er auch die Umstellung des Schutzgerüstes vor der Fortsetzung der Arbeiten in dem Teil des Arbeitsbereiches, in dem im Zeitpunkt der Inspektion durch das Arbeitsinspektorat gearbeitet wurde (nach dem Beschwerdevorbringen "auf der gegenüberliegenden Dachseite"), überwacht habe oder zumindest durch andere Personen habe überwachen lassen, wurde von ihm jedoch nicht behauptet. Für die Annahme, daß der Beschwerdeführer auch bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit nicht in der Lage gewesen wäre, den gesetzwidrigen Erfolg zu verhindern, bietet der Sachverhalt keine Grundlage, zumal der Zeitpunkt der notwendigen Umstellung des Schutzgerüstes auf Grund des Arbeitsfortschrittes absehbar gewesen sein mußte, sodaß der Beschwerdeführer jedenfalls imstande gewesen wäre, rechtzeitig die entsprechenden Dispositionen zur Überwachung der Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften zu treffen. Die belangte Behörde handelte daher nicht rechtswidrig, wenn sie neben der objektiven auch die subjektive Tatseite als gegeben erachtete. Der Schuldspruch ist daher frei von Rechtsirrtum.
Hinsichtlich der angewendeten Gesetzesbestimmung, auf welche die verhängte Strafe gestützt wurde (§ 44a lit. c VStG 1950), unterlag die belangte Behörde jedoch einem Rechtsirrtum, weil nur § 31 Abs. 2 lit. p Arbeitnehmerschutzgesetz ohne Bezugnahme auf § 33 Abs. 7 leg. cit. angeführt wurde, was zur Aufhebung des Strafausspruches samt den Kosten des Strafverfahrens gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG führt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. März 1990, Zl. 90/19/0043, und die dort zitierte Vorjudikatur).
Im übrigen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung war gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abzusehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
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