VwGH 90/19/0043

VwGH90/19/004312.3.1990

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Iro und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fritz , über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 16. März 1989, Zl. MA 63-Sch 38/88/Str, betreffend Bestrafung wegen Übertretung der Bauarbeitenschutzverordnung und der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung, zu Recht erkannt:

Normen

ASchG 1972 §31 Abs2 litp;
ASchG 1972 §31;
ASchG 1972 §33 Abs7;
BArbSchV;
VStG §44a litc;
VStG §44a Z3 impl;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1 idF 1983/176;
VStG §9 Abs2 idF 1983/176;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs4 idF 1983/176;
VStG §9 Abs4;
ASchG 1972 §31 Abs2 litp;
ASchG 1972 §31;
ASchG 1972 §33 Abs7;
BArbSchV;
VStG §44a litc;
VStG §44a Z3 impl;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1 idF 1983/176;
VStG §9 Abs2 idF 1983/176;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs4 idF 1983/176;
VStG §9 Abs4;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird, soweit der Beschwerdeführer damit wegen vier Übertretungen der Bauarbeitenschutzverordnung bestraft wurde, im Ausspruch über die Strafe und den bezüglichen Kostenersatz wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 16. März 1989 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung der R. S. Ges.m.b.H. nach außen Berufener zu verantworten, daß diese Gesellschaft auf einer näher bezeichneten Baustelle am 5. Dezember 1986 den Arbeitnehmern gegenüber fünf (in Hinsicht auf die Tatanlastung näher beschriebene) arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen nicht eingehalten habe. Er habe dadurch fünf Verwaltungsübertretungen und zwar eine nach § 46 Abs. 6 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (BGBl. Nr. 218/1983) und vier nach § 71 Abs. 1, 2, 4 und 5 der Verordnung vom 10. November 1954, über Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit von Dienstnehmern bei Ausführung von Bauarbeiten, Bauneben- und Bauhilfsarbeiten (BGBl. Nr. 267, im folgenden kurz: Bauarbeitenschutzverordnung), begangen. Über den Beschwerdeführer wurden "gemäß § 31 Abs. 2 Pkt. p" des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, fünf Geldstrafen (Ersatzarreststrafen) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Das Beschwerdevorbringen läßt sich dahin zusammenfassen, daß sich der Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren auf die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten, nämlich des Ing. K. berufen habe. Zum Beweis hiefür sei die Einvernahme von zwei (namentlich genannten) Zeugen beantragt worden.

Damit vermag der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun: Nach der Recht sprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 16. Jänner 1987, Slg. Nr. 12 375/A) wirkt die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten zwar erst ab dem Zeitpunkt, zu dem der Behörde die Zustimmung der zum verantwortlichen Beauftragten bestellten Person nachgewiesen wird, und tritt erst mit dem Einlangen des Zustimmungsnachweises bei der Behörde ihr gegenüber der namhaft gemachte verantwortliche Beauftragte in rechtswirksamer Weise als Adressat der Verwaltungsstrafnorm an die Stelle des zur Vertretung nach außen Berufenen; der als Beschuldigter verfolgte, zur Vertretung nach außen Berufene kann sich aber dann auf einen an seiner Stelle verwaltungsstrafrechtlich verantwortlichen Beauftragten berufen, wenn bei der Behörde spätestens während des Verwaltungsstrafverfahrens ein - aus der Zeit vor der Begehung der dem Beschwerdeführer angelasteten Übertretung stammender - Zustimmungsnachweis eines derartigen verantwortlichen Beauftragten eingelangt ist.

Von einem aus der Zeit vor der Begehung der Verwaltungsübertretung stammenden Zustimmungsnachweis kann aber nur dann gesprochen werden, wenn ein die Zustimnmung zur Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten betreffendes Beweisergebnis schon vor der Begehung der Tat vorhanden war (etwa in Form einer entsprechenden Urkunde, aber auch einer Zeugenaussage etc.). Da dies auf ein erst nach diesem Zeitpunkt zustandegekommenes Beweisergebnis nicht zutrifft, genügt es zur Erbringung des vom Gesetzgeber geforderten Zustimmungsnachweises jedenfalls nicht, wenn sich der - diesbezüglich beweispflichtige - Beschuldigte auf erst im Verwaltungsstrafverfahren abzulegende Zeugenaussagen, wie die des verantwortlichen Beauftragten, beruft, mit denen dessen Zustimmung zur Bestellung unter Beweis gestellt werden soll (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. März 1988, Zl. 87/08/0306).

Diese Rechtslage verkennt der Beschwerdeführer, wenn er meint, durch eine erst im Verwaltungsstrafverfahren vorzunehmende zeugenschaftliche Vernehmung des zum verantwortlichen Beauftragten bestellten Ing. K. und einer weiteren Person, den erforderlichen Zustimmungsnachweis erbringen zu können. Die belangte Behörde handelte daher nicht rechtswidrig, wenn sie unter Abstandnahme von der vom Beschwerdeführer beantragten Zeugenvernehmung von der Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers für die in Rede stehenden Verwaltungsübertretungen ausging. Der Schuldspruch ist daher frei von Rechtsirrtum.

Hinsichtlich der angewendeten Gesetzesbestimmung, auf welche die verhängten Strafen gestützt wurden (§ 44 a lit. c VStG 1950), unterlag die belangte Behörde allerdings, soweit der Beschwerdeführer (vier) Verwaltungsübertretungen nach der Bauarbeitenschutzverordnung für schuldig befunden wurde, einem Rechtsirrtum, weil nur § 31 Abs. 2 lit. p Arbeitnehmerschutzgesetz ohne Bezugnahme auf § 33 Abs. 7 leg. cit. angeführt wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. September 1988, Zl. 87/08/0127), was zur Aufhebung der diesbezüglichen Strafaussprüche samt den Kosten des Strafverfahrens gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG führt.

Im übrigen (sohin hinsichtlich der Übertretung der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung zur Gänze sowie hinsichtlich der Schuldsprüche wegen Übertretung der Bauarbeitenschutzverordnung) war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

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