Normen
AbgRallg;
BAO §20;
BAO §236 Abs1;
B-VG Art11 Abs1 Z3;
B-VG Art130 Abs2;
B-VG Art15 Abs1;
B-VGNov 1988 Art7;
GEG §6;
GEG §7;
GEG §9 Abs2;
VwRallg;
WSG 1984 §42 Abs3;
AbgRallg;
BAO §20;
BAO §236 Abs1;
B-VG Art11 Abs1 Z3;
B-VG Art130 Abs2;
B-VG Art15 Abs1;
B-VGNov 1988 Art7;
GEG §6;
GEG §7;
GEG §9 Abs2;
VwRallg;
WSG 1984 §42 Abs3;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Kostenbeamte des Bezirksgerichtes schrieb mit Zahlungsauftrag vom 16. Dezember 1991 der Beschwerdeführerin für die Einverleibung eines Pfandrechtes samt Löschungsverpflichtung - wofür Befreiung gemäß § 42 WSG 1984 begehrt wurde - nachstehende Gerichtsgebühren vor:
Einhebungsgebühr, § 6 GEG S 50,--
Grundbuch-Eingabegebühr Tp 9a S 270,--
§ 31 GGG S 135,--
Grundbuch-Eintragungsgebühr
Tp 9b (S 306.000,--) S 3.366,--
Summe S 3.821,--
Die Beschwerdeführerin beantragte darauf Berichtigung. Ein "äußerst unglücklicher Gesetzgebungsakt" habe dazu geführt, daß sicher entgegen den Intentionen des Gesetzgebers für Förderungen nach den Bestimmungen des WSG im Zeitraum vom 1. Jänner 1989 bis 1. August 1990 hinsichtlich der Grundbuchseintragungen zur pfandrechtlichen Sicherstellung von Hypothekardarlehen keine Befreiung von Gerichtsgebühren bestanden habe.
Hilfsweise wurde ein Nachlaßantrag gestellt, weil die Nachlaßgewährung im öffentlichen Interesse gelegen sei. Es sei immer das Bestreben des Gesetzgebers gewesen, im Bereich der Wohnhaussanierung Ausnahmen von der Gebührenpflicht zu schaffen; die Durchbrechung dieses Grundsatzes für eineinhalb Jahre sei ein "Mißgeschick des Gesetzesgebers".
Mit Bescheid vom 10. Jänner 1992 gab der Präsident des Landesgerichtes Feldkirch dem Berichtigungsantrag keine Folge und (Punkt 2 des Spruches) behielt die Entscheidung über den Nachlaßantrag dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes Innsbruck vor. Begründend wurde darauf verwiesen, daß die Befreiungsbestimmung des § 42 Abs. 3 WSG nur die Eintragung von Hypothekardarlehen betroffen habe, die zur Finanzierung der nach diesem Bundesgesetz geförderten Bauführungen aufgenommen worden sei. Im vorliegenden Fall sei jedoch aus der Zusicherung des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 13. Dezember 1989 zu entnehmen, daß der Liegenschaftseigentümerin zur Sanierung des Pfandobjektes ein Annuitätenzuschuß nach dem Wohnhausförderungsgesetz LGBl. Nr. 31/1989 und sohin nicht nach dem WSG gewährt wurde.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Nachlaßbegehren keine Folge. Es könne nicht Inhalt eines Nachlaßbescheides sein, die Intentionen des Gesetzgebers in Frage zu stellen oder zu korrigieren. Das in § 9 Abs. 2 GEG erwähnte öffentliche Interesse müsse im Einzelfall so gewichtig sein, daß es jenes allgemein bestehende öffentliche Interesse an der Einhebung der Gerichtsgebühr eindeutig überwiege. Ein unmittelbar am Nachlaß bestehendes öffentliches Interesse liege nicht vor und sei auch nicht behauptet worden.
Gegen den letztgenannten Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und
erstattet eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Vorauszuschicken ist, daß der Verwaltungsgerichtshof die Weitergeltung der Gebührenfreiheit nach § 42 Abs. 3 WSG 1984 auch für die Zeit vom 1. Jänner 1988 bis 1. August 1989 bejaht hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 1992, Zl. 91/16/0055). Daher ist anzunehmen, daß all das, was die Beschwerdeführerin unter dem Punkt C der Beschwerde zur Gebührenfreiheit nach § 42 WSG ausgeführt hat, einer Beschwerde gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Feldkirch vom 10. Jänner 1992 zum Erfolg verholfen hätte. Aus welchen Erwägungen die Beschwerdeführerin diesen Bescheid unbekämpft ließ, kann dahingestellt bleiben; Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist der angefochtene Bescheid, mit welchem nicht über die materielle Richtigkeit der Gebührenvorschreibung, sondern allein über das Nachlaßbegehren abzusprechen war.
Gemäß § 9 Abs. 2 GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlaß im öffentlichen Interesse gelegen ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat (siehe E. 26 zu § 9 GEG in Tschugguel-Pötscher,
Die Gerichtsgebühren4; sowie das hg. Erkenntnis vom 25. September 1991, Zl. 91/16/0018, 0020, 0021) handelt es sich bei dieser Bestimmung um eine Ermessensvoschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz enthaltenen Alternativvoraussetzungen abhängig.
Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, daß der Nachlaß im öffentlichen Interesse gelegen sei, sondern macht das Vorliegen einer besonderen Härte für den Zahlungspflichtigen wegen "sachlicher Unbilligkeit" geltend. Zur Stützung werden zwei Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes, jeweils ergangen zu § 236 BAO (vom 25. Juni 1990, Zl. 89/15/0088 und vom 9. Oktober 1991, Zl. 90/13/0208), herangezogen.
So wie für das in den §§ 6 und 7 GEG 1962 nur bruchstückweise geregelte Verfahren weder das AVG noch die BAO anzuwenden, sondern mangels gesetzlicher Regelungen die allgemeinen Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens heranzuziehen sind, sind auch in dem nicht näher geregelten Verfahren über Nachlaßanträge die genannten allgemeinen Grundsätze zu beachten. § 9 Abs. 2 GEG stellt nicht die gleichen Voraussetzungen für einen Nachlaß auf, wie sie im § 236 BAO enthalten sind (hg. Erkenntnis vom 14. Jänner 1988, Zl. 86/16/0159 mwN).
Zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens gehört jedenfalls auch die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen.
Es kann in diesem Zusammenhang nicht gesagt werden, daß die Einbringung einer Gebühr, die, wenngleich rechtskräftig, so doch - materiell betrachtet - zu Unrecht vorgeschrieben wurde, schon deshalb eine "besondere Härte" für den Gebührenschuldner bedeuten müsse, weil diese Ansicht zur Folge hätte, daß das Prinzip der Rechtskraft durch die Anwendung des § 9 Abs. 2 GEG eine generelle Durchbrechung erfahren würde, was keinesfalls im Sinne dieser Gesetzesstelle gelegen sein kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1963, Zl. 1341/63).
Im oben zitierten Erkenntnis vom 14. Jänner 1988 wurde betont, daß eine mit der Einbringung der Gebührenforderung verbundene, die Behörde zum Nachlaß berechtigende "besondere Härte" nicht allein aus Umständen abgeleitet werden kann, die die Entstehung der Schuld möglicherweise als unbillig erscheinen läßt. Die besondere Härte muß vielmehr in der Einbringung des Gebührenbetrages beim Zahlungspflichtigen, also in dessen persönlichen Verhältnissen begründet sein.
Die Beschwerdeführerin stützt sich allein auf die materielle Unrichtigkeit der Gebührenvorschreibung, ohne weitere Voraussetzungen für das Nachlaßbegehren auch nur zu behaupten und sich auch keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben haben. Aus den dargelegten Gründen konnte der Beschwerde daher kein Erfolg beschieden sein, sodaß sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Von der Durchführung der beantragten Verhandlung war gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abzusehen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1981.
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