VwGH 91/16/0055

VwGH91/16/005525.6.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Iro und die Hofräte Dr. Närr, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Ladislav, über die Beschwerde der Bausparkasse Y, Gemeinnützige registrierte Genossenschaft m. b.H., in S, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 10. April 1991, Zl. Jv 1186 - 33a/91, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Normen

B-VG Art11 Abs1 Z3 idF 1987/640;
B-VG Art11 Abs1 Z3;
B-VG Art15 Abs1;
B-VGNov 1988 Art7;
GGG 1984 §10 Z3;
GGG 1984 §13;
WSG 1984 §42 Abs3;
B-VG Art11 Abs1 Z3 idF 1987/640;
B-VG Art11 Abs1 Z3;
B-VG Art15 Abs1;
B-VGNov 1988 Art7;
GGG 1984 §10 Z3;
GGG 1984 §13;
WSG 1984 §42 Abs3;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Aus den vorgelegten Gerichts- und Verwaltungsakten ergibt sich im wesentlichen folgendes:

Dr. F. war mit an die Beschwerdeführerin (eine Bausparkasse) gerichtetem und bei dieser am 6. Mai 1988 eingelangtem Schreiben der NÖ Landesregierung vom 19. April 1988 (namens des Wohnbauförderungsfonds für das Bundesland Niederösterreich) gemäß § 8 Abs. 5 des NÖ Landeswohnbauförderungsgesetzes 1977, LGBl. 8300-2 (in der Folge: LWF), und dem Landeswohnbauförderungsstatut 1986, LGBl. 8300/1-1 (in der Folge: Statut), zur Finanzierung von Sanierungsmaßnahmen an seinem Haus in Niederösterreich ein Zuschuß im Ausmaß von 40 vH der Annuität für einen Darlehensbetrag von höchstens S 586.000,-- zugesichert worden.

Nach den beiden jeweils mit "Schuldschein und Pfandurkunde" überschriebenen Urkunden je vom 5. Juli/11., 12. und 22. August 1988, auf deren Seite 1 jeweils links oben "Gebührenfrei gemäß § 42 (3) des Wohnhaussanierungsgesetzes, BGBl. 483/1984" (in der Folge: WSG) angeführt worden war, hatte die Beschwerdeführerin Dr. F. zwei Darlehen (S 550.000,-- und S 36.000,--) zugezählt.

Am 24. August 1988 war beim Bezirksgericht K. (in der Folge: BG) das mit 19. August 1988 datierte Grundbuchsgesuch eingelangt, auf dessen Seite 1 rechts oben "Gebührenfrei gemäß § 53 (3/5) WFG 1984, BGBl. 482/1984 laut Vermerk auf dem Schuldschein" angeführt worden war. Mit diesem Gesuch war auf Grund der genannten Urkunden u.a. die Eintragung zum Erwerb der betreffenden Pfandrechte für die genannten Darlehensforderungen s. A. auf der Liegenschaft Dris. F. beantragt worden.

Nachdem dieser Antrag mit Beschluß des BG vom 25. August 1988 bewilligt worden war, war dieser Beschluß noch an demselben Tag im Grundbuch vollzogen worden.

Auf die in diesem Zusammenhang die Eingabengebühr gemäß TP 9 C. lit. a) des nach § 1 Abs. 1 GGG einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs und die Eintragungsgebühr auf Grund der TP 9 C. lit. b) Z. 4 betreffende Zahlungsaufforderung des Kostenbeamten des BG (in der Folge: Kostenbeamter), die der Beschwerdeführerin am 2. Jänner 1991 zugestellt worden war, hatte sie mit am 7. Jänner 1991 beim BG eingelangtem Schreiben vom 4. Jänner 1991 um die Erlassung eines Zahlungsauftrages ersucht, weil das der Gerichtsgebührenforderung zugrundeliegende Darlehen gemäß § 42 Abs. 3 WSG gefördert werde. Das Darlehen werde für die Finanzierung eines Eigenheimes, das den Voraussetzungen dieses Gesetzes entspreche, verwendet. Die Beschwerdeführerin nehme daher in diesem Sinne die Gebührenbefreiung nach § 42 Abs. 3 WSG in Anspruch. Abschließend hatte die Beschwerdeführerin auf die als Beilage angeschlossen gewesene (bereits oben erwähnte) Zusicherung hingewiesen.

Am 4. Februar 1991 wurde der Beschwerdeführerin der (ihr gegenüber und gegenüber Dr. F. als Zahlungspflichtigen zur ungeteilten Hand erlassene) Zahlungsauftrag des Kostenbeamten vom 1. Februar 1991, betreffend die erwähnten Gerichtsgebühren, zugestellt.

Mit ihrem am 11. Februar 1991 beim BG eingelangtem Schreiben vom 7. Februar 1991 beantragte die Beschwerdeführerin die Berichtigung dieses Zahlungsauftrages, weil sie ihrem Bausparer Dr. F. die beiden Darlehen, zu deren Sicherstellung die betreffenden Pfandrechte auf seiner Liegenschaft einverleibt worden seien, gewährt habe. Die Festsetzung sei zu Unrecht erfolgt, da diese Darlehen zur Finanzierung eines Eigenheimes gewährt worden seien, das nach den Bestimmungen des § 53 Abs. 3 - 5 WFG 1984 gefördert werde. Als Beilage war diesem Schreiben eine Ablichtung der erwähnten Zusicherung angeschlossen.

Der Präsident des Landesgerichtes ... (in der Folge: belangte Behörde) gab diesem Berichtigungsantrag mit Bescheid vom 10. April 1991 nicht Folge, weil in den in der genannten Zusicherung angeführten Landesgesetzen Bestimmungen über Gebührenbefreiung nicht enthalten seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde in der seine Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt wird.

Die belangte Behörde legte die betreffenden Gerichts- und Verwaltungsakten vor. In der von ihr erstatteten Gegenschrift wird die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin scheint teilweise die Beschwerdepunkte im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG mit den Aufhebungsgründen des § 42 Abs. 2 VwGG zu verwechseln. Nach ihrem gesamten Vorbringen in der Beschwerde erachtet sie sich im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG durch den angefochtenen Bescheid aber zweifelsfrei in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht auf Befreiung von der erwähnten Eingaben- und Eintragungsgebühr gemäß § 42 Abs. 3 WSG verletzt. In der Beschwerde wird wiederholt ausdrücklich darauf hingewiesen, daß in dem Berichtigungsantrag "irrtümlicherweise" bzw. aus "Versehen" nicht auf § 42 Abs. 3 WSG, sondern auf § 53 Abs. 3 - 5 WSG 1984 Bezug genommen worden sei.

Im Hinblick auf die vorstehend dargestellten wechselnden Hinweise der Beschwerdeführerin auf die gesetzliche Grundlage der von ihr in Anspruch genommenen Gebührenfreiheit im Verwaltungsverfahren ist zunächst aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe z.B. das Erkenntnis vom 8. März 1990, Zl. 89/16/0117, ÖStZB 16/1991, S. 347, mit weiterem Hinweis) folgendes zusammenzufassen:

Gemäß § 10 Z. 3 GGG hat die persönliche und nach § 13 GGG nunmehr auch die sachliche Gebührenfreiheit u.a. zur Voraussetzung, daß sie in der Eingabe unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt dargetan, daß die Gebührenfreiheit noch innerhalb der für einen Berichtigungsantrag offenstehenden Frist geltend gemacht werden kann, und daß die Unterlassung des Hinweises auf die gesetzliche Grundlage der Gebührenfreiheit in der Eingabe ... bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Gebührenpflicht nicht Präklusion bewirkt.

Die erwähnte Vorschrift "unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage" macht die Gebührenfreiheit nicht von der Angabe der einschlägigen "Gesetzesstelle" abhängig, sie ist vielmehr nur so zu verstehen, daß die Rechtsgrundlage anzugeben ist, auf die sich der Befreiungswerber stützen will.

Sinn der Vorschrift kann wohl nur der sein, daß die Gebührenfreiheit nicht von Amts wegen berücksichtigt wird, sondern von der gebührenbefreiten Partei ausdrücklich geltend gemacht werden muß, zumal der oben angeführte § 10 Gebührenbefreiungsbestimmungen der verschiedensten Art enthält und namentlich unter Z. 3 auch die in anderen Gesetzen vorgesehenen Befreiungsvorschriften einbezieht; es muß die Angabe der Rechtsgrundlage, auf die sich der Antragsteller stützen will, genügen.

Im vorliegenden Fall führt die Unterlassung des Versuches der belangten Behörde im Verwaltungsverfahren, zu klären, auf welche Befreiungsbestimmung sich die Beschwerdeführerin nun wirklich stützen wollte (allenfalls auf beide), nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weil - ganz abgesehen von dem zweifelsfrei erkennbaren Beschwerdepunkt und dem Vorbringen der belangten Behörde in der Gegenschrift, sie habe den Irrtum der Beschwerdeführerin bei der Zitierung der Gebührenbefreiungsbestimmungen erkannt und sei nicht der Ansicht gewesen, daß es sich um eine bewußte Abkehr vom bisherigen Vorbringen handle, andernfalls der Berichtigungsantrag nicht ab- sondern zurückgewiesen hätte werden müssen, - die Begründung des angefochtenen Bescheides mit hinreichender Deutlichkeit die Rechtsansicht erkennen läßt, zu den hier maßgebenden Zeitpunkten des Entstehens der Gerichtsgebührenansprüche (Überreichung der Eingabe gemäß § 2 Z. 2 GGG und Vornahme der Eintragung nach § 2 Z. 4 GGG) könne die betreffende Eingabe und Eintragung mangels einer Gebührenbefreiungsbestimmung in den in der Zusicherung angeführten Wohnbauförderungsvorschriften nicht gerichtsgebührenbefreit sein.

Diese - grundsätzlich keinen Gegenstand des Parteiengehörs darstellende - Rechtsansicht erhellt die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift im wesentlichen durch folgende Ausführungen:

Vor dem 1. Jänner 19"90" habe das Land Niederösterreich Annuitätenzuschüsse einerseits auf Grund des WSG und der NÖ Wohnungsförderungsverordnung und andererseits (wie im vorliegenden Fall) auf Grund des LWF und des Statutes gewährt.

Nach § 1 LWF habe sich das Bundesland Niederösterreich als Träger von Privatrechten zur Förderung u.a. der Sanierung von erhaltungswürdigen Wohnhäusern, sofern diese Bauvorhaben in Niederösterreich zur Ausführung gelangten, des "Wohnbauförderungsfonds für das Bundesland Niederösterreich" bedient. Laut § 3 LWF seien Organisation und Wirkungskreis des Fonds im Statut geregelt.

Das Fondsvermögen sei gebildet worden aus: Beiträgen des Bundeslandes Niederösterreich und anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften; den offenen Forderungen des Fonds und des Bundeslandes Niederösterreich für aus Landesmitteln gewährte Wohnbauförderungshilfen; fondseigenen Baugründen und Bauten; den Eingängen von Erträgnissen und Zinsen angelegter Fondsmittel; Geschenken, Stiftungen und sonstigen Zuwendungen und Einnahmen; vom Fonds aufgenommenen Krediten, Anleihen und Darlehen.

Da es sich hier um eine rein landesgesetzlich geregelte Förderung gehandelt habe, sei ein Bezug auf das WSG in diesem Landesgesetz nicht enthalten, ebensowenig eine Leistung des Bundes in Form von Förderungsmitteln. Mangels Kompetenz der Länder im Abgabenwesen sei in diesem Landesgesetz auch keine Gebührenbefreiungsbestimmung normiert gewesen.

Weiters führt die belangte Behörde mit einem Hinweis auf das Bundesverfassungsgesetz vom 15. Dezember 1987, BGBl. Nr. 640 (in der Folge: BVG), auf Artikel VI (richtig wohl: VII) der Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle 1988, BGBl. Nr. 685 (in der Folge: Novelle), und auf die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, BGBl. Nr. 390/1989 (in der Folge: Vereinbarung), aus, zur Sicherung der Beibehaltung der bisher bestehenden Gebührenbefreiungen im Bereich der Wohnbauförderung und der Wohnhaussanierung habe sich der Bund in Artikel 6 Abs. 1 der Vereinbarung verpflichtet, Eingaben, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte, die durch die Finanzierung der von den Ländern im Rahmen des Volkswohnungswesens geförderten Objekte veranlaßt worden seien, von den Gerichtsgebühren zu befreien, was bedeute, daß eine vor dem 1. Jänner 1988 bestehende Gebührenpflicht auch nach diesem Zeitpunkt bis zur Neuregelung in Geltung geblieben sei.

Anschließend meint die belangte Behörde unter Hinweis auf § 42 Abs. 3 WSG in der mit 1. August 1990 in Kraft getretenen Fassung durch Artikel I des Bundesgesetzes vom 28. Juni 1990, BGBl. Nr. 460, diese neue Regelung gelte jedoch nur für Gerichtsgebühren, für die der Anspruch des Bundes nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begründet werde, da das Gesetz auf vorhergegangene Handlungen keinen Einfluß habe (§ 5 ABGB).

Zusammenfassend sei zu sagen, daß zum Zeitpunkt der Antragstellung bzw. der Grundbuchseintragung das betreffende Sanierungsvorhaben vom Land Niederösterreich auf Grund des LWF, jedoch nicht auf Grund des WSG gefördert worden sei, weshalb § 42 Abs. 3 WSG in der damaligen Fassung nicht und in der derzeit geltenden Fassung noch nicht habe zur Anwendung kommen können.

Diesen Ausführungen der belangten Behörde ist folgendes entgegenzuhalten:

Das (gesamte) Volkswohnungswesen war nach Artikel 11 Abs. 1 Z. 3 B-VG in seiner bis Ende 1987 geltenden Fassung Bundessache in Gesetzgebung und Landessache in der Vollziehung.

U.a. stützte sich das WSG folglich in seinen wesentlichen Aussagebereichen auch auf diesen Kompetenztatbestand.

Durch Artikel I BVG wurde Artikel 11 Abs. 1 derart abgeändert, daß die Z. 3 nunmehr lautet: "Volkswohnungswesen MIT AUSNAHME der Förderung des Wohnbaues und der Wohnhaussanierung".

Dieses Bundesverfassungsgesetz trat mit 1. Jänner 1988 in Kraft.

Seit diesem Tag fällt die "Förderung des Wohnbaues und der Wohnhaussanierung" auf Grund der Generalklausel des Artikels 15 Abs. 1 B-VG in die Zuständigkeit der Länder zur Gesetzgebung und Vollziehung.

Da das Abgabenwesen - die Gerichtsgebühren sind ausschließliche Bundesabgaben (siehe z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Februar 1990, Zl. 89/16/0006, ÖStZB 14/1991, S. 277, mit weiterem Hinweis) - in Gesetzgebung und Vollziehung in die Kompetenz des Bundes fällt, kann der Landesgesetzgeber für den nunmehr in seine Kompetenz zurückgekehrten Bereich der Förderung des Wohnbaues und der Wohnhaussanierung keine Gebührenbefreiungsbestimmungen schaffen. Aus kompetenzrechtlichen Gründen könnte § 42 Abs. 3 WSG auch nicht in eine landesgesetzliche Regelung übergeführt werden.

Nun hat das BVG in seinem Artikel II Abs. 1 Z. 3 die (Weiter-)Geltung "in jedem Land als Landesgesetz" hinsichtlich des WSG angeordnet, aber keineswegs zur Gänze, sondern (neben anderen Einschränkungen) nur mit bestimmt angeführten Paragraphen.

Die Gebührenbefreiungsbestimmung des § 42 Abs. 3 WSG findet sich weder im Katalog der "zu Landesgesetzen gemachten" gesetzlichen Bestimmungen (Artikel II Abs. 1 Z. 3) noch im Katalog der gesetzlichen Bestimmungen (Artikel II Abs. 3, insbesondere Z. 3), die außer Kraft treten.

Hat es nun der Verfassungsgesetzgeber hinsichtlich der Frage der Weitergeltung des § 42 Abs. 3 WSG nach Inkrafttreten der Verländerung des Wohnbaues und der Wohnhaussanierung am 1. Jänner 1988 den Normunterworfenen wirklich überlassen, "sich jeweils einen Reim auf die (verfassungs)gesetzliche Regelung zu machen und sich selbst die Antwort darauf zu geben" (Arnold,

Die sondergesetzlichen Gebührenbefreiungsbestimmungen nach der Verländerung der Förderung des Wohnbaues und der Wohnhaussanierung, Wohnungswirtschaft 2/1988, F 151 ff, insbesondere F 153/4), oder nicht?

Für die Annahme, daß § 42 Abs. 3 WSG durch das BVG inhaltslos geworden wäre, weil er auf die "nach diesem Bundesgesetz" geförderten Bauführungen abstellte, mithin auf ein "Bundesgesetz" Bezug nahm, das seit 1. Jänner 1988 in den wesentlichen Teilen in die Landeskompetenz fiel, vom Verfassungsgesetzgeber in den Landesbereich transformiert wurde und daher in jedem einzelnen der neun Bundesländer als Landesgesetz galt, spricht weder Artikel 6 der Vereinbarung noch Artikel I des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 460/1990.

Sowohl die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des zuletzt angeführten Bundesgesetzes (1244 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XVII. GP) als auch der Bericht des Justizausschusses über diese Regierungsvorlage (1382 der zitierten Beilagen) weisen nämlich nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes völlig zutreffend darauf hin, daß sich der Bund in Artikel 6 Abs. 1 dieser Vereinbarung zur "Sicherung der Beibehaltung der bisher BESTEHENDEN Gebührenbefreiungen" im Bereich der Wohnbauförderung und der Wohnhaussanierung verpflichtet hat, Eingaben, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte, die durch die Finanzierung der von den Ländern im Rahmen des Volkswohnungswesens geförderten Objekte veranlaßt worden sind, von den Gerichtsgebühren zu befreien, wenn das förderungsfähige Ausmaß der Nutzfläche der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1987 geltenden bundesgesetzlichen Regelung nicht überschritten wird.

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes wurde durch § 42 Abs. 3 WSG in der geltenden Fassung das sichergestellt (siehe die zitierten Erläuterungen), was bei verfassungskonformer Auslegung ohnedies das Ergebnis gewesen wäre. Seit dem - von Öhlinger, Die Verländerung der Wohnbauförderung, ÖZW 2/1988, S. 33 ff, als Beispiel verfehlter Verfassungslegistik bezeichnetem - BVG konnte "nach diesem Bundesgesetz" in § 42 Abs. 3 WSG nämlich im Hinblick auf die hier in Rede stehenden, schon eingangs zitierten Landesgesetze im Sinne einer zulässigen "statischen Verweisung" (siehe z.B. Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts7, Wien 1992, Rz 253 Abs. 2) nur mehr so gelesen werden, daß darunter auch diese die Förderung des Wohnbaues und der Wohnhaussanierung betreffenden Landesgesetze zu verstehen waren. Die ohne Begründung aufgestellte Behauptung Kraetschmers, Gebührengesetz-Novelle 1988, Österreichische Sparkassen Zeitung 1988, S. 301, u.a. harrten die gerichtlichen Eingaben und die grundbücherlichen Eintragungen nach wie vor einer bundesgesetzlichen Regelung der Gerichtsgebührenbefreiung, wurde schon von Arnold, Die Gebührenbefreiungsvorschriften im Bereich der Förderung des Wohnbaues und der Wohnhaussanierung nach der Gebührengesetz-Novelle 1988, WoBl 1988, S. 104 ff, zutreffend abgelehnt.

Der angefochtene Bescheid ist daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Zuerkennung des Aufwandersatzes gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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