VwGH 92/08/0201

VwGH92/08/020120.4.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell, Dr. Müller, Dr. Novak und Dr. Händschke als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schwächter, über die Beschwerde des A in G, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt, G, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 18. August 1992, Zl. 5-226 Sti 29/2-92, betreffend Haftung für Sozialversicherungsbeiträge gemäß § 67 Abs. 10 ASVG (mitbeteiligte Partei: Steiermärkische Gebietskrankenkasse Graz, Josef-Pongratz-Platz 1), zu Recht erkannt:

Normen

ASVG §67 Abs10 idF 1986/111;
ASVG §67 Abs10;
ASVG §67 idF 1986/111;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
ASVG §67 Abs10 idF 1986/111;
ASVG §67 Abs10;
ASVG §67 idF 1986/111;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 18. März 1992 sprach die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse aus, daß der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der S. GmbH der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse gemäß § 67 Abs. 10 ASVG in Verbindung mit § 83 ASVG den Betrag von S 34.683,45 zuzüglich 10,5 % Verzugszinsen ab 3. April 1992 aus dem Betrag von S 33.069,98 schulde und verpflichtet sei, die Schuld binnen 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides zu bezahlen. Nach der Bescheidbegründung schulde die S. GmbH in ihrer Eigenschaft als Dienstgeberin der mitbeteiligten Partei Sozialversicherungsbeiträge und Nebengebühren "für den Zeitraum April 1990 Rest und Mai 1990 Rest sowie für eine Beitragsprüfung in der Höhe von insgesamt S 62.495,52". Der Beschwerdeführer sei Geschäftsführer der S. GmbH und als solcher für die ordnungsgemäße und termingerechte Abfuhr der Sozialversicherungsbeiträge verantwortlich. Mit Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 15. Oktober 1990 sei über das Vermögen der S. GmbH das Konkursverfahren eröffnet worden. Nach einer bei der S. GmbH unter Anwesenheit des Beschwerdeführers als Geschäftsführer und des Masseverwalters vom 6. Februar bis 20. Februar 1991 durchgeführten Beitragsprüfung seien aufgrund von Melde- und Beitragsberechnungsdifferenzen Sozialversicherungsbeiträge in der Gesamthöhe von S 33.470,41 der GmbH vorgeschrieben worden, wobei jedoch ein Betrag in der Höhe von S 4.689,77 (aufgrund nichtgemeldeter Sonderzahlungen für das Jahr 1990) im gegenständlichen Bescheid keine Beachtung gefunden habe. Mit Schreiben der mitbeteiligten Partei vom 31. Oktober 1991 sei der Beschwerdeführer unter ausdrücklichem Hinweis auf § 67 Abs. 10 ASVG aufgefordert worden, Einwendungen, die gegen seine persönliche Haftung sprechen, vorzubringen. Am 20. November 1991 habe der Beschwerdeführer - in Reaktion auf das genannte Schreiben - bei der mitbeteiligten Partei vorgesprochen und - nach Erörterung der Sach- und Rechtslage - zugesichert, bis 3o. Jänner 1992 eine Liquiditätsaufstellung der S. GmbH, die als Nachweis der Gleichbehandlung der getätigten Zahlungen mit den Sozialversicherungsbeiträgen verlangt worden sei, beizubringen; diesen Termin habe der Beschwerdeführer jedoch unverrichtet verstreichen lassen. Der Masseverwalter habe am 26. November 1991 mitgeteilt, daß in der Konkurssache der S. GmbH ein Zwangsausgleichsantrag vorliege, wonach die Gläubiger eine 40 %ige Barquote binnen 14 Tagen nach Aufhebung des Konkurses erhalten sollten; die restliche Beitragsschuld sei als uneinbringlich anzusehen. Da der Beschwerdeführer seiner Nachweisverpflichtung nicht nachgekommen sei, sei anzunehmen, daß er seine sozialversicherungsrechtlichen Pflichten schuldhaft verletzt habe. Seine Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG sei daher auszusprechen gewesen. Die im Spruch ausgewiesene Haftungssumme ergebe sich unter Berücksichtigung der aus dem Konkursverfahren zu erwartenden "40 %igen Barquotenausschüttung".

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Einspruch, in dem er sich gegen den Vorwurf nicht gleichmäßiger Behandlung der Gläubiger wandte. Aus den EDV-Buchhaltungsunterlagen gehe eindeutig hervor, daß die mitbeteiligte Partei gleich wie andere Gläubiger befriedigt worden sei; im Gegenteil: die mitbeteiligte Partei sei anderen Gläubigern gegenüber bei Zahlung bevorzugt worden. Als Beweis hiefür lege er die Kontoausdrucke für 1989 und 1990 bei. (Danach folgt eine "Aufstellung der Gläubigerliste", im wesentlichen mit dem Schuldenstand zum 31. Dezember 1989 und zum 30. Oktober 1990 bzw. offener Verbindlichkeiten zum 1. Dezember 1989 und 1. Dezember 1990 oder im Jahre 1990). Aufgrund dieser Gläubigerliste und der Kontoausdrucke sei eindeutig nachgewiesen, daß die mitbeteiligte Partei nicht benachteiligt worden sei. Im Jahre 1991 seien vom Beschwerdeführer S 26.568,34 für den (im Konkursverfahren) angemeldeten Betrag von S 49.568,31 bezahlt worden, sodaß der im Bescheid angeführte Betrag auch nicht korrekt sei. Nach Mitteilung des Masseverwalters erhielten die Gläubiger im Konkurs nur eine Quote von 40 %; auch diese Quote sei im bekämpften Bescheid nicht berücksichtigt worden. Der Beschwerdeführer ersuche daher, anhand der beiliegenden Unterlagen den bekämpften Bescheid auf seine Richtigkeit zu überprüfen und aufzuheben.

Im Vorlagebericht zum Einspruch wandte die mitbeteiligte Partei ein, daß die Gläubigerliste und die Kontoausdrucke für die Jahre 1989 und 1990 lediglich den Schulden- bzw. Guthabenstand an den angeführten Stichtagen auswiesen, aber nicht geeignet seien, eine Liquditätsaufstellung zu ersetzen. Der Beschwerdeführer müsse nämlich mit einer Gegenüberstellung sämtlicher Verbindlichkeiten und Schuldtilgungen der S. GmbH für den Haftungszeitraum nachweisen, daß er die vorhandenen Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet habe. Zum Einwand der nicht korrekten Berechnung der Haftungssumme werde bemerkt, daß der Beschwerdeführer im Jahre 1991 zwar aufgrund eines Urteiles des Landesgerichtes für Strafsachen Graz, mit dem er des Vergehens nach § 114 Abs. 1 ASVG schuldig gesprochen worden sei, einen Betrag von S 20.569,23 beglichen habe, sich dadurch aber die Forderung der mitbeteiligten Partei an die S. GmbH nur auf die Höhe von S 62.495,52 reduziert habe. Dieser Betrag setze sich zusammen aus den noch offenen Sozialversicherungsbeiträgen für April und Mai 1990 in der Höhe von S 29.025,11 und der Forderung aus der Beitragsprüfung von S 33.470,41, abzüglich der Nachverrechnung für eine Sonderzahlung 1990 von S 4.689,77. Von dem verbleibenden Differenzbetrag von S 57.805,75 sei - entgegen dem Einspruchsvorbringen - ohnedies die 40 %ige Quote in Abzug gebracht worden, woraus sich die Haftungssumme in der im erstinstanzlichen Bescheid angeführten Höhe ergebe. Dem Beschwerdeführer sei es somit nicht gelungen, mit dem Einspruch und den beigeschlossenen Beweismitteln den ihm obliegenden Beweis für die Gleichbehandlung der Sozialversicherungsbeitragsschulden mit anderen Verbindlichkeiten zu erbringen.

Die belangte Behörde übermittelte eine Ablichtung der Stellungnahme der mitbeteiligten Partei an den Beschwerdeführer mit dem Ersuchen, hiezu binnen drei Wochen nach Erhalt des Schreibens schriftlich Stellung zu nehmen. Sollte sich der Beschwerdeführer innerhalb der Frist nicht äußern, würde die belangte Behörde ohne sein weiteres Mitwirken entscheiden.

Der Beschwerdeführer erstattete innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Einspruch keine Folge und bestätigte den bekämpften Bescheid. In der Bescheidbegründung wird nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die ihm gegebene Gelegenheit, zum Vorlagebericht der mitbeteiligten Partei innerhalb einer gesetzten Frist eine Stellungnhame abzugeben, nicht genützt. Dadurch habe er seine allgemeine Mitwirkungspflicht, als Partei des Verwaltungsverfahrens zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen, verletzt. Die belangte Behörde entscheide daher ohne sein weiteres Mitwirken. Sie stimme dem Vorbringen der mitbteiligten Partei im Vorlagebericht im wesentlichen zu. Aus ihm ergebe sich eindeutig, daß die Einspruchsausführungen nicht zielführend seien und es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, den ihm obliegenden Beweis der Gleichbehandlung der Sozialversicherungsbeitragsschulden mit anderen Verbindlichkeiten zu erbringen. Seine im bekämpften Bescheid ausgesprochene Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG bestehe daher zu Recht.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Beschwerdeführer den Standpunkt vertritt, er habe durch die Vorlage der Buchhaltungsunterlagen, die alle Kontobewegungen enthielten, den Nachweis der Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger erbracht. Die gegenteilige Auffassung der belangten Behörde und der mitbeteiligten Partei sei daher unrichtig.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, nahm aber von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand. Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 67 Abs. 10 ASVG haften unter anderem die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt dargelegt hat (vgl. zuletzt die Erkenntnisse vom 17. Dezember 1991, Zl. 90/08/0052, vom 28. April 1992, Zl. 92/08/0055, und vom 12. Mai 1992, Zlen. 92/08/0072, 0073, jeweils mit weiteren Judikaturhinweisen), ist die Haftung des Geschäftsführers gemäß § 67 Abs. 10 ASVG ihrem Wesen nach eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehende gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen schuldhaft (leichte Fahrlässigkeit genügt) verletzt hat. Eine solche Pflichtverletzung - für deren Beurteilung die von der Rechtsprechung zu den §§ 9 und 80 BAO entwickelten Grundsätze herangezogen werden können - kann darin liegen, daß der Geschäftsführer die Beitragsschulden (ohne rechtliche Grundlage) insoweit schlechter behandelt als sonstige Gesellschaftsschulden, als er diese bedient, jene aber unberichtigt läßt, bzw. - im Falle des Fehlens ausreichender Mittel - nicht für eine zumindest anteilige Befriedigung auch der Forderungen des Sozialversicherungsträgers Sorge trägt. Den zur Haftung herangezogenen Geschäftsführer trifft in diesem Zusammenhang die Verpflichtung, darzulegen, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, daß die Beitragsschulden rechtzeitig - zur Gänze oder zumindest anteilig - entrichtet wurden, und dafür entsprechende Beweisanbote zu erstatten. Denn ungeachtet der grundsätzlich amtswegigen Ermittlungspflicht der Behörde trifft denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt - über die ihn stets allgemein treffende Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinaus - die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm deren Erfüllung unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden darf, daß er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen ist. Allerdings darf diese besondere Behauptungs- und Beweislast einerseits nicht überspannt, andererseits nicht so aufgefaßt werden, daß die Behörde jeder Ermittlungspflicht entbunden wäre. Hat der Geschäftsführer nicht nur ganz allgemeine, sondern einigermaßen konkrete, sachbezogene Behauptungen aufgestellt, die nicht schon von vornherein aus rechtlichen Gründen unmaßgeblich sind, so hat ihn die Behörde vorerst zu einer solchen Präzisierung und Konkretisierung seines Vorbringens und zu entsprechenden Beweisanboten aufzufordern, die es ihr - nach allfälliger Durchführung eines danach erforderlichen Ermittlungsverfahrens - ermöglichen zu beurteilen, ob der Geschäftsführer ohne Verstoß gegen die ihm obliegende Gleichbehandlungspflicht vorgegangen ist und ob und in welchem Ausmaß ihn deshalb eine Haftung trifft. Kommt freilich der haftungspflichtige Geschäftsführer dieser Aufforderung nicht nach, so bleibt die Behörde zur oben angeführten Annahme berechtigt, daß er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen ist. Konsequenterweise haftet der Geschäftsführer dann für die (von der Haftung betroffenen) Beitragsschulden zur Gänze.

Unter Bedachtnahme auf diese Grundsätze hängt die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides davon ab, ob die belangte Behörde im obgenannten Sinn mängelfrei annehmen durfte, daß - im Zeitpunkt der jeweiligen Fälligkeit der vom angefochtenen Bescheid betroffenen Sozialversicherungsbeiträge - aus Gesellschaftsmitteln, ohne rechtliche Grundlage für eine vorrangige Befriedigung, zwar andere Verbindlichkeiten der S. GmbH zur Gänze oder zum Teil erfüllt, die jeweils fälligen Sozialversicherungsbeiträge aber (gemessen an der Liquidität und der Höhe der sonstigen Verbindlichkeiten im Zeitpunkt der jeweiligen Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge) nicht einmal anteilig (im Sinne des Erkenntnisses vom 13. März 1990, Zl. 89/08/0217) befriedigt wurden (vgl. zur Wesentlichkeit des Fälligkeitszeitpunktes unter anderem die Erkenntnisse vom 19. Februar 1991, Zl. 90/08/0008, Zl. 90/08/0016 und Zl. 90/08/0100, sowie das Erkenntnis vom 19. März 1991, Zl. 89/08/0139).

Zu einer solchen Annahme reichten die Ermittlungsergebnisse nicht aus. Denn im Hinblick darauf, daß sich weder dem erstinstanzlichen Bescheid noch der Aktenlage entnehmen läßt, welchen Zeitraum die anläßlich der Beitragsprüfung vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge betreffen und wann sie demnach fällig wurden, hätte sich die belangte Behörde angesichts des Umstandes, daß der Beschwerdeführer im Einspruch - wenn auch unter Bezug auf möglicherweise nicht ausreichende Beweismittel - behauptet hatte, die Sozialversicherungsbeiträge ohnedies gleich, ja sogar besser behandelt zu haben als andere Verbindlichkeiten der S. GmbH, nicht damit begnügen dürfen, ihm eine Ablichtung des Vorlageberichtes der mitbeteiligten Partei mit dem Ersuchen zur Stellungnahme zu übermitteln, sondern hätte ihn - nach Klärung des relevanten Haftungszeitraumes auch für die anläßlich der Beitragsprüfung vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge - auffordern müssen, für den relevanten Haftungszeitraum, bezogen auf den jeweiligen Tag der Fälligkeit der in Haftung gezogenen Beiträge, eine detaillierte Gegenüberstellung der Verbindlichkeiten und der jeweiligen Schuldtilgungen bzw. Zahlungen, unter Anführung, welche Verbindlichkeiten der S. GmbH jeweils aushafteten, welche Mitteln ihr jeweils zur Verfügung standen und welche Zahlungen sie jeweils leistete, vorzulegen (vgl. dazu das schon zitierte Erkenntnis vom 19. Februar 1991, Zl. 90/08/0016). Erst dann, wenn der Beschwerdeführer der Aufforderung zu einer solchen Präzisierung und Konkretisierung seines Einspruchsvorbringens nach Klärung des relevanten Haftungszeitraumes nicht nachgekommen wäre, hätte die belangte Behörde im Sinne der obigen rechtlichen Darlegungen annehmen dürfen, der Beschwerdeführer habe seine sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen schuldhafterweise nicht erfüllt und hafte daher für die vom angefochtenen Bescheid betroffenen Beitragsschulden der S. GmbH zur Gänze.

Da die belangte Behörde somit Verfahrensvorschriften außer acht gelassen hat, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991. Das Kostenmehrbegehren war im Hinblick auf die bestehende sachliche Abgabenfreiheit (§ 110 Abs. 1 Z. 2 ASVG) abzuweisen.

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