Normen
AVG §10 Abs1;
AVG §37;
AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §62 Abs1;
AVG §66 Abs4;
BauO Stmk 1968 §57 Abs1 lita;
BauO Stmk 1968 §57 Abs1 litc;
BauO Stmk 1968 §62 Abs1;
BauO Stmk 1968 §70a Abs1;
BauRallg;
VVG §1;
VwGG §34 Abs1;
ZustG §9 Abs1;
AVG §10 Abs1;
AVG §37;
AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §62 Abs1;
AVG §66 Abs4;
BauO Stmk 1968 §57 Abs1 lita;
BauO Stmk 1968 §57 Abs1 litc;
BauO Stmk 1968 §62 Abs1;
BauO Stmk 1968 §70a Abs1;
BauRallg;
VVG §1;
VwGG §34 Abs1;
ZustG §9 Abs1;
Spruch:
1. den Beschluß gefaßt:
Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers wird als unzulässig zurückgewiesen.
Der Erstbeschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
2. zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird insoweit wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, als er die Beseitigung einer Ziegelmauer an der straßenseitigen Grundgrenze anordnet. Im übrigen wird die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen.
Die Landeshauptstadt Graz hat der Zweitbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.560,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit Bescheid vom 2. März 1992 erließ der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz gemäß § 70a Abs. 1 Steiermärkische Bauordnung 1968 "an Herrn Ing. AH, als Vorstand der Ing. H-GesmbH" den Auftrag, "die auf dem Grundstück Nr. 239, EZ. 264, KG W, gegenwärtig vorgenommenen Bauarbeiten zur Errichtung einer straßenseitigen Mauer und des daran anschließenden Gebäudes sofort einzustellen und die ohne baubehördliche Bewilligung hergestellten Bauten binnen 4 Monaten ab Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen bzw. den ursprünglich bewilligten Zustand des westseitigen Bauwerkes herzustellen". Dieser Bescheid wurde im wesentlichen damit begründet, von der Baubehörde sei am 20. Februar 1992 festgestellt worden, daß auf dem im Spruch angeführten Grundstück Bauarbeiten zur Herstellung einer Ziegelmauer an der straßenseitigen Grundgrenze und eines daran anschließenden Gebäudes aus Ziegelmauerwerk ausgeführt würden. Bisher sei eine Ziegelmauer im Ausmaß von ca. 5,0 m Länge und 1,6 m Höhe sowie ein Gebäude aus Ziegelmauerwerk im Grundrißausmaß von ca. 5,0 m x 8,0 m und einer Höhe von ca. 3,9 m, eingedeckt mit Welleternit auf einer Holzkonstruktion, errichtet worden. Weiters sei festgestellt worden, daß in die Feuermauer zu den Nachbargrundstücken "Nr.: .193 und 1/8" vier Fenster eingebaut worden seien; die Mauer über den Fenstern sei mit Eternitplatten verkleidet worden. Im Gebäudetrakt an der westlichen Grundgrenze seien im Erdgeschoß Umbaumaßnahmen (Einbau von Fenstern und Türen, Büronutzung) und das darüberliegende Pultdach durch einen regelrechten Zubau als Geschoß erweitert worden. Dieses neu errichtete und bereits fertiggestellte Geschoß habe ein Ausmaß von ca. 5,0 m x 30,0 m und werde für Bürozwecke verwendet, ohne daß hiefür eine baubehördliche Bewilligung erteilt worden sei. Da diese Bauherstellungen der Bewilligungspflicht nach § 57 Abs. 1 lit. a, b und c der Steiermärkischen Bauordnung 1968 unterlägen, sei zufolge Fehlens der erforderlichen Baubewilligung die sofortige Einstellung der Bauarbeiten und die Beseitigung der vorschriftswidrigen Bauten und Bauteile zu verfügen gewesen.
Die Zustellungverfügung dieses Bescheides hat folgenden Wortlaut:
"Herrn Ing. AH... als Vorstand der Ing. H-GESELLSCHAFT m. b.H. (als Grundeigentümer)".
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Erstbeschwerdeführer namens der Zweitbeschwerdeführerin Berufung. Diese Berufung war im Zusammenhang mit der straßenseitigen 3,0 m hohen Mauer mit dahinter befindlicher Holzhütte (Lager) im wesentlichen damit begründet, daß im Jahre 1990 ein Teil der Mauer umgeworfen und der Rest so beschädigt worden sei, daß er auf den Gehsteig zu kippen drohte. Aus diesem Grund hätten die Wandreste sofort abgetragen werden müssen. Bei diesem Unfall und bei einem vorhergehenden Unfall seien die angemorschten Holzteile (offenbar des Lagers) geknickt. Im Zuge der Mauerherstellung sei die desolate Holzhütte entfernt worden. Um einen Wiederholungsfall auszuschließen, sei ein Teil der Hütte massiv hergestellt worden. Im Jahre 1989 sei der komplette Dachstuhl in einem derartig schlechten Zustand gewesen, daß sich ein Teil 30 cm vom Nachbargebäude gelöst habe und auf die Einfahrt zu stürzen drohte. Der restliche Teil sei morsch und einsturzgefährdet gewesen. Im gleichen Jahr sei der komplette Dachstuhl entfernt und erneuert worden. Danach sei die ostseitige "Drempelwand" so erhöht worden, daß eine Wandhöhe von ca. 2,2 m entstanden und das Büro in das Dachgeschoß verlegt worden sei. Der Fenstereinbau sei mit den beiden Nachbarn abgesprochen worden. Im Urzustand sei der Dachstuhl und dessen Holzverkleidung zum Nachbarfenster ca. 1 m entfernt gewesen, sodaß nicht von einer Feuermauer gesprochen werden könne. Es sei kein Brandabschnitt gegeben gewesen.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14. Mai 1992 wies der Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz "die Berufung des Ing. AH als Vorstand der Ing. H-Gesellschaft m.b.H." als unbegründet ab und bestätigte die Entscheidung der Behörde erster Instanz. Begründet wurde der angefochtene Bescheid im wesentlichen damit, daß die Behörde gemäß § 70a Abs. 1 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 verpflichtet sei, bei ohne baubehördliche Bewilligung vorgenommenen Bauarbeiten mit einer Baueinstellung vorzugehen und jene Bauten, die ohne die erforderliche baubehördliche Bewilligung errichtet worden seien, zu beseitigen, "sprich: einen bescheidmäßigen Beseitigungsauftrag an den Eigentümer der Bauführungen zu erlassen". Im Verwaltungsakt befinde sich eine lückenlose, mit Photographien belegte Dokumentation der Unterbehörde über die getätigten Baumaßnahmen; diese seien im übrigen im Spruch bzw. in der Begründung des bekämpften Bescheides detailliert angeführt. Daraus lasse sich unzweifelhaft erkennen, daß es sich bei sämtlichen, den Gegenstand des bekämpften Bescheides bildenden Bauführungen bzw. Baumaßnahmen um solche handle, die (vor ihrer Ausführung) einer Bewilligung der Baubehörde gemäß § 57 Abs. 1 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 bedurft hätten; dies habe der Beschwerdeführer im übrigen nicht einmal bestritten. Völlig zu Recht habe daher die Unterbehörde einen Baueinstellungs- bzw. Beseitigungsauftrag erlassen. Aus welchen Gründen, Motiven und Umständen bewilligungspflichtige Baumaßnahmen durchgeführt bzw. bewilligungspflichtige Bauten ohne Baubewilligung errichtet worden seien, sei für die Erlassung eines Baueinstellungs- bzw. Beseitigungsauftrages ebenso völlig unmaßgeblich wie der Umstand, ob zum Zeitpunkt der Erlassung des behördlichen Auftrages um eine (nachträgliche) Bewilligung hiefür angesucht worden sei oder nicht. Auf Grund der Sachverhaltsfeststellungen der Behörde erster Instanz stünde im übrigen auch fest, daß es sich bei den durchgeführten Baumaßnahmen bzw. bei den errichteten Bauten um keine Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 70 Abs. 2 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 handle, die einer Bewilligung der Baubehörde nicht bedürften.
4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführer erachten sich in ihren Rechten auf "Durchführung eines Verfahrens ohne Verletzung von Verfahrensvorschriften insbesondere verletzt, weil der Sachverhalt a) in einer Reihe von wesentlichen Punkten einer Ergänzung bedarf und b) Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid gekommen wäre, sowie" in ihren Rechten auf Erlassung eines gesetzmäßigen Bescheides verletzt. Sie stellen den Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, in eventu wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes kostenpflichtigen aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten mit einer Gegenschrift vorgelegt und die kostenpflichtige Zurückweisung bzw. Abweisung der Beschwerde beantragt.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Zunächst bringen die Beschwerdeführer vor, daß die belangte Behörde ihren Bescheid an Herrn Ing. AH als Vorstand der Ing. H-Gesellschaft m.b.H. gerichtet habe. Dieser Bezeichnung allein könne nicht mit Sicherheit entnommen werden, wer durch diesen Bescheid verpflichtet werden sollte, nämlich Ing. H persönlich oder die Ing. H-Gesellschaft m.b.H. Auf Grund weiterer Verfahrensmängel stünde nicht fest, wer Bauherr sei. Der Bauherr sei jedoch Adressat der Baueinstellung. Der weitere Auftrag auf Beseitigung vorschriftswidriger Bauten sei jedenfalls an den Grundeigentümer zu richten. Es sei daher durchaus eine Konstellation denkbar, in der der erste Teil des Bescheides gegen Ing. H persönlich zu richten sei, wenn ihm Bauherreneigenschaft zukomme; der Beseitigungsauftrag ginge jedoch immer an den Grundstückseigentümer. Die Berufung sei jedenfalls auch der Ing. H-Gesellschaft m.b.H. zuzurechnen. Die Berufung sei daher, soweit die Bescheide in die Rechte von Herrn Ing. H eingreifen würden, diesem persönlich, ansonsten aber der Gesellschaft m.b.H. zuzurechnen. Die Beschwerde habe daher vorsichtshalber im Namen beider möglicher Betroffener als Beschwerdeführer erhoben werden müssen, zumal der an Herrn Ing. H adressierte Bescheid ja auch der Gesellschaft m.b.H. gegenüber als zugestellt gelte. Sollte der Verwaltungsgerichtshof zur Auffassung gelangen, daß der bekämpfte Bescheid mit Sicherheit nur einem der beiden Beschwerdeführer zugeordnet werden könne, wo wäre die Beschwerde für den anderen nicht Betroffenen gegenstandslos.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ergibt sich aus dem Spruch und aus der Zustellverfügung des Bescheides der Behörde erster Instanz vom 2. März 1992 mit Klarheit, daß nicht Ing. H persönlich Bescheidadressat ist. Die Zustellverfügung (siehe oben I. 1.) muß dahin gedeutet werden, daß Bescheidadressat die Zweitbeschwerdeführerin, und zwar die Ing. H-Gesellschaft m.b.H., ist, da eine an ein nach außen vertretungsbefugtes Organ einer Gesellschaft gerichtete behördliche Verfügung wohl nur die vertretene Gesellschaft betreffen kann. Der Umstand, daß sowohl im Bescheid erster Instanz als auch im angefochtenen Bescheid bei der Anführung der Adressierung auf Seite 1 oben jeweils nur Ing. AH ausgewiesen wurde, hat demgegenüber kein Gewicht: Adressat des angefochtenen Bescheides ist demnach die Zweitbeschwerdeführerin als deren vertretungsbefugtes Organ Ing. AH (und zwar in den Bescheiden der Baubehörden in diesem Sinne zusätzlich immer als Vorstand der Ges.m.b.H. näher bezeichnet) Zustellungsbevollmächtigter war. Die Beschwerde des Ing. AH war daher als unzulässig zurückzuweisen, weil ihm gegenüber der angefochtene Bescheid nicht erlassen wurde. Daher braucht auch die Frage, ob Ing. AH persönlich Bauherreneigenschaft besessen hat, nicht beantwortet zu werden.
Aus dem Beschwerdevorbringen, daß unter bestimmten Voraussetzungen eine der Beschwerden gegenstandslos sei, läßt sich - entgegen der von der belangten Behörde in der Gegenschrift vertretenen Auffassung - die Unzulässigkeit der Beschwerde (auch) der Zweitbeschwerdeführerin nicht ableiten, weil darin keine Bedingung gesehen werden kann, die die Beschwerde unzulässig machen würde (vgl. zur Unzulässigkeit einer bedingten Beschwerdeerhebung Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Aufl., S. 252, und die dort zitierte hg. Judikatur). Diese Beschwerdeausführungen, die im übrigen lediglich Teil der Begründung der Beschwerde sind, geben nur einen bestimmten Rechtsstandpunkt wieder.
2. Die Zweitbeschwerdeführerin bringt weiters vor, daß das gesamte Verfahren ohne Anhörung durchgeführt worden sei. Selbst wenn man davon ausginge, daß Behörden I. Instanz berechtigt seien, ihre Bescheide ohne Mitwirkung der betroffenen Parteien zu erlassen, weil der Mangel des Parteiengehörs ohnehin durch die Möglichkeit, eine Berufung zu erheben, saniert werde, so hätte doch einerseits die Behörde I. Instanz gerade in diesem Fall eine besondere Manuduktionspflicht getroffen und andererseits hätte zumindest die Behörde II. Instanz auf die gegenständliche Berufung hin Parteiengehör gewähren und entsprechende Vorhalte machen müssen, bevor es zur Bescheiderlassung komme. Die Behörde I. Instanz hätte die Zweitbeschwerdeführerin doch zur Wahrnehmung ihrer verfahrensrechtlichen Rechtspositionen anleiten müssen, zumal erkennbar gewesen sei, daß sie unvertreten sei. Die Behörde
II. Instanz beziehe sich auf Beweismittel, die im erstinstanzlichen Bescheid nicht angeführt seien, nämlich eine lückenlose mit Photographien belegte Dokumentation der Unterbehörde, ohne der Zweitbeschwerdeführerin diese Beweismittel vorgehalten zu haben.
Wie die Zweitbeschwerdeführerin selbst ausführt, kann eine Verletzung des Parteiengehörs im Verfahren erster Instanz im Berufungsverfahren jedenfalls dann saniert werden, wenn im angefochtenen Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt sind (vgl. dazu Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes, 5. Aufl., Rz 268, und die dort dargestellte hg. Judikatur). Von der Zweitbeschwerdeführerin selbst wird nicht bestritten, daß im Bescheid erster Instanz im einzelnen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens offengelegt ist. Der Umstand, daß der Zweitbeschwerdeführerin Photographien nicht vorgelegt wurden, vermag einen Verfahrensmangel deshalb nicht zu begründen, weil das, was diese Bilder dokumentieren, durch die genaue Anführung der in Frage stehenden Baumaßnahmen in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides zur Kenntnis gekommen ist.
3. Die Zweitbeschwerdeführerin wendet sich schließlich gegen die Auffassung der belangten Behörde, daß "sämtliche den Gegenstand des bekämpften Bescheides bildende Bauführungen bzw. Baumaßnahmen auf Grund der vorliegenden Beweismittel als bewilligungsdürftig" erkennbar seien. In der Berufung sei demgegenüber von der Zweitbeschwerdeführerin geltend gemacht worden, daß ein Teil einer Mauer und der Dachstuhl lediglich ERNEUERT bzw. WIEDERHERGESTELLT worden seien. Zu diesen Wiederherstellungen sei die Zweitbeschwerdeführerin gemäß § 70 Abs. 2 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 verpflichtet. Insoweit, als bloß die bestehende Mauer nach Beschädigung durch einen Unfall wiederhergestellt worden sei, sei der Einstellungsauftrag zu Unrecht erfolgt. Hinsichtlich der Holzhütte, die zum Teil massiv hergestellt worden sei, hätte zunächst untersucht werden müssen, ob die massiven Mauern soweit gingen, daß sie Bauveränderungen darstellten, die auf die Festigkeit, Sicherheit und ähnliches Einfluß hätten. Erst dann hätte man von einer Bewilligungspflicht im Sinne des § 57 Abs. 1 lit. c der Steiermärkischen Bauordnung 1968 sprechen können. Ob der Einbau von Fenster und Türen im Erdgeschoß bewilligungspflichtig sei, hänge von der Anzahl und dem Ausmaß dieser Elemente ab. Auf Grund der verbalen Feststellungen der belangten Behörde könne nicht gesagt werden, ob sonstige geringfügige Bauveränderungen (konkret die geringfügige Erhöhung der ostseitigen "Drempelwand" auf eine Wandhöhe von ca. 2,2 m) bewilligungspflichtig sei.
Damit ist die Zweitbeschwerdeführerin zum Teil im Recht. Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß dann, wenn die Errichtung der Mauer tatsächlich keine Neuherstellung, sondern lediglich die Wiederherstellung des URSPRÜNGLICHEN, bereits bewilligten Bestandes darstellt, die Baumaßnahmen lediglich bewilligungsfreie Sanierungsmaßnahmen wären (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 28. Juni 1990, Zl. 90/06/0045, und vom 5. Mai 1994, Zl. 91/06/0148); dies kann aber nur beurteilt werden, wenn ein Vergleich mit dem bewilligten Bestand anhand der ursprünglichen Baubewilligung durchgeführt wird. Dies wurde von den Baubehörden unterlassen, sodaß im Zusammenhang mit der Mauer an der straßenseitigen Grundgrenze der Sachverhalt ergänzungsbedürftig ist.
Anders zu beurteilen sind allerdings die offensichtlich von der ursprünglichen Baubewilligung nicht abgedeckten Baumaßnahmen betreffend die "Holzhütte" bzw. den Einbau von Fenstern und Türen im Erdgeschoß sowie die Erhöhung der "Drempelwand" samt Erneuerung des Pultdaches und geänderter Nutzung. Entgegen der Auffassung der Zweitbeschwerdeführerin bedarf es keines besonderen Beweises, daß die Herstellung einer "Holzhütte", und zwar "zum Teil massiv" bzw. der Einbau von Fenstern und Türen im Erdgeschoß bzw. die Erhöhung der "Drempelwand" samt geänderter Nutzung, wie sich aus den im Akt befindlichen Unterlagen schon im Hinblick auf die äußere Gestaltung (§ 57 Abs. 1 lit. c leg. cit.) ergibt, baubewilligungspflichtig sind. Dabei ist es - anders als die Zweitbeschwerdeführerin offenbar meint - nicht von Bedeutung, ob die Voraussetzungen für die Bewilligungsfähigkeit nach § 57 Abs. 1 lit. c der Steiermärkischen Bauordnung 1968 auch tatsächlich vorliegen, da bereits die Möglichkeit eines im § 57 Abs. 1 lit. c leg. cit. näher umschriebenen Einflusses ("sein können") die Bewilligungspflicht auslöst.
Der angefochtene Bescheid ist daher hinsichtlich des Auftrages, die straßenseitige Mauer zu beseitigen, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
4. Die Zweitbeschwerdeführerin verweist weiters darauf, daß eine Baueinstellung nicht mehr in Betracht komme, wenn die Bauarbeiten bereits abgeschlossen seien. Der erstinstanzliche Bescheid verlange die Einstellung von Bauarbeiten zur Errichtung einer straßenseitigen Mauer und des daran anschließenden Gebäudes. Beide Objekte seien zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen, wenigstens aber des zweitinstanzlichen Bescheides vom 14. Mai 1992, bereits längst fertiggestellt worden. Darüber hinaus erfordere die Erlassung einer Baueinstellung die einwandfreie Feststellung über den Inhalt des baubehördlichen Konsenses, weil zwecks Ermittlung allfälliger Abweichungen der tatsächliche Bauzustand mit dem baubehördlichen Konsens verglichen werden müsse.
Der Zweitbeschwerdeführerin ist zwar insoweit Recht zu geben, daß eine Baueinstellung nur so lange verfügt werden darf, als die Arbeiten noch nicht abgeschlossen wurden; danach ist lediglich eine Beseitigung der konsenslos ausgeführten Arbeiten, unter Umständen der Abbruch des gesamten dadurch konsenslos gewordenen Gebäudes denkbar (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 1986, Zl. 86/06/0040). Die belangte Behörde konnte aber davon ausgehen, daß im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides erster Instanz die Bauarbeiten noch im Gange waren. Dies ergibt sich aus einem in den dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Verwaltungsakten einliegenden Bericht der Bauüberwachung vom 12. März 1992, wonach "trotz Baueinstellung (Bescheid vom 2.3.1992) weitergebaut (wird). Die Verputzarbeiten wurden bzw. werden durchgeführt". Das auf das Verfahren erster Instanz bezogene Beschwerdevorbringen steht damit nicht in Widerspruch, ergibt sich doch daraus - außer einer entsprechenden Behauptung - nichts konkret Gegenteiliges.
Die Zweitbeschwerdeführerin konnte daher durch die Abweisung ihrer Berufung in keinem Recht verletzt werden, weil - wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 30. August 1994, Zl. 94/05/0067) zum Ausdruck gebracht hat - im Fall einer gegen eine Baueinstellung eingebrachten Berufung die Berufungsbehörde nicht auf allfällige, nach Erlassung des erstinstanzlichen Baueinstellungsbescheides erfolgte Änderungen des Sachverhaltes Bedacht zu nehmen hat, sondern allein zu prüfen ist, ob die Behörde erster Instanz unter Zugrundelegung des damals vorgelegenen Sachverhaltes zu Recht die Voraussetzungen für eine Baueinstellung als gegeben angesehen hat.
5. Schließlich wendet sich die Zweitbeschwerdeführerin dagegen, daß ihr im Spruch des angefochtenen Bescheides aufgetragen werde, "die ohne baubehördliche Bewilligung hergestellten Bauten zu beseitigen" bzw. "den ursprünglich bewilligten Zustand des westseitigen Bauwerkes (wieder) herzustellen". Dieser Spruchtext sei nicht ausreichend konkretisiert. Die belangte Behörde gebe selbst zu, daß die getätigten Baumaßnahmen in der Begründung des bekämpften erstinstanzlichen Bescheides detailliert angeführt seien. Damit könne aber nicht das Auslangen gefunden werden, zu fordern sei vielmehr, daß die behördliche Anordnung so klar zum Ausdruck komme, daß der pflichtenbegründende individuelle Verwaltungsakt so hinreichend umschrieben werde, daß der Bescheid auch einer Vollstreckung im Wege einer behördlichen Ersatzvornahme zugänglich sei. Aus beiden Bescheiden ließe sich nicht ohne weitere Hilfsmittel, wie Ortsaugenschein oder Pläne, feststellen, in welchen Bereichen Bauwerksteile abgetragen werden sollten bzw. durch welche Herstellungen sie ersetzt werden sollten. Im Hinblick darauf, daß auch nicht feststünde, welche Arbeiten nun tatsächlich auszuführen seien, könne auch nicht beurteilt werden, ob die gesetzte Frist von vier Monaten ausreichend sei.
Damit ist die Zweitbeschwerdeführerin nicht im Recht: Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur zum Ausdruck gebracht hat, ist wesentliche Voraussetzung für einen pflichtenbegründenden Bescheid, wie dies ein baupolizeilicher Auftrag darstellt, die für die allfällige Vollstreckung erforderliche Bestimmtheit des Auftrages. Es ist jedoch keineswegs zwingend, daß diesem Bestimmtheitserfordernis dadurch Rechnung getragen wird, daß sich dies allein aus dem Spruch ergibt. Vielmehr ist es ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, daß Spruch und Begründung eine Einheit bilden. In diesem Sinn ist die Begründung zur Auslegung eines unklaren Spruches heranzuziehen (vgl. dazu Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Aufl., S. 435, und die dort unter 11. zitierte hg. Judikatur). Sofern sich demnach aus dem Spruch in Verbindung mit der Begründung in ausreichendem Maß ergibt, welche Maßnahmen in einem allfälligen Vollstreckungsverfahren zu setzen sind, also der baupolizeiliche Auftrag in diesem Sinn als Titel einer Vollstreckungsverfügung in Betracht zu ziehen ist, ist den Bestimmtheitserfordernissen Rechnung getragen (vgl. in diesem Sinn das hg. Erkenntnis vom 26. November 1992, Zl. 90/06/0176, und die dort zitierte hg. Judikatur). Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides kann demnach aus dieser Sicht nicht angenommen werden, erweist sich doch im Beschwerdefall der baubehördliche Auftrag deshalb als ausreichend konkretisiert, weil sich aus dem Zusammenhalt des Spruches mit seiner Begründung im Detail ergibt, welche Baumaßnahmen vom baupolizeilichen Auftrag erfaßt sind. Unabhängig davon entbehrt das Beschwerdevorbringen, wonach - mangels Konkretisierung - nicht beurteilt werden könne, ob die gesetzte Frist von vier Monaten ausreichend sei, der Relevanz, unterläßt es doch der Erstbeschwerdeführer, konkret darzutun, warum die ohnehin ausreichend konkretisierten Maßnahmen nicht innerhalb der angegebenen Frist umgesetzt werden könnten.
Die Beschwerde war demnach - soweit sie sich nicht auf die Beseitigung der Ziegelmauer an der straßenseitigen Grundgrenze (siehe dazu oben 3.), sondern auf die Beseitigung der ohne baubehördliche Bewilligung sonst hergestellten Bauten bzw. darauf bezieht, den ursprünglich bewilligten Zustand des westseitigen Bauwerkes (wieder) herzustellen - gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren der Zweitbeschwerdeführerin war abzuweisen, da es sich auf die Umsatzsteuer bezieht, die in den Pauschalsätzen der genannten Verordnung bereits enthalten ist.
Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen werden.
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