Normen
ABGB §2;
AVG §13a;
KFG 1967 §76 Abs5;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §5 Abs1;
VStG §5 Abs2;
ABGB §2;
AVG §13a;
KFG 1967 §76 Abs5;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §5 Abs1;
VStG §5 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Bund und dem Land Oberösterreich Aufwendungen von zusammen S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit den im Instanzenzug in einer gemeinsamen Ausfertigung ergangenen angefochtenen Bescheiden wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 16. Februar 1990 gegen 23.00 Uhr einen Lkw auf einer Bezirksstraße an einem bestimmten Ort in Pennewang gelenkt, 1) obwohl ihm am 3. Februar 1990 der Führerschein vorläufig abgenommen worden sei und das Lenken von Kraftfahrzeugen, für die der Besitz einer Lenkerberechtigung vorgeschrieben sei, vor der Wiederausfolgung des vorläufig abgenommenen Führerscheins unzulässig sei, 2) wobei er sich am 16. Februar 1991 um 23.22 Uhr auf dem Parkplatz in Lambach vor dem Gendarmerieposten, obwohl er aus dem Mund stark nach Alkohol gerochen habe, stark gerötete Augen gehabt habe, beim Gehen und Stehen geschwankt sei und somit vermutet habe werden können, daß er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe, gegenüber einem besonders geschulten und hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht geweigert habe, seine Atemluft auf Alkoholgehalt überprüfen zu lassen. Er habe hiedurch Verwaltungsübertretungen zu 1) nach § 76 Abs. 5 KFG, zu 2) nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO begangen. Es wurden Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.
Hiegegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Vorauszuschicken ist, daß der Bescheid des Landeshauptmannes der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof in der Fassung zu Grunde zu legen ist, die er durch den Berichtigungsbescheid vom 17. August 1992 erhalten hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Juni 1992, Zlen. 91/02/0147, 0148). Die hiegegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 92/02/0278, abgewiesen. Es erübrigt sich daher, auf die in der ursprünglichen Fassung der Kostenentscheidung enthalten gewesenen Schreibfehler einzugehen.
Unzutreffend ist die Auffassung des Beschwerdeführers, die Verwaltungsübertretung nach § 76 Abs. 5 KFG setze voraus, daß "der Führerschein" vorher von der Behörde bescheidmäßig entzogen werde. Vielmehr enthält diese Vorschrift ein eigenes Lenkverbot für die Zeit vor Wiederausfolgung des vorläufig abgenommenen Führerscheins (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. März 1992, Zl. 92/02/0006, 0007). Der bescheidmäßigen Entziehung der Lenkerberechtigung (welche der vorläufigen Abnahme des Führerscheins allenfalls nachfolgt) bedarf es hiefür nicht.
Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang, daß zur Annahme, der ihm am 3. Februar 1990 vorläufig abgenommene Führerschein sei ihm bis zur Tatzeit nicht wieder ausgefolgt worden, keine Beweisaufnahme erfolgt sei. Einen im Sinn des § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG wesentlichen Verfahrensmangel vermag er damit nicht aufzuzeigen, weil er in der Beschwerde nicht behauptet, die Annahme der belangten Behörde wäre unrichtig. Es war auch nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde aus der Kenntnis des Beschwerdeführers von der vorläufigen Abnahme des Führerscheins auf eine vorsätzliche Begehung der Verwaltungsübertretung nach § 76 Abs. 5 KFG geschlossen hat.
Hinsichtlich der Übertretung des § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO vermißt der Beschwerdeführer die Angabe der angenommenen Schuldform. Hierin ist eine Rechtswidrigkeit nicht gelegen, da diese Übertretung auch fahrlässig begangen werden kann (vgl. § 5 Abs. 1 VStG sowie das hg. Erkenntnis vom 2. September 1992, Zl. 92/02/0162). Vorsätzliches Handeln hat die belangte Behörde bei der Strafbemessung hinsichtlich dieser Verwaltungsübertretung ohnehin nicht angenommen. Auf angebliche Mängel des erstinstanzlichen Straferkenntnisses im Zusammenhang mit der Angabe der Schuldform ist nicht einzugehen, weil lediglich der angefochtene Bescheid Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle ist.
Eine Rechtswidrigkeit erblickt der Beschwerdeführer darin, daß er im Rayon des Gendarmeriepostens Offenhausen betreten wurde, die Atemalkoholuntersuchung aber auf dem Gendarmerieposten Lambach durchgeführt werden sollte. Zu einer Verletzung von Zuständigkeitsvorschriften (vgl. § 27 VStG) kann es hiedurch aber schon deshalb nicht gekommen sein, weil beide Gendarmerieposten - auch nach den unbestritten gebliebenen Angaben in der Gegenschrift - im Sprengel der Erstbehörde liegen, sodaß die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Grenzen dieses Sprengels nicht überschritten haben.
Soweit der Beschwerdeführer die Tatbildmäßigkeit seines Verhaltens bestreitet, ist unverständlich, warum in der Weigerung, einen Gendarmerieposten, zu dem er zum Zwecke der Atemalkoholuntersuchung gebracht worden war, zu betreten, keine Verweigerung der in § 5 Abs. 2 und 2a lit. b StVO vorgesehenen Untersuchung gelegen sein soll. Indem der Beschwerdeführer sich trotz der an ihn ergangenen Aufforderung entfernte, hat er die Durchführung einer Atemalkoholuntersuchung verhindert. Wenn er meint, ihm wäre unklar gewesen, ob die Amtshandlung noch andauerte, ist ihm entgegenzuhalten, daß für die Annahme einer Beendigung der Amtshandlung kein Grund bestand.
Schließlich waren die einschreitenden Gendarmeriebeamten auch nicht verpflichtet, dem Beschwerdeführer Rechtsbelehrungen, insbesondere über die Folgen der Verweigerung der Atemluftprobe zu geben; dem Beschwerdeführer mußten als geprüftem Kraftfahrzeuglenker die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung bekannt sein (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 25. März 1992, Zlen. 92/02/0006, 0007). Nach dem Inhalt der Anzeige ist er im übrigen über die Strafbarkeit der Verweigerung ohnehin mehrmals belehrt worden.
Der Beschwerdeführer meint, es hätten sich Anzeichen für eine volle Berauschung ergeben, weshalb die belangte Behörde Bedenken an seiner Zurechnungsfähigkeit hätte haben müssen. Im Verwaltungsstrafverfahren hat sich der Beschwerdeführer aber nie auf Volltrunkenheit berufen, sondern lediglich den Genuß von 3/4 l Wein angegeben. Weder auf Grund der in der Anzeige angegebenen Alkoholisierungssymptome (Augenrötung, Atemgeruch, Schwanken) noch auf Grund einer Lärmerregung und des Gebrauches von Worten wie "Polizeistaat, Sauerei" mußte die belangte Behörde an der Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers zweifeln. Sein - im übrigen nach der Aktenlage situationsbezogenes - Verhalten bot keinen Anlaß für die Einholung des Gutachtens eines medizinischen Sachverständigen.
Zur Feststellung der Approbationsbefugnis des Leiters des Verkehrsamtes der Erstbehörde, der das Straferkenntnis unterfertigt hat, rügt der Beschwerdeführer, daß ihm zur diesbezüglich eingeholten Auskunft kein Parteiengehör eingeräumt worden sei. Damit kann er einen wesentlichen Verfahrensmangel nicht dartun, weil er in der Beschwerde eine Unrichtigkeit dieser Feststellung nicht behauptet, sondern bloß hypothetische Erwägungen anstellt.
Auch zu weiteren Erhebungen über das Vorliegen einer öffentlichen Verkehrsfläche war die belangte Behörde nicht verpflichtet. Nach ihren Feststellungen lenkte der Beschwerdeführer sein Fahrzeug auf einer Bezirksstraße, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden kann. Gegenteiliges wird auch in der Beschwerde nicht behauptet. Das Lenken des Kraftfahrzeuges hat somit auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr stattgefunden. Nur dies ist entscheidend, nicht etwa die Qualifikation des Ortes der Fahrzeuganhaltung und der Aufforderung zur Atemluftprobe (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 22. April 1992, Zlen. 91/03/0046, 0047).
Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)