Normen
AVG §13a;
KFG 1967 §102 Abs5;
StVO 1960 §1;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §5 Abs2;
AVG §13a;
KFG 1967 §102 Abs5;
StVO 1960 §1;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §5 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund und dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von je S 1.517,50,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit den in einer gemeinsamen Ausfertigung ergangenen Bescheiden vom 23. Jänner 1991 wurde der Beschwerdeführer - soweit dies für das verwaltungsgerichtliche Verfahren von Bedeutung ist - hinsichtlich der Übertretungen des KFG vom Landeshauptmann von Kärnten und hinsichtlich der Übertretungen der StVO von der Kärntner Landesregierung schuldig erkannt, er habe am 10. Oktober 1989 um 23.36 Uhr in Villach einen dem Kennzeichen nach bestimmten PKW gelenkt und dabei (siehe Punkt 5 des Bescheides der Behörde erster Instanz) nach dem Abstellen seines PKW"s vor der Garage seines Grundstückes in der B-Straße n1, trotz Verlangen des Meldungslegers diesem nicht
a) den Führerschein und b) den Zulassungsschein ausgehändigt und weiters (siehe Punkt 6 des Bescheides der Behörde erster Instanz) um 23.43 Uhr in der B-Straße n1 gegenüber einem hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht die Überprüfung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt mit einem Gerät, das den Alkoholgehalt mißt und entsprechend anzeigt, verweigert, obwohl das Organ habe vermuten können, daß der Beschwerdeführer sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. Der Beschwerdeführer habe dadurch Verwaltungsübertretungen nach zu 5. a) § 102 Abs. 5 lit.a KFG, zu 5. b) § 102 Abs. 5 lit.b KFG und zu 6. § 99 Abs. 1 lit.b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO begangen, weshalb über ihn Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt wurden.
Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangten Behörden legten die Verwaltungsstrafakten vor und beantragten in der in einer gemeinsamen Ausfertigung erstatteten Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer wendet ein, die "bekämpfte Entscheidung" sei von einer offenbar unzuständigen Behörde erlassen worden, weil nicht ersichtlich sei, über welche Gesetzesverletzung die Landesregierung und über welche der ihm vorgeworfenen Übertretungen der Landeshauptmann entschieden hat. Zu diesem Einwand ist der Beschwerdeführer auf den Spruch der in einer gemeinsamen Ausfertigung ergangenen Bescheide zu verweisen, in dem ausdrücklich festgehalten ist, daß über die Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis hinsichtlich der Übertretungen der StVO von der Landesregierung und hinsichtlich der Übertretungen des KFG vom Landeshauptmann entschieden worden ist.
Wenn der Beschwerdeführer ferner meint, es hätte über die Berufung ein unabhängiger Verwaltungssenat entscheiden müssen, übersieht er, daß das gegenständliche gegen ihn geführte Verwaltungsstrafverfahren bereits am 1. Jänner 1991 anhängig und gemäß Art. IX Abs. 2 der Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle 1988, BGBl. Nr. 685, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen war.
Gemäß § 5 Abs. 2 StVO sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen, wenn vermutet werden kann, daß sich diese Personen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden. Gemäß § 99 Abs. 1 lit.b leg.cit. ist strafbar, wer sich bei Vorliegen der im § 5 bezeichneten Voraussetzungen unter anderem weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen.
Der Beschwerdeführer beruft sich auf den Schuldausschließungsgrund des § 5 Abs. 2 VStG. Das dazu erstattete Beschwerdevorbringen läßt sich dahin zusammenfassen, der Beschwerdeführer habe unverschuldet nicht gewußt, daß Organe der Exekutive im gegebenen Zusammenhang berechtigt seien, auch auf Privatgrund Amtshandlungen durchzuführen und entsprechende Forderungen zu stellen. Eine dahingehende Gesetzesbestimmung oder Rechtsmeinung sei ihm trotz Anwendung der seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt erwiesenermaßen unverschuldet unbekannt geblieben. Auf diese Berechtigung der "Exekutive" seien weder der einschreitende Beamte noch die Behörden des Verwaltungsstrafverfahrens eingegangen, obwohl er sich bereits bei der Anhaltung auf die mangelnde Befugnis der Polizei zum Einschreiten auf Privatgrund berufen habe. Er sei sohin einem entschuldbaren Rechtsirrtum unterlegen.
Dem ist entgegenzuhalten, daß zwar einem Rechtsirrtum auch im Verwaltungsstrafverfahren Bedeutung zukommen kann, dies aber nur nach Maßgabe des § 5 Abs. 2 VStG, weshalb ein solcher Irrtum nur dann geeignet ist, einen Schuldausschließungsgrund darzustellen, wenn er vom Beschuldigten nicht verschuldet ist. Dies trifft jedoch im Beschwerdefall nicht zu. Denn einerseits geht ein Irrtum über Vorschriften, die ein lenkerberechtigter Kraftfahrer kennen muß, grundsätzlich zu seinen Lasten. Andererseits aber hätte der Beschwerdeführer auf Grund der an ihn ergangenen Aufforderung des Meldungslegers, bei dem es sich um eine in diesen Belangen auch in rechtlicher Hinsicht besonders geschulte Person handelte, Zweifel an der Richtigkeit seiner Meinung haben müssen und daher der Aufforderung Folge zu leisten gehabt (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 14. März 1985, Slg. Nr. 11.704/A, und vom 19. Oktober 1988, Zl. 88/02/0115). Polizeiorgane sind nicht verpflichtet, im Zuge der von ihnen durchgeführten Amtshandlungen rechtliche Aufklärungen, insbesondere über die Folgen der Verweigerung des Alkotests, zu geben. Aktenwidrig ist die Behauptung des Beschwerdeführers, daß die Behörden des Verwaltungsstrafverfahrens auf seine diesbezügliche Verantwortung nicht eingegangen seien, wie sowohl die Begründung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses als auch die der beiden angefochtenen Bescheide der belangten Behörden zeigt. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, daß die Aufforderung zur Vornahme einer Atemluftprobe nicht voraussetzt, daß sich der Aufgeforderte oder das von ihm vorher gelenkte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr befindet. Entscheidend ist nur, ob die vermutete Alkoholbeeinträchtigung beim Lenken (oder der Inbetriebnahme) eines Kraftfahrzeuges auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gegeben war (vgl. dazu u. a. die hg. Erkenntnisse vom 28. November 1980, Zl. 429/80, und vom 29. April 1987, Zl. 86/03/0240). Gleiches gilt in bezug auf den Ort der Aufforderung für die im § 102 Abs. 5 lit.a und b KFG normierten Pflichten des Lenkers, den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen den Führerschein und den Zulassungsschein zur Überprüfung auszuhändigen.
Für die Berechtigung einer Amtshandlung nach § 5 Abs. 2 StVO ist allein die Vermutung einer Alkoholbeeinträchtigung entscheidend, nicht jedoch, ob der Lenker tatsächlich durch Alkohol beeinträchtigt ist. Alkoholgeruch der Ausatemluft und ein leichtes Schwanken beim Gehen und Stehen sind Symptome, die eine Beeinträchtigung durch Alkohol zu Recht vermuten lassen. Auf welche Ursache(n) Symptome, die einen durch Alkohol beeinträchtigten Zustand vermuten lassen, zurückzuführen sind, ist ohne rechtliche Bedeutung.
Die belangten Behörden stützten die maßgebenden Feststellungen auf die mit der Anzeige übereinstimmenden Zeugenaussagen des Meldungslegers, der zum Sachverhalt wiederholt eingehend befragt wurde und eine schlüssige sowie logisch nachvollziehbare Darstellung des Geschehens gab. Seine Angaben enthalten entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers keinesfalls derartige Widersprüche, daß ihnen deswegen keine Glaubwürdigkeit zugebilligt werden könnte. Die Behauptung des Beschwerdeführers, die Kärntner Landesregierung habe das Verfahren hinsichtlich der dem Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Straferkenntnis unter den Punkten 1 bis 3 zur Last gelegten Übertretungen eingestellt, weil sie erkannt habe, daß die Sachverhaltsdarstellung des Anzeigers nicht richtig sein könne, weshalb dem Meldungsleger auch in der Folge keine Glaubwürdigkeit zugebilligt werden könne, ist unrichtig. In der Begründung des Bescheides ist dazu ausdrücklich festgehalten, wenngleich die diesbezüglichen Angaben des Meldungslegers durchaus glaubwürdig und überzeugend erscheinen, sei in diesen Punkten eine Einstellung des Verfahrens in Hinsicht auf die Bestimmung des § 44a VStG zu verfügen gewesen. Die belangten Behörden begründeten auch ausreichend, warum sie den Angaben des Meldungslegers folgten und nicht der leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers Glauben schenkten. Die dazu angestellte Beweiswürdigung der belangten Behörden hält der dem Verwaltungsgerichtshof in dieser Beziehung nur eingeschränkten Überprüfungsbefugnis (vgl. dazu das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) stand.
Die Beschwerde erweist sich sohin zur Gänze als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, wobei den belangten Behörden der beantragte Kostenersatz je zur Hälfte zuzusprechen war.
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