Normen
AVG §39a;
AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs2a litb;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §5 Abs1;
AVG §39a;
AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs2a litb;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §5 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 22. September 1990 um 22.27 Uhr an einem bestimmten Ort in Bregenz einen Pkw gelenkt und um 22.45 Uhr auf einem bestimmten Gendarmerieposten trotz vermuteter Alkoholbeeinträchtigung und Aufforderung durch ein geschultes und ermächtigtes Organ die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt verweigert. Er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 99 Abs. 1 lit. b StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe von S 9.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 432 Stunden) verhängt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher mit Beschluß vom 25. Februar 1992, B 1444/91, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie auf Antrag des Beschwerdeführers mit Beschluß vom 21. April 1992 dem Verwaltungsgerichtshof abtrat. Dieser hat erwogen:
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeergänzung seine vor dem Verfassungsgerichtshof vorgebrachten Bedenken im Zusammenhang mit Art. 5 und 6 MRK aufrecht erhält, ist zu bemerken, daß der Verfassungsgerichtshof in seinem Ablehnungsbeschluß dieser Argumentation nicht gefolgt ist. Auch der Verwaltungsgerichtshof teilt die Bedenken des Beschwerdeführers nicht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. November 1991, Zl. 91/02/0077).
Der Beschwerdeführer bringt vor, die vernommenen Gendarmen würden bloß "meinen", den Grund für das Scheitern der Atemalkoholuntersuchung zu kennen. Dem ist entgegenzuhalten, daß einem besonders geschulten Gendarmeriebeamten die einwandfreie Beurteilung der Frage, wieso kein brauchbares Ergebnis zustande gekommen ist, zugemutet werden muß. Es war daher nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde davon ausgegangen ist, daß der Beschwerdeführer den Blasvorgang viermal zu früh abgebrochen hat. Damit hat die belangte Behörde als erwiesen angenommen, daß der Beschwerdeführer bei der Vornahme der Atemluftprobe ein Verhalten gesetzt hat, welches das gültige Zustandekommen eines Meßergebnisses verhindert hat; darin war entsprechend der ständigen hg. Rechtsprechung eine Verweigerung der Atemluftprobe gemäß § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO zu erblicken (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 1992, Zl. 92/02/0013). Ob in einem anderen (eingestellten) Verwaltungsstrafverfahren ein unzutreffender Grund von Fehlmessungen vermutet wurde, ist für den Beschwerdefall ohne Bedeutung.
In der Beschwerde wird insbesondere gerügt, trotz mangelhafter Deutschkenntnisse des Probanden sei kein Dolmetsch beigezogen worden. Für die Frage, ob eine Person der deutschen Sprache hinreichend mächtig ist, um die Aufforderung zur Ablegung eines Alkotests zu verstehen und entsprechend zu reagieren, kommt es nicht darauf an, daß sie einwandfrei Deutsch spricht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 1991, Zl. 91/02/0100, in welchem Beschwerdefall derselbe Beschwerdevertreter eingeschritten ist). Im vorliegenden Fall wird sogar in der anwaltlichen Stellungnahme vom 11. November 1990 zugestanden, daß der Beschwerdeführer - der sich im übrigen seit zwanzig Jahren in Österreich aufhält - "Alltagsdeutsch" einigermaßen verstehe. Nach den Zeugenaussagen der vernommenen Gendarmeriebeamten haben sich bei der Atemalkoholuntersuchung keine Verständigungsschwierigkeiten ergeben. Vor allem aber hat der Beschwerdeführer bei seiner Vernehmung als Beschuldigter selbst ausgesagt, er habe schon zwei Monate vor dem gegenständlichen Vorfall ebenfalls einen Test mit einem Alkomaten durchgeführt, welcher damals keine Alkoholbeeinträchtigung ergeben habe. ER HABE GANZ GENAU GEWUSZT, WIE ER DEN ALKOTEST DURCHZUFÜHREN HABE und habe es genauso gemacht, wie es die Gendarmen ihm vorgezeigt hätten. Was sie ihm gezeigt hätten, habe er verstanden. Auch wenn der Beschwerdeführer die ihm gegebenen Instruktionen eher auf Grund der Gestik der Gendarmeriebeamten als auf Grund der in deutscher Sprache gegebenen Erläuterungen verstanden haben sollte, läßt diese Aussage doch deutlich erkennen, daß der Beschwerdeführer auch ohne Beiziehung eines Dolmetsch und auch ohne in seiner Muttersprache verfaßtes Merkblatt die Anleitungen der Gendarmeriebeamten in ihrer Bedeutung erfassen konnte. Der von ihm nunmehr geltend gemachte Verfahrensmangel liegt daher nicht vor; die diesbezügliche Rüge ist nahezu mutwillig.
Soweit der Beschwerdeführer Vorsatz bestreitet, ist er darauf hinzuweisen, daß die Übertretung des § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO nicht nur vorsätzlich begangen werden kann, sondern daß zur Strafbarkeit, da über das Verschulden nicht anderes bestimmt ist, fahrlässiges Verhalten genügt (vgl. § 5 Abs. 1 VStG sowie das hg. Erkenntnis vom 16. Oktober 1991, Zl. 90/03/0269). Im Rahmen der Strafbemessung hat die belangte Behörde zwar ausdrücklich Vorsatz angenommen. Selbst wenn man dem Beschwerdeführer aber bloß Fahrlässigkeit anlasten wollte, könnte der Verwaltungsgerichtshof nicht finden, daß der belangten Behörde bei der Ausmittlung der knapp über der Mindeststrafe gelegenen Geldstrafe ein Ermessensfehler unterlaufen wäre.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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