Normen
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs2a litb;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §22 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs2a litb;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §22 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 13. Februar 1990 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 22. Jänner 1989 um ca. 0.25 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw an einem näher beschriebenen Ort gelenkt und sich um 0.50 Uhr an einer näher bezeichneten Unfallstelle geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl er von einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht aufgefordert worden sei, da wegen der bei ihm festgestellten Alkoholisierungsmerkmale, wie starker Alkoholgeruch der Atemluft und lallende Aussprache, habe vermutet werden können, daß er den Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß bei der Verwendung des in Rede stehenden Gerätes, mit welchem die Messung des Alkoholgehaltes der Atemluft im Sinne des § 5 Abs. 2a lit. b StVO vorgenommen wurde, eine Untersuchung erst dann abgeschlossen ist, wenn zwei gültige Meßergebnisse vorliegen; die Vornahme einer einzigen gültigen Atemluftprobe reicht - entgegen der offenbaren Ansicht des Beschwerdeführers - nicht aus (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 1991, Zl. 90/02/0127).
Die belangte Behörde ging in der Begründung des angefochtenen Bescheides davon aus, daß die zweite Messung deshalb nicht zustande gekommen sei, weil der Beschwerdeführer entsprechend den übereinstimmenden Aussagen der bei der Amtshandlung anwesenden Gendarmeriebeamten das Mundstück zu früh abgesetzt habe. Damit hat die belangte Behörde als erwiesen angenommen, daß der Beschwerdeführer bei der Vornahme der Atemluftprobe ein Verhalten gesetzt hat, welches das gültige Zustandekommen eines Meßergebnisses verhindert hat; darin war entsprechend der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 23. Jänner 1991, Zl. 90/02/0155) eine Verweigerung der Atemluftprobe gemäß § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO zu erblicken.
Soweit der Beschwerdeführer die Funktionsfähigkeit des Gerätes mit dem Einwand in Zweifel zieht, infolge der zum Zeitpunkt des Vorfalles vorherrschenden tiefen Außentemperatur habe ein taugliches Meßergebnis nicht zustande kommen können, so ist ihm zu entgegnen, daß sich die belangte Behörde insoweit auf das von ihr eingeholte Gutachten des technischen Amtssachverständigen vom 2. Jänner 1990 stützen konnte. Aus diesem Gutachten geht hervor, daß beim ersten Versuch eine verwertbare Messung zustande gekommen und lediglich auf Grund des Nichtzustandekommens der zweiten Messung ein Datenausdruck unterblieben ist. Weiters wurde von diesem Amtssachverständigen ausgeführt, daß dann, wenn auf Grund zu geringer Außentemperatur die erforderliche Prüftemperatur nicht erreicht wird, die Durchführung einer Messung (eventuellen Fehlmessung) von der Programmablaufsteuerung verhindert wird. Damit aber hat dieser Amtssachverständige schlüssig dargelegt, daß - da beim ersten Versuch eine verwertbare Messung zustande gekommen ist - eine zu geringe Außentemperatur nicht für das Nichtzustandekommen der zweiten Messung ursächlich sein konnte. Die belangte Behörde war daher - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - auch nicht verpflichtet. Feststellungen über die tatsächlichen Außentemperaturen zum Zeitpunkt des Vorfalles am Tatort zu treffen.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, der einschreitende Gendarmeriebeamte wäre verpflichtet gewesen, ihn "mehrmalig" aufzufordern, so vermag er gleichfalls eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun. Der Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom 20. November 1979, Zl. 2568/79, und vom 8. April 1987, Zl. 87/03/0005, geht fehl, weil sich ein derartiger Rechtssatz darin nicht findet. Vielmehr geht aus dem letztzitierten Erkenntnis sogar hervor, daß der Meldungsleger zur mehrfachen Aufforderung gar nicht verpflichtet gewesen wäre. Hingegen entspricht es der hg. Rechtsprechung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. November 1990, Zl. 89/03/0289), daß die Übertretung des § 5 Abs. 2 StVO bereits mit der erstmaligen Weigerung, den Alkotest vorzunehmen, vollendet ist, und der Betroffene keinen Anspruch darauf hat, gleichsam so lange aufgefordert zu werden, bis ein gültiges Ergebnis zustande kommt.
Da im übrigen einem besonders geschulten Gendarmeriebeamten die einwandfreie Beurteilung der Frage, wieso kein brauchbares Ergebnis zustande gekommen ist, zugemutet werden muß (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 91/02/0142), erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet; insbesondere vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen, daß den vom Beschwerdeführer behaupteten Mängeln der Begründung des angefochtenen Bescheides Relevanz zukommt.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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