VwGH 92/02/0102

VwGH92/02/010227.5.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde des G in W, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 21. November 1991, Zl. MA 70-11/289/91/Str, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §13a;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §46;
AVG §52;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs4 lita;
StVO 1960 §5 Abs7 lita;
AVG §13a;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §46;
AVG §52;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs4 lita;
StVO 1960 §5 Abs7 lita;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 17. September 1989 um 4.10 Uhr an einem bestimmten Ort in Wien einen Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 99 Abs. 1 lit. a StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Hiegegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Vorauszuschicken ist, daß die rechtlichen Auswirkungen des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 1991, Zlen. G 274 bis 283/90 u.a., im vorliegenden Fall gemäß Art. 140 Abs. 5 bis 7 B-VG außer Betracht zu bleiben haben (vgl. näher das hg. Erkenntnis vom 25. März 1992, Zlen. 92/02/0006, 0007).

Zufolge § 5 Abs. 4a StVO gilt das Ergebnis einer Untersuchung der Atemluft nach § 5 Abs. 2a lit. b StVO als Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung, es sei denn, daß eine Bestimmung des Blutalkoholgehaltes etwa anderes ergibt. Es ist daher, wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat, als Gegenbeweis zur Entkräftung des Ergebnisses einer Untersuchung der Atemluft nach § 5 Abs. 2a lit. b StVO ausschließlich die Blutabnahme mit anschließender Bestimmung des Blutalkoholgehaltes zulässig. Durch die vom Beschwerdeführer vermißte persönliche Vernehmung seiner Person sowie durch Gegenüberstellungen mit dem Meldungsleger wäre ein Gegenbeweis nicht zu erbringen gewesen, weshalb insoweit ein wesentlicher Verfahrensmangel nicht vorliegen kann. Der Vollständigkeit halber sei bemerkt, daß der Beschwerdeführer weder ein Recht auf persönliche Einvernahme als Beschuldigter noch ein Recht auf Gegenüberstellung mit Zeugen hatte, zumal keine Möglichkeit einer Personenverwechslung bestand (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. Mai 1990, Zl. 89/03/0051).

Soweit der Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit des Meldungslegers erschüttern will, verkennt er, daß hieraus angesichts der Rechtslage für ihn nichts zu gewinnen wäre; auf die in der Beschwerde genannten Beweisthemen kam es gar nicht an: Ob beim Beschwerdeführer vor der Atemalkoholuntersuchung Alkoholisierungssymptome zu bemerken waren, ist für die Begehung der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 StVO unerheblich. Desgleichen kann es auf sich beruhen, ob der Beschwerdeführer nach der Untersuchung eine Blutabnahme verlangte, weil er eine solche nach der maßgeblichen Rechtslage selbst zu veranlassen hatte (vgl. neuerlich das hg. Erkenntnis vom 25. März 1992, Zlen. 92/02/0006, 0007).

Tatsächlich hat sich der Beschwerdeführer nach Beendigung der Atemluftuntersuchung, die einen Alkoholgehalt von 0,52 mg/l ergeben hatte, in einem öffentlichen Krankenhaus Blut abnehmen lassen. Sein Vorbringen, er wäre über diese Möglichkeit vom Meldungsleger aufzuklären gewesen, geht somit ins Leere - abgesehen davon, daß eine entsprechende Belehrungspflicht der die Untersuchung führenden Organe der Straßenaufsicht gar nicht bestand (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 25. März 1992, Zl. 91/02/0134 und Zl. 91/03/0332).

Beide Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gehen zu Recht davon aus, daß eine Blutuntersuchung als sicherste Methode des Alkoholisierungsnachweises gilt, weshalb ihr der Vorzug gegenüber anderen Beweismitteln gebührt.

Was zunächst die Atemalkoholuntersuchung anlangt, so bezweifelt der Beschwerdeführer die Richtigkeit ihres Ergebnisses deshalb, weil es mit dem Ergebnis der Blutalkoholuntersuchung nicht übereinstimmt. Irgend welche Hinweise auf eine Störung des Gerätes oder einen Bedienungsfehler bestanden nicht. Die Behörde hat Eichschein und Serviceprotokolle beschafft; auch hieraus ergaben sich keine konkreten Bedenken. Zur Aufnahme des vom Beschwerdeführer beantragten Sachverständigenbeweises war die belangte Behörde nicht gehalten, da es sich hiebei um Erkundungsbeweise gehandelt hätte.

Streitentscheidend ist, ob das Ergebnis der Atemalkoholuntersuchung (0,52 mg/l) als durch das Ergebnis der vom Beschwerdeführer veranlaßten Blutalkoholuntersuchung widerlegt angesehen werden kann. Die belangte Behörde hat diese Frage verneint. Soweit sie hiebei ins Treffen führt, das Blut wäre nicht von einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt abgenommen worden, ist hieraus für ihren Standpunkt nichts zu gewinnen, weil gemäß § 5 Abs. 7a StVO Blutabnahmen zum Zwecke der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes unter anderem in den Fällen des Abs. 7 - so über Verlangen einer Person, bei der eine Untersuchung der Atemluft nach Abs. 2a lit. b vorgenommen worden ist (lit. a) - auch von einem diensthabenden Arzt einer öffentlichen Krankenanstalt vorzunehmen sind.

Im übrigen kann der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der ihm zustehenden Kontrollbefugnis (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) aber nicht finden, daß die den Feststellungen der belangten Behörde zugrunde liegende Beweiswürdigung rechtswidrig wäre: Der Beschwerdeführer stützte sich auf die Bestätigung eines Journalarztes des von ihm aufgesuchten Krankenhauses, wonach die Laboruntersuchung des ihm am 17. September 1989 um 5.35 Uhr abgenommenen Blutes einen Alkoholspiegel von unter 0,3 %o ergeben hätte; bei einem solchen Wert wäre eine Alkoholisierung im Sinne des § 5 Abs. 1 StVO laut amtsärztlicher Äußerung allerdings ausgeschlossen. Eine Vernehmung dieses Arztes erwies sich als unmöglich, weil dieser ins Ausland verzogen und seine neue Anschrift unbekannt war. Dem von der belangten Behörde sodann eingeholten Laborbefund zufolge war Äthylalkohol nicht nachweisbar. Der Vorstand der betreffenden Krankenhausabteilung teilte mit, daß die Untersuchungsmethode nicht feststellbar sei; es sei aber weder die früher noch die gegenwärtig angewandte Methode für forensische Zwecke geeignet.

Unter diesen Umständen war es nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde im Beschwerdefall das schon der Methode nach nicht nachvollziehbare Ergebnis der Blutalkoholuntersuchung für nicht beweiskräftig gehalten hat. Hinzuzufügen ist, daß der Beschwerdeführer laut Anzeige und laut Protokoll zur Atemalkoholuntersuchung einen Alkoholkonsum von vier bis fünf Flaschen Bier vor Fahrtantritt in der Zeit von 0.00 bis 3.00 Uhr zugegeben hatte. Unerfindlich ist, wie der Inhalt der Bestätigung des Journalarztes und der Laborbefund mit einem solchen Alkoholkonsum vereinbar sein sollen.

Den allgemeinen Ausführungen des Beschwerdeführers zur Bedeutung einer ärztlichen Erklärung im Verhältnis zum Meßergebnis einer bloßen Maschine ist somit entgegenzuhalten, daß zwar grundsätzlich das Ergebnis einer - ordnungsgemäßen - Blutalkoholuntersuchung dem Ergebnis der Atemluftuntersuchung vorgeht, daß letzteres aber nicht schon durch jede - noch so dubiose - Bestimmung des Blutalkoholgehaltes entkräftet wird. Vielmehr ist die Behörde auch insoweit berechtigt, die ihr vorliegenden Beweise zu würdigen, wie sie dies im Beschwerdefall in nicht rechtswidriger Weise getan hat.

Im Hinblick auf die schlüssige Argumentation der belangten Behörde kann auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf den Grundsatz "in dubio pro reo" der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.

Soweit der Beschwerdeführer schließlich die Ermächtigung des Meldungslegers zur Durchführung der Atemluftprobe und dessen örtliche Zuständigkeit bestreitet, widerspricht sein Vorbringen dem Akteninhalt, weshalb es sich erübrigt, hierauf weiter einzugehen.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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