Normen
AsylG 1968 §1;
AVG §45 Abs2;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
AsylG 1968 §1;
AVG §45 Abs2;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von je S 505,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit den im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheiden des Bundesministers für Inneres vom 17. April 1992 wurde festgestellt, daß die Beschwerdeführer - ein Staatsangehöriger Jugoslawiens albanischer Nationalität, der am 14. Mai 1989 in das Bundesgebiet eingereist ist, und eine rumänische Staatsangehörige ukrainischer Abstammung, die am 20. Mai 1989 in das Bundesgebiet eingereist ist - nicht Flüchtlinge im Sinne des Asylgesetzes seien.
Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende, in Ansehung des erstgenannten Bescheides vom Erstbeschwerdeführer und in Ansehung des zweitgenannten Bescheides von der Zweitbeschwerdeführerin erhobene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
I. Zur Beschwerde des Erstbeschwerdeführers (hg. Zl. 92/01/0585):
Der Erstbeschwerdeführer hat bei seiner Vernehmung am 20. Mai 1989, zu seinen Fluchtgründen befragt, angegeben, daß er sein Heimatland verlassen habe, weil er als Angehöriger der albanischen Volksgruppe mit den in seiner Heimat herrschenden Verhältnissen nicht einverstanden sei. Die Albaner würden durch die Serben ungerechtfertigterweise unterdrückt und benachteiligt, und man wolle sie aller ihnen zustehenden Rechte berauben, wogegen sie sich mit politischen Mitteln wehrten. Er selbst habe gemeinsam mit Bekannten anfangs Oktober 1988 politische Parolen an Hauswände in Pristina geschrieben, sei aber wegen dieser Tätigkeit - im Gegensatz zu einigen Bekannten, darunter auch seinem Cousin, die aus diesem Grunde von der Miliz festgenommen worden seien - nicht ausgeforscht worden. Er sei im Besitz eines jugoslawischen Reisepasses gewesen und am 10. Oktober 1988 nach Rumänien "geflüchtet", wo er sich bei Bekannten aufgehalten habe. Bei seiner Rückkehr nach Jugoslawien am 1. April 1989 sei ihm an der Grenze ohne Angabe von Gründen der Reisepaß abgenommen worden, worauf man ihn aber "ohne weiteren Anstand" habe weiterreisen lassen. Er habe angenommen, daß sein Cousin bei der Vernehmung seinen Namen "preisgegeben" habe und ihm deshalb "vorerst" der Reisepaß abgenommen worden sei. Zu Hause habe er sich versteckt gehalten, weil er befürchtet habe, verhaftet zu werden. Er sei nämlich zu Hause durch die Miliz gesucht worden, welche aber eine schriftliche Vorladung nicht hinterlassen habe. Da er versteckt nicht länger habe leben können, habe er sich zur Flucht aus Jugoslawien, wohin er auf keinen Fall mehr zurückkehren wolle, entschlossen.
In seiner Berufung stellte sich der Erstbeschwerdeführer auf den Standpunkt, daß er vor allem deshalb politisch verfolgt sei, weil er am 20. September 1988 Aufrufe zur Demonstration gegen die Unterdrückung der Freiheit durch die Serben im Kosovo geschrieben und verteilt sowie die Demonstration auch organisiert habe. Sein Cousin, der an dieser Demonstration teilgenommen habe, sei verhaftet worden. Zu ihm sei die Polizei ebenfalls gekommen, doch sei ihm die "Flucht" nach Rumänien gelungen, wo ihn bereits seine nunmehrige Gattin, die Zweitbeschwerdeführerin, erwartet habe. Als er aus Rumänien zurückgekehrt sei, habe man ihm an der Grenze den Reisepaß abgenommen und ihn für zwei Tage ins Gefängnis gesteckt. Einige Tage danach habe er neuerlich Aufrufe verfaßt, sodaß er wegen der drohenden Verhaftung vor der Polizei habe fliehen müssen. Nachdem er in Österreich gewesen sei, sei die Zweitbeschwerdeführerin nachgekommen, und sie hätten hier geheiratet, weil man sie in Rumänien nicht habe heiraten lassen.
Die belangte Behörde hat den Angaben des Erstbeschwerdeführers - entgegen seiner Ansicht - nicht in Ansehung seiner "gesamten Aussagen", sondern - abgesehen von der Würdigung einer von ihm vorgelegten Urkunde - nur hinsichtlich der in der Berufung aufgestellten Behauptung, er sei anläßlich seiner Rückkehr nach Jugoslawien auch zwei Tage im Gefängnis festgehalten worden, die Glaubwürdigkeit versagt. Mit ihrer Auffassung, es sei durchaus schlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich mache, gegenüber späterem gesteigertem Vorbringen höhere Bedeutung beigemessen werde, befindet sich die belangte Behörde im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. das Erkenntnis vom 16. September 1992, Zl. 92/01/0181, mit weiteren Judikaturhinweisen). Es widerspricht auch nicht den Denkgesetzen oder den Erfahrungen des täglichen Lebens, wenn die belangte Behörde in diesem Zusammenhang weiters ausgeführt hat, es sei kaum vorstellbar, daß in den wenigen Wochen, die zwischen der behaupteten Inhaftierung und der erstinstanzlichen Befragung gelegen seien, ein derart gravierendes Ereignis "vergessen" werde. Daran könnte auch der vom Erstbeschwerdeführer nunmehr ins Treffen geführte Umstand, daß er bei seiner Vernehmung "wegen der Bedeutung des Vorgangs diesbezüglich sehr aufgeregt war", nichts ändern. Seinem Vorbringen, es sei seine Vernehmung "doch nur sehr kursorisch erfolgt", steht entgegen, daß der Erstbeschwerdeführer - wie aus der in den vorgelegten Verwaltungsakten erliegenden Niederschrift vom 20. Mai 1989 hervorgeht - ausdrücklich erklärt und dies mit seiner Unterschrift bestätigt hat, daß er "versichere, daß meine Angaben vollständig und wahrheitsgemäß sind und ich in meiner Heimat in keiner Weise oder aus keinem Grund weiteren als vorstehend angeführten Verfolgungen ausgesetzt war", und er (nach Vorlesen des Inhaltes der unter Beiziehung eines Dolmetsch aufgenommenen Niederschrift) "nichts anzufügen" habe. Im übrigen ist dazu zu bemerken, daß der Erstbeschwerdeführer auch dann, wenn man von diesem zusätzlichen und seinen Erstangaben widersprechenden Vorbringen in der Berufung ausginge, nicht dargetan hat, daß seine kurzfristige Inhaftierung auf im Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführte Gründe, insbesondere die der politischen Gesinnung oder der Nationalität, zurückzuführen gewesen sei.
Die übrigen vom Erstbeschwerdeführer geltend gemachten Gründe, soweit sie nicht bloß allgemeiner Natur sind und daher von vornherein für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht in Betracht kommen, sind - wie die belangte Behörde im Ergebnis richtig erkannt hat - nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen. Aus dem Schreiben von Parolen bzw. von Aufrufen und deren Verteilen allein läßt sich eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Konventionsgründen nicht ableiten (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Mai 1989, Zl. 89/01/0082). Das gleiche gilt für die Teilnahme an verbotenen Demonstrationen, sofern nicht auch diesbezüglich weitere, ins Gewicht fallende Umstände hinzutreten, wobei jedoch selbst die Festnahme und Anhaltung von Teilnehmern an solchen Demonstrationen noch keine Verfolgungshandlungen im Sinne der Konvention darstellen würden (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. November 1990, Zl. 90/01/0136). Auch wenn die Rüge des Erstbeschwerdeführers, die belangte Behörde habe keine ausreichende Begründung für ihre Annahme der mangelnden Echtheit und Richtigkeit der von ihm am 11. Juli 1990 vorgelegten, ihn betreffenden "Vorladung" einer bestimmten Sondermilizstelle in seinem Heimatland für den 10. Februar 1990 gegeben, berechtigt wäre - was aber unerörtert bleiben kann, weshalb auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen nicht mehr einzugehen ist -, wäre dies zu seinen Gunsten nicht zielführend. Diese "Vorladung" wäre nach ihrem Inhalt lediglich "wegen Durchführung eines amtlichen Gesprächs" ausgestellt worden, wobei der Beschwerdeführer nicht einmal einen Zusammenhang mit seiner politischen Tätigkeit, darüberhinaus aber auch nicht im Falle der Befolgung der "Vorladung" ihm drohende weitere Maßnahmen, die einen Aufenthalt in seinem Heimatland für ihn unerträglich gemacht hätten, dargetan hat. Eine bloß subjektiv empfundene Furcht vor Verfolgung genügt für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht. Daß dem Beschwerdeführer der Reisepaß abgenommen wurde, ist - ebenso wie wenn ihm dessen Ausstellung verweigert worden wäre - schließlich ebenfalls nicht als Verfolgung im Sinne der Konvention anzusehen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Oktober 1992, Zl. 92/01/0345).
II. Zur Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin (hg. Zl. 92/01/0586):
Die Zweitbeschwerdeführerin hat anläßlich ihrer Erstbefragung am 29. Mai 1989 angegeben, daß sie im Juli 1988 in ihrer Heimatstadt einen Antrag auf Eheschließung mit dem Erstbeschwerdeführer gestellt habe, worauf sie von der Miliz vorgeladen, verhört, ohne Haftbefehl zwei Tage lang festgehalten und tätlich mißhandelt worden sei. In ihrer Berufung wiederholte die Beschwerdeführerin, daß sie als Folge ihres Ansuchens um Ausstellung der Heiratspapiere einer Reihe von Repressionen seitens der rumänischen Behörden ausgesetzt gewesen sei. Dies sei der Grund gewesen, warum sie ihre Heimat ohne Reisepaß und sonstige Dokumente verlassen und in Österreich um politisches Asyl angesucht habe. Sie habe dann hier am 17. August 1989 den Erstbeschwerdeführer geheiratet und erwarte für Februar 1990 ein Kind. Als Angehörige der ukrainischen Minderheit in Rumänien habe sie ständig Repressionen zu erdulden gehabt und sei sowohl im Gebrauch ihrer Sprache als auch in ihren sonstigen Lebensgewohnheiten Benachteiligungen ausgesetzt gewesen. Angehörige dieser Minderheit würden von der Polizei ständig, vor allem während der Nacht, kontrolliert. Für ihre Entscheidung, sich ihren Ehemann frei zu wählen, müsse sie in ihrem Heimatland mit einer siebenjährigen Gefängnisstrafe rechnen.
Dazu stellte die belangte Behörde zunächst fest, daß die Revolution im Dezember 1989 in Rumänien die Abhaltung freier und demokratischer Wahlen am 20. Mai 1990 zur Folge gehabt habe, was als wesentliches Indiz für einen Demokratisierungsprozeß gewertet werden könne, sodaß Verfolgungshandlungen, wie sie für die Ära Ceausescu typisch gewesen seien, als nicht mehr gegeben angesehen werden könnten. Es erscheine daher unwahrscheinlich, daß die Zweitbeschwerdeführerin aufgrund ihrer Eheschließung mit einem jugoslawischen Staatsbürger in Rumänien weiterhin Repressalien ausgesetzt sein könnte. Die Zweitbeschwerdeführerin bestreitet dies und bekämpft damit zu Recht die Beweiswürdigung der belangten Behörde, kann doch aus der Abhaltung von Wahlen für sich allein kein zwingender Schluß auf den allgemeinen Wegfall von zuvor als "typisch" anzusehenden Verfolgungshandlungen gegenüber bestimmten Personen oder Personengruppen gezogen werden (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Mai 1992, Zl. 91/01/0216). Dieser Verfahrensmangel ist aber nicht wesentlich, weil die belangte Behörde auch bei dessen Vermeidung zu keinem anderen, für die Zweitbeschwerdeführerin günstigeren Bescheid hätte kommen können.
Hatte die Zweitbeschwerdeführerin, wenn auch bereits längere Zeit vor ihrer Ausreise, die von ihr behaupteten Maßnahmen staatlicher Behörden ihres Heimatlandes schon wegen der Absicht, den Erstbeschwerdeführer zu ehelichen, über sich ergehen zu lassen, so könnte demnach ihre Furcht, im Falle ihrer Rückkehr nunmehr aufgrund der inzwischen erfolgten Eheschließung mit dem Erstbeschwerdeführer Schwierigkeiten mit den staatlichen Behörden ihres Heimatlandes zu bekommen, durchaus begründet sein. Voraussetzung für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist aber, daß es sich hiebei um Verfolgungshandlungen aus zumindest einem der im Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ angeführten Gründe handelt. Die Zweitbeschwerdeführerin selbst hat aber diesbezüglich keinen Bezug zu ihrer ukrainischen Abstammung hergestellt, weshalb davon ausgegangen werden muß, daß die von ihr aus diesem Grunde zu erwartenden Nachteile, unabhängig davon, grundsätzlich alle Staatsbürger ihres Heimatlandes, die sich in der gleichen Situation befinden, treffen würden.
Wie die belangte Behörde des weiteren richtig erkannt hat, stellen die von der Zweitbeschwerdeführerin ins Treffen geführten allgemeinen Beeinträchtigungen wegen ihrer ukrainischen Abstammung, die zum Teil nich näher konkretisiert wurden und im übrigen nicht individuell gegen ihre Person gerichtet waren, keine tauglichen Asylgründe dar.
III. Da sich somit ZUSAMMENFASSEND die Beschwerde in Ansehung beider Beschwerdeführer als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG zur Gänze abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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