Normen
AVG §58 Abs2;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
AVG §68 Abs2;
AZG §15;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;
VStG §22 Abs1;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AVG §58 Abs2;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
AVG §68 Abs2;
AZG §15;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;
VStG §22 Abs1;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Spruch:
I. den Beschluß gefaßt:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wegen der Verwaltungsübertretung nach § 14 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz richtet;
II. zu Recht erkannt:
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe es als für die Einhaltung der arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen verantwortliche Beauftragte der S-GmbH zugelassen, daß der in ihrem Transportunternehmen beschäftigte Lenker H
- "1. am 12.12.1988 von 15.45 Uhr bis 13.12.1988, 12.45 Uhr, somit 21 Stunden, am 13.12.1988 von 20.50 Uhr bis 14.12.1988, 16.30 Uhr, somit 19 Stunden 40 Minuten, am 18.12.1988 von 22.20 Uhr bis 19.12.1988, 21.10 Uhr, somit 22 Stunden 50 Minuten und am 21.12.1988 von 10.00 Uhr bis 22.12.1988, 23.40 Uhr, somit 37 Stunden 40 Minuten zu Arbeitsleistungen herangezogen wurde, obwohl die Einsatzzeit von Lenkern 12 Stunden - nach kollektivvertraglicher Vereinbarung 14 Stunden - nicht überschreiten darf und obwohl die Einsatzzeit von Lenkern lediglich bis zu 17 Stunden betragen darf, wenn sich zwei Lenker im Fahrzeug befinden;
- 2. vom 18. bis 19.12.1988 10 Stunden 45 Minuten und vom 21. bis 22.12.1988 9 Stunden zum Lenken von Kraftfahrzeugen herangezogen wurde, obwohl die gesamte Lenkzeit zwischen zwei Ruhezeiten 8 Stunden nicht überschreiten darf;
- 3. nach Beendigung der Tagesarbeitszeit am 13.12.1988 um
12.45 Uhr eine Ruhezeit bis 20.50 Uhr, somit 8 Stunden 5 Minuten gewährt bekam, obwohl den Arbeitnehmern nach Beendigung der Tagesarbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden - nach kollektivvertraglicher Vereinbarung 10 Stunden - zu gewähren ist."
Sie habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
- "1. § 16 AZG
- 2. § 14 Abs. 2 AZG
- 3. § 12 Abs. 1 AZG, alle i.V.m. § 28 Abs. 1 AZG und § 9 Abs. 2 VStG 1950"
Gemäß § 28 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz wurden über sie Geldstrafen von 1. S 6.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 144 Stunden) und 2. und 3. je S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen je 72 Stunden) verhängt.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 28. Mai 1990 als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Änderung bestätigt, "daß der Sitz der "S-GmbH" in B, ist".
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Mit Erkenntnis dieses Gerichtshofes vom 19. November 1990, Zl. 90/19/0418, wurde der Bescheid in Ansehung der Schuld-, Straf- und Kostenaussprüche hinsichtlich der Verwaltungsübertretungen nach "§ 16 AZG" und "§ 12 Abs. 1 AZG" wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und in Ansehung des Straf- und Kostenausspruches hinsichtlich der Verwaltungsübertretung nach "§ 14 Abs. 2 AZG" wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben; im übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Mit dem nunmehr angefochtenen (Ersatz-)Bescheid wurde die Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis neuerlich als unbegründet abgewiesen und dieses mit der Änderung bestätigt, "daß der Sitz der S-GmbH in B, liegt".
Ferner wurde ausgesprochen:
"Weiters ist der Punkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses in lit. a und b zu teilen, wobei lit. a folgender Text zuzuordnen ist:
1. a) am 18.12.1988 von 22.20 Uhr bis 19.12.1988 21.10 Uhr, somit 22 Stunden 60 Minuten zu Arbeitsleistungen herangezogen wurde, obwohl die Einsatzzeit von Lenkern nach kollektivvertraglicher Vereinbarung 14 Stunden nicht überschreiten darf.
der Text des Punktes 1 lit. b hat zu lauten:
Am 12.12.1988 von 15.45 Uhr bis 13.12.1988 12.45 Uhr, somit 21 Stunden, am 13.12.1988 von 20.50 Uhr bis 14.12.1988
16.30 Uhr, somit 19 Stunden 40 Minuten und am 21.12.1988 von 10.00 Uhr bis 22.12.1988, 23.40 Uhr, somit 37 Stunden 40 Minuten zu Arbeitsleistungen herangezogen wurde, obwohl die Einsatzzeit von Lenkern lediglich 17 Stunden betragen darf, wenn sich zwei Lenker im Fahrzeug befinden.
Weiters ist die verhängte Geldstrafe zu diesem Punkt von insgesamt S 6.000,-- auf S 2.000,-- bzw. S 4.000,-- aufzuteilen, und erstere Strafhöhe dem Punkt lit. a und letztere dem Punkt lit. b zuzuordnen.
Darüberhinaus hat die gesetzliche Grundlage zu Punkt 1 lit. a § 16 Abs. 3 AZG. und zu lit. b § 16 Abs. 4 AZG. zu lauten.
Ebenso hat bei Punkt 3 des angefochtenen Straferkenntnisses der letzte Nebensatz, wie folgt zu lauten:
****obwohl den Arbeitnehmern eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 10 Stunden zu gewähren ist."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:
Soweit die Beschwerdeführerin den Schuldspruch wegen der Verwaltungsübertretung nach § 14 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz bekämpft, ist darauf zu verweisen, daß dieser im Bescheid der belangten Behörde vom 28. Mai 1990 enthaltene Schuldspruch mit dem erwähnten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. November 1990 nicht aufgehoben wurde. Die belangte Behörde hätte sich daher bei der Erlassung des Ersatzbescheides einer neuerlichen Entscheidung über diesen Schuldspruch zu enthalten gehabt. Durch die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte, überflüssige und objektiv gesehen rechtswidrige neuerliche Bestätigung dieses Schuldspruches konnte die Beschwerdeführerin aber in keinem subjektiven Recht verletzt werden, weil ihr dadurch kein über den Bescheid der belangten Behörde vom 28. Mai 1990 hinausgehender Rechtsnachteil erwachsen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Oktober 1990, Zl. 90/19/0483).
Die Beschwerde war daher in diesem Umfang mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Mit ihrem die Schuldsprüche wegen der übrigen Delikte betreffenden Vorbringen ist die Beschwerdeführerin gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 19. November 1990, Zl. 90/19/0413, zu verweisen. Die dort enthaltenen Ausführungen zur Zulässigkeit einer kumulativen Bestrafung treffen auch auf die hier vorliegenden Delikte zu.
Soweit die Beschwerdeführerin unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt, daß ihr die im Rahmen des von der belangten Behörde ergänzend durchgeführten Ermittlungsverfahrens eingeholte Stellungnahme des Arbeitsinspektorates nicht zur Kenntnis gebracht worden sei, übersieht sie, daß es sich hiebei nach der Aktenlage um die Stellungnahme vom 6. September 1989 handeln muß, die der Beschwerdeführerin mit Schreiben der belangten Behörde vom 8. September 1989 ohnedies zur Kenntnisnahme übermittelt wurde. Ihrem Vorbringen, es sei ihr nach Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde vom 28. Mai 1990 keine Möglichkeit zur weiteren Stellungnahme eingeräumt worden, ist zu erwidern, daß ihr zwischen der Zustellung des hg. Erkenntnisses vom 19. November 1990 (diese erfolgte am 20. Dezember 1990) und der Erlassung des angefochtenen Bescheides ausreichend Zeit zu ergänzendem Vorbringen zur Verfügung stand. Zu einer Aufforderung an die Beschwerdeführerin zur Erstattung weiteren Vorbringens oder zu deren Information über den beabsichtigten Fortgang des Verfahrens war die belangte Behörde nicht verpflichtet.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag auch nicht zu finden, daß die belangte Behörde bei der Strafbemessung das ihr eingeräumte Ermessen überschritten hätte. Soweit in der Beschwerde bemängelt wird, daß die belangte Behörde von einem monatlichen Nettoeinkommen der Beschwerdeführerin von S 20.000,-- ausgegangen sei, fehlt dem Vorbringen die Relevanz, weil es die Beschwerdeführerin unterlassen hat, jene Einkommensverhältnisse darzulegen, welche die belangte Behörde richtigerweise hätte feststellen müssen (vgl. neben vielen anderen das hg. Erkenntnis vom 14. April 1988, Zl. 87/08/0333). Hinsichtlich der als erschwerend berücksichtigten zehn (einschlägigen) Vorstrafen der Beschwerdeführerin verwies die belangte Behörde auf den einem anderen, geschäftszahlenmäßig bezeichneten Akt beiliegenden (und dem Verwaltungsgerichtshof in Abschrift übermittelten) Strafregisterauszug der Beschwerdeführerin. Damit wurde entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin dem Erfordernis nach hinreichend bestimmter Anführung der Vorstrafen entsprochen, ist die Behörde doch nicht verpflichtet, in die Begründung der Strafbemessung die Vorstrafen des Bestraften einzeln aufzunehmnen, da sie dem Bestraften ja bekannt sein müssen (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, vierte Auflage, Seite 804, zitierte Rechtsprechung). Welche Milderungsgründe zu Unrecht nicht herangezogen worden sind, vermag die Beschwerdeführerin selbst nicht aufzuzeigen. Daß es sich im Beschwerdefall "nicht um ein kleines Unternehmen handelt", ist nicht geeignet, die Annahme eines geringeren Grades des Verschuldens zu rechtfertigen.
Die Beschwerde war somit im angeführten Umfang gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Von der von der Beschwerdeführerin beantragten Verhandlung war gemäß § 39 Abs. 2 Z. 1 und 6 VwGG abzusehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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