Normen
AVG §13a;
AVG §45 Abs3;
B-VG Art130 Abs2;
PaßG 1969 §25 Abs1;
PaßG 1969 §25 Abs2;
PaßG 1969 §25 Abs3 litd;
PaßG 1969 §25 Abs3 lite;
PaßG 1969 §25 Abs3;
AVG §13a;
AVG §45 Abs3;
B-VG Art130 Abs2;
PaßG 1969 §25 Abs1;
PaßG 1969 §25 Abs2;
PaßG 1969 §25 Abs3 litd;
PaßG 1969 §25 Abs3 lite;
PaßG 1969 §25 Abs3;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 7. März 1990 auf Erteilung eines unbefristeten Wiedereinreisesichtvermerkes gemäß § 25 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 26 Abs. 2 des Paßgesetzes 1969, BGBl. Nr. 422 (PG), keine Folge gegeben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist unbestritten, daß die Beschwerdeführerin eines Sichtvermerkes bedarf (vgl. Art. 1 des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Polen über die gegenseitige Aufhebung der Sichtvermerkspflicht, BGBl. Nr. 330/1972).
Der Regelung des § 25 Abs. 1 PG zufolge kann ein Sichtvermerk einem Fremden auf Antrag erteilt werden, sofern kein Versagungsgrund gemäß § 25 Abs. 3 des Gesetzes vorliegt. Nach § 25 Abs. 2 PG hat die Behörde bei der Ausübung des ihr im Abs. 1 eingeräumten freien Ermessens auf die persönlichen Verhältnisse des Sichtvermerkswerbers und auf die öffentlichen Interessen, insbesondere auf die wirtschaftlichen und kulturellen Belange, auf die Lage des Arbeitsmarktes und auf die Volksgesundheit Bedacht zu nehmen. Nach § 25 Abs. 3 PG ist die Erteilung eines Sichtvermerkes zu versagen, wenn (lit. e) die Annahme gerechtfertigt ist, daß ein Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers im Bundesgebiet zu einer finanziellen Belastung der Republik Österreich führen könnte.
Wohl hat die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides die zitierte Bestimmung des § 25 Abs. 3 lit. e PG nicht angeführt, doch läßt sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides entnehmen, daß die belangte Behörde auch auf diesen Versagungsgrund Bezug genommen hat. Sollte sie das Vorliegen zumindest dieses Versagungsgrundes rechtens bejaht haben, so ist nicht mehr zu prüfen, ob sie berechtigt gewesen wäre, eine (für die Beschwerdeführerin ungünstige) Ermessensentscheidung im Grunde des § 25 Abs. 1 und 2 PG zu treffen. Weiters bliebe bei Vorliegen eines Versagungsgrundes nach § 25 Abs. 3 PG für die nur bei einer Ermessensentscheidung nach § 25 Abs. 1 und 2 PG zu berücksichtigenden persönlichen Verhältnisse kein Raum (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. September 1991, Zl. 91/19/0198).
Die Annahme des Vorliegens des Versagungsgrundes nach § 25 Abs. 3 lit. e PG - welcher die Beschwerdeführerin die Behauptung eines "gesicherten Einkommens" sowie den angeblichen Umstand entgegensetzt, daß sie bei der Tochter wohne und von ihr unterstützt werde - ist aus folgenden Erwägungen nicht rechtswidrig:
Die Beschwerdeführerin hatte zunächst in einem an das Bundesministerium für Inneres gerichteten Schreiben vom 3. April 1990 angeführt, daß sie seit Februar 1987 von "öffentlichen Mitteln" lebe. Aus dem im Akt erliegenden Schreiben des Magistrates der Stadt Wien vom 17. April 1990 geht hervor, daß die Leistung der Sozialhilfe per 30. März 1990 eingestellt worden ist. Wohl ergibt sich aus einem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 1. Oktober 1990, die Beschwerdeführerin habe an diesem Tag bekannt gegeben, daß ihr Lebensunterhalt derzeit von ihrer Tochter bzw. ihrem Schwiegersohn bestritten werde, doch erliegt ein weiteres Schreiben der Beschwerdeführerin an den Bundesminister für Inneres vom 10. November 1990 im Akt, wonach sie von ihrer Tochter nur auf Unterstützung in Hinsicht auf die Unterkunft und ein Essen zweimal pro Tag rechnen könne, sie jedoch wegen Geldmangels in eine extreme Notlage geraten sei und kein Geld für Medikamente habe, zumal sie derzeit nicht krankenversichert sei. Im übrigen hat die Beschwerdeführerin in ihrem Vermögensbekenntnis vom 17. April 1991 zur Erlangung der Verfahrenshilfe zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde angeführt, über keinerlei Einkommen, Vermögen oder Unterhaltsansprüche zu verfügen. Das davon abweichende Vorbringen in der Beschwerde ist daher - sollte die Beschwerdeführerin nicht im soeben erwähnten Vermögensbekenntnis die Unwahrheit angegeben haben - unverständlich.
Der Vollständigkeit halber sei zum Beschwerdevorbringen erwähnt, daß die Verfahrensgesetze keine Bestimmung enthalten, wonach die Partei zur Erhebung bestimmter Behauptungen und zur Stellung bestimmter Beweisanträge anzuleiten wäre; nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom 19. Jänner 1990, Zl. 89/18/0162) bezieht sich die Manuduktionspflicht des § 13a AVG auf Verfahrenshandlungen und deren Rechtsfolgen; hingegen sind die Behörden des Verwaltungsverfahrens nicht verpflichtet, den Parteien Unterweisungen zu erteilen, wie sie ihr Vorbringen zu gestalten haben, um einen von ihnen angestrebten Erfolg zu erreichen. Schließlich verkennt die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen, die belangte Behörde hätte ihr im Rahmen des Parteiengehörs mitzuteilen gehabt, worauf sich der zu erwartende, den Antrag abweisende Bescheid stützen werde, die Rechtslage, da dies nicht Gegenstand des im § 45 Abs. 3 AVG normierten Parteienrechtes ist.
Da die von der belangten Behörde - unter anderem auch - im Hinblick auf die Annahme, daß der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet zu einer finanziellen Belastung der Republik Österreich führen könnte (§ 25 Abs. 3 lit. e PG), getroffene Entscheidung, der Beschwerdeführerin den begehrten Sichtvermerk zu versagen, dem Gesetz entspricht, war die vorliegende Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, beschränkt durch den Umfang des Antrages der belangten Behörde.
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