Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt 2. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 13.040,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Spruch des an A, K und die Beschwerdeführerin gerichteten Bescheides des Geschäftsführers des Milchwirtschaftsfonds vom 12. Juni 1989, Zl. Ia/18/1766/Dr.G./r., lautet:
"1. Über Antrag des Herrn A, Rechtsanwalt und Landwirt, vom 21. Juni 1988 stellt der Geschäftsführer des Milchwirtschaftsfonds die Einzelrichtmenge des Betriebes vlg. R für das Wirtschaftsjahr 1988/89 gemäß dem § 76 Abs. 1 MOG 1985 (BGBl. Nr. 210/1985 i.d.g.F.) mit
119.208 kg fest.
- 2. Der Geschäftsführer des Milchwirtschaftsfonds stellt fest, daß hinsichtlich des Partnerschaftsvertrages, abgeschlossen zwischen der Landwirtin W und dem Landwirt K, die Voraussetzungen des § 73 Abs. 5 Z 1 i.d.F. des MOG 1985, BGBl. Nr. 210, in Verbindung mit Artikel V Abs. 1 der MOG-Novelle 1988, BGBl. Nr. 330/1988, vorliegen. Für die Dauer des Wirtschaftsjahres 1988/89 wird daher der Übergang der Einzelrichtmenge in Höhe von 120.000 kg vom
landwirtschaftlichen Betrieb des Landwirtes K in T auf den
landwirtschaftlichen Betrieb der Landwirtin W in R genehmigt. Diese Genehmigung würde widerrufen, falls das Partnerschaftsverhältnis vor Ablauf des Wirtschaftsjahres aufgelöst werden sollte."
In der Begründung dieses Bescheides wird unter anderem ausgeführt, K habe am 25. Jänner 1984 mit der Beschwerdeführerin einen Partnerschaftsvertrag im Sinne des späteren § 73 Abs. 5 Z. 1 MOG 1985 abgeschlossen. Die Beschwerdeführerin sei laut diesem Vertrag die Milchproduzentin, K der Jungviehaufzüchter gewesen. Der Partnerschaftsvertrag sei mit 1. Juli 1984 wirksam geworden, wobei eine Einzelrichtmenge in Höhe von 150.012 kg vom Jungviehbetrieb auf den Milchproduktionsbetrieb übertragen worden sei. Der aufrechte Bestand des Partnerschaftsvertrages sei dem Milchwirtschaftsfonds beginnend mit dem Wirtschaftsjahr 1984/85 von Wirtschaftsjahr zu Wirtschaftsjahr (somit auch für das Wirtschaftsjahr 1988/89) angezeigt und es seien die erforderlichen Kontrollen durchgeführt worden.
(Andererseits) habe K mit A am 29. November 1982 einen Pachtvertrag über Futterflächen abgeschlossen und es sei mit dieser Futterflächenpachtung die Übertragung eines Richtmengenanteils der "verpächterischen" Einzelrichtmenge in der Höhe von 80.004 kg beginnend ab 1. Juli 1983 vereinbart worden. Von der Einzelrichtmenge des Betriebes T (K) in Höhe von 200.004 kg seien jedenfalls bis 30. Juni 1989 80.004 kg beim Betrieb des A gebunden. Da jedoch nicht mehr als insgesamt 200.004 kg an übertragungsfähiger Einzelrichtmenge vom Betrieb T zur Verfügung stünden, könne an die Beschwerdeführerin nicht eine Einzelrichtmenge von 150.012 kg übertragen werden, sondern nur die Übertragung der Differenz zwischen dem an A gebundenen Richtmengenanteil von 80.004 kg und der gesamten Einzelrichtmenge des Betriebes T in Höhe von 200.004 kg, das seien sohin 120.000 kg, vorgenommen werden.
Gegen diesen Bescheid erhob A zu B 842/89 Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof und stellte darin unter anderem den Antrag, den genannten Bescheid "wegen Gesetzwidrigkeit" aufzuheben.
Unter anderem aus Anlaß dieser Beschwerde prüfte der Verfassungsgerichtshof von Amts wegen die Verfassungsmäßigkeit sämtlicher Novellen des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, seit der MOG-Novelle 1985, BGBl. Nr. 291, soweit sie den Unterabschnitt "D. Absatzförderung in dem Bereich der Milchwirtschaft" sowie die dazu ergangenen Übergangs- und Ausnahmebestimmungen betrafen.
Mit Erkenntnis vom 8. März 1991, G 227-231/90 u.a., VfSlg. 12.678, hat der Verfassungsgerichtshof unter anderem Art. II Z. 74 bis 76, 78, 83 und 84 sowie Art. V des Bundesgesetzes vom 9. Juni 1988, mit dem das Marktordnungsgesetz 1985 geändert wird (Marktordnungsgesetz-Novelle 1988), BGBl. Nr. 330, als verfassungswidrig aufgehoben. Der zuletzt genannte Ausspruch erfolgte unter anderem aus Anlaß der erwähnten Beschwerde zu B 842/89.
Mit Erkenntnis vom 8. März 1991, B 398/89-14, B 404/89-18, B 405/89-15 und B 842/89-15, sprach der Verfassungsgerichtshof (unter anderem) aus, daß A (unter anderem) durch den genannten Bescheid vom 12. Juni 1989 wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen in seinen Rechten verletzt worden sei und daß (unter anderem) dieser Bescheid aufgehoben werde.
Mit dem nunmehr angefochtenen, als "Ersatzbescheid" bezeichneten, abermals an A, K und die Beschwerdeführerin gerichteten Bescheid (ohne Datum, der Beschwerdeführerin zugestellt am 7. Oktober 1991) sprach der Geschäftsführer des Milchwirtschaftsfonds folgendes aus:
- "1. Zum Antrag des Herrn A vom 21. Juli 1988 betreffend die Feststellung der dem R-Hof im Wirtschaftsjahr 1988/89 zustehenden Einzelrichtmenge (§ 76 Abs. 1 Marktordnungsgesetz, MOG, BGBl. Nr. 210/1985) stellt der Geschäftsführer des Milchwirtschaftsfonds wie folgt fest:
Für den landwirtschaftlichen Betrieb "R-Hof" ist FÜR DAS WIRTSCHAFTSJAHR 1988/89
KEINE EINZELRICHTMENGE
FESTSTELLBAR.
- 2. Hinsichtlich des zwischen den Landwirten W und K abgeschlossenen PARTNERSCHAFTSVERTRAGES stellt der Geschäftsführer für das Wirtschaftsjahr 1988/89 fest, daß dieser Vertrag hinsichtlich des Unterabschnittes D des Marktordnungsgesetzes (Richtmengenregelung) keine Auswirkungen zeitigen kann und somit
KEINE
EINZELRICHTMENGENÜBERTRAGUNG
bewirken konnte bzw. kann und daß für deren
landwirtschaftliche Betriebe k e i n e
E i n z e l r i c h t m e n g e feststellbar ist.
Die rechtlichen Grundlagen für diese Feststellungen finden sich in § 75 d MOG 1985, BGBl. Nr. 210, i.d.F.d. BGBl.
Nr. 380/1991, und zwar für die Ziffer 1 dieses Bescheides
§ 75 d Ziffer 1 MOG und für die Ziffer 2 dieses Bescheides
§ 75 d Ziffer 2 MOG."
Zur Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde - soweit für vorliegendes Verfahren von Bedeutung - im wesentlichen aus, es ergebe sich auf Grund der seit 1. Juli 1991 in Geltung stehenden Rechtslage nur noch, daß die Betriebe der Beschwerdeführerin und des K solche seien, die mit dem Anlaßfall (Beschwerde des A gegen den Bescheid vom 12. Juni 1989) zumindest in einem untrennbaren sachlichen Zusammenhang stünden und demnach mangels Anwendbarkeit insbesondere des § 73 Abs. 1 bis 5 MOG keine feststellbare Einzelrichtmenge hätten.
Gegen Spruchpunkt 2. des zuletzt genannten Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde. Durch die in Punkt 2. des angefochtenen Bescheides getroffenen Feststellungen sei die Beschwerdeführerin in ihren Rechten verletzt worden, weil die Feststellungen in diesem Umfang einer gesetzlichen Grundlage entbehrten. Die Beschwerdeführerin beantragt, den angefochtenen Bescheid (ergänze offenbar: im angefochtenen Umfang) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Obwohl die Beschwerdeführerin den Geschäftsführenden Ausschuß des Milchwirtschaftsfonds als belangte Behörde bezeichnet, kann doch kein Zweifel bestehen, daß es sich hiebei lediglich um ein Vergreifen im Ausdruck handelt, weil als angefochtener Bescheid richtig der "Ersatzbescheid des Geschäftsführers des Milchwirtschaftsfonds, zugestellt am 7.10.1991 (GZ: Ia/18/1766-E1/Dr.G./b.)" genannt ist.
Die Stammfassung des § 73 Abs. 5 Z. 1 MOG 1985, BGBl. Nr. 210, hatte folgenden Wortlaut:
"(5) Die Einzelrichtmenge geht in folgenden Fällen auf einen anderen Betrieb über:
1. Wenn zwei oder mehrere Betriebe mit Einzelrichtmengen für ein oder mehrere Wirtschaftsjahre schriftlich vereinbaren, daß die Milcherzeugung - ausgenommen zur Selbstversorgung - ausschließlich von einem, die Jungviehaufzucht ausschließlich bei den anderen Betrieben erfolgt (Partnerschaftsbetriebe), so gehen die Einzelrichtmengen für die Dauer des Partnerschaftsverhältnisses auf den die Milchlieferung übernehmenden Betrieb über. Sofern das Partnerschaftsverhältnis vor Ablauf eines Wirtschaftsjahres aufgelöst wird, gilt die Einzelrichtmenge rückwirkend als mit Beginn dieses Wirtschaftsjahres nicht übergegangen. Die Partnerschaftsverträge sind vom zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb dem Milchwirtschaftsfonds jährlich zu melden. Der Fonds hat bei Vorliegen der Voraussetzungen den Übergang der Einzelrichtmenge zu genehmigen, die Einhaltung der Partnerschaftsverträge durch die Vertragspartner zu überprüfen und die Genehmigung erforderlichenfalls zu widerrufen."
Durch die Marktordnungsgesetz-Novelle 1988, BGBl. Nr. 330, wurde die Absatzförderung im Bereich der Milchwirtschaft (neuerlich) umfassend geändert. Hiebei erhielt § 73 Abs. 5 einen mit der oben wiedergegeben Regelung nicht mehr zusammenhängenden Inhalt. Art. V Abs. 1 der Novelle bestimmte jedoch, daß § 73 Abs. 5 Z. 1 in der Fassung des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, auf Partnerschaftsverträge, die vor dem 1. Juli 1988 abgeschlossen und bis 30. Juni 1988 dem zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb oder dem Milchwirtschaftsfonds gemeldet wurden, unter der Voraussetzung weiterhin anzuwenden ist, daß die Partnerschaftsverträge zwischen denselben Vertragspartnern oder deren Rechtsnachfolgern unmittelbar an deren jeweiliges Auslaufen anschließend verlängert werden.
Durch die als "Verfassungsbestimmung" bezeichnete Z. 44 des Art. II der Marktordnungsgesetz-Novelle 1991, BGBl. Nr. 380, wurden in das MOG nach § 75a unter anderem folgende Bestimmungen eingefügt:
"§ 75c. (Verfassungsbestimmung) (1) § 73 Abs. 5 Z. 1 in der Fassung des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, ist auf Partnerschaftsverträge, die vor dem 1. Juli 1988 abgeschlossen und bis 30. Juni 1988 dem zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb oder dem Milchwirtschaftsfonds gemeldet wurden, unter der Voraussetzung weiterhin anzuwenden, daß die Partnerschaftsverträge zwischen denselben Vertragspartnern oder deren Rechtsnachfolgern unmittelbar an deren jeweiliges Auslaufen anschließend verlängert werden.
...
§ 75d. (Verfassungsbestimmung) Die §§ 73 Abs. 1 bis 5, 75, 75a bis 75c sind infolge des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 8. März 1991, G 227/90 und andere (siehe Kundmachung BGBl. Nr. 220/1991), nicht anzuwenden auf:
1. jene Sachverhalte, die Anlaß des vorgenannten Gesetzesprüfungsverfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof waren, in dem vom Verfassungsgerichtshof jeweils zuerkannten Umfang und
2. Sachverhalte, die mit den unter Z 1 genannten Fällen in einem untrennbaren sachlichen Zusammenhang stehen oder die aus Anlaß der beim Verfassungsgerichtshof anhängig gewesenen Fälle Gegenstand einer Aufsichtsbeschwerde gemäß § 83 Abs. 2 bis 4 waren und deren Aufsichtsbeschwerde zur Aufhebung eines Bescheides des Milchwirtschaftsfonds führte."
Mit Spruchpunkt 2. des Bescheides vom 12. Juni 1989 hat der Geschäftsführer des Milchwirtschaftsfonds entsprechend dem letzten Satz des § 73 Abs. 5 Z. 1 MOG 1985 in der Stammfassung den Übergang einer Einzelrichtmenge in Höhe von 120.000 kg vom landwirtschaftlichen Betrieb des K auf den landwirtschaftlichen Betrieb der Beschwerdeführerin genehmigt.
Mit dem oben erwähnten Erkenntnis vom 8. März 1991, B 398/89-14 u.a., hat der Verfassungsgerichtshof den oben genannten Bescheid vom 12. Juni 1989 - entsprechend dem gleichfalls bereits wiedergegebenen Antrag des damaligen Beschwerdeführers A - erkennbar ZUR GÄNZE aufgehoben, obwohl A zwar wirtschaftlich, nicht jedoch rechtlich vom Spruchpunkt 2. des Bescheides vom 12. Juni 1989 betroffen war.
An sich zutreffend hat daher die belangte Behörde erkannt, daß durch die Aufhebung unter anderem der oben genannten Bestimmungen der Marktordnungsgesetz-Novelle 1988, BGBl. Nr. 330, durch den Verfassungsgerichtshof und den Ausspruch, daß frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Wirksamkeit treten, eine Anwendung des § 73 Abs. 5 Z. 1 MOG 1985 in der Stammfassung auf den vorliegenden Sachverhalt nicht mehr in Frage kam. Auch die mit dem (aufgehobenen) Art. V Abs. 1 der MOG-Novelle 1988 wörtlich übereinstimmende Verfassungsbestimmung des § 75c Abs. 1 MOG idF. der Marktordnungsgesetz-Novelle 1991 konnte zufolge der weiteren Verfassungsbestimmung des § 75d leg. cit. in der genannten Fassung nicht angewendet werden, weil der Sachverhalt nach den oben wiedergegebenen Feststellungen in der Begründung des Bescheides vom 12. Juni 1989 mit dem den Beschwerdeführer im Anlaßfall A betreffenden Sachverhalt in einem untrennbaren sachlichen Zusammenhang stand.
Es ist jedoch vorweg zu prüfen, ob der Geschäftsführer des Milchwirtschaftsfonds die Feststellung laut Spruchpunkt 2. des nunmehr angefochtenen Bescheides überhaupt treffen durfte.
Diese Frage ist zu verneinen:
Wie bereits dargestellt hat die belangte Behörde in ihrem Ersatzbescheid an die Stelle der gesetzlich vorgesehenen Genehmigung des Übergangs einer Einzelrichtmenge eine im Gesetz NICHT vorgesehene Feststellung gesetzt. Mangels einer derartigen ausdrücklich genannten gesetzlichen Grundlage kam nur die Erlassung eines auf allgemeinen Verfahrensgrundsätzen beruhenden Feststellungsbescheides in Betracht. Derartige Feststellungsbescheide können aber nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von Verwaltungsbehörden nur über Rechte oder Rechtsverhältnisse ergehen, wenn dies von einer Partei beantragt wird, diese ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat, es sich um ein notwendiges, letztes und einziges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung handelt oder wenn die Feststellung im öffentlichen Interesse liegt; dies jeweils unter der weiteren Voraussetzung, daß die maßgeblichen Rechtsvorschriften eine Feststellung dieser Art nicht ausschließen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 14. Dezember 1987, Slg. Nr. 12.586/A, vom 14. August 1991, Zl. 89/17/0174, vom 20. Dezember 1991, Zl. 87/17/0173, und vom 4. November 1992 - verstärkter Senat -, Zl. 86/17/0162, sowie die dort jeweils angeführte weitere Rechtsprechung).
Eine Begründung für ein öffentliches Interesse an der getroffenen Feststellung gegenüber der Beschwerdeführerin wurde von der belangten Behörde nicht gegeben und ist nach der Aktenlage auch keineswegs offenkundig (vgl. die Erkenntnisse vom 18. April 1986, Zl. 86/17/0069, und vom 20. Juni 1986, Zl. 86/17/0070). Die Beschwerdeführerin hat auch kein Feststellungsbegehren im Sinne des angefochtenen Bescheides gestellt und somit ein rechtliches Interesse an den getroffenen Feststellungen nicht geltend gemacht (vgl. die Erkenntnisse vom 9. September 1966, Slg. Nr. 6978/A, vom 30. Juni 1970, Zl. 1743/69, je vom 20. Juni 1986, Zlen. 86/17/0068 und 86/17/0070, sowie vom 19. Juni 1990, Zl. 90/04/0001). Schon deshalb ist die getroffene Feststellung unzulässig.
Die aufgezeigte Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides im bekämpften Umfang ist auch vom Beschwerdepunkt umfaßt, weil sich die Beschwerdeführerin, wie dargelegt, in ihrem Recht verletzt erachtet, daß die genannten Feststellungen nicht getroffen werden. Aus welchen in der Beschwerde näher dargelegten Gründen die Beschwerdeführerin diese Rechtswidrigkeit herzuleiten sucht, gehört nicht in den Rahmen des Beschwerdepunktes, sondern in jenen der Beschwerdegründe, an die der Verwaltungsgerichtshof nicht gebunden ist.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, ohne daß auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere auch auf deren Art. III Abs. 2.
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