Normen
AVG §56;
BauO Tir 1978 §1 Abs3 litd;
BauO Tir 1978 §50 Abs2;
BauRallg;
BStG 1971 §3;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art131 Abs1 Z2;
B-VG Art131 Abs1 Z3;
B-VG Art131 Abs2;
PauschV VwGH 1991 Art3 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §49 Abs1;
VwRallg;
AVG §56;
BauO Tir 1978 §1 Abs3 litd;
BauO Tir 1978 §50 Abs2;
BauRallg;
BStG 1971 §3;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art131 Abs1 Z2;
B-VG Art131 Abs1 Z3;
B-VG Art131 Abs2;
PauschV VwGH 1991 Art3 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §49 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten) Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 8.060,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 9. Dezember 1985 traf der Landeshauptmann von Tirol folgenden Abspruch:
"Der Landeshauptmann von Tirol als Bundesstraßenbehörde stellt über Antrag der Bundeshochbauverwaltung I
(Abteilung VId2) gemäß § 3 Bundesstraßengesetz 1971 fest:
Das Bauvorhaben ""Neubau der Straßenmeisterei Kufstein"" auf Gst. Nr. nn1 KG M gilt unter der Voraussetzung der projektsgemäßen Ausführung gemäß den der Behörde zur Beurteilung vorliegenden Unterlagen als Bestandteil der Inntal Autobahn A 12 und somit der Bundesstraße."
Die beschwerdeführende Stadtgemeinde erhob gegen diesen Bescheid Berufung.
Mit Bescheid vom 21. Juli 1986 wies der Bundesminister für Bauten und Technik diese Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 als unbegründet ab.
Nach Zitierung des § 3 des Bundesstraßengesetzes 1971 heißt es in der Begründung dieses Bescheides wörtlich:
"Bauhöfe sind jedenfalls als bebaute Grundstücke, welche der Erhaltung und Beaufsichtigung der Bundesstraßen dienen anzusehen.
Wenn das Gesetz davon spricht, daß sich diese Anlagen 'im Zuge einer Bundesstraße' befinden müssen, dann ist davon auszugehen, daß dieses Erfordernis FUNKTIONELL zu sehen ist. Im vorliegenden Falle ist die von der Bundesstraßenverwaltung geplante Straßenmeisterei zwar nicht für die Erhaltung und Beaufsichtigung der A 12 Inntal Autobahn allein vorgesehen, sondern hat die Betreuung von Bundesstraßen (und allenfalls auch anderer Straßen) in einem größeren Bereich zum Gegenstand. Allein in diesem Umstand kann eine Rechtswidrigkeit der von der Bundesstraßenbehörde I. Instanz in dem angefochtenen Feststellungsbescheid getroffenen Darlegungen nicht erblickt werden. Aufgabe einer Straßenmeisterei ist es, für einen bestimmten Bereich die Betreuuung von Straßen unter Umständen unterschiedlicher Qualifikation sicherzustellen. Es würde dem in der Bundesverfassung festgelegten Gebot der Sparsamkeit der Verwaltung zuwiderlaufen, wollte man die Formulierung 'im Zuge einer Bundesstraße' so auffassen, daß Bauhöfe tatsächlich nur für die Betreuung einer einzelnen Bundesstraße errichtet werden dürfen.
Fraglich könnte höchstens sein, ob Bauhöfe nicht unter die Sonderkompetenz des Art. 15 Abs. 1 bzs. Abs. 5 B-VG fallen. Diese Frage steht aber gegenständlichenfalls nicht zur Erörterung und würde auch nicht dazu führen, daß - wollte man diese Ansicht vertreten - eine Kompetenz der örtlichen Baubehörde gegeben wäre. Es kann demnach diese Frage bei dem gegebenen Zusammenhang ungeprüft bleiben.
Zu dem Einwand, daß vor Erlassung des Feststellungsbescheides kein Ermittlungsverfahren durchgeführt worden ist, ist zu bemerken, daß Gegenstand des Feststellungsbescheides einzig und allein die Frage war, OB EINE STRASZENMEISTEREI einen Bestandteil der Bundesstraße darstellt, sohin eine reine Rechtsfrage. Für die Beantwortung dieser Frage ist aber die Gewährung eines Parteigehörs ohne Bedeutung. Rechtsfragen hat vielmehr die Behörde auf Grund ihrer Kenntnis der Rechtsvorschriften zu beantworten. Sie sind allenfalls im Rechtsmittelweg einer Klärung zuzuführen. Keinesfalls kann hiefür aber im Wege des Parteiengehörs eine Grundlage für eine Entscheidung gefunden werden. Der geltend gemachte Verfahrensmangel erweist sich daher bei dem gegebenen Zusammenhang unbeachtlich.
Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage war wie im Spruche zu entscheiden."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der beantragt wird, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.
Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Parteibeschwerde im Sinne des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluß eines verstärkten Senates vom 2. Juli 1981, Slg. N.F. Nr. 10 511/A, ausgesprochen hat, läßt Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG, der darauf abstellt, ob der Beschwerdeführer behauptet, in seinen Rechten verletzt zu sein, erkennen, daß Beschwerden nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG nur unter Berufung auf eine EIGENE, gegen den Staat - als Träger der Hoheitsgewalt - gerichtete Interessenssphäre des Beschwerdeführers erhoben werden können. Fehlt es an der Behauptung, in der eigenen Interessenssphäre verletzt zu sein, oder überhaupt an der Möglichkeit einer derartigen Verletzung, dann bedarf es zur Beschwerdeerhebung, außer in den bundesverfassungsgesetzlich vorgesehenen Fällen (vgl. insbesondere Art. 131 Abs. 1 Z. 2 und 3 B-VG), einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung. Im genannten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof weiters darauf verwiesen, daß die Auslegung des Art. 131 B-VG unter Berücksichtigung des historischen Gesichtspunktes zum selben Ergebnis führt (vgl. hiezu auch die hg. Beschlüsse vom 14. Februar 1986, Zl. 85/17/0154, und vom 8. März 1991, Zl. 90/17/0391).
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung weiters ausgeführt hat, ist die Beschwerde wegen Mangels der Beschwerdeberechtigung immer dann zurückzuweisen, wenn der Verwaltungsgerichtshof zur Erkenntnis gelangt, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem Recht nicht verletzt sein kann, und zwar unabhängig von der Frage der Gesetzmäßigkeit des angefochtenen Bescheides (vgl. u. a. den hg. Beschluß vom 27. Juni 1980, Slg. N.F. Nr. 10179/A).
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde unter Berufung auf § 3 des Bundesstraßengesetzes 1971 festgestellt, daß das beschwerdegegenständliche Bauvorhaben "Neubau der Straßenmeisterei Kufstein" Bestandteil einer öffentlichen Verkehrsfläche ist. Im Feststellungsverfahren wurde der Beschwerdeführerin die Stellung einer Partei eingeräumt und ihr der Bescheid auch zugestellt.
§ 3 des Bundesstraßengesetzes 1971 - BStG 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung der Novelle, BGBl. Nr. 239/1975 lautet:
"Bestandteile der Bundesstraße
Als Bestandteile der Bundesstraße gelten neben den unmittelbar dem Verkehr dienenden Flächen, wie Fahrbahnen, Gehsteige, Rad- und Gehwege, Parkflächen, Haltestellenbuchten, der Grenzabfertigung dienende Verkehrsflächen, auch bauliche Anlagen im Zuge einer Bundesstraße, wie Tunnels, Brücken, Durchlässe, Stütz- und Futtermauern, Straßenböschungen, Straßengräben, ferner im Zuge einer Bundesstraße gelegene Anlagen zum Schutz der Nachbarn vor Beeinträchtigungen durch den Verkehr auf der Bundesstraße, insbesondere gegen Lärmeinwirkung, und schließlich im Zuge einer Bundesstraße gelegene, der Erhaltung und der Beaufsichtigung der Bundesstraßen dienende bebaute und unbebaute Grundstücke."
Die Beschwerdeführerin leitet ihre Berechtigung zur Beschwerdeführung vor dem Verwaltungsgerichtshof zunächst daraus ab, daß bundeseigene Gebäude zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesstraßenverwaltung im Sinne des Art. 15 Abs. 5 B-VG als Gebäude zu beurteilen sind, die öffentlichen Zwecken dienen, und verweist dazu auf das hg. Erkenntnis vom 15. Jänner 1985, Zlen. 84/05/0185, 0187, 0189. Davon ausgehend wird die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre der Beschwerdeführerin § 50 Abs. 2 der Tiroler Bauordnung (TBO), LGBl. Nr. 43/1978, in der Fassung der Novelle, LGBl. Nr. 19/1984 (nunmehr in der Fassung der Wiederverlautbarungskundmachung, LGBl. Nr. 33/1989), abgeleitet.
§ 50 Abs. 2 TBO bestimmt:
"Soweit Akte der Vollziehung in Bausachen bundeseigene Gebäude betreffen, die öffentlichen Zwecken dienen, wie der Unterbringung von Behörden und Ämtern des Bundes oder von öffentlichen Anstalten - darunter auch Schulen und Spitälern - oder der kasernenmäßigen Unterbringung von Heeresangehörigen oder sonstigen Bundesangestellten, fallen diese Akte der Vollziehung in die mittelbare Bundesverwaltung. Zur Erlassung von Bescheiden ist in erster Instanz die Bezirkshauptmannschaft berufen. Zur Entscheidung über Berufungen gegen deren Entscheidungen ist der Landeshauptmann berufen. Gegen dessen Entscheidung ist eine weitere Berufung nicht zulässig. In solchen Verfahren kommt der Gemeinde zur Wahrung der Interessen der örtlichen Raumordnung Parteistellung zu."
Nach § 1 Abs. 3 lit. d TBO (in der Fassung VOR der Novelle, LGBl. Nr. 10/1989) gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht für bauliche Anlagen, die nach den straßenrechtlichen Bestimmungen Bestandteil einer öffentlichen Verkehrsfläche sind.
Die Besonderheit des vorliegenden Falles liegt zunächst darin, daß der angefochtene Bescheid keinen Hinweis darauf enthält, auf welcher gesetzlichen Grundlage die belangte Behörde zur Erlassung eines Feststellungsbescheides über das gegenständliche Bauvorhaben ermächtigt ist.
Mangels einer derartigen ausdrücklich genannten gesetzlichen Grundlage kommt nur die Erlassung eines auf allgemeinen Verfahrensgrundsätzen beruhenden Feststellungsbescheides in Betracht. Derartige Feststellungsbescheide können aber nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von Verwaltungsbehörden nur im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit und nur dann erlassen werden, wenn die Feststellung entweder im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei liegt und die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 19. Juni 1990, Zl. 90/04/0001, und die dort angegebenen Judikatur- und Literaturhinweise).
Weder dem dem Verfahren zugrundeliegenden Antrag noch der Begründung des angefochtenen Bescheides (und auch nicht jener des erstinstanzlichen Bescheides) kann entnommen werden, in welchem öffentlichen Interesse oder rechtlichen Interesse einer Partei die Feststellung gelegen sein soll. Ebenso fällt auf, daß weder aus dem angefochtenen Bescheid noch den vorgelegten Verwaltungsakten abgeleitet werden kann, welche Gründe für die Behörde bestimmend waren, der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren Parteistellung einzuräumen.
Vor diesem Hintergrund und losgelöst von der Frage, inwiefern aus einer in einem Gesetz eingeräumten Parteistellung auf das Vorliegen der Parteistellung in einem auf der Grundlage eines anderen Gesetzes durchgeführten Verfahren geschlossen werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. Juli 1987, Zl. 86/07/0081), erweist sich die Beschwerdeberechtigung schon aus folgenden Gründen als nicht gegeben:
Soweit § 1 Abs. 3 lit. d TBO eine (negative) Abgrenzung des Anwendungsbereiches der TBO vornimmt, sind nach dem Wortlaut des Gesetzes nur bauliche Anlagen, die nach den straßenrechtlichen Bestimmungen Bestandteile einer öffentlichen VERKEHRSFLÄCHE sind, vom Anwendungsbereich der TBO ausgenommen.
Der § 3 BStG 1971 differenziert zwischen a) den unmittelbar dem Verkehr dienenden Flächen (wie Fahrbahnen, Gehsteige etc.),
b) den baulichen Anlagen im Zuge einer Bundesstraße (wie Tunnels, Brücken etc.), c) den im Zuge einer Bundesstraße gelegenen Anlagen zum Schutz der Nachbarn vor Beeinträchtigungen durch den Verkehr auf der Bundesstraße, insbesondere gegen Lärmeinwirkung, und schließlich d) den im Zuge einer Bundesstraße gelegenen, der Erhaltung und der Beaufsichtigung der Bundesstraßen dienenden bebauten und unbebauten Grundstücken.
Derart kennt die Begriffsbestimmung des § 3 BStG 1971 als "Bestandteile der Bundesstraße" nicht nur Verkehrsflächen, sondern auch andere "im Zuge einer Bundesstraße gelegene" (bauliche) Anlagen sowie bebaute und unbebaute Grundstücke. Daraus läßt sich ableiten, daß jedenfalls "bebaute und unbebaute Grundstücke" keine baulichen Anlagen sind, die nach den straßenrechtlichen Bestimmungen, Bestandteile einer öffentlichen VERKEHRSFLÄCHE sind (§ 1 Abs. 3 lit. d TBO).
Die belangte Behörde hat nun erkennbar ihren Abspruch inhaltlich auf den Tatbestand des § 3 letzter Halbsatz BStG 1971 gestützt. Nach dem oben Gesagten kann aber die Verwirklichung dieses Tatbestandes - bezogen auf die Regelung des § 1 Abs. 3 lit. d TBO - den Anwendungsbereich der TBO nicht ausschließen. Insofern kann die beschwerdeführende Gemeinde in ihren (Verfahrens-)Rechten nach § 50 Abs. 2 TBO gar nicht verletzt sein.
Auch aus dem weiteren zur Stützung der Beschwerdelegitimation geltend gemachten Grund ist für die beschwerdeführende Gemeinde nichts zu gewinnen:
In der Beschwerde wird vorgebracht, durch den Feststellungsbescheid verliere die Stadtgemeinde Kufstein Einnahmen in der Höhe von ca. S 600.000,--, die sie bei Vorliegen eines Baubewilligungsbescheides für die Straßenmeisterei gemäß § 19 TBO vorschreiben könnte.
Abgesehen davon, daß die Beschwerdeführerin mit diesem Vorbringen in keiner Weise konkretisiert und auch der Verwaltungsgerichtshof von sich aus nicht zu erkennen vermag, inwiefern im Sinne der obigen Ausführungen eine eigene, gegen den Staat - als Träger der Hoheitsgewalt - gerichtete Interessenssphäre der Beschwerdeführerin angesprochen wird, geht dieser zur Stützung der Beschwerdelegitimation vorgetragene Gesichtspunkt schon deshalb ins Leere, weil - wie bereits ausgeführt - durch den angefochtenen Bescheid der Anwendungsbereich der TBO nicht ausgeschlossen wird.
Da aus diesen Erwägungen die Möglichkeit der Verletzung subjektiver Rechte der Beschwerdeführerin, damit auch des vom Beschwerdepunkt erfaßten Rechtes, zu verneinen ist, war die Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mit Beschluß zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Da die Kostenersatzanträge sowohl der belangten Behörde als auch der mitbeteiligten Partei den im Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Pauschbetrag nicht ausgeschöpft haben, war der Aufwandersatz nur im begehrten Ausmaß zuzusprechen. Art. III Abs. 2 der zitierten Pauschalierungsverordnung kam daher nicht zur Anwendung (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 5. April 1991, Zl. 89/17/0185).
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