Normen
AVG §8;
WWSGG §5 Abs1;
WWSLG Tir 1952 §4 Abs1;
WWSLG Tir 1952 §4 Abs2;
WWSLG Tir 1952 §4 Abs3;
WWSLG Tir 1952 §48 Abs1;
AVG §8;
WWSGG §5 Abs1;
WWSLG Tir 1952 §4 Abs1;
WWSLG Tir 1952 §4 Abs2;
WWSLG Tir 1952 §4 Abs3;
WWSLG Tir 1952 §48 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Hinsichtlich der Vorgeschichte wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 1985, Zl. 84/07/0121, verwiesen, mit dem der Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 26. Jänner 1984 - mit diesem war einer Berufung des damals wie auch nunmehr am verwaltungsgerichtlichen Verfahren Mitbeteiligten Folge gegeben und der Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz (AB) vom 17. Dezember 1973 ersatzlos behoben worden - wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben worden ist.
2. Mit dem aufgrund dieses aufhebenden Erkenntnisses im fortgesetzten Verfahren ergangenen Bescheid vom 4. Juli 1985 gab der Landesagrarsenat der Berufung des Mitbeteiligten neuerlich Folge, behob den erstinstanzlichen Bescheid vom 17. Dezember 1973 und wies den dem letztgenannten Bescheid zugrunde gelegenen Antrag vom 11. Oktober 1973 auf Erteilung der agrarbehördlichen Genehmigung zur Absonderung eines Teilwaldrechtes nach den Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes (TFLG) ab. Der Landesagrarsenat hat seine Entscheidung - zusammengefaßt - damit begründet, daß der mit dem Bescheid der AB vom 17. Dezember 1973 genehmigte Kaufvertrag vom 24. September 1973/10. Oktober 1973 tatsächlich keine Teilwaldrechtsabsonderung zum Gegenstand gehabt hätte und davon ausgehend der Antrag auf agrarbehördliche Genehmigung einer Teilwaldrechtsabsonderung nach dem Tiroler Flurverfassungslandesgesetz verfehlt gewesen wäre; bei dem mit dem genannten Kaufvertrag übertragenen ausschließlichen Holz- und Streunutzungsrecht handle es sich vielmehr um ein Holzbezugsrecht im Sinne des § 1 lit. a Tiroler Wald- und Weideservitutengesetz. Dieser Bescheid des Landesagrarsenates vom 4. Juli 1985 ist nach Ausweis der dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten in Rechtskraft erwachsen.
3.1. Mit Bescheid vom 13. November 1985 wies die AB den Antrag des Beschwerdeführers vom 10. Oktober 1983 "auf Bewilligung der Übertragung des mit der Liegenschaft EZl. 42 GB X verbundenen Holz- und Streunutzungsrechtes auf GSt. 472/14 (Teil 9) in EZl. 219 GB X auf die Liegenschaft EZl. 581 GB Y auf Grund des Kaufvertrages vom 24. September und 10. Oktober 1973 gemäß § 4 Abs. 1 des Wald- und Weideservitutengesetzes, LGBl. Nr. 21/1952, i. V.m. § 8 AVG 1950 und § 1 AgrVG 1950 mangels Parteistellung als unzulässig zurück".
Begründend ging die Erstinstanz davon aus, daß es sich beim vertragsgegenständlichen Holz- und Streunutzungsrecht um ein Nutzungsrecht im Sinne des Wald- und Weideservitutengesetzes handle, dessen rechtsgeschäftliche Übertragung auf eine andere berechtigte Liegenschaft der agrarbehördlichen Bewilligung gemäß § 4 Abs. 1 leg. cit. bedürfe. Die Erteilung der Bewilligung stelle einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt dar. Antragsberechtigt könne nur eine Person sein, der Parteistellung im Sinne des § 8 AVG 1950 zukomme; diese Bestimmung finde gemäß § 1 AgrVG 1950 auch im agrarbehördlichen Verfahren Anwendung. Mit Eingabe vom 10. Oktober 1983 habe der Beschwerdeführer die Bewilligung der vertragsgegenständlichen Rechtsübertragung beantragt. Zu diesem Zeitpunkt sei der Antragsteller jedoch nicht mehr Miteigentümer der Liegenschaft EZ. 581 KG Y gewesen. Daher könne ihm - abgestellt auf den insoweit maßgebenden Zeitpunkt der Antragstellung - auch nicht mehr Parteistellung zuerkannt werden; es fehle ihm damit an der Antragslegitimation.
3.2. Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung (der belangten Behörde) vom 20. Februar 1986 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit den §§ 4 und 48 des Tiroler Wald- und Weideservitutengesetzes, LGBl. Nr. 21/1952 (in der Folge: WWSG) als unbegründet abgewiesen.
In der Begründung ihres Bescheides weist die belangte Behörde - nach Wiedergabe des erstinstanzlichen Bescheidspruches und des Berufungsvorbringens - zunächst darauf hin, daß Sache (im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG 1950) der von ihr zu treffenden Berufungsentscheidung nur die Frage sein könne, ob die Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers vom 10. Oktober 1983 durch die AB zu Recht erfolgt sei oder nicht. Soweit der Beschwerdeführer daher beantrage, über seine Anträge auf Genehmigung zu entscheiden, gehe der Berufungsantrag von vornherein fehl. Im vorliegenden Fall sei klargestellt, daß es sich bei dem mit der Liegenschaft EZ. 42 KG X verbundenen Holz- und Streunutzungsrecht auf dem Grundstück 472/14 (Teil 9) in EZ. 219 KG X um ein Nutzungsrecht im Sinne des § 1 lit. a WWSG handle. Dies ergebe sich einerseits aus dem der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Jänner 1985, Zl. 84/07/0121, vorausgegangenen Verwaltungsverfahren und anderseits aus dem auch an den Beschwerdeführer ergangenen rechtskräftigen Bescheid der belangten Behörde vom 4. Juli 1985. Der AB könne daher kein Vorwurf gemacht werden, wenn sie die seinerzeit (Schreiben vom 4. August 1980) geäußerte Rechtsansicht in ihrem Bescheid vom 13. November 1985 nicht mehr aufrechterhalten habe; sie sei ebenso wie der Beschwerdeführer an die in der rechtskräftigen Entscheidung der belangten Behörde vom 4. Juli 1985 dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Offensichtlich stimme der Beschwerdeführer mit der zutreffenden Rechtsansicht der Erstinstanz überein, daß seine Parteistellung im agrarbehördlichen Bewilligungsverfahren nach § 4 WWSG dann gegeben wäre, wenn er zumindest bei der Antragstellung (am 10. Oktober 1983) Eigentümer oder Miteigentümer der Liegenschaft EZ. 581 KG Y (auf diese sollte das besagte Holz- und Streunutzungsrecht übertragen werden) gewesen wäre. Dies treffe indes nicht zu. Der Beschwerdeführer sei nämlich seit 18. Juli 1978 nicht mehr Miteigentümer der Liegenschaft EZ. 581 KG Y, weil zu B-OZl. 13, TZl 1044/78 vom 18. Juli 1978, sein Miteigentumsanteil (B-OZl. 7d) gelöscht worden sei. Nach § 48 WWSG seien die Eigentümer der berechtigten und der verpflichteten Liegenschaft Parteien. Andere Beteiligte könnten gegen die Einleitung oder Durchführung eines Verfahrens keine Einwendung erheben oder sonstige Rechtsmittel geltend machen. Auf ihre Interessen hätten die Behörden von Amts wegen Bedacht zu nehmen. Nach den Regelungen des WWSG in ihrem Zusammenhang (§§ 7, 8, 9, 10, 18 ff, 31, 38 Abs. 2), insbesondere aus der Bestimmung des § 48, ergäbe sich ein die Parteistellung begründendes rechtliches Betroffensein für den Beschwerdeführer nur dann - wie von der Erstbehörde richtig erkannt -, wenn er Eigentümer oder allenfalls Miteigentümer der Liegenschaft EZ. 581 KG Y gewesen wäre. Nur unter diesen Voraussetzungen wäre eine Antragslegitimation des Beschwerdeführers denkbar, sehe man davon ab, ob ein Minderheitsmiteigentümer - der Beschwerdeführer sei zufolge des Kaufvertrages vom 24. September 1973 und 10. Oktober 1973 lediglich 1/20-Miteigentümer der vorgenannten Liegenschaft gewesen - überhaupt allein das rechtliche Interesse am rechtsgestaltenden Akt der agrarbehördlichen Bewilligung zur Abtrennung des Holz- und Streunutzungsrechtes geltend machen könne (vgl. § 833 ff ABGB). Zusammenfassend gelange die belangte Behörde zu dem Ergebnis, daß von der AB die Parteistellung und damit die Antragslegitimation des Beschwerdeführers betreffend Einleitung, Durchführung und Entscheidung im Bewilligungsverfahren nach § 4 WWSG bezüglich Übertragung des mit der Liegenschaft EZ. 42 KG X verbundenen Holz- und Streunutzungsrechtes auf dem Grundstück 472/14 (Teil 9) in EZ. 219 KG X auf die Liegenschaft EZ. 581 KG Y zu Recht verneint worden sei.
4. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch diesen Bescheid seinem ganzen Beschwerdevorbringen zufolge in seinem Recht auf meritorische Erledigung seines Antrages vom 10. Oktober 1983 in der Form, daß die Übertragung des verfahrensgegenständlichen Holz- und Streunutzungsrechtes auf die Liegenschaft EZ. 581 KG Y bewilligt werde, verletzt. Er macht Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend und begehrt deshalb die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
5. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. In Ausführung des Beschwerdepunktes (oben 1.4.) bringt der Beschwerdeführer vor, daß ihm im Jahre 1973, wie sich aus der Genehmigung des Kaufvertrages vom 24. September 1973/10. Oktober 1973 durch die AB ergebe, Parteistellung zuerkannt worden sei; es sei nicht verständlich, weshalb diese Parteistellung nunmehr verlorengegangen sein solle. Er habe überdies am 25. Juli 1980 einen Antrag bei der AB gestellt und auch "damals" Parteistellung gehabt. Sein Antrag vom 10. Oktober 1983 habe lediglich dazu gedient, endlich eine verbücherungsfähige Genehmigung zu erwirken. Die Genehmigung vom 17. Dezember 1973 durch die AB sei völlig zu Recht erteilt worden und sei nach wie vor aufrecht. Allerdings habe diese Genehmigung für die grundbücherliche Einverleibung nicht ausgereicht. Tatsache sei, daß die AB dem Beschwerdeführer auf dessen Antrag vom 25. Juli 1980 mit Schreiben vom 4. August 1980 mitgeteilt habe, daß es sich bei dem in Rede stehenden Holz- und Streunutzungsrecht um ein Teilwaldrecht im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. d des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1978 handle und sie daher keine Verfügung gemäß § 4 Abs. 3 WWSG treffen könne. Dieselbe Behörde habe nunmehr in ihrem Bescheid vom 13. November 1985 ausgeführt, daß es sich bei dem genannten Recht um ein Nutzungsrecht im Sinne des WWSG handle, dessen rechtsgeschäftliche Übertragung auf eine andere berechtigte Liegenschaft der agrarbehördlichen Bewilligung gemäß § 4 Abs. 1 leg. cit. bedürfe. Tatsache sei weiters, daß das auf der Liegenschaft des Mitbeteiligten in EZ. 219 KG Y1 lastende, als Dienstbarkeit für die Liegenschaft EZ. 42 KG X einverleibte ausschließliche Holz- und Streunutzungsrecht rechtmäßig mit Kaufvertrag ex 1973 erworben, sowie der Kaufschilling entrichtet worden sei und die Anteile der übrigen Erwerber im Erbweg auf den Beschwerdeführer übergegangen seien. Das besagte ausschließliche Holz- und Streunutzungsrecht stehe somit dem Beschwerdeführer zu; er habe im Jahre 1973 Parteistellung gehabt und besitze diese auch heute noch.
2. Was zunächst die vom Beschwerdeführer behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften anlangt, so ist es der Beschwerde mit den unter II.1. dargestellten Ausführungen nicht gelungen aufzuzeigen, daß und gegebenenfalls in welcher Form die Behörde ihren Bescheid mit einem Verfahrensmangel belastet hat. Auch beim Verwaltungsgerichtshof sind - auf der Grundlage der ihm vorgelegten Verwaltungsakten - Zweifel daran, daß die angefochtene Entscheidung in einem mängelfreien Verfahren getroffen worden ist, nicht aufgetaucht.
3.1. Mit dem Hinweis auf die durch die AB nach den Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1969, LGBl. Nr. 34, erteilte Genehmigung des Kaufvertrages ex 1973 ist für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen. Abgesehen davon, daß aus einer in einem Verfahren nach dem genannten Gesetz eingeräumten Parteistellung nicht ohne weiteres, d.h. unter Außerachtlassung der dafür maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften, auf das Vorliegen der Parteistellung in einem nach den Bestimmungen des WWSG durchzuführenden Bewilligungsverfahren geschlossen werden kann, übersieht der Beschwerdeführer mit seinem diesbezüglichen Vorbringen, daß die angesprochene Genehmigung durch die AB vom 17. Dezember 1973 durch den rechtskräftigen Bescheid der belangten Behörde vom 4. Juli 1985 aus dem Rechtsbestand beseitigt worden ist.
3.2. Nicht zielführend ist auch die Bezugnahme auf den Antrag des Beschwerdeführers an die AB vom 25. Juli 1980 und die von dieser Behörde daraufhin ergangene schriftliche Mitteilung vom 4. August 1980, welch letztere mit der von der AB in ihrem Bescheid vom 13. November 1985 vertretenen Rechtsmeinung nicht übereinstimmt. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist allein die Überprüfung des Bescheides der belangten Behörde vom 20. Februar 1986, mit dem - im Wege der Entscheidung über die Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid - über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers vom 10. Oktober 1983 auf Bewilligung der Übertragung des in Rede stehenden Holz- und Streunutzungsrechtes nach den Bestimmungen des WWSG abgesprochen worden ist. Daraus folgt zum einen, daß die belangte Behörde ihrer den genannten Antrag im Instanzenzug zurückweisenden angefochtenen Entscheidung -
entsprechend dem Begehren des Beschwerdeführers vom 10. Oktober 1983, die Übertragung des strittigen Nutzungsrechtes gemäß § 4 Abs. 3 WWSG zu verfügen - zutreffenderweise die Vorschriften des WWSG zugrunde gelegt hat (was im übrigen in gleicher Weise für den zurückweisenden Bescheid der Erstbehörde vom 13. November 1985 gilt). Zum anderen ergibt sich daraus, daß die von der AB in ihrem Schreiben vom 4. August 1980 dem Beschwerdeführer (formlos) mitgeteilte Rechtsansicht bzw. der Umstand, daß diese Behörde im Bescheid vom 13. November 1985 eine davon abweichende Meinung vertreten hat, bei der Beurteilung des vorliegenden Beschwerdefalles keine Rolle spielt.
3.3. Zu prüfen verbleibt somit, ob die von der belangten Behörde bestätigte Zurückweisung des vom Beschwerdeführer ausdrücklich auf § 4 Abs. 3 WWSG gestützten Antrages vom 10. Oktober 1983 durch die AB dem Gesetz entsprochen hat.
Gemäß der vorgenannten Gesetzesstelle kann die gänzliche oder teilweise Übertragung eines Nutzungsrechtes von einer berechtigten Liegenschaft auf eine andere auf Antrag auch gegen den Willen des Verpflichteten verfügt werden, wenn die Übertragung den wirtschaftlichen Bedürfnissen der berechtigten und verpflichteten Liegenschaft nicht widerspricht. Hiebei dürfen auch die Grundsätze des Abs. 2 nicht verletzt werden.
Zufolge des § 48 Abs. 1 WWSG sind die Eigentümer der berechtigten und verpflichteten Liegenschaften Parteien.
Nach der Aktenlage war im maßgebenden Zeitpunkt des Einlangens des Antrages des Beschwerdeführers bei der AB am 11. Oktober 1983 bücherlicher Eigentümer der verpflichteten Liegenschaft (EZ. 219 KG X) der Mitbeteiligte; bücherlicher Eigentümer der berechtigten Liegenschaft EZ. 42 KG X war damals Anton W.; laut ausdrücklicher - in der Beschwerde unbestritten gebliebenen - Feststellung in der Begründung des bekämpften Bescheides ist der Beschwerdeführer seit 18. Juli 1978 nicht mehr bücherlicher Miteigentümer der Liegenschaft EZ. 581 KG Y, auf welche das mehrfach genannte Nutzungsrecht übertragen werden sollte - auch dieser Liegenschaft kommt, wie der Formulierung des § 4 Abs. 3 (wie auch der Abs. 1 und 2) WWSG zu entnehmen ist, die Eigenschaft einer "berechtigten" Liegenschaft im Sinne des § 48 Abs. 1 leg. cit.zu. Damit hatte die belangte Behörde ihrer Entscheidung als unter dem Blickwinkel des § 48 Abs. 1 WWSG wesentlichen Sachverhalt zugrunde zu legen, daß der Beschwerdeführer am 11. Oktober 1983 weder Eigentümer der berechtigten noch der verpflichteten Liegenschaft war. Von da her gesehen teilt der Gerichtshof die Auffassung der belangten Behörde, daß der Beschwerdeführer mangels Parteistellung nicht zur Stellung eines Antrages im Sinne des § 4 Abs. 3 WWSG legitimiert war.
4. Da nach dem Gesagten der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nicht in dem vom Beschwerdepunkt (oben I.4.) umfaßten subjektiven Recht verletzt worden ist, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243. Wien, am 7. Juli 1987
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