VwGH 91/10/0168

VwGH91/10/016824.6.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Puck, Dr. Novak, Dr. Mizner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fichtner, über die Beschwerde des F in G, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 18. Juni 1991, Zl. 18.341/15-IA8/91, betreffend Waldfeststellung, zu Recht erkannt:

Normen

ForstG 1975 §1 Abs4 idF 1987/576;
ForstG 1975 §1 Abs4;
ForstG 1975 §1 Abs6 lita idF 1987/576;
ForstG 1975 §1 idF 1987/576;
ForstG 1975 §4 Abs1 idF 1987/576;
ForstG 1975 §4 Abs1;
ForstG 1975 §5 idF 1987/576;
ForstG 1975 §5;
VwRallg;
ForstG 1975 §1 Abs4 idF 1987/576;
ForstG 1975 §1 Abs4;
ForstG 1975 §1 Abs6 lita idF 1987/576;
ForstG 1975 §1 idF 1987/576;
ForstG 1975 §4 Abs1 idF 1987/576;
ForstG 1975 §4 Abs1;
ForstG 1975 §5 idF 1987/576;
ForstG 1975 §5;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft) Aufwendungen in der Höhe von S 4.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit Bescheid vom 10. September 1990 stellte die Bezirkshauptmannschaft Fürstenfeld gemäß den §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1 und 2, 19 Abs. 2 und 17 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440 in der Fassung BGBl. Nr. 576/1987 (im folgenden: ForstG), fest, daß die Grundstücke des Beschwerdeführers Nr. 778 und 780/1, KG L, Wald im Sinne des ForstG seien. Nach der Begründung dieses Bescheides sei das Feststellungsverfahren im Zuge eines Verwaltungsverfahrens betreffend die Wiederbewaldung einer vom Beschwerdeführer unbefugt gerodeten Teilfläche von 0,1290 ha auf den genannten Waldgrundstücken eingeleitet worden. Nach dem Gutachten des forsttechnischen Amtssachverständigen vom 18. Juli 1990 seien die Grundstücke auf Grund ihres forstlichen Bewuchses mit einem Alter von durchschnittlich 20 bis 50 Jahren eindeutig Wald im Sinne des ForstG; die Bestockung betrage durchwegs mehr als 0,6; der Waldcharakter werde durch ein bei der Bezirkshauptmannschaft aufliegendes Farbfoto aus dem Jahr 1984 eindeutig bestätigt. In der Bescheidbegründung heißt es sodann weiter, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers komme es bei der Waldfeststellung nicht auf die durch das Vermessungsamt bzw. im Grundbuch für dieses Grundstück ausgewiesene Benützungsart an, weil diese Eintragungen nur eine Ersichtlichmachung darstellten und nicht geeignet seien, Rechtswirkungen für das forstbehördliche Verfahren zu begründen (Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Oktober 1985, Zl. 85/03/0026). Die Behörde könne sich auf das schlüssige und widerspruchsfreie Gutachten des forsttechnischen Amtssachverständigen stützen. Der Beschwerdeführer habe es unterlassen, dem Gutachten auf gleichem fachlichen Niveau entgegenzutreten.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung.

Am 3. April 1991 fand an Ort und Stelle eine Berufungsverhandlung statt. In seiner Eingabe vom 4. April 1991 führte der Beschwerdeführer zur Protokollierung hinsichtlich des Gst. 778 aus, gegen Ende des Lokalaugenscheines und am Schluß der mündlichen Berufungsverhandlung sei auch das Gst. 778 abgeschritten worden. Er habe zum Erhebungsbericht des Sachverständigen vom 18. Juli 1990 erklärt, daß er mit der vom Sachverständigen getroffenen Feststellung über das Alter des Bewuchses von 25 bis 50 Jahren und eine Bestockung von mehr als 0,6 hinsichtlich des Gst. 778 in einem Flächenausmaß von

5.648 m2 einverstanden sei. Keinesfalls habe er aber ausdrücklich erklärt, daß es sich bei diesem Grundstück im eben genannten Ausmaß um Wald im Sinne des ForstG handle; diese rechtliche Qualifikation der Waldeigenschaft sei nicht "anerkannt" worden. Was das Gst. 780/1 anlange, habe der Beschwerdeführer ausdrücklich erklärt, hinsichtlich des westlich des aufgelassenen Weggrundstückes gelegenen Grundstücksteiles mit den Feststellungen des Amtssachverständigen übereinzustimmen. Der Beschwerdeführer habe aber nicht erklärt, daß es sich bei diesem westlich des aufgelassenen Weggrundstückes gelegenen Grundstücksteiles um Wald im Sinne des ForstG handle. Die Erklärung des Beschwerdeführers habe sich auch bezüglich dieser Teilfläche nur auf ein forstliches Bewuchsalter von 25 bis 50 Jahren mit einer Bestockung von 0,6 im Sinne des Erhebungsberichtes des Amtssachverständigen bezogen.

1.2. Mit Bescheid vom 5. April 1991 gab der Landeshauptmann von Steiermark der Berufung des Beschwerdeführers teilweise Folge und änderte den erstinstanzlichen Bescheid insoferne ab, als eine ca. 770 m2 große Teilfläche des Waldgrundstückes Nr. 780/1 - wie in dem dem Bescheid beigelegten Lageplan rot dargestellt - nicht Wald im Sinne des ForstG sei. Nach der Begründung dieses Bescheides sei in der Berufungsverhandlung die Waldeigenschaft der Gst. 778 und 780/1 nur hinsichtlich einer ca. 770 m2 großen Teilfläche auf dem Ostteil des Gst. 780/1 bestritten worden. Diese östliche Teilfläche werde durch eine alte Wegmulde vom übrigen ca. 1.849 m2 großen Teil dieses Grundstückes abgegrenzt. Es sei nicht nachzuweisen gewesen, daß sich auf der ehemaligen Ackerfläche von 770 m2 des nunmehrigen Gst. 780/1 ein forstlicher Bewuchs gebildet habe. Somit sei davon auszugehen, daß die im Lageplan rot dargestellte ca. 770 m2 große Teilfläche auf dem Ostteil des Gst. 780/1 nicht Wald sei. Die Waldeigenschaft des übrigen Teiles des Gst. 780/1 sowie des Gst. 778 sei hingegen zu bestätigen.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Danach bezweifle er hinsichtlich des Gst. 778 und der verbleibenden Teilfläche des Gst. 780/1 den festgestellten forstlichen Bewuchs mit einem durchschnittlichen Alter von 25 bis 50 Jahren und eine Bestockung von 0,6 nicht. Dennoch liege nicht Wald vor, da es sich um Grundflächen handle, die nicht forstlich genutzt würden und deren das Hiebsunreifealter übersteigender Bewuchs eine Überschirmung von drei Zehnteln nicht erreiche. Die Ausnahmebestimmung des § 1 Abs. 4 lit. a ForstG schließe als lex specialis die Anwendung des § 1 Abs. 1 leg. cit. aus. Nach einem Grundbesitzbogen aus dem Jahr 1953 sei das Gst. 778 damals als Waldfläche von 3.417 m2 ausgewiesen; in den sechziger Jahren seien vom Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers sämtliche nutzbaren Bäume geschlägert worden, worauf sich ein buschförmiger Wildwuchs gebildet habe; deswegen sei anläßlich einer Vermessung durch die Landesbaudirektion Graz im Jahr 1973 die Nutzungsart mit Garten festgestellt und erst im Jahr 1985 wiederum als Wald festgesetzt worden. Nach § 5 ForstG müsse jedoch innerhalb der 15 Jahre vor Einleitung des Feststellungsverfahrens ununterbrochen die Waldeigenschaft gegeben sein. Zu Unrecht seien Feststellungen über Bewuchsalter und Überschirmung auf den beiden Grundstücken unterblieben, obwohl diese nicht immer dieselbe Kulturgattung aufgewiesen hätten; erst ab 1986 sei eine Neubewaldung anzunehmen. Auch fehle eine genaue Umgrenzung der Feststellungsflächen.

1.3. Mit Bescheid vom 18. Juni 1991 wies der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft diese Berufung ab. Nach der Begründung dieses Bescheides sei als Zeitpunkt der Einleitung des Feststellungsverfahrens der 15. Jänner 1990 anzusehen, an dem die Bezirksforstinspektion mit der Durchführung von diesbezüglichen Erhebungen beauftragt worden sei. Dieser Zeitpunkt sei für die "vorangegangenen 15 Jahre" im Sinne des § 5 Abs. 2 ForstG maßgebend. Unzutreffend sei die Auslegung des Beschwerdeführers, wonach die Waldeigenschaft innerhalb des maßgeblichen Zeitraumes von 15 Jahren ununterbrochen gegeben sein müsse. Auch sei es unzutreffend, daß im Verfahren nach § 5 Abs. 2 ForstG zwei Bescheide zu erlassen wären; der erste Satz dieser Bestimmung enthalte lediglich eine Verfahrensanordnung, welche Feststellungen die Behörde zu treffen habe.

Wenn im § 5 leg. cit. der Begriff "Grundfläche" verwendet werde, schließe dies die Feststellung der Waldeigenschaft für ein bestimmtes Grundstück nicht aus. Es könnten aber auch Teile von Grundstücken Gegenstand eines Feststellungsverfahrens sein. Durch Anführung der Parzellennummern und Anschluß eines Lageplanes, der - wie sich aus der Stellungnahme des Vertreters des Vermessungsamtes Feldbach in der am 3. April 1991 durchgeführten Verhandlung ergebe - flächenmäßig mit den Unterlagen des Vermessungsamtes übereinstimme, seien die Feststellungsflächen eindeutig umschrieben.

Die Ausnahmebestimmung des § 1 Abs. 4 lit. a ForstG finde dann keine Anwendung, wenn die Waldeigenschaft nach anderen Bestimmungen des ForstG als jener des § 1 Abs. 1 gegeben sei. Die Anwendbarkeit des § 4 Abs. 1 ForstG auf die gegenständlichen Grundflächen schließe die Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung des § 1 Abs. 4 lit. a ForstG aus.

Was den behaupteten Mangel von Feststellungen über Bewuchsalter und Überschirmung anlange, so habe der Beschwerdeführer in der Berufung die Feststellungen des forsttechnischen Sachverständigen nicht bezweifelt, wonach der Bewuchs ein durchschnittliches Alter von 25 bis 50 Jahren und eine Bestockung von 0,6 aufgewiesen habe.

1.4. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

1.5. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.

1.6. Mit Beschluß vom 9. Juni 1992, B 881/91, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung einer dort parallel erhobenen Beschwerde ab.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Im Beschwerdefall gilt das ForstG in der Fassung der ForstG-Nov 1987, BGBl. Nr. 576. Der im § 5 ForstG verwendete Begriff "Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes" ist seit Inkrafttreten dieser Novelle im Sinne der verwiesenen Begriffsbestimmungen in der Fassung der Novelle zu verstehen (vgl. in diesem Sinne die hg. Erkennnisse vom 25. September 1989, Zl. 88/10/0156 = ZfVB 1990/4/1686, vom 3. November 1989, Zl. 88/10/0068 = ZfVB 1990/5/2149, und vom 20. Juni 1994, Zl. 90/10/0064 = ZfVB 1996/3/958).

§ 1 ForstG lautet auszugsweise:

"(1) Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes sind mit Holzgewächsen der im Anhang angeführten Arten (forstlicher Bewuchs) bestockte Grundflächen, soweit die Bestockung mindestens eine Fläche von 1000 m2 und eine durchschnittliche Breite von 10 m erreicht.

(2) Wald im Sinne des Abs. 1 sind auch Grundflächen, deren forstlicher Bewuchs infolge Nutzung oder sonstigem Anlaß vorübergehend vermindert oder beseitigt ist.

(3) Unbeschadet ihrer besonderen Nutzung gelten als Wald im Sinne des Abs. 1 auch dauernd unbestocke Grundflächen, insoweit sie in einem unmittelbaren räumlichen und forstbetrieblichen Zusammenhang mit Wald stehen und dessen Bewirtschaftung dienen (wie forstliche Bringungsanlagen, Holzlagerplätze, Waldschneisen).

(4) Nicht als Wald im Sinne des Abs. 1 gelten

  1. a) unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Grundflächen, die nicht forstlich genutzt werden und deren das Hiebsunreifealter übersteigender Bewuchs eine Überschirmung von drei Zehnteln nicht erreicht hat,
  2. b) ...

(7) Wald, dessen Bewuchs eine Überschirmung von weniger als drei Zehnteln aufweist, wird als Räumde, Waldboden ohne jeglichen Bewuchs als Kahlfläche bezeichnet."

§ 3 Abs. 1 ForstG bestimmt:

"Ist eine Grundfläche (Grundstück oder Grundstücksteil) im Grenzkataster oder im Grundsteuerkataster der Benützungsart Wald zugeordnet und wurde eine Rodungsbewilligung für diese Grundfläche nicht erteilt, so gilt sie als Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes, solange die Behörde nicht festgestellt hat, daß es sich nicht um Wald handelt."

§ 4 Abs. 1 ForstG lautet:

"Grundflächen, die bisher nicht Wald waren, unterliegen im Falle der Aufforstung (Saat oder Pflanzung) nach Ablauf von zehn Jahren ab deren Durchführung, im Falle der Naturverjüngung nach Erreichen einer Überschirmung von fünf Zehnteln ihrer Fläche, den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes; die Bestimmungen des IV. Abschnittes sind jedoch bereits ab dem Vorhandensein des Bewuchses anzuwenden."

§ 5 ForstG lautet auszugsweise:

"(1) Bestehen Zweifel, ob

  1. a) eine Grundfläche Wald ist oder
  2. b) ein bestimmter Bewuchs in der Kampfzone des Waldes oder als Windschutzanlage den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegt,

    so hat die Behörde von Amts wegen oder auf Antrag eines gemäß § 19 Abs. 2 Berechtigten ein Feststellungsverfahren durchzuführen. § 19 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Stellt die Behörde fest, daß die Grundfläche zum Zeitpunkt der Antragstellung oder innerhalb der vorangegangenen 15 Jahre Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes war, so hat sie mit Bescheid auszusprechen, daß es sich bei dieser Grundfläche um Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt. Weist der Antragsteller nach, daß

  1. a) die Voraussetzungen des ersten Satzes nicht zutreffen oder
  2. b) eine Rodungsbewilligung erteilt wurde oder
  3. c) die Behörde aus einem anderen Anlaß festgestellt hat, daß es sich nicht um Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt,

    und ist inzwischen keine Neubewaldung erfolgt, so hat die Behörde mit Bescheid auszusprechen, daß es sich bei dieser Grundfläche nicht um Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt. ..."

2.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 und 2 ForstG ausgesprochen, die rechtliche Eigenschaft "Wald" im Sinne des § 1 Abs. 1 leg. cit. beziehe sich auf eine "Grundfläche", die dem § 3 Abs. 1 leg. cit. zufolge entweder ein "Grundstück" oder ein "Grundstücksteil" sein könne (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 1987, Zl. 87/10/0063 = ZfVB 1988/3/836). Auch für die Frage der Neubewaldung nach § 4 Abs. 1 ForstG, welcher ausdrücklich von "Grundflächen" spreche, sei es ohne Belang, ob die zu beurteilende Fläche mit einem bestimmten Grundstück ident sei, nur einen Teil davon erfasse oder allenfalls mehrere Grundstücke betreffe (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. März 1990, Zl. 89/10/0032

= ZfVB 1991/2/502). Dasselbe gilt auch für die Waldfeststellung nach § 5 ForstG (hg. Erkenntnis vom 10. März 1987, Zl. 85/07/0309, in dem in ZfVB 1987/6/2358 nicht veröffentlichten Teil), denn auch diese Gesetzesstelle stellt auf den Begriff der "Grundfläche" ab. Der Beurteilung ist somit jene Grundfläche zugrunde zu legen, die Gegenstand des Antrages des Feststellungswerbers oder der amtswegigen Verfahrensinitiative der Forstbehörde ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 1994, Zl. 90/10/0064

= ZfVB 1996/3/958). Trifft letzteres auf ein ganzes Grundstück zu, dann ist dieses Gegenstand des Feststellungsverfahrens, andernfalls eine Teilfläche oder auch eine mehrere Grundstücke umfassende Grundfläche.

2.3.1. In der Beschwerde wird die Auffassung vertreten, die Wortfolge "unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes" im § 1 Abs. 4 lit. a ForstG räume dieser Gesetzesbestimmung den Vorrang vor allen anderen bestehenden Walddefinitionen des ForstG ein. Die Nicht-Walddefinition des § 1 Abs. 4 lit. a ForstG sei die eigentliche (negative) Primärdefinition des Waldes. Andernfalls könnte die Forstbehörde immer, wenn eine Überschirmung von fünf Zehnteln der Grundfläche gleichgültig mit welchem Bewuchsalter erreicht werde, eine Neubewaldung im Sinne des § 4 ForstG annehmen und bräuchte sich mit der Vorfrage einer früheren Benützungsart überhaupt nicht mehr zu befassen. Damit würde aber auch die Bestimmung des § 1 Abs. 4 lit. a ForstG unanwendbar, weil in solchen Fällen immer die Ausnahmebestimmung des § 1 Abs. 4 lit. a ForstG durch den § 4 verdrängt würde.

2.3.2. Mit der Frage des normativen Verhältnisses der Bestimmungen des § 1 Abs. 4 lit. a und des § 4 Abs. 1 ForstG zueinander hat sich der Verwaltungsgerichtshof eingehend in seinem Erkenntnis vom 19. Dezember 1994, Zl. 93/10/0231 = ZfVB 1996/3/979, auseinandergesetzt. Er hat in diesem Erkenntnis ausgesprochen, § 1 Abs. 4 lit. a ForstG sei in dem Sinne zu verstehen, daß andere Vorschriften des Gesetzes von der in § 1 Abs. 4 lit. a ForstG angeordneten "Fiktion" unberührt blieben, das heißt den § 1 Abs. 4 lit. a "verdrängten", wenn die jeweils angeordneten Tatbestandsvoraussetzungen vorlägen. Bei § 4 Abs. 1 ForstG handle es sich inhaltlich um eine solche Vorschrift. Im hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 1995, Zl. 90/10/0190, wurde ausgesprochen, auch dann, wenn eine Fläche nach § 1 Abs. 4 lit. a ForstG vorliege, könne eine Neubewaldung gemäß § 4 Abs. 1 leg. cit. eintreten. Auf die näheren Entscheidungsgründe dieser Erkenntnisse wird unter Bezugnahme auf § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.

Die Rechtsauffassung des Beschwerdeführers, der gesetzlichen Ausnahmebestimmung des § 1 Abs. 4 lit. a ForstG (Ausnahme vom Waldbegriff des § 1 Abs. 1 leg. cit.) komme der Vorrang gegenüber allen anderen Tatbeständen des Gesetzes, die eine Grundfläche als Wald qualifizieren, zu, erweist sich somit als unzutreffend.

Auch die Erlangung der Waldeigenschaft durch Neubewaldung nach § 4 Abs. 1 ForstG geht der sich auf § 1 Abs. 4 lit. a leg. cit. gründenden Nichtwaldeigenschaft einer Grundfläche vor.

Soweit sich der Beschwerdeführer auf die Fassung des Forstgesetzes vor der Novelle 1987 stützt, ist zu bemerken, daß die Neufassung des Waldbegriffes durch die Forstgesetz-Novelle 1987 die Systematik des Gesetzes in diesem Punkt und damit auch den Inhalt der hier auszulegenden Gesetzesbestimmungen verändert hat.

2.4.1. In der Beschwerde wird weiters die unrichtige Anwendung des § 4 Abs. 1 ForstG gerügt. Eine Neubewaldung setze eine Grundfläche, die bisher nicht Wald war, voraus. Aus der Feststellung eines Bewuchsalters von 25 bis 50 Jahren und einer Bestockung von 0,6 ergebe sich, daß im Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 4 ForstG am 1. Jänner 1976 ein Bewuchs im Alter von zehn bis 35 Jahren vorhanden gewesen sei. § 4 ForstG sei auf die Gst. 778 und 780/1 nicht anwendbar.

2.4.2.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung judiziert, daß der Tatbestand der Neubewaldung im Sinne des § 4 Abs. 1 erster Halbsatz ForstG an "Grundflächen, die bisher nicht Wald waren", anknüpft (hg. Erkenntnis vom 19. März 1990, Zl. 89/10/0032

= ZfVB 1991/2/502). Demgemäß könne eine Neubewaldung hinsichtlich einer Fläche, die schon bisher Wald war, die aber nach § 1 Abs. 4 ForstG nicht als Wald galt, nicht eintreten. Hinsichtlich solcher Flächen könnten nur die Voraussetzungen für die Ausnahme nach § 1 Abs. 4 ForstG, soweit dies ihrer Art nach möglich sei, entfallen (hg. Erkenntnisse vom 14. Jänner 1981, Zl. 07/2726/80, und vom 6. Juli 1982, Zl. 82/07/0078 = ZfVB 1983/4/1641).

Im bereits zitierten Erkenntnis vom 19. Dezember 1994, Zl. 93/10/0231 = ZfVB 1996/3/979, hat der Verwaltungsgerichtshof diese im wesentlichen aus der Zeit vor der Novelle 1987 stammende Rechtsprechung weiterhin für beachtenswert erklärt. Dem konkreten Beschwerdefall lag allerdings eine Fallgestaltung zugrunde, in der die zu beurteilende naturverjüngte Grundfläche zuvor niemals Wald gewesen ist. In einem solchen Fall - so heißt es im zitierten Erkenntnis vom 19. Dezember 1994 - stehe § 1 Abs. 4 der Begründung der Waldeigenschaft durch Naturverjüngung im Sinne des § 4 Abs. 1 zweiter Fall ForstG nicht im Wege.

Der Verwaltungsgerichtshof brauchte damals nicht zu prüfen, ob die Wendung "Grundflächen, die bisher nicht Wald waren" im § 4 Abs. 1 ForstG nicht auch jene Fälle mitumfaßt, in denen die betreffenden Grundflächen etwa im Sinne des § 1 Abs. 4 lit. a leg. cit. "bisher nicht als Wald galten"; dafür spräche, daß auch die gesetzliche Regelung des § 1 Abs. 4 ForstG (zuweilen als "Fiktion" bezeichnet) sich so auswirkt, daß diese Flächen vom Gesetzgeber so behandelt werden wie jene, die "bisher nicht Wald waren".

2.4.2.2. Auch vor dem Hintergrund des vorliegenden Sachverhaltes braucht diese Auslegungsfrage nicht endgültig gelöst zu werden. Die Frage des Hineinwachsens einer Grundfläche im Sinne des § 1 Abs. 4 lit. a ForstG in die Waldeigenschaft durch Naturverjüngung bei Erreichung eines Überschirmungsgrades von fünf Zehntel kann hier nämlich aus folgenden Gründen dahingestellt bleiben:

2.4.2.3. Zum Grundstück 778:

Der Beschwerdeführer selbst führt in seiner Beschwerde aus, im Zeitpunkt seines Erwerbes der Liegenschaft im Jahr 1972 sei auf dem Gst. 778 kein forstlicher Bewuchs vorhanden gewesen, der Vorbesitzer habe alles abgeholzt, was noch irgendwie verwertbar gewesen sei; tatsächlich habe es sich damals bei dem Bewuchs um keinen Wald im Sinne des ForstG gehandelt. Am 1. Jänner 1976 und auch noch im Jahr 1981 habe das Gst. 778 die Benützungsart Garten aufgewiesen. Nicht bezweifelt werde, daß der forstliche Bewuchs nach den Feststellungen des forsttechnischen Sachverständigen am 18. Juli 1990 ein durchschnittliches Alter von 25 bis 50 Jahren und eine Bestockung von 0,6 aufgewiesen habe.

Der Verwaltungsgerichtshof sieht hier folgende Alternativen: Handelte es sich bei dieser Grundfläche seinerzeit nicht um Wald im Sinne des ForstG, dann stand einer Neubewaldung durch Naturverjüngung im Sinne des § 4 Abs. 1 ForstG nichts im Wege, und zwar nach der zitierten Rechtsprechung auch nicht die allfällige Eigenschaft der Grundfläche als "Nichtwald" im Sinne des § 1 Abs. 4 lit. a ForstG, denn § 4 Abs. 1 verdrängt im Ergebnis den § 1 Abs. 4 lit. a leg. cit. War die Grundfläche ursprünglich als Wald zu beurteilen, dann kann die Entfernung des Bewuchses vor dem Jahr 1972 (nach dem Beschwerdevorbringen habe im Jahr 1972 keinerlei forstlicher Bewuchs bestanden - was in einem gewissen Widerspruch zu dem vom Beschwerdeführer außer Streit gestellten Alter des Bewuchses im Jahr 1990 steht) zweierlei bedeuten:

Entweder wurde der Waldboden im Zusammenhang mit der Entfernung des Bewuchses zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur verwendet (Rodung). In diesem Fall wäre auch eine bewilligungslose Rodung nach 15 Jahren (vgl. § 5 Abs. 2 ForstG) - ihre Auswirkungen auf die Waldeigenschaft betreffend - durch Zeitablauf "saniert" gewesen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 17. Dezember 1990, Zl. 90/10/0191 = ZfVB 1992/1/67, und vom 20. Juni 1994, Zl. 90/10/0064 = ZfVB 1996/3/958). Der Feststellung der Waldeigenschaft dieser Fläche, die unter dieser Annahme in dem vor dem Feststellungszeitpunkt vom 15. Jänner 1990 gelagerten Zeitraum nicht Wald war, durch Naturverjüngung wäre unter dieser Sachverhaltsannahme nichts entgegengestanden. Wurde der Waldboden nach Entfernung des forstlichen Bewuchses allerdings keiner anderen Nutzung zugeführt, sondern forstlich genutzt - darunter fällt auch die Überlassung einer Waldfläche dem Wirken der natürlichen Verjüngung -, dann hätte die Grundfläche die Qualifikation als Wald niemals verloren gehabt.

Der Beschwerdevorwurf, die Anwendung des § 4 Abs. 1 ForstG auf das Gst. 778 belaste den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes, erweist sich als unberechtigt.

2.4.2.4. Zum Grundstück 780/1:

Hiezu wird in der Beschwerde ausgeführt, das Gst. 780/1 sei tatsächlich zwar keine Ackerparzelle gewesen, aber als Wiese genutzt worden. Dieses Grundstück sei niemals eine Waldparzelle, sondern eine landwirtschaftlich genutzte Fläche gewesen. Auch hier wird hinsichtlich der strittigen Teilfläche der vom Sachverständigen festgestellte Bewuchs nicht bestritten.

Für dieses Grundstück gelten grundsätzlich dieselben Alternativen wie für das Gst. 778. Wenn der Beschwerdeführer hier behauptet, es habe sich niemals um eine Waldparzelle gehandelt, dann steht - nach der wiedergegebenen neueren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch hier § 1 Abs. 4 lit. a ForstG der Feststellung der Neubewaldung durch Naturverjüngung nach § 4 Abs. 1 leg. cit. nicht entgegen.

2.5.1. Nach dem weiteren Beschwerdevorbringen habe der Beschwerdeführer zwar das durchschnittliche Alter des forstlichen Bewuchses von 25 bis 50 Jahren und eine Bestockung von 0,6 nicht bestritten. Die Behörde hätte jedoch zur Begründung der Neubewaldung eine Überschirmung feststellen müssen. Bestockung und Überschirmung dürften nicht gleichgesetzt werden.

2.5.2. Die von der belangten Behörde festgestellte "Bestockung" von 0,6 reicht im Zusammenhang mit den in der Standesbeschreibung des forsttechnischen Sachverständigen aufgezählten Baumarten Fichte, Kiefer, Buche, Eiche - Mischwald mit Unterwuchs, 0,7 bzw. 0,6 bis 0,9 bestockt - und der in den Akten erliegenden Luftaufnahme vom 5. Oktober 1984 aus, um davon ausgehen zu können, daß sich die belangte Behörde, dem Sachverständigen folgend, im Ausdruck vergriffen und damit eine Überschirmung von mehr als 5/10 als erwiesen angenommen hat. In diesem Zusammenhang sei der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, daß er in seiner Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes selbst davon ausgegangen ist, daß hinsichtlich des Grundstückes des Gst. 778 eine 50-prozentige Überschirmung nach 1985 erreicht worden sei.

2.6. Nach den weiteren Beschwerdeausführungen zerfalle das Feststellungsverfahren nach § 5 Abs. 2 ForstG in zwei Abschnitte, und zwar müsse die Behörde nach dem ersten Halbsatz einmal feststellen, daß die Grundfläche zum Zeitpunkt der Antragstellung oder innerhalb der vorangegangenen 15 Jahre Wald im Sinne des Bundesgesetzes "war" (Imperfekt), und sodann müsse sie in einem zweiten Abschnitt nach dem zweiten Halbsatz bescheidmäßig aussprechen, daß es sich bei der "Gesetzesfläche" um Wald im Sinne des ForstG handle (Präsens). Die zweitere Feststellung dürfe erst nach Rechtskraft des Feststellungsbescheides im Sinne des § 5 Abs. 2 erster Halbsatz ausgesprochen werden.

Diese Rechtsauffassung ist unzutreffend. Eine Zweiteilung dieser Art sieht das Feststellungsverfahren nicht vor. Der erste Halbsatz enthält vielmehr die Tatbestandsvoraussetzungen für den im Feststellungsverfahren zu treffenden Ausspruch über die Waldeigenschaft. Die vom Beschwerdeführer vertretene Rechtsmeinung dürfte ihren Grund in der im nachstehenden Punkt 2.7. zu behandelnden Auffassung haben.

2.7. Der Beschwerdeführer führt nämlich weiters aus, das Feststellungsverfahren setze voraus, daß eine Grundfläche "innerhalb der vorangegangenen 15 Jahre Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes war". Diese Voraussetzung sei dahin zu verstehen, daß die Waldeigenschaft innerhalb des maßgeblichen Zeitraumes von 15 Jahren ununterbrochen gegeben sein müsse. Das Hilfszeitwort "war" weise auf einen Zustand, eine Dauer, hin.

Auch dies ist unzutreffend. Nach § 5 Abs. 2 ForstG kommt es darauf an, daß die Grundfläche "zum Zeitpunkt der Antragstellung oder innerhalb der vorangegangenen 15 Jahre Wald war". Das Gesetz stellt somit auf den Zeitpunkt der Antragstellung ab oder - dementsprechend - auf einen Zeitpunkt innerhalb der Beobachtungsfrist von 15 Jahren. Die Hervorhebung des Zeitpunktes der Antragstellung wäre unverständlich, wenn angeordnet wäre, daß ohnedies während des gesamten Laufes des Beobachtungszeitraumes die Waldeigenschaft gegeben sein müsse.

Dies wäre etwa durch den Satz ausgedrückt worden: "Stellt die Behörde fest, daß die Grundfläche während eines Zeitraumes von 15 Jahren vor der Antragstellung Wald war". Der Begriff "innerhalb" steckt nur Beginn und Ende dieses Zeitraumes ab.

2.8.1. Nach dem weiteren Beschwerdevorbringen wiesen die Gst. 778 und 780/1 in den vergangenen 15 Jahren unterschiedliche Benützungsarten und Flächengrößen auf. Eine exakte planliche Darstellung der Feststellungsflächen wäre unbedingt erforderlich gewesen. Eine Kopie der aus dem Jahr 1976 stammenden Grundbuchsmappe im Maßstab von 1 : 2880 reiche nicht aus; hinsichtlich des eingezeichneten Weges 2166 sei sie unrichtig. Auch fehle das Flächenausmaß des behördlich festgestellten Waldes.

2.8.2. Jene Flächen, bei denen es sich um Wald im Sinne des ForstG handelt, wurden im Bescheid des Landeshauptmannes vom 5. April 1991, und zwar im beigelegten Lageplan grün dargestellt, die verbleibende Restfläche des Gst. 780/1 rot. Dieser Lageplan, der Grundlage der Umschreibung der Feststellungsflächen in der Verhandlung an Ort und Stelle am 3. April 1991 war, enthält eine optische Darstellung jener Grundflächen, welche als Wald anzusehen sind (vgl. zur Maßgeblichkeit eines Lageplanes als Bestandteil des Spruches das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 1994, Zl. 93/10/0227 = ZfVB 1996/3/978). Daß sich diese Fläche im Falle des Gst. 778 mit den Grundstücksgrenzen deckt, macht die gewählte Art der normativen Umschreibung des Spruches des Bescheides nicht rechtswidrig. Im übrigen hat der Beschwerdeführer selbst in seiner Stellungnahme vom 4. April 1991 erklärt, mit der Feststellung des Sachverständigen über Bewuchs und Bestockung hinsichtlich des "Grundstückes 778 in einem Flächenausmaß von

5.648 m2 einverstanden" zu sein. Hinsichtlich des Gst. 780/1, bei dem es sich nach den forstgesetzlichen Bestimmungen teilweise um Wald handelt, das jedoch auch teilweise eine andere Benützungsart aufweist, wurde dieser Unterschied - um allfällige Abgrenzungsschwierigkeiten bei bloß wörtlicher Umschreibung zu vermeiden - ebenfalls optisch dargestellt. Die in das Feststellungsverfahren einbezogenen Grundflächen sind daher sowohl durch optische Darstellung als auch durch die Bezeichnung mit Grundstücksnummern eindeutig und nachvollziehbar umschrieben. Nach dieser Umschreibung wäre es auch unmaßgeblich, ob ein Teil des Gst. 780/1 tatsächlich dem Gst. 778 zuzuordnen wäre oder umgekehrt, was der Beschwerdeführer durch seinen Hinweis auf die seiner Auffassung nach unzutreffende Einzeichnung der Wegparzelle geltend macht. Die Waldeigenschaft wurde eben für die gesamte Grundfläche, die dem Gst. 778 auf dem dem Bescheid des Landeshauptmannes angeschlossenen Lageplan entspricht, festgestellt, ebenso für das als 780/1 bezeichnete Grundstück mit Ausnahme jener Fläche, die rot eingezeichnet und deren Größe mit ca. 770 m2 angegeben wurde.

Die belangte Behörde durfte, ohne gegen die Verfahrensvorschriften zu verstoßen, davon ausgehen, daß die vom Amtssachverständigen in der Natur vorgefundenen Verhältnisse zutreffend auf der einen Teil des Spruches bildenden Bescheidbeilage dargestellt sind. Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, der Sachverständige habe bei der Ortsaugenscheinsverhandlung vom 3. April 1991 über Befragen zugeben müssen, daß er seine bisherigen Erhebungsberichte nicht an Ort und Stelle erstellt habe und anläßlich der zweitinstanzlichen Ortsaugenscheinsverhandlung erstmals auf dem Gst. 780/1 anwesend gewesen sei, so erweist sich dieses Beschwerdevorbringen als aktenwidrig. Aus dem Verhandlungsprotokoll ergibt sich nämlich, daß der forsttechnische Amtssachverständige an Ort und Stelle über Befragen angegeben habe, daß er bei den seinerzeitigen Erhebungen anläßlich der festgestellten unbefugten Rodung auf dem Ostteil des Gst. 780/1 im Jahr 1989 keine Erhebungen gepflogen habe und daher über den Bewuchs auf dieser Teilfläche keine Aussage machen könne. Gegenstand dieser Aussage ist daher lediglich der genannte Ostteil des Gst. 780/1, nicht aber die Tatsache der Durchführung der Erhebungen an Ort und Stelle an sich.

2.9. Soweit sich die Beschwerdeausführungen schließlich auf § 3 Abs. 1 ForstG und § 10 des Vermessungsgesetzes beziehen, ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, daß diese Bestimmungen von der belangten Behörde nicht angewendet wurden und auch vom Verwaltungsgerichtshof bei der Überprüfung des angefochtenen Bescheides nicht anzuwenden sind. Gemäß § 3 Abs. 2 ForstG handelt es sich um eine widerlegbare Vermutung, welche im Feststellungsverfahren nicht zum Tragen kommt; zu Recht wurde im Feststellungsbescheid von den tatsächlichen Gegebenheiten in der Natur ausgegangen. Auf die

hg. Erkenntnisse vom 17. Februar 1981, Slg. N.F. Nr. 10.372/A, und vom 3. November 1989, Zl. 88/10/0068 = ZfVB 1990/5/2149, betreffend die Unmaßgeblichkeit der Zuordnung einer Fläche im Grundsteuer- oder Grenzkataster für die Waldeigenschaft wird hingewiesen. Auf die nach dem Vermessungsgesetz ausgewiesene Benützungsart kam es im Beschwerdeverfahren insbesondere auch deswegen nicht an, weil die Möglichkeit einer Neubewaldung durch Naturverjüngung ungeachtet der Frage einer forstlichen oder anderen Nutzung zu bejahen war.

2.10. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, daß die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.11. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 2 VwGG in Verbindung mit Art. I Z. 1 und Art. III Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994. Kostenersatz wurde nur für die Erstattung der Gegenschrift geltend gemacht.

2.12. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

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