Normen
ForstG 1975 §1;
ForstG 1975 §4;
ForstG 1975 §5 Abs2;
ForstG 1975 §5;
VwRallg;
ForstG 1975 §1;
ForstG 1975 §4;
ForstG 1975 §5 Abs2;
ForstG 1975 §5;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist seit 1962 Eigentümer der drei zusammenhängenden Grundstücke Nr. nnn/3, nnn/4 und nn1/3 der EZ. nnnn, KG. B, im Gesamtausmaß von 5.138 m2, die laut Flächenwidmungsplan der Landeshauptstadt Bregenz vom 23. Oktober 1984 als "Baufläche-Wohngebiet" gewidmet sind. Im November 1986 entfernte er die darauf befindlichen Bäume und Sträucher. Im Zuge des vom Beschwerdeführer angestrengten Verfahrens über eine nachträgliche Rodungsbewilligung stellte er in der am 22. Mai 1987 bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz eingelangten Eingabe den Antrag auf Einleitung eines Feststellungsverfahrens gemäß § 5 Forstgesetz 1975 dahin, dass bei den genannten Grundstücken kein Wald im Sinne des Forstgesetzes vorliege und auch früher nicht vorgelegen sei. Der Antrag wurde insbesondere damit begründet, dass keine der in § 1 Abs. 1 FG genannten Wirkungen mit diesen "Liegenschaften" und dem darauf befindlichen Bewuchs gegeben bzw. gegeben gewesen seien.
Die Bezirkshauptmannschaft Bregenz stellte mit Bescheid vom 13. Juli 1987 im Spruchpunkt I gemäß § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 und 2 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440 (FG), fest, dass die Grundparzellen nnn/3 mit einer Fläche von 1.190 m2, nnn/4 mit einer Fläche von 1.199 m2 und nn1/3 mit einer Fläche von 2.749 m2, alle KG. B, "Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975" sind. In ihrer Begründung vertrat die Behörde die Auffassung, es seien nach den Aussagen aller Zeugen und Sachverständigen Holzgewächse und Gebüsche durch natürlichen Anflug aufgekommen. Es sei ein Mittelwald mit einem Überschirmungsgrad von 90 %, durch Naturverjüngung aufgewachsen, und er habe dieser Wohlfahrts- und Nutzwirkungen aufgewiesen. Die Leistung der bewachsenen Flächen habe in Bezug auf den Wasserhaushalt zweifelsfrei festgestellt werden können.
Die gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 22. März 1988 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit §§ 1, 4 und 5 FG abgewiesen. In der Begründung stellte der Landeshauptmann fest, dass die drei Grundparzellen im Zeitpunkt des Lokalaugenscheines durch den forsttechnischen Sachverständigen am 3. Juni 1985 zu ca. 90 % überschirmt und mit hochstämmigen Eschen, Bergahornen, Spitzahornen, Stileichen, etc. bestockt gewesen seien, wobei die Oberhöhe des Bestandes auf ca. 10 m geschätzt worden sei. Aus dem Befund des geologischen Sachverständigen ergebe sich, dass im Frühjahr 1985 diese Grundstücke mit Sicherheit eine Überschirmung von über 50 % der Fläche aufgewiesen hätten, die Bestockung einen durchaus dichten Eindruck hinterlassen habe und einzelne Bäume eine Höhe von ca. 10 m erreicht hätten. Die bis November 1986 bestockte Fläche von über 5.000 m2 übersteige das Flächenausmaß, wie es häufig bei Gärten zu Einfamilienhäusern angetroffen werde, sodass diese Fläche auch nicht als solche geringeren Ausmaßes im Sinne des § 1 Abs. 4 lit. b FG angesehen werden könne. Es handle sich auch um keinen parkmäßig aufgebauten, sondern um einen auf eine Naturverjüngung zurückzuführenden Bewuchs. Bei diesem sei eine Nutz-, Schutz- und Erholungswirkung im Sinne des § 1 Abs. 1 FG gegeben gewesen. Für die Feststellung der Waldeigenschaft sei die Zuordnung der Fläche im Grundsteuer- oder Grenzkataster sowie die Widmung im Flächenwidmungsplan nicht entscheidend. Es bestehe kein Zweifel, dass die drei Grundparzellen zur Gänze bestockt gewesen seien.
Die vom Beschwerdeführer auch dagegen erhobene Berufung wies der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft (die belangte Behörde) mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit den §§ 1, 4 und 5 FG in der Fassung BGBl. Nr.576/1987 ab. In der Begründung bezog sich die belangte Behörde auf ein aus einer Flughöhe von
5.800 m ü.M. im Jahr 1979 aufgenommenes Luftbild der forstlichen Bundesversuchsanstalt, aus dem hervorgehe, dass es sich bei den gegenständlichen Grundstücken um bestockte Flächen handle. Aus einem im Jahr 1972 aus einer Flughöhe von 3.140 m ü.M. aufgenommenen Lichtbild der genannten Anstalt gehe ebenfalls hervor, dass es sich bereits zu diesem Zeitpunkt bei der fraglichen Stelle um Wald gehandelt habe. Das vom Beschwerdeführer vorgelegte Luftbild müsse bereits vor 1979 aufgenommen worden sein, weil auf ihm eine im Luftbild der forstlichen Bundesversuchsanstalt aus dem Jahre 1979 bereits enthaltene Gebäudereihe nicht aufscheine. Im Zusammenhang mit den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen und Sachverständigen, deren Ausführungen zufolge glaubhaft auf die Waldeigenschaft der Grundstücke im unmittelbaren Zeitraum vor der Entfernung des Bewuchses im Jahre 1986 habe geschlossen werden können, gelange auch die belangte Behörde zu der Überzeugung, dass es sich bei diesen Grundflächen um Wald im Sinne des Forstgesetzes handle. Eine anders lautende Flächenwidmung bzw. Widmung im Grundsteuer- oder Grenzkataster bilde lediglich ein Indiz dafür, dass es sich bei den Grundflächen nicht um Wald handeln könnte. Eine endgültige Beurteilung dieser Frage sei von den tatsächlichen Verhältnissen in der Natur abhängig. Das Vorhandensein einer Nutz-, Schutz-, Wohlfahrts- oder Erholungswirkung sei im Hinblick auf die seit der Novelle 1987 eingetretene Änderung des § 1 Abs. 1 FG für die Beurteilung der Frage, ob es sich bei der Grundfläche um Wald handle, nicht vorauszusetzen. Vielmehr habe nunmehr die Bestockung mindestens eine Fläche von 1.000 m2 und eine durchschnittliche Breite von 10 m zu erreichen. Da die Grundstücke - auch ohne Berücksichtigung etwaiger angrenzender Waldflächen - im Zusammenhang eine Gesamtfläche von 5.138 m2 sowie eine Mindestbreite von über 20 m erreichten, sei auch die Voraussetzung des § 1 Abs. 1 FG gegeben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
Für inhaltlich rechtswidrig hält der Beschwerdeführer den bekämpften Bescheid deshalb, weil sich dieser auf § 1 Abs. 1 FG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 576/1987 stützte. Im gegenständlichen Feststellungsverfahren gehe es darum, ob im Zeitpunkt der Entfernung des Bewuchses im November 1986 Wald im Sinne der damals geltenden Bestimmungen vorgelegen sei oder nicht. Die von der belangten Behörde nach der neuen Rechtslage getroffene Feststellung der Waldeigenschaft sei "funktionslos", weil in anderen damit zusammenhängenden Verfahren, wie etwa der Erteilung eines Wiederbewaldungsauftrages oder eines Strafverfahrens wegen bewilligungsloser Rodung, die Waldeigenschaft der Grundflächen als Vorfrage wiederum nach der alten Rechtslage beurteilt werden müsste.
Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 28. November 1983, Slg. Nr. 11.237/A) hat die Berufungsbehörde im allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Recht anzuwenden. Eine andere Betrachtungsweise ist lediglich dann geboten, wenn der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, dass auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden sei, oder wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem bestimmten Zeitraum rechtens war. Im Beschwerdefall kommt keine der beiden genannten Voraussetzungen in Betracht. Die Forstgesetz-Novelle 1987 enthält einerseits keine Übergangsbestimmungen des bezeichneten Inhaltes, andererseits sollte nach der Zielsetzung des Gesetzgebers (Bericht des Ausschusses für Land- und Forstwirtschaft 285 BlgNR XVII. GP , 3) die Neuregelung zu einer Verwaltungsvereinfachung und Erhöhung der Rechtssicherheit führen. Diese ist jedoch nur dann gegeben, wenn die Beurteilung einer Grundfläche als Wald ab dem Inkrafttreten der Forstgesetz-Novelle 1987 immer nach dem durch diese Novelle neugefassten § 1 FG erfolgt. Die dem Beschwerdeführer vorschwebende Auslegung würde dazu führen, dass noch 15 Jahre nach Inkrafttreten dieser Novelle das FG in seiner Stammfassung 1975 anzuwenden wäre und damit das Ziel der Änderung vereitelt würde. Dies war vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigt. Mit dem Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom 19. September 1979, Zl. 2475/79, und eines verstärkten Senates vom 4. Mai 1977, Slg. Nr. 9315/A, ist daher für den Beschwerdeführer nichts gewonnen. Die in der Beschwerde behauptete Rechtswidrigkeit des Inhaltes liegt somit nicht vor.
Auch die Verfahrensrügen vermögen der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen:
Der Beschwerdeführer bringt dazu vor, die belangte Behörde habe sich in unzureichender Weise mit der von ihm vorgelegten Luftbildaufnahme auseinander gesetzt, denn zu den maßgeblichen Aspekten der Entwicklung und allenfalls des Charakters des vormaligen Bewuchses hätte die belangte Behörde das Alter dieser Aufnahme ermitteln und in Beziehung zu den beiden von der belangten Behörde herangezogenen Luftbildern setzen müssen (zu denen der Beschwerdeführer im übrigen gar keine Stellungnahme habe abgeben können). Von diesen Aufnahmen führe der angefochtene Bescheid nur pauschal an, dass sie "bestockte Flächen" zeigten bzw. dass es sich "bei der fraglichen Stelle um Wald handle".
Diesem Vorbringen kommt deshalb keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu, weil § 5 Abs. 2 FG nur darauf abstellt, ob innerhalb der vorausgegangenen 15 Jahre ein Wald vorgelegen ist. Anlässlich einer Befundaufnahme am 3. Juli 1985 stellte das forstfachliche Organ an Ort und Stelle eine Bestockung mit forstlichem Bewuchs und einen entsprechenden Überschirmungsgrad fest. Diese Feststellung liegt innerhalb des Zeitraumes von 15 Jahren und ist somit rechtserheblich.
Die belangte Behörde war daher nicht verhalten, das Alter des vom Beschwerdeführer hergebrachten Lichtbildes festzustellen und Vergleiche mit den von ihr verwerteten Aufnahmen anzustellen.
Soweit der Beschwerdeführer Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides über "entgegenstehende Zeugenaussagen" vermisst, vermag er eine Rechtswidrigkeit deshalb nicht darzutun, weil er einerseits nicht aufgezeigt hat, aus welchen Zeugenaussagen für ihn günstige Feststellungen zu treffen gewesen wären, und andererseits die ausführlichen, ins Detail gehenden Befundaufnahmen der Amtssachverständigen, die der Feststellung zu Grunde gelegt wurden, nicht als unschlüssig zu erkennen sind.
Auf Grund der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides anzuwendenden geänderten Rechtslage (Forstgesetz-Novelle 1987) ist auf die Frage der Wirkungen der ehemals bestockten Grundflächen nicht mehr einzugehen und sind die Ausführungen der Sachverständigen in diesem Umfang irrelevant. Der Beschwerdeführer hat im übrigen in seiner Verfahrensrüge nicht dargetan, inwieweit das forstfachliche Gutachten vom 1. Dezember 1987 unrichtig sei.
Die Beschwerde ist aus diesen Erwägungen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
Wien, am 25. September 1989
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