Normen
AVG §38;
AVG §63 Abs1;
AVG §68 Abs1;
AVG §8;
SHG OÖ 1973 §15 Abs3;
SHG Slbg 1975 §10 Abs1;
SHG Slbg 1975 §14;
SHG Slbg 1975 §39;
SHG Slbg 1975 §40 Abs1;
SHG Slbg 1975 §47;
SHG Slbg 1975 §6 Abs1;
SHG Slbg 1975 §6 Abs2;
SHG Stmk 1977 §10 Abs3;
AVG §38;
AVG §63 Abs1;
AVG §68 Abs1;
AVG §8;
SHG OÖ 1973 §15 Abs3;
SHG Slbg 1975 §10 Abs1;
SHG Slbg 1975 §14;
SHG Slbg 1975 §39;
SHG Slbg 1975 §40 Abs1;
SHG Slbg 1975 §47;
SHG Slbg 1975 §6 Abs1;
SHG Slbg 1975 §6 Abs2;
SHG Stmk 1977 §10 Abs3;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird abgewiesen.
Begründung
Der rumänische Staatsbürger P befand sich in der Zeit vom 8. April bis 26. Mai 1990 und vom 4. Juli bis 30. August 1990 im Krankenhaus der Barmherzigen Brüder in Salzburg und in der Zeit vom 19. September bis 22. September 1990 sowie vom 2. Oktober bis 17. Oktober 1990 in den Landeskrankenanstalten Salzburg in Krankenanstaltspflege.
Am 11. April 1990 und am 9. Juli 1990 ersuchte das Krankenhaus der Barmherzigen Brüder in Salzburg den Magistrat der Stadt Salzburg (erstinstanzliche Behörde) um die Übermittlung von Kostenübernahmeerklärungen für P., der am 8. April bzw. 4. Juli 1990 in das Krankenhaus aufgenommen worden sei.
Mit den Schreiben vom 22. September 1990 und vom 4. Oktober 1990 zeigten die Landeskrankenanstalten Salzburg der erstinstanzlichen Behörde (dort eingelangt am 28. September bzw. 23. Oktober 1990) gemäß § 39 des Salzburger Sozialhilfegesetzes, LGBl. für Salzburg Nr. 19/1975, in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 32/1982 (SHG) die Aufnahme des P. in diese Krankenanstalten ab 19. September 1990 bzw. 2. Oktober 1990 mit jeweils einer auch von P. unterschriebenen Beilage über dessen persönliche Daten, seinen Aufenthalt in Österreich und seine wirtschaftlichen Verhältnisse "zur Kostenübernahme" an. Auf der Rückseite dieser Beilagen findet sich jeweils ein für die Landeskrankenanstalten unterfertigter, mit 26. September bzw. 19. Oktober 1990 datierter Antrag auf Übernahme der Pflegegebühren aus Mitteln der Sozialhilfe für die Zeit vom 19. September bis 22. September 1990 bzw. 2. Oktober bis 17. Oktober 1990.
Mit dem an P. gerichteten Bescheid vom 10. Juni 1991 sprach die erstinstanzliche Behörde "in Erledigung des Antrages vom 11.04.1990" aus, daß der Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe gemäß den §§ 7, 14 Abs. 1 und 29 SHG und der derzeit geltenden Richtsatzverordnung der Salzburger Landesregierung abgewiesen werde. Dem wird im Spruch hinzugefügt: "Behandlung im Krankenhaus der Barmherzigen Brüder in Salzburg vom 8.4. bis 26.5.1990 und vom 4.7. bis 30.8.1990 sowie Behandlung im Landeskrankenhaus Salzburg vom 19. bis 22.9.1990 und vom 2. bis 17.10.1990". Begründend wurde ausgeführt, die Ermittlungen hätten ergeben, daß die Voraussetzungen zur Gewährung von Sozialhilfe nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht vorgelegen seien. P. sei von Rumänien zur Behandlung nach Österreich gebracht und es sei ihm mit Schreiben vom 3. April 1990, ausgestellt von Dr. R, zur Vorlage bei der österreichischen Botschaft in Bukarest, zugesichert worden, daß für die ärztliche und pflegerische Betreuung während des Aufenthaltes in Österreich gesorgt sei und alle Kosten übernommen würden. Gemäß § 7 SHG sei Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes nicht zu gewähren, soweit andere Personen oder Einrichtungen auf Grund gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Regelung Hilfe leisteten. Dieser Bescheid ergehe - so heißt es in der Zustellverfügung - außer an P. auch an die Landeskrankenanstalten Salzburg und das Krankenhaus der Barmherzigen Brüder in Salzburg.
Gegen die Ablehnung der Kostenübernahme für die beiden Aufenthalte in den Landeskrankenanstalten Salzburg erhob das Land Salzburg als Rechtsträger dieser Anstalten Berufung, im wesentlichen mit der Begründung, daß sich die im Schreiben vom 3. April 1990 genannte Betreuung nur auf jene im Krankenhaus der Barmherzigen Brüder in Salzburg beziehe. Hinsichtlich der Behandlung des P. in den Landeskrankenanstalten Salzburg läge hingegen Hilfsbedürftigkeit im Sinne des § 6 SHG vor. Es werde daher beantragt, den bekämpften Bescheid dahin abzuändern, daß die offenen Kosten der Landeskrankenanstalten Salzburg im Gesamtbetrag von S 51.260,-- gemäß § 39 SHG aus Mitteln der Sozialhilfe getragen würden.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 7 SHG keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid "vollinhaltlich". In der Begründung wird ausgeführt, es seien mit dem bekämpften Bescheid die Anträge der Landeskrankenanstalten Salzburg vom 26. September und 19. Oktober 1990 auf Übernahme der offenen Pflegegebühren für die Behandlung des P. in den angeführten Zeiträumen in den Landeskrankenanstalten aus Sozialhilfemitteln abgewiesen worden. Diese Abweisung sei zu Recht erfolgt, weil sich die Verpflichtungserklärung des Dr. R - entgegen den Darlegungen der beschwerdeführenden Partei in der Berufung - nicht nur auf den Aufenthalt des P. im Krankenhaus der Barmherzigen Brüder in Salzburg beschränke; sie besage vielmehr generell, daß alle Kosten für die ärztliche und pflegerische Betreuung des P. während seines Aufenthaltes in Österreich übernommen würden. Da Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes gemäß § 7 SHG nur subsidiär zu leisten sei, könnten im vorliegenden Fall die beantragten Pflegegebühren nicht aus Sozialhilfemitteln übernommen werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, nach der sich die beschwerdeführende Partei in ihren Rechten auf gesetzmäßige Zuerkennung der Pflegegebühren (für Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes) nach den Bestimmungen der Krankenanstaltenordnung 1975, LGBl. Nr. 97/1975 in der geltenden Fassung (KAO), insbesondere der §§ 41a Abs. 1, 44 Abs. 1 und 3, sowie nach den Bestimmungen der §§ 7, 29 und 39 SHG sowie in ihrem Recht auf fehlerfreie Handhabung der Verfahrensvorschriften im Sinne des AVG verletzt erachtet. In Ausführung dieses Beschwerdepunktes legt die beschwerdeführende Partei unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften die Gründe dar, auf Grund derer sie die Auffassung vertrete, es lägen die Voraussetzungen des § 7 SHG nicht vor.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. a VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:
Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt für die Berechtigung einer auf diese Verfassungsbestimmung gestützten Beschwerde aber nicht die bloße Behauptung einer Rechtsverletzung; es ist vielmehr hiefür erforderlich, daß der Beschwerdeführer nach Lage des Falles durch den angefochtenen Bescheid - ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit - in den als verletzt bezeichneten Rechten auch verletzt sein kann. Dies ist jedenfalls dann zu verneinen, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird. Darauf, ob dem Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren zu Unrecht Parteistellung zuerkannt wurde, kommt es bei Fehlen der Rechtsverletzungsmöglichkeit nicht an (vgl. unter anderem die Beschlüsse vom 17. Dezember 1990, Zl. 90/19/0333, und vom 17. November 1992, Zl. 91/08/0193).
Aus nachstehenden Gründen kann die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid nicht in den geltend gemachten Rechten verletzt sein:
Das SHG unterscheidet (soweit dies im Beschwerdefall von Bedeutung ist) zwischen den Rechtsansprüchen (§ 5 SHG) Hilfesuchender im Sinne des § 6 Abs. 1 SHG gegen den Sozialhilfeträger (§ 28 SHG) auf "Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes" (zu dem nach § 10 Abs. 1 Z. 3 auch die Krankenhilfe im Sinne des § 14 SHG zählt) nach den näheren Bestimmungen des die §§ 6 bis 18 umfassenden 3. Abschnittes des SHG und den (in der dem 9. Abschnitt des SHG zugehörigen Bestimmung des § 47 geregelten) Ersatzansprüchen Dritter gegen den Sozialhilfeträger auf Ersatz der Kosten der Hilfe, die der Dritte einem Hilfesuchenden zur Sicherung des Lebensbedarfes unter näher genannten Umständen geleistet hat. Über die erstgenannten Ansprüche hat gemäß § 29 Abs. 1 und 3 SHG die nach § 30 SHG örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde auch bei (antragsgemäßer oder nach § 6 Abs. 2 SHG amtswegiger) Zuerkennung der Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes durch Bescheid zu entscheiden. Über Ersatzansprüche Dritter entscheidet nach § 47 Abs. 5 SHG ebenfalls die nach § 30 SHG örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde.
Hinsichtlich der Krankenhilfe in öffentlichen oder gemeinnützig geführten privaten Krankenanstalten ordnet die in dem mit "Organisation und Zuständigkeit" überschriebenen 7. Abschnitt des SHG enthaltene Bestimmung des mit "Ermächtigung von Krankenanstalten" überschriebenen § 39 SHG folgendes an:
"Die Krankenhilfe in öffentlichen oder gemeinnützig geführten privaten Krankenanstalten für anspruchsberechtigte Personen gemäß § 6 gilt auch dann als Leistung der Sozialhilfe, wenn der Sozialhilfeträger über die Gewährung der Hilfe im Einzelfall noch nicht entschieden hat. Die Krankenhilfe muß von der Krankenanstalt innerhalb von vier Monaten nach der Aufnahme des Pfleglings der für ihren Sitz zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde angezeigt werden, welche die Anzeige, wenn sie nicht zur Entscheidung zuständig ist, an die gemäß § 30 Abs. 1 zuständige Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten hat. Bei späterer Anzeige kann die Leistung der Sozialhilfe nur jeweils für den Zeitraum von vier Monaten von der Einbringung der Anzeige zurückgerechnet in Anspruch genommen werden."
Obwohl durch diese Bestimmung nicht - wie nach § 15 Abs. 3 des Oberösterreichischen Sozialhilfegesetzes und nach § 10 Abs. 3 des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes - bestimmten Trägern von Krankenanstalten ein Antragsrecht für einen (d.h. im Namen eines) in die Krankenanstalt aufgenommenen Hilfesuchenden im Sinne des § 6 Abs. 1 SHG auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes nach dem 3. Abschnitt des SHG eingeräumt wird, hat sie doch eine ähnliche Funktion. Damit soll nämlich, wie Pfeil (Österreichisches Sozialhilferecht, Seiten 487, 488 und 543) zutreffend ausführt, nicht nur eine rasche (entsprechend dem § 6 Abs. 2 SHG amtswegige) Hilfegewährung an einen Hilfesuchenden im Sinne des § 6 Abs. 1 SHG ermöglicht werden, sondern es ist damit auch eine Bevorzugung der Träger der in § 39 SHG genannten Krankenanstalten hinsichtlich ihrer Ersatzansprüche gegenüber jenen nach § 47 SHG insoweit bezweckt, als die Erbringung von Krankenhilfe in solchen Krankenanstalten unter den in § 39 SHG genannten Voraussetzungen als (unmittelbare) Leistung der Sozialhilfe gilt und (schon deshalb) eine Verpflichtung der in § 40 Abs. 1 SHG genannten Gebietskörperschaften zur Tragung der Kosten auslöst.
Unabhängig davon, auf welchem Weg die Träger dieser Krankenanstalten ihre Ersatzansprüche geltend zu machen haben (nach der sinngemäß anzuwendenden Bestimmung des § 47 SHG, nach Art. 137 B-VG oder - im Falle einer Identität des Rechtsträgers der Krankenanstalt und des Sozialhilfeträgers - in einem internen Verfahren dieses Rechtsträgers), wird ihnen jedenfalls durch § 39 SHG (ebenso wie im Falle der Einräumung von Antragsrechten im Namen von Hilfebedürftigen an Träger von Krankenanstalten nach den beiden genannten Sozialhilfegesetzen:
vgl. das Erkenntnis vom 3. Februar 1989, Zl. 88/11/0186, zu § 10 Abs. 3 des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes und den Beschluß vom 17. Dezember 1990, Zl. 90/19/0333, zu § 15 Abs. 3 des Oberösterreichischen Sozialhilfegesetzes) kein eigener Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes in der Form der Krankenhilfe wegen der Gewährung solcher Leistungen an einen in die Krankenanstalt aufgenommenen Pflegling eingeräumt (die Anspruchsberechtigung steht vielmehr auch in diesen Fällen nur dem Hilfesuchenden selbst zu). Dem eine Anzeige im Sinne des § 39 SHG erstattenden Träger einer der dort genannten Krankenanstalten kommt daher im Verfahren auf Zuerkennung von "Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes" in der Form der Krankenhilfe - unabhängig davon, ob er dem Verfahren (etwa durch Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides) zugezogen wurde - keine Parteistellung im Sinne des § 8 AVG und keine Berufungsberechtigung gegen einen über einen solchen Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes erlassenen Bescheid zu (vgl. die auch im vorliegenden Zusammenhang anwendbaren Darlegungen im Erkenntnis vom 15. April 1991, Zl. 90/19/0233, mit weiteren Judikaturhinweisen, sowie Pfeil, Sozialhilferecht, Seite 489). Eine allfällige Parteistellung und Berufungsberechtigung ist insbesondere auch nicht daraus abzuleiten, daß § 39 SHG unter anderem voraussetzt, daß die Krankenhilfe einer anspruchsberechtigten Person gemäß § 6 geleistet wird, und auch die Gewährung von "Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes" nach dem 3. Abschnitt des SHG davon abhängt, daß die Person, an die diese Hilfe geleistet wird, ein "Hilfesuchender" im Sinne des § 6 Abs. 1 SHG ist. Denn die Eigenschaft einer Person als Hilfesuchender im Sinne der genannten Gesetzesstelle stellt sowohl im Verfahren über Ansprüche nach dem 3. Abschnitt des SHG als auch im Ersatzverfahren eine bloße Tatbestandsvoraussetzung des Anspruches, über den in der Hauptsache zu entscheiden ist, nämlich einerseits des Anspruches auf "Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes" und andererseits des Ersatzanspruches, dar; sie ist aber keine im Verfahren auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes als Hauptfrage zu entscheidende Vorfrage des Verfahrens über Ersatzansprüche zu werten (vgl. zum Vorfragenbegriff unter anderem die Erkenntnisse vom 26. Februar 1981, Slg. Nr. 10.383/A, und vom 20. Oktober 1992, Zl. 91/08/0107). Demgemäß kommt der Abweisung eines Antrages auf "Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes", auch in der Form der Krankenhilfe, mit der Begründung daß der Antragsteller kein Hilfesuchender im Sinne des § 6 Abs. 1 SHG sei, keine erweiterte Rechtskraftwirkung für das Verfahren über den Ersatzanspruch des Rechtsträgers einer Krankenanstalt der dem Antragsteller Leistungen in Form der Krankenhilfe gewährt hat, dergestalt zu, daß wegen dieser Entscheidung für das Ersatzverfahren die fehlende Eigenschaft der Person, der vom Träger der Krankenanstalt Krankenhilfe geleistet wurde, als Hilfesuchender bindend feststünde (vgl. Pfeil, Sozialhilferecht, Seite 489 unter Hinweis auf die ähnliche Judikatur in bezug auf Ersatzverfahren des Sozialhilfeträgers gegen Dritte).
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen den erstinstanzlichen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge gegeben und den bekämpften Bescheid vollinhaltlich bestätigt. Zufolge dieser Bestätigung ist der Spruch des angefochtenen Bescheides so zu lesen, daß damit "in Erledigung des Antrages vom 11.04.1990" (offensichtlich gemeint des Ersuchens des Rechtsträgers des Krankenhauses der Barmherzigen Brüder in Salzburg) der Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe für die Behandlung des P. in den genannten Krankenanstalten während der angeführten Zeiträume gemäß den §§ 7, 14 Abs. 1 und 29 SHG abgewiesen wurde. Damit steht allerdings die Begründung des angefochtenen Bescheides insofern in Widerspruch, als die belangte Behörde meint, es seien mit dem erstinstanzlichen Bescheid auch die Anträge der beschwerdeführenden Partei vom 26. September 1990 und 19. Oktober 1990 auf Übernahme der offenen Pflegegebühren für die Behandlung des P. während der angeführten Zeiträume in den Landeskrankenanstalten Salzburg abgewiesen worden. Unabhängig davon, ob der Spruch des angefochtenen Bescheides wegen der Bezugnahme auf die Behandlung des P. in den Landeskrankenanstalten Salzburg in der Weise berichtigend verstanden werden muß, es sei auch über Anträge bezüglich der in den genannten Landeskrankenanstalten gewährten Krankenhilfe abgesprochen worden, steht aber einer solchen berichtigenden Lesart des Spruches dahin, es sei mit ihm nicht nur die Gewährung von Krankenhilfe an P. nach § 14 Abs. 1 SHG während der angeführten Zeiträume, sondern darüber hinaus auch der Anspruch der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Kosten für die dem P. während der angeführten Zeiten gewährten Leistungen abgewiesen worden, der klare Wortlaut des Spruches entgegen. Durch den so verstandenen Abspruch, nämlich die Verneinung eines Anspruches des P. auf Krankenhilfe nach dem 3. Abschnitt des SHG, kann aber die beschwerdeführende Partei in dem ihr allein zustehenden Recht auf Ersatz von Kosten für gewährte Krankenhilfe nicht verletzt sein.
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.
Das Kostenersatzbegehren der belangten Behörde war abzuweisen, weil in den Fällen, in denen der Rechtsträger der beschwerdeführenden Partei und der belangten Behörde ident sind, ein Kostenersatz nicht in Betracht kommt (vgl. Erkenntnis vom 31. Jänner 1992, Zl. 91/10/0024).
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