VwGH 90/19/0233

VwGH90/19/023315.4.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Großmann, Dr. Stoll, Dr. Zeizinger und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Magistratsoberkommissär Dr. Kral, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 8. Februar 1990, Zl. Va-456-15.249/9-1990, betreffend Sozialhilfe, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §8;
SHG Tir 1973 §1 Abs2;
SHG Tir 1973 §1 Abs3 lita idF 1989/35;
SHG Tir 1973 §9 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
AVG §8;
SHG Tir 1973 §1 Abs2;
SHG Tir 1973 §1 Abs3 lita idF 1989/35;
SHG Tir 1973 §9 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 18. April 1989, Zl. 87/11/0231, verwiesen, womit der Bescheid der belangten Behörde vom 20. August 1987, mit dem die gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 31. März 1987 (Zl. Ie-194-1193/87) vom Beschwerdeführer erhobene Berufung als unzulässig zurückgewiesen worden war, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben wurde.

Der Spruch des genannten Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Kufstein lautet:

"Die Bezirkshauptmannschaft Kufstein gewährt gemäß § 4

Abs. 1 des Tiroler Sozialhilfegesetzes Frau N Hermine ... ab

01. 02. 87 Sozialhilfe in Form eines laufenden Unterhaltsvorschusses in Höhe von mtl. S 1.230,-- für den mj. Sohn Georg ...

In Anwendung der Bestimmungen des § 11 TSHG. wird gegenüber den Unterhaltsansprüchen des obg. Mj. gegenüber dem Kindesvater bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen Ersatzanspruch erhoben.

Dieser Bescheid gilt zugleich als Anzeige der Legalzession gem. § 11 des Tiroler Sozialhilfegesetzes."

Die Aufhebung des damals angefochtenen Bescheides - mit dem die gegen den genannten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein erhobene Berufung des Beschwerdeführers wegen Fehlens der Parteistellung zurückgewiesen worden war - wurde im wesentlichen damit begründet, es könne der Beschwerdeführer durch diesen Bescheid in seinen Rechten als Unterhaltsverpflichteter berührt werden, weil ihm gegenüber "Ersatzanspruch erhoben" und ihm aus Anlaß der Gewährung von Sozialhilfe für seine Ehefrau angezeigt werde, daß der ihm gegenüber bestehende Unterhaltsanspruch seines mj. Sohnes auf das Land übergegangen sei. Seine Berufung gegen den genannten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein hätte daher nicht zurückgewiesen werden dürfen.

Im fortgesetzten Verfahren gab die Tiroler Landesregierung mit Bescheid vom 7. September 1989 der Berufung des Beschwerdeführers Folge und behob den genannten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein.

Die Bezirkshauptmannschaft Kufstein erließ in der Folge mit Datum 13. November 1989 einen Bescheid mit folgendem Spruch:

"Die Bezirkshauptmannschaft Kufstein gewährt gemäß § 4 Abs. 1 des Tiroler Sozialhilfegesetzes N Georg, wohnhaft in T, Sozialhilfe in Form von Unterhaltsvorschußleistungen nach dem Kindesvater in Höhe von monatlich S 1.230,-- für den Zeitraum vom 1. 2. 1987 bis 30. 6. 1987, von S 1.500,-- für den Monat Juli 1987 und von monatlich S 1.833,-- für den Zeitraum vom 1. 8. 1987 bis 31. 1. 1989."

Dieser Bescheid erging unter anderem an Georg N, zu Handen des Beschwerdeführers.

Die vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid im eigenen Namen erhobene Berufung wies die Tiroler Landesregierung (belangte Behörde) mit Bescheid vom 8. Februar 1990 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 als unzulässig im wesentlichen mit der Begründung zurück, dem Beschwerdeführer komme in diesem Verfahren keine Parteistellung zu, da mit dem von ihm bekämpften Bescheid nur mehr über die Gewährung der Sozialhilfe an seinen Sohn abgesprochen worden sei. Im Verfahren auf Festsetzung der Sozialhilfe hätten aber diejenigen Personen, die allenfalls zu einem Rückersatz verpflichtet werden könnten, keine Parteistellung, da sie allfällige Einwendungen, die sich gegen das Vorliegen einer Notlage beim Sozialhilfeempfänger und somit gegen die Berechtigung einer Sozialhilfeleistung wenden, im Verfahren auf Festsetzung einer Ersatzpflicht vorbringen könnten (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Oktober 1985, Zl. 84/11/0118).

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gegenstand dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist allein die Frage, ob dem Beschwerdeführer im sozialhilferechtlichen Verfahren seines Sohnes Parteistellung und damit das Recht zukommt, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 13. November 1989 das Rechtsmittel der Berufung zu erheben.

Gemäß § 1 Abs. 2 des Tiroler Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 105/1973 (TSHG), in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 44/1988, ist Sozialhilfe nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Personen zu gewähren, die sich in einer Notlage befinden. Nach Abs. 3 lit. a dieser Gesetzesstelle idF der K. LGBl. Nr. 35/1989 befindet sich in einer Notlage im Sinne dieses Gesetzes, wer den Lebensunterhalt für sich nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält.

Nach § 2 Abs. 1 TSHG ist Sozialhilfe auf Antrag oder von Amts wegen zu gewähren.

Nach diesen Bestimmungen kommt der Rechtsanspruch auf Leistungen der Sozialhilfe nur dem Hilfesuchenden zu. Dritte, etwa die Angehörigen des Hilfesuchenden haben in diesem Verfahren grundsätzlich keine Parteistellung (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Juni 1979, Slg. Nr. 9896/A, und vom 30. Juni 1981, Zl. 11/2919/79, die zu den in dieser Frage vergleichbaren Oberösterreichischen und Steiermärkischen Sozialhilfegesetzen ergangen sind). Auch aus keiner anderen Bestimmung des TSHG ergibt sich ein Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse, somit eine Parteistellung für Dritte.

Der Beschwerdeführer leitet seine Parteistellung in dem streitgegenständlichen Sozialhilfeverfahren nicht aus einer gesetzlichen Anordnung, sondern allein aus der Tatsache ab, daß ihm sowohl der Bescheid vom 13. November 1989 als auch der angefochtene Bescheid zugestellt worden seien. Hiezu wurde von der belangten Behörde bereits zutreffend darauf hingewiesen, daß der Bescheid vom 13. November 1989 nicht an den Beschwerdeführer als Partei, sondern an dessen Sohn als Partei des Sozialhilfeverfahrens zu Handen des Beschwerdeführers als dessen gesetzlicher Vertreter zugestellt worden ist. Aber auch wenn dies nicht so wäre, könnte für den Standpunkt des Beschwerdeführers nichts gewonnen werden, da durch die bloße Zustellung eines Bescheides die Parteistellung und damit das Recht zur Einbringung der Berufung nicht begründet werden kann (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4, Nr. 38. der zu § 8 angeführten Erkenntnisse).

Mit dem im vorliegenden Fall ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Zl. 87/11/0231 wurde die Parteistellung des Beschwerdeführers in dem damaligen Verfahren nur deshalb bejaht, weil mit dem damals angefochtenen Bescheid gegenüber dem Beschwerdeführer als Unterhaltsverpflichtetem Ersatzansprüche erhoben worden sind und ihm angezeigt wurde, daß der ihm gegenüber bestehende Unterhaltsanspruch seines Sohnes auf das Land übergegangen sei. Mit dem Bescheid vom 13. November 1989 hat die Bezirkshauptmannschaft Kufstein hingegen nur mehr über den Anspruch des Sohnes des Beschwerdeführers auf Sozialhilfe abgesprochen. In diesem Verfahren wurde daher die Parteistellung des Beschwerdeführers von der belangten Behörde zu Recht verneint. Der Bescheid, mit dem über den Anspruch des Hilfesuchenden abgesprochen wurde, entfaltet keine Rechtswirkungen gegenüber dem Beschwerdeführer, weshalb bei Heranziehung des Beschwerdeführers zum Ersatz auch seine Einwendungen gegen die Berechtigung der seinerzeitigen Hilfegewährung zu beachten sind (vgl. das von der belangten Behörde zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Oktober 1985, Zl. 84/11/0118).

Die Beschwerdeausführungen, mit welchen der Beschwerdeführer darlegt, daß er die Berufung auch in seiner Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter seines Sohnes erhoben haben könnte, gehen ins Leere, weil die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht die allein vom Beschwerdeführer persönlich eingebrachte Berufung mangels Parteistellung des Beschwerdeführers zurückgewiesen hat.

Da somit dem Beschwerdeführer in dem seinen Sohn betreffenden Sozialhilfeverfahren keine Parteistellung zukommt, ist der von ihm ausgeführten Verfahrensrüge der Boden entzogen.

Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere deren Art. III Abs. 2.

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