Normen
ASVG §314;
AVG §56;
AVG §58 Abs1;
AVG §59 Abs1;
AVG §62 Abs1;
AVG §63 Abs1;
AVG §68 Abs1;
AVG §69 Abs1;
AVG §8;
B-VG Art130 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
ASVG §314;
AVG §56;
AVG §58 Abs1;
AVG §59 Abs1;
AVG §62 Abs1;
AVG §63 Abs1;
AVG §68 Abs1;
AVG §69 Abs1;
AVG §8;
B-VG Art130 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Am 31. Oktober 1977 langte bei der zweitmitbeteiligten Partei ein Antrag des Erstmitbeteiligten vom 28. Oktober 1977 ein, worin dieser für die Dauer seiner Ordenszugehörigkeit zu der beschwerdeführenden Benediktinerabtei vom 14. August 1951 bis 31. Juli 1977 die Einleitung des Verfahrens gemäß § 314 ASVG auf Leistung eines Überweisungsbetrages beantragte.
Nach Durchführung eines umfangreichen Ermittlungsverfahrens, u.a. unter Einbeziehung eines italienischen Versicherungsträgers, und nach zahlreichen Urgenzen des Erstmitbeteiligten erging seitens der zweitmitbeteiligten Partei folgende mit 21. Mai 1979 datierte Erledigung:
"An die
Superiorenkonferenz der Ordensgemeinschaften
Österreichs .......
Betr.: ..... (Name des Erstmitbeteiligten) ....
ÜBERWEISUNGSBETRAG GEMÄß § 314 ASVG
Der Obgenannte hat in der Zeit vom SIEHE RÜCKSEITE bis ....
= .... Monate
angehört.
Gemäß § 314 ASVG ist auf Grund des letzten Monatsbezuges von S 5.461,02 ein Überweisungsbetrag von je 7 % für jeden Monat, das sind je S 382,27,
S 107.035.60
zu leisten.
Dieser Betrag wolle mit beiliegendem Erlagschein überwiesen werden.
Nach Einlangen des Überweisungsbetrages werden die angeführten Zeiten als Versicherungsmonate im Sinne des ASVG vorgemerkt werden können.
Hochachtungsvoll
Der Generaldirektor:
i.A.
(Unterschrift)"
Die verwiesene Aufstellung von Versicherungszeiten auf der Rückseite dieser Erledigung lautet wie folgt:
"vom bis Beitragsmonate
14.8.50 10.50 3
7.51 9.53 27
2.54 1
7.54 9.54 3
2.55 1
7.55 9.55 3
2.56 1
7.56 9.56 3
2.57 1
7.57 31.3.77 237
280"
Der Betrag von S 107.035,60 wurde in der Folge seitens der Superiorenkonferenz der männlichen Ordensgemeinschaften Österreich an die zweitmitbeteiligte Partei überwiesen.
Mit Schreiben vom 3. Juli 1979 teilte die zweitmitbeteiligte Partei der Superiorenkonferenz mit, daß auf Grund des eingelangten Überweisungsbetrages für den Erstmitbeteiligten für die in der Erledigung vom 21. Mai 1979 genannten Zeiträume Beitragszeiten vorgemerkt worden seien. Davon wurde der Erstmitbeteiligte (nach einem diesbezüglichen Vermerk auf diesem Schreiben) "durchschriftlich verständigt".
Am 6. Dezember 1990 (und zwar - wie aus verschiedenen Aktenvermerken ersichtlich ist - im Zusammenhang mit der Einschränkung der beitragsfreien Anrechnung von Schul- und Studienzeiten im Sinne des § 227 Abs. 1 ASVG durch dessen Neufassung des Art. IV Z. 2 der 44. Novelle zum ASVG, BGBl. Nr. 609/1987) erließ die zweitmitbeteiligte Partei einen an die Superiorenkonferenz und den Erstmitbeteiligten adressierten "Ergänzungsbescheid" über die Leistung eines weiteren Überweisungsbetrages von S 21.279,91. Aus einem Beiblatt dieses Bescheides ergibt sich, daß nunmehr auch Schul- und Studienzeiten des Erstmitbeteiligten im Ausmaß von insgesamt 40 Versicherungsmonaten, insgesamt daher
320 Versicherungsmonate, berücksichtigt wurden. Von den die gegenüber der früheren Erledigung zusätzlichen
40 Versicherungsmonaten betrafen 11 Versicherungsmonate "bereits leistungswirksame" Schul- und Studienzeiten vor dem 1. Jänner 1956, die von der Beitragspflicht im Sinne des § 228 Abs. 1 Z. 3 in Verbindung mit § 227 Abs. 1 Z. 1, Abs. 2 und 3 ASVG in der Fassung des Art. IV Z. 2 und 3 der 44. Novelle zum ASVG, BGBl. Nr. 609/1987 gemäß der Übergangsbestimmung des Art. VI Abs. 7 und 8 dieser Novelle nicht betroffen waren; die Vorschreibung erfolgte - nach dem Spruch dieses Bescheides - für die "abzüglich der bereits vorliegenden Beitragsmonate und leistungswirksamen Ersatzmonate" verbleibenden
29 Versicherungsmonate.
Gegen diesen Bescheid erhob die Superiorenkonferenz Einspruch mit der Begründung, die Rechtskraft des früher ergangenen Bescheides (womit offensichtlich die Erledigung vom 21. Mai 1979 gemeint ist) stehe dieser Vorschreibung entgegen und es liege auch kein Wiederaufnahmsgrund vor.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15. März 1991 wurde diesem Einspruch stattgegeben, wobei die belangte Behörde unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Jänner 1991, Zl. 90/08/0090, die Auffassung vertreten hat, daß der Überweisungsbetrag nicht der Superiorenkonferenz, sondern dem Orden vorzuschreiben sei.
Daraufhin wiederholte die zweitmitbeteiligte Partei ihren Bescheid in Form eines nunmehr an die Beschwerdeführerin und (neuerlich) an den Erstmitbeteiligten adressierten "Ergänzungsbescheides" vom 23. April 1991.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Einspruch, worin sie sich zunächst (irrtümlich) auf die Rechtskraft des mittlerweile aufgehobenen Bescheides vom 6. Dezember 1990, der Sache nach jedoch (wie aus einer noch während der Einspruchsfrist eingebrachten Berichtigung ersichtlich ist) auf die Erledigung vom 21. Mai 1979 sowie darauf berufen hat, daß der Überweisungsbetrag nur einmal zu berechnen sei.
Mit Bescheid vom 14. Oktober 1991 hat die belangte Behörde den Einspruch der Beschwerdeführerin abgewiesen. Dieser Bescheid wurde damit begründet, daß der "Bescheid
vom 21.5.1979 .... einer dem Gesetz nach gar nicht zahlungspflichtigen Institution, nämlich der Superiorenkonferenz der männlichen Ordensgemeinschaften in Österreich" und nicht der Beschwerdeführerin auferlegt worden sei, weshalb "eine Identität der Zahlungspflichtigen nicht gegeben und daher eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht erforderlich" sei. Überdies seien die für den Überweisungsbetrag herangezogenen Zeiten nicht Gegenstand des Erstverfahrens gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde des (zahlungspflichtigen) Ordens, worin Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheid geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und - ebenso wie die zweitmitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die beschwerdeführende Ordensgemeinschaft beruft sich - wie schon im Verwaltungsverfahren - darauf, daß mit Bescheid vom 21. Mai 1979 seitens der Zweitmitbeteiligten ein Überweisungsbetrag für den Erstmitbeteiligten vorgeschrieben worden und dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen sei. Der neuerliche Abspruch verstoße gegen die Rechtskraft dieses Bescheides. Dagegen argumentieren die belangte Behörde und die zweitmitbeteiligte Partei in ihren Gegenschriften unterschiedlich: Die belangte Behörde bejaht die Zulässigkeit des neuen Abspruchs mit der Begründung, der Bescheid vom 21. Mai 1979 sei an eine andere (nicht zahlungspflichtige) Institution gerichtet gewesen. Die zweitmitbeteiligte Partei weist hingegen darauf hin, daß für die zusätzlich berücksichtigten Versicherungsmonate im Bescheid vom 21. Mai 1979 ein Überweisungsbetrag gar nicht vorgeschrieben worden sei; schon deshalb stehe dem erneuten Abspruch (unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Oktober 1983, Zlen. 83/08/0155, 0156) die Rechtskraft dieses Bescheides nicht entgegen.
Alle Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gehen davon aus, daß die - eingangs wörtlich wiedergegebene - Erledigung vom 21. Mai 1979 ein Bescheid ist. Da - ungeachtet der Begründung des angefochtenen Bescheides - dieser jedenfalls schon dann nicht rechtswidrig wäre, wenn diese Auffassung nicht zuträfe und der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid nur unter der Voraussetzung seiner Rechtswidrigkeit aufzuheben hätte (§ 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG; vgl. auch das Erkenntis vom 16. Juli 1949, Slg. Nr. 127/F), war zunächst die Frage zu untersuchen, ob die Erledigung vom 21. Mai 1979 ein Bescheid ist, zumal ihr weder diese Bezeichnung, noch eine (ausdrücklich bezeichnete) Gliederung in Spruch und Begründung, noch eine Rechtsmittelbelehrung zu entnehmen ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im Beschluß eines verstärkten Senates vom 15. Dezember 1977, Slg. Nr. 9458/A, grundlegend mit der Frage befaßt, unter welchen Voraussetzungen in einem solchen Fall dennoch die Bescheidqualität einer behördlichen Erledigung anzunehmen ist, und dazu folgendes ausgeführt:
"Enthält eine an eine bestimmte Person gerichtete Erledigung die Bezeichnung der Behörde, den Spruch und die Unterschrift oder auch die Beglaubigung, dann ist das Fehlen der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung unerheblich. Auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid kann aber nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, daß die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, daß sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat. Der normative Gehalt muß sich aus der Formulierung der behördlichen Erledigung, also in diesem Sinne auch aus der Form der Erledigung, ergeben. Die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen u.dgl. können nicht als verbindliche Erledigung, also nicht als Spruch im Sinne des § 58 Abs. 1 AVG 1950 gewertet werden."
Wendet man diese Grundsätze auf die Erledigung vom
21. Mai 1979 an, welche die Bezeichnung der zweitmitbeteiligten
Partei als den Bescheid erlassender Versicherungsträger, aber
auch einen zweifelsfrei normativen Abspruch ("Gemäß § 314 ASVG
ist .... ein Überweisungsbetrag .... zu leisten.") enthält und
dessen Intention, rechtsverbindlich zu sein, nicht zuletzt auch
aus der sich daran anschließenden Zahlungsaufforderung ("Dieser
Betrag wolle .... überwiesen werden.") hervorgeht, so zeigt
sich, daß alle (Mindest-)Voraussetzungen im Sinne des zitierten Beschlusses eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes für die Annahme eines Bescheides erfüllt sind. Andere Umstände, die dennoch zu Zweifeln Anlaß geben könnten (und im Falle von deren Vorliegen nach der weiteren Begründung dieses Beschlusses vom 15. Dezember 1977, Slg. Nr. 9458/A, dennoch die Bezeichnung der Erledigung als Bescheid essentiell sein könnte - vgl. Seite 492f der Amtlichen Sammlung), sind nicht ersichtlich. Die zweitmitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt war gemäß § 410 Abs. 1, Einleitungssatz und Z. 7 ASVG zur Erlassung eines derartigen Bescheides auch verpflichtet und gemäß § 314 Abs. 1 letzter Satz ASVG in der Fassung der 29. Novelle, BGBl. Nr. 31/1973, dafür - nach der Aktenlage - auch zuständig. Der Verwaltungsgerichtshof hat im übrigen auch in seiner früheren Rechtsprechung die Bescheidqualität ähnlich formulierter Erledigungen im Zusammenhang mit der Berechnung von Überweisungsbeträgen gemäß § 308 ASVG im allgemeinen bejaht (vgl. die Erkenntnisse vom 22. Oktober 1969, Zl. 1007/69 - teilweise, nicht jedoch im hier maßgebenden Teil seiner Begründung veröffentlicht in Slg. Nr. 7667/A - und vom 29. Oktober 1969, Zl. 651/69). Die Erledigung vom 21. Mai 1979 wurde daher - ungeachtet des Fehlens dieser Bezeichnung - zutreffend als Bescheid beurteilt.
Dieser Bescheid ist auch erlassen im Sinne des § 62 Abs. 1 AVG (und daher rechtlich existent), weil er (zwar nicht der Beschwerdeführerin, aber doch) zumindest dem Erstmitbeteiligten zugestellt worden ist (vgl. auch dazu das bereits erwähnte Erkenntnis vom 22. Oktober 1969, Slg. Nr. 7667/A). Damit kann er von Amts wegen von der Behörde (abgesehen von den Voraussetzungen der §§ 68 oder 69 AVG) nicht mehr widerrufen, d. h. aufgehoben, abgeändert oder für nichtig erklärt werden (vgl. WALTER-MAYER, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes5, Rdz 458 f), und zwar unabhängig davon, ob er gegenüber der Beschwerdeführerin auch verbindlich geworden ist oder ob er gegenüber einer anderen Partei, an die er rechtens hätte nicht gerichtet sein dürfen, bereits Rechtswirkungen erzeugt hat. Soweit mit der Erlassung des Bescheides vom 21. Mai 1979 Rechtswirkungen für die Beschwerdeführerin verbunden gewesen sein sollten, die für sie belastend sind (ob dies zutrifft, kann im Beschwerdefall unerörtert bleiben), stünde es ihr als übergangener Partei zu, die Zustellung dieses Bescheides zu begehren oder - auch ohne daß ihr dieser Bescheid zugestellt worden wäre - dagegen ein Rechtsmittel zu ergreifen. Gemäß § 314 Abs. 1 ASVG ist nämlich der Orden (die Kongregation) hinsichtlich des von der zweitmitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt festgesetzten Überweisungsbetrages leistungspflichtig. Mit dem Bescheid vom 21. Mai 1979, mit welchem dieser Überweisungsbetrag festgesetzt wurde, wurde daher (mag auch mangels Zustellung dieses Bescheides dessen Verbindlichkeit gegenüber der Beschwerdeführerin noch nicht entstanden sein) über eine Angelegenheit abgesprochen, welche die Rechtsposition der Beschwerdeführerin betroffen hat. Damit ist sie Partei des Verfahrens im Sinne des § 8 AVG, weil die Sachentscheidung in ihre Rechtssphäre bestimmend eingreift und darin eine unmittelbare, nicht bloß abgeleitete mittelbare Wirkung zum Ausdruck kommt (vgl. das Erkenntnis vom 30. Jänner 1979, Slg. Nr. 9751/A).
Es bleibt daher nur noch zu untersuchen, ob die Angelegenheit des angefochtenen Bescheides jener des Bescheides vom 21. Mai 1979 entspricht. Die zweitmitbeteiligte Partei macht geltend, daß nunmehr ein Überweisungsbetrag für "andere Zeiträume" als im Bescheid vom 21. Mai 1979 festgesetzt worden sei. Dies setzte nach dem von der zweitmitbeteiligten Partei zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Oktober 1983, Zlen. 83/08/0155, 0156, jedoch voraus, daß die Entscheidung über den Überweisungsbetrag ein zeitraumbezogener Abspruch wäre, der (daher) in zeitlicher Hinsicht trennbar und somit auch in mehreren, jeweils auf andere Zeiträume bezogenen (Teil)Bescheiden getroffen werden könnte.
Dies ist jedoch nicht der Fall: Ob ein zeitraumbezogener Abspruch vorliegt, hängt zunächst von der Rechtsnatur der Sache ab, über die abzusprechen ist. Gemäß § 314 Abs. 1 ASVG in der Fassung der 29. Novelle zum ASVG, BGBl. Nr. 31/1973, ist im Falle des Ausscheidens eines Geistlichen der katholischen Kirche aus dem geistlichen Stand bzw. eines Angehörigen eines Ordens oder einer Kongregation der Katholischen Kirche aus dem Orden bzw. der Kongregation vom Orden bzw. der Diözese dem zuständigen Pensionsversicherungsträger "ein Überweisungsbetrag zu leisten". Damit ist die Angelegenheit, über die im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung vom Pensionsversicherungsträger zu entscheiden ist, umschrieben. Die Angelegenheit, die Gegenstand des mit Bescheid vom 21. Mai 1979 abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens ist (und über die nach der dargelegten Rechtslage nicht neuerlich entschieden werde darf), ist somit der "aus Anlaß des Ausscheidens aus dem Orden zu leistende Überweisungsbetrag". Es handelt sich daher um einen einheitlichen Abspruch, der in zeitlicher Hinsicht nicht teilbar ist. Damit nicht verwechselt werden darf die Berechnungsmethode des Überweisungsbetrages, wie sie im § 314 Abs. 4 ASVG normiert ist, und u.a. an der Anzahl der Monate, die im geistlichen Stand bzw. als Angehöriger eines Ordens oder einer Kongregation zugebracht wurden, anknüpft. Diese Berechnungsmethode des Überweisungsbetrages macht jedoch den Abspruch noch nicht zu einem zeitraumbezogenen. Ebensowenig kann die im Spruch des Bescheides in der betreffenden Verwaltungssache angeordnete oder verfügte RECHTSFOLGE (hier: Höhe des Überweisungsbetrages) mit der Sache, über die die Behörde zu entscheiden hatte, gleichgesetzt werden (vgl. dazu etwa das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 28. November 1983, Slg. Nr. 11237/A). Selbst wenn daher die Anzahl und Lagerung der dem Überweisungsbetrag zugrundegelegten Versicherungsmonate in den Spruch des Bescheides vom 21. Mai 1979 aufgenommen worden ist, so folgt aus dieser - an sich der Begründung zugehörigen - Darlegung der Berechnungsgrundlagen noch nicht die Teilbarkeit der betreffenden Verwaltungsangelegenheit. Es ist seither aber auch keine Änderung der Rechtslage eingetreten, weil § 314 Abs. 4 ASVG schon in der Stammfassung der 29. Novelle zum ASVG zwischen Beschäftigungszeiten (für die gemäß § 5 Abs. 1 Z. 7 ASVG die Ausnahme von der Pflichtversicherung besteht) und Schulzeiten bzw. Studienzeiten nicht unterscheidet, sondern vielmehr ausschließlich an der Dauer der Ordensangehörigkeit anknüpft. Ob Zeiträume, die - ungeachtet dessen, daß sie in die Zugehörigkeitsdauer zum Orden fallen - bei der Berechnung des Überweisungsbetrages nicht berücksichtigt wurden, nicht ohnehin als Versicherungszeiten zu berücksichtigen sind, wenn in ihnen Schul- oder Studienzeiten gemäß § 227 iVm § 228 ASVG liegen (und denen nunmehr Beitragszeiten im Sinne des § 225 Abs. 1 Z. 4 bzw. § 226 Abs. 2 lit. a ASVG zufolge Leistung des Überweisungsbetrages nachfolgen) bedarf in diesem Verfahren keiner näheren Erörterung; darüber haben vielmehr
- gegebenenfalls - im Leistungsstreitverfahren die Sozialgerichte zu entscheiden.
Da die belangte Behörde nicht erkannt hat, daß die zweitmitbeteiligte Partei den erstinstanzlichen Bescheid wegen ihrer Bindung an den Bescheid vom 21. Mai 1979 nicht hätte erlassen dürfen, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes; dieser war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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