VwGH 90/19/0109

VwGH90/19/01092.7.1990

F gegen Landeshauptmann von Steiermark vom 16. Oktober 1989, Zl. 5-212 Fo 10/3-89, betreffend Bestrafung wegen Übertretungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes.

Normen

AAV §46 Abs6;
ASchG 1972 §31 Abs2 litp;
BArbSchV §19 Abs4;
BArbSchV §7 Abs1;
GmbHG §18;
VStG §22 Abs1;
VStG §44a lita;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;
AAV §46 Abs6;
ASchG 1972 §31 Abs2 litp;
BArbSchV §19 Abs4;
BArbSchV §7 Abs1;
GmbHG §18;
VStG §22 Abs1;
VStG §44a lita;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.870,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft A (BH) vom 30. März 1989 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer, nachdem eine an ihn gerichtete Strafverfügung vom 10. Jänner 1989 infolge Einspruches außer Kraft getreten ist, schuldig erkannt, er habe als verantwortlicher Arbeitgeber - wie anläßlich einer am 24. Oktober 1988 bei der Baustelle LKH A vorgenommenen Überprüfung festgestellt worden sei - nicht für die Einhaltung nachstehender Arbeitnehmerschutzbestimmungen gesorgt: Es seien "Gerüstlagen" in einer Höhe von mehr als 2 m 1.) nicht mit einer Fußwehr, 2.) nicht mit einer Mittelwehr und 3.) nicht mit einer Brustwehr abgesichert gewesen, obwohl Gerüstbeläge, von denen Arbeitnehmer mehr als 2 m abstürzen können, mit einer Brust- und Fußwehr gesichert sein müßten und zwischen Brust- und Fußwehr eine Mittelwehr angebracht sein müßte. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung zu

1.) und 3.) gemäß § 31 Abs. 2 lit. p Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl. Nr. 234/1972, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit §§ 7 Abs. 1 und 19 Abs. 4 Bauarbeitenschutzverordnung, BGBl. Nr. 267/1954, und § 46 Abs. 6 Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung, BGBl. Nr. 218/1983, in der geltenden Fassung, und zu 2.) gemäß § 31 Abs. 2 lit. p ASchG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 BArbSchVO und § 46 Abs. 6 AAV begangen. Es wurden deshalb über ihn gemäß § 31 Abs. 2 lit. p ASchG Geldstrafen in der Höhe von je S 2.000,-- (Ersatzarrest in der Dauer von je drei Tagen) verhängt.

Mit Bescheid vom 16. Oktober 1989 gab der Landeshauptmann von Steiermark (die belangte Behörde) der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit § 24 VStG 1950 keine Folge und bestätigte das Straferkenntnis dem Grunde und der Höhe nach mit der Maßgabe, "daß 1.) der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen als handelsrechtlicher Geschäftsführer des Arbeitgebers M-Gesellschaft mbH & Co KG begangen hat,

2.) die zu Punkt 1.) bis 3.) jeweils anzuwendende Strafbestimmung vollständig zitiert § 31 Abs. 2 lit. p Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl. Nr. 144/1974, zuletzt geändert mit BGBl. Nr. 393/1986, (Ersatzfreiheitsstrafen gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 VStG 1950) lautet, 3.) die im Punkt 2.) angeführte Tat eine Übertretung des § 46 Abs. 6 Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung - AAV, BGBl. Nr. 218/1983, zuletzt geändert mit BGBl. Nr. 593/1987, in Verbindung mit § 7 Abs. 1 leg. cit. und § 31 Abs. 2 lit. p Arbeitnehmerschutzgesetz darstellt".

Zur Begründung führte die belangte Behörde - soweit für die Erledigung der Beschwerde von Belang - zusammengefaßt folgendes aus: Der Beschwerdeführer habe selbst immer wieder darauf verwiesen, handelsrechtlicher Geschäftsführer der M-GesmbH & Co KG zu sein. Schon daraus ergebe sich gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1950 seine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit für die Einhaltung der übertretenen Arbeitnehmerschutzvorschriften. Daß der Beschwerdeführer verantwortliche Beauftragte gemäß § 9 Abs. 2 und Abs. 4 VStG 1950 bestellt hätte, sei von ihm weder behauptet noch unter Beweis gestellt worden. Da es sich bei den gegenständlichen Verwaltungsübertretungen um Ungehorsamsdelikte handle, und über das Verschulden im Arbeitnehmerschutzgesetz nichts bestimmt sei, hätte der Beschwerdeführer gemäß § 5 Abs. 1 VStG 1950 alles das initiativ darzulegen gehabt, was für seine Entlastung spreche. Auf Grund der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers reichten bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen nicht aus, das Nichtverschulden an der Verletzung der Arbeitnehmerschutzvorschriften glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer habe zwar verschiedene Behauptungen aufgestellt, habe diese aber weder konkretisiert noch unter Beweis gestellt; vor allem habe er den angeblich verantwortlichen Polier bzw. Bauleiter nicht namhaft gemacht. Es sei daher gemäß § 5 Abs. 1 VStG 1950 ohne weiteres vom zumindest fahrlässigen Verhalten des Beschwerdeführers auszugehen gewesen. Der Beschwerdeführer habe auch keine Gründe vorgebracht, durch die ein Zweifel am Vorliegen der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen aufkommen hätte können. Der Sachverhalt sei vom Arbeitsinspektorat auf Grund der Wahrnehmungen eines Bediensteten in Ausübung seines Dienstes zur Anzeige gebracht und durch eine fotografische Aufnahme belegt worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften wird vom Beschwerdeführer zunächst der bereits in seiner Berufung erhobene Vorwurf wiederholt, sowohl die Behörde erster Instanz als auch die belangte Behörde hätten gegen die Grundsätze der Amtswegigkeit (§ 39 Abs. 2 AVG 1950) und der Erforschung der materiellen Wahrheit (§ 37 AVG 1950) verstoßen, "da praktisch überhaupt kein Beweisverfahren abgeführt" worden sei. Der Beschwerdeführer meint, das Verfahren sei "absolut mangelhaft" geblieben, weil die "Behörde" allein auf Grund der Anzeige des Arbeitsinspektorates ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens die Entscheidung getroffen habe.

Dieser Vorwurf ist aber schon deshalb nicht berechtigt, da die Durchführung eines Ermittlungsverfahrens nur in jenen Fällen geboten ist, in denen der Sachverhalt einer Klärung bedarf. Vom Beschwerdeführer wird verkannt - worauf von der belangten Behörde zutreffend in ihrer Gegenschrift verwiesen wird -, daß ihm sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch im Verfahren vor der belangten Behörde wiederholt Gelegenheit gegeben wurde, sich zu den gegen ihn erhobenen Anschuldigungen sowie auch zu dem diesen zugrunde liegenden, angezeigten Sachverhalt zu äußern. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat weder in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 30. März 1989 noch in seiner Berufung gegen das Straferkenntnis und selbst dann nicht, nachdem ihm das anläßlich der Baustelleninspektion am 24. Oktober 1988 angefertigte Foto zur Einsicht vorgelegt worden war, bestritten, daß, wie ihm in der Anzeige des Arbeitsinspektorates angelastet wird, zur genannten Tatzeit an der angeführten Baustelle Gerüstlagen in einer Höhe von mehr als 2 m nicht mit einer Fuß-, Mittel- und Brustwehr abgesichert waren. Nicht einmal in der vorliegenden Beschwerde wird vom Beschwerdeführer der ihm angelastete Sachverhalt in Zweifel gezogen oder etwa behauptet, daß das streitgegenständliche Gerüst Fuß-, Brust- oder Mittelwehren aufgewiesen hätte. Für die belangte Behörde bestand daher keine Veranlassung, den durch das Arbeitsinspektorat zur Anzeige gebrachten und durch eine Fotografie belegten Sachverhalt einer weiteren Überprüfung zu unterziehen.

Aber auch der weitere vom Beschwerdeführer erhobene Vorwurf, der angefochtene Bescheid sei im Spruch so mangelhaft gefaßt, daß eine konkrete Überprüfung nicht möglich sei, trifft nicht zu.

§ 44 a lit. a VStG 1950 bestimmt, daß der "Spruch", wenn er nicht auf Einstellung lautet, "die als erwiesen angenommene Tat" zu enthalten hat. Das heißt, daß jene Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muß, daß kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist. Der zitierten Rechtsvorschrift ist also dann entsprochen, wenn

a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, daß er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und

b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl. das Erkenntnis eines hg. verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Slg. Nr. 11.894/A).

Es entspricht weder den Tatsachen, daß der Spruch des Straferkenntnisses keine Angaben über die Tatzeit enthält, noch kann der Verwaltungsgerichtshof finden, daß der Spruch des Straferkenntnisses nicht eindeutig erkennen läßt, welche Straftat dem Beschwerdeführer angelastet worden ist.

Auch das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel der Verletzung von Verfahrensvorschriften, die schriftliche Ladung des Beschwerdeführers im Verfahren vor der Behörde erster Instanz vom 8. Februar 1989 habe nicht die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat enthalten, worin ein grober Verstoß gegen § 41 Abs. 1 VStG 1950 vorliege, kann schon deshalb der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, weil der gerügte Verfahrensmangel, selbst wenn er vorläge, nur dann zur Aufhebung des Bescheides führen könnte, wenn er Einfluß auf den Inhalt der Entscheidung hätte haben können. Angesichts der Tatsache, daß bereits in der gegen den Beschwerdeführer gerichteten Strafverfügung die ihm angelastete Tat genau umschrieben war und daß dem Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren wiederholt die Möglichkeit gegeben worden ist, geeignete Einwendungen vorzubringen und Beweisanträge zu stellen, wovon der Beschwerdeführer keinen Gebrauch gemacht hat, kann unbedenklich davon ausgegangen werden, daß der vom Beschwerdeführer gerügte Mangel der genannten Ladung nicht als wesentlich angesehen werden kann. Zu bemerken ist, daß der Beschwerdeführer schon in seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid, aber auch in der vorliegenden Beschwerde nicht anzuführen vermochte, was er vorbringen hätte können, wenn in der Ladung die Straftat genau umschrieben gewesen wäre.

Ebenso wie bereits in seiner Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis wird vom Beschwerdeführer schließlich - offensichtlich unter dem Titel der inhaltlichen Rechtswidrigkeit - geltend gemacht, die belangte Behörde habe sich nicht mit der subjektiven Tatseite auseinandergesetzt und die Frage seines Verschuldens und seiner subjektiven Verantwortlichkeit nicht richtig gelöst. Hiebei wird vom Beschwerdeführer neuerlich, wie bereits im Verwaltungsverfahren, darauf hingewiesen, daß er sowohl handelsrechtlicher als auch gewerberechtlicher Geschäftsführer des genannten Unternehmens sei, was aber seiner Meinung nach nicht bedeute, daß er grundsätzlich für allfällige Übertretungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes verantwortlich sei. Das Unternehmen beschäftige rund 300 Mitarbeiter, wobei täglich in ganz Österreich auf weit mehr als 50 Baustellen gearbeitet würde. Er selbst sei in erster Linie mit der kaufmännischen Gesamtleitung dieses Großunternehmens befaßt und sei daher verständlicherweise nicht auf den Baustellen. Diese würden von einzelverantwortlichen Polieren bzw. Bauleitern betreut, die für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen an Ort und Stelle verantwortlich seien. "Es werden in unserer Firma auch ständig Kontrollen gemacht und gibt es regelmäßige wöchentliche Baubesprechungen, wo alles genau durchbesprochen wird. Wenn es Beanstandungen gibt, werde ich dann natürlich mit der Sache befaßt und kann ich dann die entsprechenden Vorkehrungen treffen, um allfällige Fehler oder Mängel zu sanieren bzw. zu vermeiden."

Auch diesem Beschwerdevorbringen muß der Erfolg versagt bleiben. Da zum Tatbestand der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretungen weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich um sogenannte Ungehorsamsdelikte, bei denen der Beschwerdeführer gemäß § 5 Abs. 1 VStG 1950 glaubhaft hätte machen müssen, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Dazu hätte es der Darlegung bedurft, daß er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Mit dem wiedergegebenen Vorbringen hat der Beschwerdeführer nur allgemein das Bestehen eines Kontrollsystems behauptet, jedoch nicht erkennbar dargelegt, wie dieses Kontrollsystem im einzelnen insbesondere auf der gegenständlichen Baustelle funktionieren sollte. Obwohl der Beschwerdeführer von der belangten Behörde aufgefordert wurde, zu den Anschuldigungen Stellung zu nehmen und den seiner Ansicht nach für die gegenständlichen Übertretungen Verantwortlichen namhaft zu machen, hat er nichts weiter vorgebracht und insbesondere keine Beweisanträge gestellt.

Im übrigen ist - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1950 für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Das ist aber im Fall einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung deren handelsrechtlicher Geschäftsführer (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Mai 1989, Zl. 88/08/0005). Daß der Beschwerdeführer handelsrechtlicher Geschäftsführer des genannten Unternehmens, dem die Eigenschaft als Arbeitgeber zukommt, ist, wird von ihm selbst nicht in Abrede gestellt. Von dieser ihn als solchen treffenden strafrechtlichen Verantwortlichkeit hätte den Beschwerdeführer die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs. 2 und 4 VStG 1950 oder eines Bevollmächtigten (§ 31 Abs. 2 ASchG) befreien können. Auf eine derartige Bestellung hat sich der Beschwerdeführer nicht ausdrücklich berufen. Die belangte Behörde hatte auch keinen Grund zur Annahme, daß ein strafrechtlich Verantwortlicher oder ein Bevollmächtigter für die streitgegenständliche Baustelle bestellt worden ist, da, wie bereits erwähnt, der Beschwerdeführer trotz Aufforderung einen solchen strafrechtlich Verantwortlichen bzw. einen Bevollmächtigten nicht bekanntgegeben hat.

Dennoch leidet der angefochtene Bescheid an Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Nach dem Spruch des in erster Instanz ergangenen Straferkenntnisses vom 30. März 1989, das durch die belangte Behörde im vollen Umfang bestätigt worden ist, wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, auf einer Baustelle drei Verwaltungsübertretungen gemäß § 31 Abs. 2 lit. p ASchG dadurch begangen zu haben, daß er auf "Gerüstlagen" in einer Höhe von mehr als 2 m keine Fuß-, Mittel- und Brustwehr habe anbringen lassen. Über den Beschwerdeführer wurden deshalb auch drei Strafen verhängt. Dem Verwaltungsakt, aber auch dem Spruch des genannten Straferkenntnisses ist, außer daß das Wort "Gerüstlage" in der Mehrzahl gebraucht wird, nicht zu entnehmen, daß etwa drei Gerüstlagen vorhanden waren, wobei der ersten Gerüstlage die Fußwehr, der zweiten Gerüstlage die Mittelwehr und der dritten Gerüstlage die Brustwehr fehlte. Das im Verwaltungsakt erliegende Foto, das als Beweis für die angezeigte Verwaltungsübertretung diente, zeigt nur eine einzige Gerüstlage, der alle Wehren fehlen. In einem Fall, bei dem es bei einer einzigen Gerüstlage unterlassen worden ist, die zur Absicherung dienenden und vom Gesetz vorgeschriebenen Wehren aller Art anzubringen, ist der Tatbestand des § 31 Abs. 2 lit. p ASchG in Verbindung mit § 46 Abs. 6 AAV bzw. § 19 Abs. 4 BArbSchVO nur einmal erfüllt, weshalb auch nur eine Verwaltungsübertretung zu verantworten und nur eine Strafe zu verhängen ist. Insofern wurde die Rechtslage von der belangten Behörde verkannt.

Ferner wird darauf hingewiesen, daß in dem von der belangten Behörde bestätigten Strafausspruch als Norm im Sinne des § 44 a lit. c VStG 1950 lediglich § 31 Abs. 2 lit. p ASchG und nicht, wie erforderlich, auch § 33 Abs. 7 leg. cit. angeführt worden ist (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 12. März 1990, Zl. 90/19/0043).

Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz im angesprochenen Umfang gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

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