VwGH 90/12/0009

VwGH90/12/000911.5.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Mag. Unterer, über die Beschwerde der NN in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 21. November 1989, Zl. 119365/III-31/89, betreffend Anspruch auf Nebengebühren (§ 19a und § 20 GG 1956), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §52;
AVG §58 Abs2;
DVG 1984 §8 Abs1;
GehG 1956 §19a;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §52;
AVG §58 Abs2;
DVG 1984 §8 Abs1;
GehG 1956 §19a;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich des Abspruches über den Anspruch auf Erschwerniszulage (§ 19a GG 1956) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin steht als Amtsrätin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihre Dienststelle ist das Fernmeldegebührenamt Wien.

Mit Schreiben vom 12. April 1989 beantragte sie bei der Post- und Telegraphendirektion Wien (Dienstbehörde erster Instanz, Kurzbezeichnung PTDion) unter Berufung auf § 19a GG 1956 "die Gewährung einer Betriebssonderzulage, Zulagengruppe I gemäß § 12a Abs. 4 Z. 5 Nebengebührenvorschrift". Sie begründete dies damit, sie arbeite als Partiebearbeiter der Rechnungsstelle seit 7. Februar 1989 (Einführung des ON-Line-Änderungsdienstes) fast ausschließlich am Bildschirm eines Computer-Terminals, da der überwiegende Teil der in der Arbeitsplatzbeschreibung festgehaltenen Tätigkeiten durch Direkteingabe erfolge.

Über Aufforderung ergänzte die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 1. Mai 1989 ihren Antrag. Schon aus der Nebengebührenvorschrift (NGV) ergebe sich, daß Bildschirmarbeit unter erschwerten Bedingungen erfolge, sei doch Bediensteten, die an Bildschirmgeräten - mögen es Mikrofilmlesegeräte oder Computerbildschirme sein, die durch die technische Entwicklung an deren Stelle getreten seien - arbeiteten, nach "§ 12a Abs. 4 Z. 5 NGV die BSZ I (als pauschalierte Erschwerniszulage bzw. Aufwandsentschädigung gemäß § 19a und 20 GG)" zuerkannt worden. Sie teile nicht die Auffassung der Dienstbehörde, daß ein Vergleich zwischen verschiedenen Arbeitsplätzen nicht möglich sei; die Belastung ergebe sich nicht aus der Art der Tätigkeiten, sondern aus den Umständen und Bedingungen, unter denen sie zum überwiegenden Teil in der Arbeitszeit durchzuführen seien. Die Erschwernisse ihrer Tätigkeit bestünden darin, daß sie die benötigten Daten nicht mehr von einem beschriebenen bzw. bedruckten Papier, sondern von einem Bildschirm ablesen müsse. Dies belaste ihre Augen, erfordere eine höhere Konzentration und belaste ihren Körper mit Strahlung. Die vor der Einführung des On-Line-Änderungsdienstes von der Dienstbehörde für alle Bediensteten des Fernmeldegebührenamtes angeordnete Untersuchung an der Universitätsaugenklinik des AKH deute ebenfalls auf eine zusätzliche Belastung der Augen hin. Im übrigen habe sich ihre Sehkraft seit der letzten Untersuchung bereits verschlechtert, sodaß z.B. Mehrausgaben für eine neue bifokale Brille entstanden seien. Ferner habe die Dienstbehörde von Amts wegen Ermittlungen zu führen. Über ihren Antrag möge ohne unnötigen Aufschub bescheidmäßig abgesprochen werden.

Auf Grund einer weiteren Aufforderung der Dienstbehörde, ihr Anbringen vom 12. April 1989 zu präzisieren, verwies die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 12. Juni 1989 auf ihre bisherigen Ausführungen. Sie sei der Meinung, sie falle unter jenen Kreis der Bediensteten, die die "BSZ I gemäß § 12a Abs. 4 Z. 5 NGV - §§ 19a und 20 GG 1956" bezögen.

Mit Bescheid vom 22. Juni 1989 wies die PTDion den Antrag der Beschwerdeführerin vom 12. April 1989 auf Zuerkennung einer monatlichen Erschwerniszulage in Höhe von S 781,-- und einer monatlichen Aufwandsentschädigung in Höhe von S 180,-- gemäß §§ 19a und 20 GG 1956 ab. Begründend wies die Dienstbehörde erster Instanz darauf hin, auf Grund des Vorliegens im wesentlichen gleichartiger Dienste bei den Dienststellen des ausübenden Dienstes der Post- und Telegraphenverwaltung seien bei gleichartigen Verwendungen unter anderem die Erschwerniszulage (§ 19a GG 1956) und die Aufwandsentschädigung (§ 20 GG 1956) im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Finanzen pauschaliert worden. Um eine Einheitlichkeit bei der Beurteilung der Gebührlichkeit zu gewährleisten, seien die Pauschalierungssätze und die Anspruchsvoraussetzungen der vereinbarten Pauschalierungen in der für den Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung geltenden Nebengebührenvorschrift (NGV) präzisiert worden. Mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1985 habe § 12a Abs. 4 Z. 5 NGV folgende Fassung erhalten:

"(4) Die Betriebssonderzulage nach Zulagengruppe I erhält der Bedienstete, der

...

...

...

...

5. an Mikrofilmlesegeräten oder den an ihre Stelle tretenden technischen Geräten arbeitet, unabhängig davon, bei welcher Dienststelle er diese Tätigkeit verrichtet,".

Bereits bei der Verlautbarung der neu gefaßten Bestimmung des § 12a Abs. 4 Z. 5 NGV (Erlaß vom 25. Juli 1985, GZ 98 374-4/85) sei zur Vermeidung von Zweifelsfragen klargestellt worden, daß diese neu gefaßten Bestimmungen nur in jenen Fällen Anwendung fänden, in denen schon vorher Mikrofilmlesegeräte in Verwendung gewesen und diese Geräte durch andere technische Geräte ersetzt worden seien; eine Ausweitung des seinerzeitigen Bezieherkreises sei damit nicht verbunden.

Der Antrag der Beschwerdeführerin vom 12. April 1989 sei daher als Antrag auf Zuerkennung einer monatlichen Erschwerniszulage und monatlichen Aufwandsentschädigung (in der im Spruch jeweils genannten Höhe) zu werten gewesen.

Nach kurzer Wiedergabe der ergänzenden Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 1. Mai 1989 wies die Dienstbehörde erster Instanz darauf hin, der Umstand, daß die Beschwerdeführerin Daten nunmehr nicht mehr von einem beschriebenen bzw. bedruckten Papier ablesen könne, sondern diese Daten über Bildschirm ausgewiesen bekomme, könne weder eine besondere körperliche Anstrengung noch besonders erschwerte Umstände begründen, die eine Erschwerniszulage rechtfertigten. Die augenärztliche Untersuchung an der Universitätsklinik des AKH sei lediglich eine Maßnahme des Arbeitgebers zur Gesundheitsvorsorge gewesen; sie diene nur der Feststellung der Tauglichkeit von Bediensteten für Bildschirmtätigkeit bzw. der Erkennung allfällig zu korrigierender Sehschwächen. Aus der vorsorgemedizinischen Untersuchung könne aber kein Hinweis auf besondere Erschwernisse durch Bildschirmtätigkeit abgeleitet werden.

Zur Anschaffung einer bifokalen Brille wies die Dienstbehörde erster Instanz darauf hin, bei entsprechender augenfachärztlicher Verordnung würden die vertraglich vereinbarten Kostenersätze ohne zusätzliche Bewilligung von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter auch hiefür getragen werden. Diese Aufwendungen könnten daher von der Beschwerdeführerin nicht ins Treffen geführt werden. Ein sonstiger Mehraufwand, der der Beschwerdeführerin in Ausübung des Dienstes oder aus Anlaß der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden sei, habe nicht festgestellt werden können.

In ihrer Berufung machte die Beschwerdeführerin im wesentlichen geltend, der Beamte habe bei Vorliegen der gesetzlichen Tatbestände einen durch Gesetz begründeten Anspruch auf Nebengebühren. Eine Vereinbarung zwischen dem Dienstgeber und der Personalvertretung könne keinesfalls die bindende Vorschrift des Gesetzes ändern oder ersetzen. Die Erschwernis und der damit verbundene Aufwand sei durch die Gebührlichkeit für eine bestimmte (in § 12a Abs. 4 Z. 5 NGV genannte) Bedienstetengruppe als erwiesen anzusehen und ergebe sich im wesentlichen aus der Eigentümlichkeit des Arbeitsablaufes und dem Verhältnis der Tätigkeit am Bildschirm zur Gesamttätigkeit (in ihrem Fall: 70 % Bildschirmtätigkeit). Wenn eine Bedienstetengruppe - noch dazu im selben Amte -, die Bildschirmarbeiten verrichte, dafür die vorgesehene Zulage (Erschwerniszulage und Aufwandsentschädigung) erhalte, könne dies bei einer anderen Bedienstetengruppe bei gleicher Tätigkeit nicht in Frage gestellt werden, nur weil bei dieser Gruppe keine Mikrofilmlesegeräte in Verwendung gestanden seien. Im Hinblick auf die Anerkennung (bei einer vergleichbaren Bedienstetengruppe, bei der der Mehraufwand für die Pauschalierung offenbar schon geprüft worden sei) erübrige sich auch der Nachweis der Mehraufwendungen. Sie vertrete weiterhin die Auffassung, daß die augenärztliche Untersuchung ein Indiz für die Belastung der Augen durch Bildschirmtätigkeit sei, die in den meisten Fällen eine Sehhilfe erforderlich mache. Die Kosten für etwa notwendige Brillen würden von der BVA nur teilweise übernommen (Selbstbehalt). Außerdem betrage die Tragdauer drei Jahre: Schaffe der Bedienstete die Brille früher an, habe er die Kosten voll zu tragen.

Über Aufforderung der belangten Behörde legte die PTDion eine im Einvernehmen mit der Beschwerdeführerin erstellte Arbeitsplatzbeschreibung mit den jeweils ausgewiesenen Prozentanteilen an EDV-Arbeit vor. Nach der Aktenlage besuchte der Sachbearbeiter der belangten Behörde am 15. November 1989 das Fernmeldegebührenamt und informierte sich an Ort und Stelle bei einem mit dem von der Beschwerdeführerin innegehabten vergleichbaren Arbeitsplatz über den Arbeitsablauf durch einen Augenschein.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21. November 1989 wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin gemäß §§ 19a und 20 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 GG 1956 ab. Nach Darstellung des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der maßgeblichen Rechtslage führte sie in der Begründung ihres Bescheides aus, es sei zu prüfen gewesen, ob die Beschwerdeführerin einen Dienst leiste, auf den die in §§ 19a und 20 GG 1956 geforderten Voraussetzungen zuträfen. Unbestritten verrichte die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit überwiegend unter Verwendung eines Bildschirmgerätes (Type ITT 9210). Die von ihr zu besorgenden Arbeiten erfolgten überwiegend auf Grund sogenannter Einlaufstücke, die ihr vom Abteilungsleiter zugewiesen würden. Diese Einlaufstücke seien schriftliche Eingaben, Geschäftsstücke oder Arbeitspapiere udgl. Die in diesen Unterlagen enthaltenen gebührenrelevanten Daten würden von der Beschwerdeführerin zur weiteren EDV-mäßigen Verarbeitung unter Verwendung eines mit einem Bildschirm versehenen Eingabegerätes übertragen. Nach Beendigung des Eingabevorganges würde die Beschwerdeführerin auf dem Einlaufstück durch Anbringen ihres Namenszeichens die Durchführung der erfolgten Änderung des Datenbestandes ersichtlich machen. Die so abgezeichneten Arbeitspapiere würden dem Abteilungsleiter rückgemittelt. Die Beschwerdeführerin selbst habe in der von ihr bestätigten Arbeitsplatzbeschreibung angegeben, daß sie von ihrer Gesamtarbeitszeit rund 28 v.H.

- das entspreche 10,5 Wochenstunden - für die Erledigung schwieriger Geschäftsfälle aufwende. Als schwierig würden, wie in ihrer Dienststelle erhoben worden sei, solche Geschäftsfälle angesehen, mit denen neben der Eingabetätigkeit über Bildschirm auch noch andere Arbeiten wie Überprüfung der Angaben, schwierige Rechenoperationen, Rückfragen, schriftliche Zwischenerledigungen und sonstige schriftliche Bearbeitungen erforderlich seien. Diese schwierigen Fälle seien auch maßgebend für die Einreihung des Arbeitsplatzes der Beschwerdeführerin in einen solchen der Verwendungsgruppe B gewesen.

Zusammenfassend werde festgestellt, daß die von der Beschwerdeführerin zu leistenden Arbeiten eine administrative und buchhalterische Tätigkeit darstellten, die unter überwiegender Verwendung eines Eingabegerätes mit Bildschirm durchgeführt werde. Für die Bewältigung dieser Arbeit sei keine Norm festgesetzt, die eine Mindestleistung in der Zeiteinheit (Stunde, Arbeitstag udgl.) voraussetze. Die Bearbeitung der schriftlichen Geschäftsfälle zerfalle im wesentlichen in drei Abschnitte und zwar Lesen des Einlaufstückes, Eingabe der Daten und Abzeichnen des Einlaufstückes.

Die Arbeit der Beschwerdeführerin am Bildschirmgerät, die einen im wesentlichen wiederholten Arbeitsablauf - nämlich das Abrufen der Daten über Eingabe der jeweiligen Fernsprechnummer - darstelle, sei aber nicht mit besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen verbunden, sondern stelle eine typische Verwaltungsarbeit dar, die vor dem Einsatz der Bildschirmgeräte unter Zuhilfenahme händisch geführter Karteien bewältigt worden sei. Es sei auch kein arbeitsmedizinisches Gutachten bekannt, das die bloße Arbeit an Bildschirmgeräten an sich als besonders erschwert qualifizieren würde. Die von der Beschwerdeführerin zu leistende Bildschirmarbeit liege in ihrer Intensität und Kontinuität weit unter dem Maß, dem beispielsweise Datenerfasser, die an Bildschirmgeräten arbeiteten, ausgesetzt seien.

Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage gewesen, die für ihren vermeintlichen Anspruch auf die gegenständliche Erschwerniszulage vorliegende Erschwernisse nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Der Hinweis auf eine für andere Bedienstete getroffene Nebengebührenregelung sei für die Beurteilung der mit ihrer eigenen Arbeit verbundenen Erschwernisse nicht relevant.

Die augenfachärztliche Untersuchung stelle, wie die Dienstbehörde erster Instanz zutreffend ausgeführt habe, eine Maßnahme des Arbeitgebers zur Gesundheitsvorsorge dar, die der Feststellung der Tauglichkeit von Bediensteten für Arbeiten an Bildschirmgeräten diene. Sie sei aber kein Indiz dafür, daß die Arbeit am Bildschirm eine außerordentliche Belastung der Augen darstelle, die in den meisten Fällen eine Sehhilfe erforderlich mache. Auch Bedienstete, die nicht an Bildschirmgeräten arbeiteten, benötigten in vielen Fällen eine Sehhilfe. Aus diesem Umstand sei aber der Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung gemäß § 20 GG nicht ableitbar, weil die Beschaffung einer Brille keinen Mehraufwand verursache, der in Ausübung des Dienstes oder aus Anlaß der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden sei. Für die von der Beschwerdeführerin begehrte pauschalierte Aufwandsentschädigung von monatlich S 180,-- habe sie weder den ihr erwachsenen Mehraufwand nachgewiesen noch die Umstände dargelegt, die diese Monatspauschale rechtfertigen könnten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Erschwerniszulage

Gemäß § 19a Abs. 1 GG 1956 gebührt dem Beamten eine Erschwerniszulage, der seinen Dienst unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen verrichten muß.

Die Beschwerdeführerin führt unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bzw. einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes zur Erschwerniszulage im wesentlichen aus, Bescheide müßten so begründet werden, daß sie für den Bescheidadressaten nachvollziehbar seien. Daß die Bildschirmarbeit Anforderungen stelle, die ansonsten nicht bestünden, könne nicht bestritten werden (Übernahme automatisierter Tätigkeiten durch den Computer, die im Rahmen der menschlichen Arbeitsleistung geringerwertig seien; dadurch bedingte höhere Konzentration des Arbeitnehmers auf jenen Leistungsteil, der in komplexeren Erwägungen und Entscheidungen im weitesten Sinn bestehe; Regeneration und Erholung fördernde bisherige Zwischenphasen relativ automatisierter Tätigkeiten würden teilweise entfallen und insgesamt deutlich reduziert werden; schnellere Ermüdung des Arbeitnehmers und besondere Anforderungen an die Sehleistung). Der Begründung des angefochtenen Bescheides könne aber nicht entnommen werden, von welchen Anforderungen die belangte Behörde in bezug auf die Bildschirmarbeit ausgegangen sei und wo sie die Grenze zu den nach dem Gesetz als Anspruchserfordernis normierten besonders erschwerten Umständen gezogen habe. Der Hinweis der belangten Behörde, es sei kein "arbeitsmedizinisches Gutachten bekannt, das die bloße Arbeit an Bildschirmgeräten an sich als besonders erschwert qualifizieren würde" stelle offensichtlich nur auf den Normalfall ab, lasse jedoch völlig offen, wo die rechtserhebliche Grenzziehung vorzunehmen sei und weshalb die belangte Behörde im Beschwerdefall die (besondere) Erschwernis verneint habe. Zwar treffe es zu, daß die Zulagengewährung für andere Bedienstete für die Beschwerdeführerin nicht rechtserheblich sei, weil der für den privaten Dienstgeber geltende Gleichbehandlungsgrundsatz für öffentlich-rechtliche Bedienstete nicht gelte. Für die oben angesprochene Grenzziehung sei es jedoch erheblich, welche tatsächlichen Kenntnisse zur Zulagengewährung an jene Gruppe von Bediensteten geführt habe, die nach § 12a Abs. 4 Z. 5 NGV eine derartige Zulage bezögen. Im Hinblick auf den Grundsatz der amtswegigen Wahrheitsfindung müsse zweifellos die Behörde auch sonstiges (aus anderen Fällen zur Verfügung stehendes) Wissen verwerten. Der von der Behörde beschriebene Arbeitsablauf am Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin erwecke einen unrichtigen Eindruck (wird näher ausgeführt). Schließlich habe die belangte Behörde die Anforderungen an die Sehleistungen und die Auswirkungen auf ihre Sehkraft, insbesondere ihr ausdrückliches Vorbringen über eine durch die Bildschirmarbeit bereits herbeigeführte Minderung ihrer Sehfähigkeit, nicht berücksichtigt. Weder seien die erforderlichen Erhebungen durchgeführt worden - wobei nach Auffassung der Beschwerdeführerin die Einholung eines Sachverständigen-Gutachtens unerläßlich gewesen wäre - noch ergebe die Bescheidbegründung ein nachvollziehbares und schlüssiges Gesamtbild.

Dieses Vorbringen ist im Ergebnis berechtigt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, daß eine Dienstverrichtung unter besonders erschwerten Umständen im Sinne des § 19a GG 1956 dann nicht vorliegt, wenn die gegebene Belastung eines Beamten auf den inneren Schwierigkeitsgrad der Arbeit, nicht aber auf äußere, die Arbeitsverrichtung beeinflussende Umstände zurückzuführen ist oder wenn die besonders erschwerenden Umstände, unter denen der Dienst ausgeübt wird, nicht in dessen Eigenart, sondern in den Verhältnissen des Beamten (z.B. fehlende Fachausbildung, Lebensalter usw.) gelegen sind (vgl. die Erkenntnisse vom 3. Juni 1976, Zl. 283/75, vom 4. Oktober 1982, Zl. 82/12/0043, sowie vom 10. Oktober 1983, Zl. 82/12/0108).

Ob das der Fall ist oder nicht, kann nur anhand einer auf Grund eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens getroffenen Tatsachenfeststellung darüber beurteilt werden, worin die dienstlichen Verrichtungen des Beamten konkret bestehen, welche äußeren seine Arbeitsverrichtung beeinflussenden Faktoren gegeben sind (objektive auf den Arbeitsplatz bezogene Betrachtung ohne Berücksichtigung der spezifisch subjektiven Verfassung des Bediensteten) und ob diese geeignet sind, als besondere Erschwernis (im Sinne der beiden alternativen Anspruchsvoraussetzungen nach § 19a Abs. 1 GG 1956) gewertet zu werden.

Der Verfahrensgrundsatz der Amtswegigkeit befreit die Partei nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen. Der belangten Behörde ist einzuräumen, daß die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Erschwerniszulage in ihrem Antrag vom 12. April 1989 ausschließlich auf die mangels Kundmachung im Bundesgesetzblatt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht maßgebende "Nebengebührenvorschrift" und zwar offenkundig in Verbindung mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz gestützt und dieses Argument auch im weiteren Verwaltungsverfahren eine nicht unbeträchtliche Rolle gespielt hat. Damit allein wäre die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungsverpflichtung nicht nachgekommen (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Februar 1988, Zl. 86/12/0237).

Die Beschwerdeführerin hat sich aber nicht auf diese abstrakten Überlegungen allein beschränkt, sondern insbesondere in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 1. Mai 1989 konkrete auf ihren Arbeitsplatz bezogene Tatsachen vorgebracht, mit denen sie eine (von ihrer persönlichen Disposition unabhängige) besondere Erschwernis behauptet hat (insbesondere höhere Anforderungen an die Augen und gesteigerte Konzentrationsnotwendigkeit bei der Bildschirmtätigkeit). Sie hat in diesem Zusammenhang konkret auf die Beeinträchtigung ihrer Sehkraft hingewiesen. Dieses Vorbringen kann nicht von vornherein (ohne weitere Ermittlungen) ausschließlich dem persönlichen Bereich zugeordnet und damit als unbeachtlich abgetan werden.

Die Behörde hat zwar ermittelt, welche Verrichtungen die Beschwerdeführerin an ihrem Arbeitsplatz auszuüben hat (die diesbezügliche Verfahrensrüge der Beschwerdeführerin geht ins Leere), das Vorliegen der alternativen Anspruchsvoraussetzungen nach § 19a GG 1956 aber mit dem Hinweis verneint, es sei kein arbeitsmedizinisches Gutachten bekannt, wonach die bloße Arbeit an Bildschirmgeräten als besonders erschwert zu qualifizieren sei und die Intensität und Kontinuität der von der Beschwerdeführerin zu leistenden Bildschirmarbeit liege weit unter dem Maß, dem beispielsweise Datenerfasser, die an Bildschirmgeräten arbeiteten, ausgesetzt seien.

Damit hat sie sich aber nicht hinreichend mit dem auf den Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin bezogenen Vorbringen auseinandergesetzt, das nicht als von vornherein unbeachtlich angesehen werden kann. Entscheidend ist nämlich, ob die Arbeit am Bildschirmgerät am Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin die Anspruchsvoraussetzungen nach § 19a GG 1956 erfüllt und nicht eine allgemeine Aussage, von der auf Grund ihrer Unbestimmtheit nicht beurteilt werden kann, auf welche Fälle sie sich bezieht. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes setzt vielmehr die ausreichende Würdigung des im Beschwerdefall strittigen Sachverhaltes (Vorliegen einer besonderen Erschwernis am Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin) ein (arbeitsmedizinisches) Sachverständigen-Gutachten voraus, in dem diese offengebliebene Frage in einer der nachprüfenden Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes zugänglichen Weise geklärt wird. Offenkundigkeit im Sinne des § 45 Abs. 1 AVG, die die Durchführung eines weiteren Ermittlungsverfahrens im Beschwerdefall entbehrlich machen würde, ist nicht gegeben. Aus dem bloßen Hinweis auf die Tätigkeit der Datenerfasser läßt sich gleichfalls nichts für die im Beschwerdefall strittige Frage gewinnen. Unzutreffend ist allerdings die Verfahrensrüge der Beschwerdeführerin, soweit sie die Unterlassung der Heranziehung der tatsächlichen Erkenntnisse, die zur Gewährung von "Zulagen" nach § 12a Abs. 4 Z. 5 NGV für den hievon erfaßten Personenkreis geführt habe, betrifft, steht doch nicht fest, ob die Gewährung dieser pauschalierten Nebengebühren dem Gesetz entspricht (was von der Beschwerdeführerin offenbar stillschweigend unterstellt wird) (siehe in diesem Zusammenhang auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. November 1987, Zl. 86/12/0120 sowie vom 18. Februar 1994, Zl. 93/12/0065).

Da nicht ausgeschlossen werden kann, daß die belangte Behörde bei Vermeidung der aufgezeigten Verfahrensfehler zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, war der angefochtene Bescheid, soweit er den Abspruch über die Erschwerniszulage (§ 19a GG 1956) betrifft, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.

2. Aufwandsentschädigung (§ 20 Abs. 1 GG 1956)

Nach § 20 Abs. 1 leg. cit. hat der Beamte Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihm in Ausübung des Dienstes oder aus Anlaß der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstand.

Zur Aufwandsentschädigung räumt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ein, es sei zwar richtig, daß sie keinen konkreten Aufwand hiefür angeführt habe. Auf Grund der durchgeführten ärztlichen Untersuchung hätte die belangte Behörde aber erkennen müssen, daß die Beschwerdeführerin eine neue Brille benötige und sich dies nicht auf einmalige Anschaffungskosten beschränke. Dies gelte umsomehr, als entsprechende Kenntnisse offensichtlich in bezug auf jene Gruppe vorlägen, denen nach der NVG eine Entschädigung in pauschalierter Form zuerkannt werde.

Diesem Vorbringen kommt keine Berechtigung zu.

Die Beschwerdeführerin hat, wie die belangte Behörde zutreffend im angefochtenen Bescheid dargelegt hat, im Verwaltungsverfahren keinen Umstand vorgebracht, daß ihr die (geltend gemachten) monatlichen Aufwendungen in der Höhe des begrenzten Pauschales (S 180,--) überhaupt entstehen. Daran können auch die (erstmals) in der Beschwerde angestellten Überlegungen nichts ändern. Es war daher nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde schon deshalb (mangels Vorliegens eines monatlichen Mehraufwandes) das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 20 Abs. 1 GG 1956 verneint hat.

Der angefochtene Bescheid war daher aus den oben genannten Gründen, soweit er die Erschwerniszulage (§ 19a GG 1956) betrifft, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben; im übrigen war jedoch die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 und 50 VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem Art. III Abs. 2 anzuwendenden Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 104/1991.

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