Normen
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §52;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
StVO 1960 §4 Abs1 lita;
StVO 1960 §4 Abs5 idF 1983/174;
StVO 1960 §4 Abs5;
VStG §19;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;
VStG §5 Abs1 idF 1987/516 ;
VwRallg;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §52;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
StVO 1960 §4 Abs1 lita;
StVO 1960 §4 Abs5 idF 1983/174;
StVO 1960 §4 Abs5;
VStG §19;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;
VStG §5 Abs1 idF 1987/516 ;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Aussprüche über die Strafe und die Kosten des Strafverfahrens in Ansehung der zu Punkt 2 angeführten Verwaltungsübertretung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. Jänner 1989 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 10. Oktober 1988 um ca. 01.00 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten Lkw-Zug auf der S 35 aus Richtung Bruck an der Mur kommend in Richtung Graz gelenkt, sei bei km 5,0 in Zlatten, Gemeindegebiet Pernegg/Mur mit einem Verkehrsunfall, bei dem Sachschaden entstanden sei, in ursächlichem Zusammenhang gestanden und habe es unterlassen, 1) sein Fahrzeug sofort anzuhalten sowie 2) von diesem Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle zu verständigen. Der Beschwerdeführer habe dadurch die Verwaltungsübertretungen nach zu 1) § 99 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit § 4 Abs. 1 lit. a StVO und zu 2) § 99 Abs. 3 lit. b in Verbindung mit § 4 Abs. 5 StVO begangen. Gemäß zu 1) § 99 Abs. 2 lit. a StVO und zu 2) § 99 Abs. 3 lit. b leg. cit. wurden über die Beschwerdeführer Geldstrafen von je S 2.000,-- (Ersatzarreststrafen je drei Tage) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsstrafakten vor und beantragte in der von ihr erstatteten Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 4 Abs. 1 lit. a StVO haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten.
Gemäß § 4 Abs. 5 StVO haben die im Abs. 1 genannten Personen, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen (der zweite Satz des § 4 Abs. 5 StVO kommt im Beschwerdefall nicht zur Anwendung).
Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, daß die Beweislast für die Erfüllung der hier in Rede stehenden beiden Tatbestände durch den Täter die Behörde trifft. Diesbezüglich ist der belangten Behörde jedoch keine Rechtswidrigkeit anzulasten. Abgesehen davon, daß der Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren nie ausdrücklich bestritt, mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden zu sein, steht auf Grund der Aktenlage und der Rechtfertigung des Beschwerdeführers selbst fest, daß er zur Tatzeit am Tatort mit dem im Spruch angeführten Lkw-Zug unterwegs gewesen ist und daß der Anhänger des vom Beschwerdeführer gelenkten Lkw-Zuges die in der Anzeige im einzelnen beschriebenen Beschädigungen aufwies, von der der Beschwerdeführer gar nicht behauptet, daß sie etwa schon vor Antritt der Fahrt vorhanden gewesen seien. Auch sind die am Fahrzeug der Unfallsgegnerin festgestellten Beschädigungen unbestritten, die nach Angabe der Lenkerin dieses Fahrzeuges dadurch entstanden sind, daß ein ihr entgegenkommender Lkw-Zug auf ihre Fahrbahnseite gekommen sei, wodurch ihr Fahrzeug mit dem Anhänger des Lkw-Zuges zusammengestoßen ist. Wenn die belangte Behörde bei diesem Sachverhalt als erwiesen annahm, daß der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand gesetzt hat, vermag ihr der Verwaltungsgerichtshof nicht entgegenzutreten.
Zur subjektiven Tatseite wendet der Beschwerdeführer wie schon im Verwaltungsstrafverfahren ein, daß er von dem Verkehrsunfall nichts bemerkt hat.
Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Vorliegen nicht anderes bestimmt, fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zur Begründung der im § 4 Abs. 1 und Abs. 5 StVO genannten Pflichten nicht unbedingt das positive Wissen vom Verkehrsunfall und vom ursächlichen Zusammenhang erforderlich, sondern es genügt - da der Anwendungsbereich des § 4 in diesem Zusammenhang nicht ausdrücklich auf die Schuldform des Vorsatzes beschränkt ist -, wenn die Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, bei gehöriger Aufmerksamkeit den Verkehrsunfall und den ursächlichen Zusammenhang hätten erkennen können.
Die belangte Behörde stützte ihre Annahme, daß der Beschwerdeführer den Verkehrsunfall mit Sachschaden bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte wahrnehmen müssen, auf das von ihr eingeholte Gutachten eines technischen Amtssachverständigen der Fachabteilungsgruppe Landesbaudirektion, Fachabteilung V, beim Amte der Steiermärkischen Landesregierung, demzufolge es als technisch sicher angesehen werden könne, daß sowohl die Impulsänderung, welche durch den Anstoß aufgetreten sei, im Zugfahrzeug des Kraftwagenzuges des Beschwerdeführers bei zumutbarer Aufmerksamkeit hätte bemerkt werden müssen, wie auch das Anstoßgeräusch, welches durch Körperschallübertragung auch im Inneren des Führerhauses des Zugfahrzeuges verstärkt aufgetreten sei, von dessen Lenker bei zumutbarer Aufmerksamkeit hätte bemerkt werden müssen. Es trifft daher die Behauptung des Beschwerdeführers nicht zu, es habe das abgeführte Ermittlungsverfahren keinerlei Beweisergebnisse für die Annahme ergeben, daß der Beschwerdeführer bei gehöriger Aufmerksamkeit den Schadenseintritt hätte wahrnehmen müssen.
Der Einwand des Beschwerdeführers, es seien die belangte Behörde gleich der Vorinstanz und der technische Amtssachverständige aktenwidrig davon ausgegangen, daß die Beschädigungen nicht am Anhänger des Lkw-Zuges, sondern am Zugfahrzeug aufgetreten seien, ist nicht berechtigt. Im Gutachten des technischen Amtssachverständigen ist ausdrücklich festgehalten, daß "beim Anhänger des Berufungswerbers die Plane linksseitig zerrissen und der linke hintere Aufbaurahmen aufgerissen" wurde, wobei von der belangten Behörde das Wort "Anhänger" in dem von ihr in der Begründung ihres Bescheides wiedergegebenen Gutachten durch Unterstreichen besonders hervorgehoben wurde. Daraus ergibt sich eindeutig, daß sowohl der technische Amtssachverständige als auch die belangte Behörde, deren Begründung insoweit die Begründung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ersetzte, eine Beschädigung des Anhängers und nicht - wie der Beschwerdeführer meint - des Zugfahrzeuges des von ihm gelenkten Lkw-Zuges als erwiesen annahmen, weshalb der Einwand des Beschwerdeführers, daß das Gutachten des technischen Amtssachverständigen "offenkundig von einer unrichtigen Prämisse" ausgehe, der Grundlage entbehrt.
Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, es sei die gutachtliche Äußerung eines maschinentechnischen Amtssachverständigen in keiner Weise geeignet, den spezifischen Fall entsprechend zu beurteilen. Im gegenständlichen Fall wäre ausschließlich ein kraftfahrzeugtechnischer Sachverständiger in der Lage gewesen, unter Zugrundelegung der typenmäßigen Abmessungen sowie Massen der beiden Unfallsfahrzeuge bzw. deren Anhänger sowie unter Zugrundelegung der weiteren objektivierbaren Anhaltspunkte, wie Straßenbreite, Beladung der Fahrzeuge etc. den Sachverhalt ausreichend zu klären, insbesondere eine Aussage darüber zu tätigen, ob unter den gegebenen Umständen die Streifkollision für den Beschwerdeführer tatsächlich hätte wahrnehmbar sein müssen. Nur ein kraftfahrzeugtechnischer Sachverständiger hätte ferner darüber Auskunft geben können, durch welch geringfügiges Auslenkmanöver es bereits dazu habe kommen können, daß das äußerst linke hintere Eck des Anhängers in die Nähe der Fahrbahnmitte geraten sei, sodaß selbst unter Einhaltung eines ordnungsgemäßen Seitenabstandes der beiden Fahrzeuge es zu einer Streifkollision des Rückspiegels des entgegenkommenden Fahrzeuges mit dem hinteren Eck des Anhängers habe kommen können. Im Gutachten werde nicht begründet, wieso das Anstoßgeräusch (an das hintere Ende des Anhängers) durch Körperschallübertragung auch im Inneren des Führerhauses des Zugfahrzeuges verstärkt aufgetreten sei. Man könne doch nicht annehmen, es würde sich ein Körperschall von der Rückseite eines Anhängers durch diesen und sodann über eine Anhängerkupplung auch wiederum auf das Zugfahrzeug durch dieses hindurch bis in das Führerhaus fortpflanzen und dabei noch verstärken. Auch die weitere Behauptung des Gutachtens, daß der "dem Anhänger mitgeteilte Streifimpuls nach der zwischengeschalteten Anhängerkupplung bis ins Führerhaus merkbar gewesen sein müsse" sei unlogisch und unbegründet. Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang als Verfahrensmangel, daß die Begründung des angefochtenen Bescheides auf diese von ihm schon im Verwaltungsstrafverfahren erhobenen Einwände nicht eingehe und auch nicht anführe, warum auf die Einholung eines Kfz-Sachverständigengutachtens verzichtet worden sei.
Auch dieses Vorbringen vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Gemäß § 52 Abs. 1 AVG 1950 hat die Behörde, wenn die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig wird, die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen. Zur Beurteilung der Frage, ob der an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden beteiligte Lenker des Fahrzeuges den Verkehrsunfall bei gehöriger Aufmerksamkeit bemerken hätte müssen, bedarf es erforderlichenfalls der Einholung des Gutachtens eines technischen Sachverständigen, dessen Aufgabe es ist, aus der Art und dem Ausmaß der festgestellten Schäden und der dadurch verursachten Geräusche und Erschütterungen auf Grund seines Fachwissens entsprechende Schlüsse in bezug auf ihre Wahrnehmbarkeit durch den Lenker zu ziehen. Bei der Beurteilung der Auswirkungen eines Zusammenstoßes handelt es sich nicht allein schon deswegen - wie der Beschwerdeführer offenbar meint - um eine spezifisch kraftfahrtechnische Frage, die nur von einem Sachverständigen aus dem Kraftfahrzeugfach beurteilt werden könnte, weil an dem Zusammenstoß Kraftfahrzeuge beteiligt waren. Dazu kommt, daß der von der belangten Behörde im Beschwerdefall beigezogene Amtssachverständige der Fachabteilung V der Fachabteilungsgruppe Landesbaudirektion des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung angehört, in deren Zuständigkeit auch das Kraftfahrzeugwesen fällt (siehe dazu den Östereichischen Amtskalender 1990/91, Seite 267 und 268), weshalb auch in Hinsicht darauf davon auszugehen ist, daß der Sachverständige qualifiziert war, zu der in Rede stehenden Frage ein Gutachten zu erstatten und gegen seine Beiziehung im Verwaltungsstrafverfahren sohin keine Bedenken bestehen. Solcherart war die belangte Behörde nicht gehalten, das vom Beschwerdeführer beantragte Gutachten "eines ständig gerichtlich beeideten Sachverständigen aus dem kraftfahrzeugtechnischen Fach" einzuholen. Wohl rügt der Beschwerdeführer zu Recht, daß sich die belangte Behörde mit diesen von ihm schon im Verwaltungsstrafverfahren erhobenen Einwänden und auch mit den sonstigen von ihm gegen das Gutachten vorgebrachten Bedenken nicht auseinandergesetzt hat. Dieser Mangel ist jedoch nach dem Vorgesagten und, wie noch auszuführen sein wird, nicht so wesentlich, daß die belangte Behörde bei seiner Vermeidung zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.
So ist die Behauptung des Beschwerdeführers, im Gutachten des Sachverständigen werde nicht begründet, warum das Anstoßgeräusch im Inneren des Führerhauses des Zugfahrzeuges verstärkt aufgetreten sei und er die Impulsänderung hätte bemerken müssen, unrichtig. Der Sachverständige schloß auf Grund des bei dem Zusammenstoß entstandenen erheblichen Sachschadens, daß es bei der Berührung der beiden Fahrzeuge bzw. deren Komponenten zu einem Anstoßgeräusch und zu einer Impulsänderung gekommen sein mußte. Es könne daher als technisch sicher angesehen werden, daß sowohl die Impulsänderung, welche durch den Anstoß aufgetreten sei, im Zugfahrzeug des Kraftfahrzeuges des Beschwerdeführers als auch das Anstoßgeräusch, welches durch Körperschallübertragung auch im Inneren des Führerhauses des Zugfahrzeuges verstärkt aufgetreten sei, von dessen Lenker bei entsprechender Aufmerksamkeit hätte bemerkt werden können. Das Gutachten beruht auf einem ausreichenden Befund, ist schlüssig und logigisch nachvollziehbar. Es wäre daher dem Beschwerdeführer oblegen, diesem auf gleicher Ebene entgegenzutreten und sich nicht auf die Behauptung zu beschränken, man könne dem vom Sachverständigen bezüglich der Körperschallübertragung gezogenen Schluß vernünftigerweise nicht folgen und es sei auch die vom Sachverständigen bezüglich der Wahrnehmbarkeit des Streifimpulses im Führerhaus des Beschwerdeführers gezogene Schlußfolgerung unlogisch, mag sich der Beschwerdeführer dazu auch auf eine von ihm vorsorglich mit einem ständig beeideten Kfz-Sachverständigen gepflogene Rücksprache berufen haben. Ob aber und gegebenenfalls durch welch geringes Auslenkmanöver es bereits dazu habe kommen können, daß das äußerst linke hintere Eck des Anhängers in die Nähe der Fahrbahnmitte geraten sei, so daß selbst unter Einhaltung eines ordnungsgemäßen Seitenabstandes der beiden Fahrzeuge es zu einer Streifkollision des entgegenkommenden Fahrzeuges mit dem hinteren Eck des Anhängers habe kommen können, ist schon deswegen nicht von Relevanz, weil stets ein solcher Seitenabstand einzuhalten ist, daß es auch bei einem geringfügigen Auslenkmanöver zu keiner Kollision kommt.
In Ansehung der Schuldsprüche erweist sich demnach die Beschwerde als unbegründet.
Der Beschwerdeführer bekämpft auch das Strafausmaß, das selbst unter Zugrundelegung seines früheren Gehaltes als Kraftfahrer überhöht sei. Er sei nunmehr - wie sich schon aus der Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis ergebe - als Landwirt tätig und beziehe nur ein Naturaleinkommen aus der kleinen Landwirtschaft.
Es ist zwar richtig, daß auf der ersten Seite der Berufung bei der Anführung des Beschuldigten angefügt ist "nunmehr Landwirt". Ungeachtet dessen enthält die Berufung aber keine Angaben über das nunmehrige Einkommen des Beschwerdeführers noch wird vom Beschwerdeführer das Strafausmaß in der Berufung bekämpft. Es bestand demnach für die belangte Behörde auch keine Veranlassung, diesbezüglich weitere Ermittlungen durchzuführen. Da sich die wegen der Übertretung des § 4 Abs. 1 lit. a StVO über den Beschwerdeführer verhängte Strafe ohnehin in dem untersten Bereich des gemäß § 99 Abs. 2 Einleitungssatz StVO bis zu S 30.000,-- reichenden Strafrahmens befindet, kann der Verwaltungsgerichtshof auch im Hinblick auf die von der belangten Behörde zur Strafbemessung gegebene Begründung nicht finden, daß diese Strafe nicht den Kriterien des § 19 VStG entspreche und die belangte Behörde das ihr bei der Strafbemessung eingeräumte Ermessen überschritten hätte.
Die belangte Behörde verhängte wegen beider Übertretungen eine gleich hohe Strafe, obwohl § 99 Abs. 3 Einleitungssatz StVO für die Übertretung des § 4 Abs. 5 StVO lediglich einen Strafrahmen bis zu S 10.000,-- vorsieht, ohne allerdings zu begründen, warum sie dennoch meinte, daß für die mit minderer Strafe bedrohte Verwaltungsübertretung im konkreten Fall eine gleich hohe Strafe dem Gebot des § 19 VStG 1950 entspricht, wie sie für die mit weitaus höherer Strafdrohung ausgestattete Verwaltungsübertretung verhängt worden ist. Dies stellt einen Verstoß gegen die gemäß § 24 VStG 1950 auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendende Bestimmung des § 60 AVG 1950 dar, weshalb der angefochtene Bescheid in diesem Punkt der nachprüfenden Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes entzogen ist (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. September 1985, Zl. 85/18/0002).
Der angefochtene Bescheid war daher in seinem die Strafzumessung und die Kostenentscheidung betreffenden Teil des Punktes 2 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben. Im übrigen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
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