Normen
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §7;
B-VG Art130 Abs2;
KFG 1955 §103 Abs2;
KFG 1955 §103a Abs1 Z3;
KFG 1967 §103 Abs1 Z3;
KFG 1967 §103 Abs2;
KFG 1967 §103a Abs1 Z3;
KFG 1967 §103a;
KFG 1967 §41 Abs2 litj;
VStG §19;
VStG §25 Abs2;
VStG §31 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a lita;
VwRallg;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §7;
B-VG Art130 Abs2;
KFG 1955 §103 Abs2;
KFG 1955 §103a Abs1 Z3;
KFG 1967 §103 Abs1 Z3;
KFG 1967 §103 Abs2;
KFG 1967 §103a Abs1 Z3;
KFG 1967 §103a;
KFG 1967 §41 Abs2 litj;
VStG §19;
VStG §25 Abs2;
VStG §31 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a lita;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 26. Juli 1989 wurde der Beschwerdeführer wegen der Übertretung des § 103a Abs. 1 Z. 3 in Verbindung mit § 103 Abs. 2 KFG gemäß § 134 leg. cit. mit einer Geldstrafe von S 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage) bestraft, weil er es als Mieter des ihm ohne Lenkerbeistellung überlassenen, dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftwagens unterlassen habe, der ihm am 20. Jänner 1988 zugestellten schriftlichen Aufforderung der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 19. Jänner 1988 zu entsprechen, nämlich binnen zwei Wochen nach der Zustellung dieser schriftlichen Aufforderung, sohin bis längstens 3. Februar 1988, darüber Auskunft zu erteilen, wer den Kraftwagen am 13. August 1987 um 23.55 Uhr in Salzburg, Aignerstraße Nr. 31 stadtauswärts gelenkt habe. Zur Begründung des Bescheides führte die Behörde in Erwiderung auf das Berufungsvorbringen unter anderem aus, mit Schreiben der Behörde erster Instanz vom 16. November 1987 sei die A-Ges.m.b.H. (im folgenden kurz Gesellschaft) als Zulassungsbesitzerin des in Rede stehenden Kraftwagens aufgefordert worden, der Behörde mitzuteilen, wer das genannte Fahrzeug am 13. August 1987 um 23.55 Uhr in Salzburg, Aignerstraße 31 stadtauswärts gelenkt habe. Der Beschwerdeführer habe dazu mit Schreiben vom 3. Dezember 1987 in anwaltlicher Vertretung der Gesellschaft mitgeteilt, daß der Pkw an dem genannten Tage an ihn persönlich vermietet gewesen sei. Seine Mandantschaft sei allerdings nicht bereit, bekanntzugeben, ob die Vermietung mit oder ohne Lenkerbeistellung erfolgt sei. Sie sehe dazu auch keine gesetzliche Verpflichtung. Daraufhin habe die Behörde erster Instanz den Beschwerdeführer als Mieter des Kraftwagens zur Bekanntgabe des Lenkers des Fahrzeuges zur fraglichen Zeit aufgefordert. Diese Aufforderung sei unbeantwortet geblieben. Im Zuge des Berufungsverfahrens sei der Beschwerdeführer als anwaltlicher Vertreter der Gesellschaft ersucht worden, der Behörde bekanntzugeben, welche Person ihm die Gesellschaft als Lenker des an ihn vermieteten Kraftwagens bei der in der an ihn als Mieter gerichteten Aufforderung angeführten Fahrt beigestellt habe. Der Beschwerdeführer habe dieses Ersuchen dahingehend beantwortet, daß seiner Mandantschaft die Anfrage der Behörde wenig sinnvoll erscheine und ohne gesetzliche Deckung sei, nachdem das zugrundeliegende Verkehrsdelikt bereits längst verjährt sei. Er habe in dieser Angelegenheit bereits mit Schreiben vom 3. Dezember 1987 im Auftrage seiner Mandantschaft die gesetzlich vorgeschriebenen Auskünfte erteilt. Eine darüberhinausgehende Auskunftspflicht bestehe nach Ansicht seiner Mandantschaft nicht, ganz abgesehen davon, daß es auch bei bestem Willen nach nahezu zwei Jahren nicht mehr möglich wäre, die Person des damaligen Lenkers zu ermitteln. Mit der Aufforderung vom 16. November 1987 sei das Fragerecht der Behörde bereits konsumiert. Ferner sei von der Behörde durch Anfrage bei der Salzburger Gebietskrankenkasse erhoben worden, daß bei dieser keine Dienstnehmer der Gesellschaft als gemeldet aufscheinen. Dies sei vom Beschwerdeführer nicht bestritten worden. Er habe dazu jedoch ausgeführt, daß das Fahrpersonal der Gesellschaft je nach Bedarf von einem anderen Unternehmen auf Basis einer pauschalierten Bezahlung zur Verfügung gestellt werde. Das Personal sei von der Gesellschaft weder persönlich noch wirtschaftlich abhängig und es bestehe diesbezüglich auch keine Sozialversicherungspflicht. Den durchgeführten Erhebungen zufolge besitze die Gesellschaft - so wurde in der Begründung des Bescheides weiter dargelegt - sowohl eine Gewerbeberechtigung für das "Vermieten von Kraftfahrzeugen ohne Beistellung eines Lenkers" als auch eine Gewerbeberechtigung für das "Vermieten von Kraftfahrzeugen unter Beistellung eines Lenkers". Im Zulassungsschein des in Rede stehenden Kraftwagens sei als Verwendungsbestimmung "Vermietung mit Lenkerbeistellung" eingetragen. Dennoch sei die Behörde der festen Überzeugung, daß das in Rede stehende Kraftfahrzeug in jenem Zeitpunkt, auf den sich die verfahrensgegenständliche an den Beschwerdeführer gerichtete Lenkeranfrage beziehe, an den Beschwerdeführer entgegen der im Zulassungsschein eingetragenen Verwendungsbestimmung ohne Beistellung eines Lenkers vermietet worden sei. Dies deshalb, weil entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers mit dem von ihm für die Gesellschaft eingebrachten Schriftsatz vom 3. Dezember 1987 die von der Behörde mit Schreiben vom 16. November 1987 verlangte Lenkerauskunft keinesfalls erteilt worden sei und auch der Beschwerdeführer die ihm gebotene Gelegenheit, seine Verantwortung konkret unter Benennung des ihm beisgestellten Lenkers zu belegen, nicht genützt habe. Wenn aber tatsächlich die Gesellschaft das Kraftfahrzeug entsprechend seiner Verwendungsbestimmung an den Beschwerdeführer unter Beistellung eines Lenkers vermietet hätte, so hätte die Gesellschaft zweifelsfrei diese Auskunft erteilen können, wobei in diesem Zusammenhang noch zu erwähnen sei, daß gemäß § 103 Abs. 2 vorletzter Satz KFG entsprechende Aufzeichnungen zu führen seien, wenn eine Lenkerauskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte. In Anbetracht dieser Bestimmung wäre es daher auch dem Beschwerdeführer durchaus zumutbar gewesen, im Rahmen des gegenständlichen Strafverfahrens seine Behauptung konkret zu belegen, wobei diesbezüglich die Auffassung vertreten werde, daß sich das Ausmaß der dem Beschwerdeführer in diesem Strafverfahren obliegenden Mitwirkungspflicht daran zu orientieren habe, daß er sowohl die Gesellschaft als auch deren praktisch alleinigen Gesellschafter XY und deren Geschäftsführer Z anwaltlich vertrete und zudem nach seinem jeweils eigenen Vorbringen öfters ein Kraftfahrzeug dieser Gesellschaft ständig gemietet habe. Der Beschwerdeführer könne sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß es bei bestem Willen nach nahezu zwei Jahren nicht mehr möglich wäre, die Person des damaligen Lenkers zu ermitteln, da er weder die an ihn als Mieter gerichtete Lenkeranfrage etwa mit dem Hinweis beantwortet habe, daß das Fahrzeug an ihn von der Zulassungsbesitzerin mit Lenkerbeistellung vermietet gewesen sei, noch die ihm gebotene Gelegenheit zur Rechtfertigung im erstinstanzlichen Strafverfahren genützt habe. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers zu den ihm vorgehaltenen Erhebungen der Behörde bei der Salzburger Gebietskrankenkasse sei völlig unglaubwürdig, weil nicht einmal andeutungsweise angeführt worden sei, um welche Unternehmen es sich dabei handle und für dieses Vorbringen nicht der geringste Beweis geboten werde. Aber selbst wenn die Behauptung des Beschwerdeführers zutreffen sollte, sei aus dem Umstand, daß die Gesellschaft dafür den anderen Unternehmern eine Pauschale bezahle, zwingend zu schließen, daß die Personen, die von der Gesellschaft Kraftfahrzeuge mieten, dafür ein Entgelt entrichten. Es sei unvorstellbar, daß der Beschwerdeführer für das von ihm gemietete Kraftfahrzeug ein entsprechendes Entgelt entrichte und zudem in einem gegen ihn behängenden Strafverfahren wegen Nichtbekanntgabe des Lenkers des an ihn vermieteten Kraftfahrzeugen es unterlasse, den ihm von der Gesellschaft beigestellten Lenker bekanntzugeben, wenn es tatsächlich zutreffen sollte, daß die Gesellschaft dem Beschwerdeführer zu dem in Rede stehenden Zeitpunkt einen Lenker beigestellt hat. Im übrigen falle auf, daß immer, wenn dieses Fahrzeug wegen des Verdachtes von vom Lenker begangener Verwaltungsübertretungen angehalten werde, der Beschwerdeführer selbst der Lenker des Kraftwagens sei, wie dies eine Reihe von gegen den Beschwerdeführer durchgeführten Verwaltungsstrafverfahren zeige. Sohin lasse eine hinlängliche Zahl von Umständen den sicheren Schluß zu, daß zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt das Kraftfahrzeug entgegen der im Zulassungsschein eingetragenen Verwendungsbestimmung an den Beschwerdeführer ohne Beistellung eines Lenkers vermietet war. Daraus folge, daß an den Beschwerdeführer zu Recht die - unbestritten nicht beantwortete - Aufforderung nach § 103a Abs. 1 Z. 3 in Verbindung mit § 103 Abs. 2 KFG gerichtet wurde. Der Beschwerdeführer habe demnach einen schwerwiegenden Verstoß gegen eine maßgebende Bestimmung des Kraftfahrgesetzes begangen, deren Zweck es unter anderem sei, den Strafverfolgungsbehörden zeitraubende und umständliche Erhebungen über die Lenker von Fahrzeugen, welche verdächtigt sind, Übertretungen der Straßenverkehrsordnung bzw. des Kraftfahrgesetzes begangen zu haben, zu ersparen. § 134 Abs. 1 KFG sehe für derartige Übertretungen Geldstrafen bis zu S 30.000,-- (Ersatzarrest bis zu sechs Wochen) vor. Das von der Behörde I. Instanz festgelegte Strafausmaß befinde sich ohnehin im unteren Drittel des zur Verfügung stehenden Strafrahmens und erscheine angesichts des Umstandes, daß der Beschwerdeführer bereits fünf einschlägige Vorbeanstandungen aufweise und auch sonst verkehrsstrafrechtlich nicht unbescholten sei, als durchaus gerecht bemessen. Es könne daher selbst die Bedachtnahme auf die von der Berufungsbehörde mangels diesbezüglicher Mitwirkung des Beschwerdeführers angenommenen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu keiner Strafherabsetzung führen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluß vom 28. November 1989, B 1100/89-3, ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Mit hg. Verfügung vom 23. Jänner 1990 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die Beschwerde zu ergänzen und unter anderem die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, anzuführen.
In der vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzten Beschwerde verwies der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde auf die bereits vorliegenden Ausführungen. Er werde nach Einlangen der Gegenschrift der belangten Behörde eine ergänzende Äußerung zu deren Ausführungen erstatten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 103 Abs. 2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. Gemäß § 103a Abs. 1 Z. 3 KFG hat bei der Vermietung eines Fahrzeuges ohne Beistellung eines Lenkers der Mieter die im § 103 Abs. 2 angeführten Pflichten anstelle des Zulassungsbesitzers zu erfüllen. Gemäß § 103a Abs. 2 KFG gilt § 103 Abs. 2 sinngemäß für die Erteilung der Auskunft hinsichtlich der Person eines Mietes gemäß Abs. 1.
In den "bereits vorliegenden Ausführungen", auf die der Beschwerdeführer in der Beschwerdeergänzung verweist, bringt der Beschwerdeführer, soweit dies für das verwaltungsgerichtliche Verfahren von Bedeutung ist, vor, sowohl im Zeitpunkte der ersten an ihn gerichteten Aufforderung als auch im Zeitpunkte der Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens habe jeder konkrete Hinweis dafür gefehlt, daß er den in Rede stehenden Pkw im angeblichen Deliktszeitpunkt ohne Lenkerbeistellung gemietet gehabt hätte.
Ganz im Gegenteil: Die Gesellschaft habe in ihrer Auskunft vom 3. Dezember 1987 ausdrücklich erklärt, daß sie nicht bereit sei, bekanntzugeben, ob die Vermietung mit oder ohne Lenkerbeistellung erfolgt sei. Nach dem Vorliegen dieser "Auskunft" sei willkürlich gegen den Beschwerdeführer das Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet worden. Die belangte Behörde übersehe mit dem Kern ihrer Argumentation, es hätte die Gesellschaft, sollte sie tatsächlich das Kraftfahrzeug entsprechend seiner Verwendungsbestimmung an den Beschwerdeführer unter Beistellung eines Lenkers vermietet haben, den beigestellten Lenker nennen können, daß die Gesellschaft nicht behauptet hat, diese Auskunft nicht erteilen zu können, sondern mangels gesetzlicher Verpflichtung nicht erteilen zu wollen. Auch die Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen bestehe nur dann, wenn ohne sie keine Auskunft erteilt werden könne. Dafür gebe es aber im gesamten Verfahren keinen Hinweis, zumindest nicht bis zu der ersten Auskunftserteilung im Dezember 1987. Im Juni 1989 seien völlig geänderte Verhältnisse vorgelegen. Die Behörde erster Instanz habe das Fragerecht bereits am 16. November 1987 konsumiert. Das angeblich zugrundeliegende Verkehrsdelikt sei längst verjährt gewesen. Eine gesetzliche Verpflichtung, die allenfalls geführten Aufzeichnungen über den Zeitpunkt der ersten Anfrage hinaus aufzuheben, bestehe nicht. Die belangte Behörde versuche offensichtlich im Umwege der Beweiswürdigung den Beschwerdeführer zu einer Aussage zu zwingen, zu der er gesetzlich nicht verpflichtet sei. Das Dilemma bestehe nämlich in Wahrheit darin, daß es bei der Vermietung von Fahrzeugen für den Zulassungsbesitzer keine gesetzliche Verpflichtung gebe, der anfragenden Behörde mitzuteilen, ob die Vermietung mit oder ohne Lenkerbeistellung erfolgt sei, wobei jedoch die belangte Behörde - zumindest schlüssig - von einer solchen Verpflichtung ausgehe. Die Mitteilung des Zulassungsbesitzers, daß die Vermietung eines Fahrzeuges ohne Beistellung eines Lenkers erfolgt sei, wäre aber Voraussetzung dafür, daß an den Mieter eine begründete Aufforderung gemäß § 103a KFG gerichtet werden könne.
Der Beschwerdeführer irrt mit seiner Ansicht, daß ein Auskunftsverlangen an den Mieter gemäß § 103a KFG nur gestellt werden darf, wenn der Zulassungsbesitzer mitgeteilt hat, daß die Vermietung des Fahrzeuges ohne Lenkerbeistellung erfolgte. Eine solche Mitteilung des Zulassungsbesitzers ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine Voraussetzung für eine Aufforderung nach § 103a KFG. Nach dem Wortlaut dieser Gesetzesstelle kommt es vielmehr allein auf das Faktum der Vermietung eines Fahrzeuges ohne Beistellung eines Lenkers an. Entscheidend für die Rechtmäßigkeit des Auskunftsverlangens an den Mieter und die Verpflichtung des Mieters zur Auskunftserteilung nach § 103a KFG ist sohin, daß das Fahrzeug zu dem in dem Auskunftsverlangen angeführten Zeitpunkt an den Mieter tatsächlich ohne Beistellung eines Lenkers vermietet war. Es besteht also insofern keine Bindung der Behörde an die Auskunft des Zulassungsbesitzers, was sich im übrigen auch daraus ergibt, daß gemäß § 103 Abs. 2 KFG die Angaben des Auskunftspflichtigen die Behörde nicht entbinden, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die dem Zulassungsbesitzer nach § 103 Abs. 2 KFG auferlegten Pflichten sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb im Beschwerdefall dahingestellt bleiben kann, ob § 103 Abs. 2 KFG den Zulassungsbesitzer im Falle der Vermietung des Fahrzeuges verpflichtet, der Behörde über Anfrage bekanntzugeben, ob die Vermietung mit oder ohne Beistellung eines Lenkers erfolgte.
Ausgehend davon aber unterlag die Frage, ob das Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt an den Beschwerdeführer ohne Beistellung eines Lenkers vermietet war, der Beweiswürdigung der belangten Behörde. Wie der vorstehend wiedergegebenen Begründung des angefochtenen Bescheides zu entnehmen ist, wurde von der belangten Behörde ausführlich und schlüssig begründet, warum sie ungeachtet des Umstandes, daß im Zulassungsschein des Fahrzeuges als Verwendungsbestimmung "Vermietung mit Lenkerbeistellung" eingetragen ist, zur Überzeugung gelangte, daß das Fahrzeug zur fraglichen Zeit an den Beschwerdeführer ohne Lenkerbeistellung vermietet war. Denn die Eintragung der Verwendungsbestimmung im Zulassungsschein stellt nur eine von mehreren Tatsachen für die Beurteilung der Frage dar, ob vom Zulassungsbesitzer ein Fahrzeug mit oder ohne Lenkerbeistellung vermietet wurde, die für sich allein nicht zu dem Schluß zwingt, daß das Fahrzeug im konkreten Fall auch tatsächlich entsprechend der eingetragenen Bestimmung verwendet wurde, vor allem dann nicht, wenn andere Faktoren dagegen sprechen. Die belangte Behörde hat nun eine Reihe von Umständen angeführt, die ihre Annahme ungeachtet der anderslautenden Eintragung im Zulassungsschein als gerechtfertigt erscheinen lassen. Hiebei war es ihr nicht verwehrt, auch auf die Angaben und das Verhalten der Zulassungsbesitzerin, die trotz behaupteter Kenntnis über den angeblich beigestellten Lenker diesen nicht bekanntgab, und den Umstand Bedacht nehmen, daß auch sie vom Beschwerdeführer anwaltlich vertreten wird, sowie daraus entsprechende Schlüsse zu ziehen (vgl. dazu das ebenfalls den Beschwerdeführer betreffende hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 1989, Zl. 87/03/0259). Vor allem aber ließ es der Beschwerdeführer in offenbarer Verkennung der Rechtslage an der ihn als Beschuldigten diesbezüglich treffenden Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes missen, da auch er die Person des Lenkers der Behörde nicht bekanntgab. Solcherart aber ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde als erwiesen annahm, daß der Beschwerdeführer das in Rede stehende Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt ohne Beistellung eines Lenkers gemietet hatte und er als Mieter daher verpflichtet war, der an ihn gemäß § 103a Abs. 1 Z. 3 in Verbindung mit § 103 Abs. 2 KFG gerichteten Aufforderung zur Bekanntgabe des Lenkers nachzukommen, zumal mit dem an die Gesellschaft als Zulassungsbesitzerin gerichteten Auskunftsverlangen das Recht der Behörde, den Beschwerdeführer als Mieter des Fahrzeuges zur Lenkerbekanntgabe aufzufordern, keinesfalls konsumiert war und selbst der Eintritt einer allfälligen Verfolgungsverjährung in Ansehung der Übertretung, die Anlaß zum Verlangen der Behörde um Auskunft war, der an den Beschwerdeführer gemäß § 103a Abs. 1 Z. 3 KFG ergangenen Aufforderung nicht entgegenstand (vgl. das ebenfalls den Beschwerdeführer betreffende Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 88/03/0236, sowie die weitere darin angeführte Vorjudikatur). War der Beschwerdeführer zu der von ihm verlangten Auskunft deswegen nicht in der Lage, weil er entgegen der gesetzlichen Verpflichtung keine entsprechenden Aufzeichnungen führte und aufbewahrte, geht dies zu seinen Lasten.
Soweit der Beschwerdeführer die volle Unbefangenheit der Organe der Bundespolizeidirektion Salzburg in Zweifel zieht, ist ihm zu entgegnen, daß die Mitwirkung eines befangenen Organes bei der Entscheidung der ersten Instanz, sollte sie tatsächlich vorgelegen sein, durch eine unbefangene Berufungsentscheidung jedenfalls gegenstandslos wird (vgl. dazu unter anderem das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Jänner 1984, Zl. 83/03/0070).
Der Beschwerdeführer meint ferner, es sei Verfolgungsverjährung eingetreten, weil ihm innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist ein wesentliches Sachverhaltselement, nämlich, daß der Pkw ohne Beistellung eines Lenkers vermietet worden wäre, nicht vorgehalten worden sei. Dies habe die belangte Behörde erkannt und deswegen den Bescheid der Behörde erster Instanz im Spruch erstmalig die Behauptung aufgenommen, daß die Vermietung ohne Lenkerbeistellung erfolgt wäre. Damit aber habe die belangte Behörde sich nicht auf den dem Beschuldigten im Strafverfahren erster Instanz zur Last gelegten Sachverhalt beschränkt und in gesetzwidriger Weise ihre Entscheidungsbefugnis überschritten.
Auch diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Gemäß § 103a Abs. 1 Z. 3 KFG hat der Mieter, wenn das Fahrzeug ohne Beistellung eines Lenkers vermietet wird, die dem Zulassungsbesitzer nach § 103 Abs. 2 leg. cit. obliegenden Pflichten zu erfüllen. Wesentliches Tatbestandsmerkmal bei Nichterfüllung dieser Verpflichtung ist demnach, daß der Täter als Mieter gehandelt hat, wobei es zur Charakterisierung des Täters weder in der Verfolgungshandlung, um die Verfolgungsverjährung zu unterbrechen, noch bei der Tatumschreibung der weiteren Angabe bedarf, daß die Vermietung des Fahrzeuges ohne Beistellung eines Lenkers erfolgte (vgl. dazu etwa das ebenfalls den Beschwerdeführer betreffende hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 1989, Zl. 87/03/0245, sowie sinngemäß die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 14. März 1984, Zl. 83/03/0206). Dadurch, daß die belangte Behörde in den Spruch des angefochtenen Bescheides aufnahm, daß der Beschwerdeführer als Mieter des ihm ohne Lenkerbeistellung überlassenen Kraftwagens die Tat zu verantworten habe, wurde der Beschwerdeführer jedoch in keinem Recht verletzt und wurde von der belangten Behörde auch ihre Entscheidungsbefugnis nicht überschritten.
Der Beschwerdeführer vermag ferner mit dem Hinweis auf andere Fälle, in denen dem Geschäftsführer der Gesellschaft eine Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG zum Vorwurf gemacht und damit behauptet werde, daß die Vermietung mit Lenkerbeistellung erfolgt sei, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. Denn abgesehen davon, daß sich aus dem Vorwurf einer Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG nicht zwingend die - wie der Beschwerdeführer meint - Behauptung ergibt, es sei die Vermietung mit Lenkerbeistellung erfolgt, wäre selbst bei Zutreffen dieser Behauptung für seinen Standpunkt nichts zu gewinnen, weil er aus dem Verhalten der Behörde in anderen Fällen keine Rechte für sich ableiten kann. Die vom Beschwerdeführer beantragte Beischaffung der diesbezüglichen Verwaltungsstrafakten konnte demnach unterbleiben.
Zur Strafbemessung wendet der Beschwerdeführer ein, wenn die belangte Behörde behaupte, daß die Strafe durchaus gerecht bemessen sei und selbst die Berücksichtigung der mangels diesbezüglicher Mitwirkung des Beschwerdeführers von der Behörde angenommenen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu keiner Strafherabsetzung führen könne, sei dazu festzuhalten, daß die belangte Behörde von der persönlichen und wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers offenbar eine falsche Vorstellung habe, weil der Beschwerdeführer für eine Gattin und drei Kinder sorgepflichtig sei und im Jahre 1988 auf Grund beträchtlicher Investitionen und hoher Fixkosten für den Kanzleibetrieb ein negatives Betriebsergebnis erzielt habe. Auch sei es sachlich nicht gerechtfertigt, wenn die belangte Behörde trotz gleicher Strafzumessungsgründe verschieden hohe Strafen verhänge, so im Beschwerdefall S 10.000,-- und mit dem einen gleichgelagerten Sachverhalt zum Gegenstand habenden Bescheid Zl. 9/01-30409/5-1989 (siehe hg. Zl. 90/03/0009) S 15.000,--.
Diesem Einwand bleibt es ebenfalls verwehrt, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen. Vom Beschwerdeführer bleibt die Feststellung der belangten Behörde, daß er bereits fünf einschlägige Vorstrafen aufweist, auch sonst verkehrsstrafrechtlich nicht unbescholten ist und es an der erforderlichen Mitwirkung hinsichtlich seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mangeln ließ, unbestritten. Wie dem Verwaltungsgerichtshof aus der schon vorstehend angeführten unter der hg. Zl. 88/03/0236 protokollierten Beschwerde bekannt ist, wurde der Beschwerdeführer zuletzt mit dem an ihn am 14. Oktober 1988 zugestellten Berufungserkenntnis der belangten Behörde vom 10. Oktober 1988 wegen derselben Übertretung bereits mit einer Geldstrafe von S 10.000,-- rechtskräftig bestraft. Solcherart vermag der Verwaltungsgerichtshof schon aus spezialpräventiven Gründen nicht zu erkennen, daß die belangte Behörde das ihr bei der Strafbemessung eingeräumte Ermessen überschritten hätte, zumal sich das festgelegte Strafausmaß - wie die belangte Behörde zutreffend darlegte - ohnehin im unteren Drittel des zur Verfügung stehenden Strafrahmens befindet und darin, daß die belangte Behörde dem Beschwerdeführer nicht auch im vorliegenden Fall eine höhere Strafe als die zuletzt rechtskräftig über ihn verhängte auferlegte, keine Rechtswidrigkeit gelegen ist.
Da sohin schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 25. April 1990
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